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Sitzungsvorlage (Antrag sozialer Wohnungsbau)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,1 MB
Datum
30.06.2016
Erstellt
20.06.16, 14:35
Aktualisiert
20.06.16, 14:35
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Inhalt der Datei

SPD Fraktion im Rat der Stadt Jülich Herrn Bürgermeister Axel Fuchs S t a d t J ü l i c h Große Rurstraße 52428 Jülich Jülich, den 01.06.2016 Betr. M a ß n a h m e n zur Schaffung von sozial bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum in Jülich Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Fraktion der SPD im Rat der Stadt Jülich beantragt, 1. in der nächsten Sitzung des Rates folgenden Tagesordnungspunkt vorzusehen: - M a ß n a h m e n zur Schaffung von sozial bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum In Jülich 2. Zu diesem TOP stellt die Fraktion folgende Beschluss-Anträge: a) Die Stadt Jülich verpflichtet sich, sich mit all ihren Mitteln dafür einzusetzen, dass bis zum Jahr 2025 mindestens 50 neue, barrierefrei und sozial bezahlbare Wohnungen entstehen. b) Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wo im Stadtgebiet Möglichkeiten nach §§ 165ff, 176 BauGB genutzt werden können, um sozial bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Hierüber Ist zweimal jährlich im KWS zu berichten. c) Die Geschäftsführung der SEG wird beauftragt, aktiv sozial bezahlbaren Wohnungsbau zu schaffen, alle Möglichkeiten des Akquirierens von Fördermitteln der EU, des Bundes und des Landes auszuschöpfen und in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten schriftlich über Aktivitäten, Einwerben von Fördermitten, geplante eigene Vorhaben und solche mit Dritten und den Fortschritt der Realisierung zu berichten. Hier ist das Grundstück der alten FH besonders zu berücksichtigen. d) Die Verwaltung und die SEG mbH werden beauftragt, in Gesprächen mit Eigentümern und/oder Investoren brachliegende Flächen einer Nutzung zuzuführen, bei der die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraums im Vordergrund steht. Über die Gespräche ist zweimal jährlich schriftlich zu berichten. Hier ist das Grundstück der alten FH besonders zu berücksichtigen. e) Sofern auf einem städtischen Grundstück mehr als vier Wohneinhelten entstehen, soll mindestens jede fünfte Wohnung eine Sozialwohnung sein, also für mind. 20 Jahre in der entsprechenden Preisbindung verbleiben. Das betrifft Baugenehmigungen und Bauleitplanungen. Dies zu berücl<sichtlgen und bei jedem entsprechenden Bauvorhaben einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die Verwaltung verpflichtet und hat im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach § 9 I Nr. 7 BauGB oder durch städtebauliche Verträge nach § 111 Nr. 2 BauGB sicherzustellen, dass mindestens jede fünfte neugeplante Wohnung eine Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies ausführlich den zuständigen Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat in jedem Falle durch die Verwaltung vorgelegt und nachvollziehbar begründet werden. f} Sofern im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) nach § 12 BauGB mehr als zehn Wohnungen geschaffen werden, soll darauf hingewirkt werden, dass mindestens zehn Prozent der Wohnungen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus unterliegen.' Dies zu berücksichtigen und bei jedem entsprechenden Bauvorhaben einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die Verwaltung verpflichtet und hat im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach § 9 I Nr. 7 BauGB oder durch städtebauliche Verträge nach § 11(31 Nr. 213 BauGB sicherzustellen, dass mindestens jede zehnte neugeplante Wohnung eine Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies ausführlich den zuständigen Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat In jedem Falle durch die Verwaltung vorgelegt und nachvollziehbar begründet werden. Begründung: Jülich braucht dringend Wohnraum, der für alle Teile der Bevölkerung bezahlbar, barrierefrei/ generationengerecht und energieeffizient ist. Zugleich müssen vorhandene Altbestände angemessen saniert werden. Hier wurde zu lange zu wenig getan. Zugleich ändert sich die Alters- und Sozialstruktur Jülichs spürbar und rückt das Thema des sozial bezahlbaren und barrierefreien Wohnraums immer stärker in die Mitte der Gesellschaft. Man m u ß sich dabei vor Augen f ü h r e n , daß SEIOIÜ % der Bevölkerung in NRW Anspruch auf einen sogenannten Wohnberechtigungsschein hätte. Das Thema Flüchtlinge und Ihre Unterbringung kommt schon jetzt verstärkend hinzu und wird immer größeren Einfluss auf diese Situation haben - spätestens dann, wenn die Flüchtlinge einen Bleibestatus erhalten und damit in die sozialen (kommunalen) Sicherungssysteme wechseln. Dieser wichtigen Aufgabe müssen sich Verwaltungen und Politik endlich umfassend stellen. Der auf Antrag der SPD Fraktion eingerichtete Runde Tisch zu diesem Thema hat bereits im Jahr 2015 das Projekt an der Alten Musikschule angestoßen, dessen Umsetzung wir begrüßen und unterstützen, dass aber vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände alleine keine mittel- bis langfristige Entlastungen bedeutet. Dafür ist es notwendig, auf Fördermittel des Landes zurückzugreifen und an geeigneten Stellen neue Wohnprojekte zu entwickeln. In Düsseldorf hat die rot-grüne Landesregierung diese Notwendigkeit längst erkannt und bis 2017 jährlich 800 Mio. € Fördergelder zur Verfügung gestellt. Diese Anreize sollte auch Jülich zielgerichtet nutzen. Grundlage dafür sind natürlich sinnvolle Konzepte, die entsprechend von der Verwaltung und SEG erarbeitet werden m ü s s e n . Auch muss eine sinnvolle Stadtplanung berücksichtigen, dass es ein Fehler vergangener Projekte war, den sogenannten sozialen bzw. sozial bezahlbaren Wohnungsbau separiert zu betreiben. Vielmehr kommt es darauf an, eine gesunde Mischung verschiedener Wohneinheiten herzustellen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Quotenregelungen für die Schaffung sozialen bzw. sozial bezahlbaren Wohnraums regelmäßige Bausteine von Konzepten einer sozialverträglichen Bodennutzung (SoBoN) darstellen. Eine verbindliche Quotenregelung für die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraumes bei der Entwicklung neuen Baurechtes wird z.B. von den Städten Heidelberg, Freiburg, Bremen und IVlünster angewendet. Aufgrund der spezifischen Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten in Jülich werden als einheitliche Regelungen bei der Änderung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen für Wohnbauprojekte folgende Quoten vorgesehen: Bebauungsplanverfahren auf städtischen Liegenschaften: Im jeweiligen Kaufvertrag wird in Bezug auf die Errichtung von Mehrfamilienhäuser festgelegte, dass 20% der Wohnungen auf den einzelnen Mehrfamilienhausgrundstücken als sozial bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden, sobald fünf und mehr Wohnungen entstehen. Die Zahl der Wohnungen wird jeweils kaufmännisch gerundet. Grundlage für den Verkauf der städtischen Flächen ist der städtebauliche Leitplan mit Aussagen zu den entstehenden Wohnungen. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall können bei vorheriger Zustimmung des Stadtrates die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb des jeweiligen Vertragsgebietes nachgewiesen werden. Bebauungsplanverfahren auf Flächen privater Investoren: Als Quote werden 10% der geplanten Wohnungen (kaufmännisch gerundet) für die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraumes vorgesehen, sofern mind. 10 Wohnungen im Plangebiet entstehen. Grundlage für die Berechnung ist der städtebauliche Leitplan bzw. der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die rechtliche Absicherung erfolgt Im Rahmen der Bauleitplanung bei A nge bots be bauungs pläne n im städtebaulichen Vertrag gem. §11 BauGB bzw. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen im Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall können bei vorheriger Zustimmung des Stadtrates die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb des jeweiligen Vertragsgebietes nachgewiesen werden. Der so geschaffene Wohnraum ist für mind. 200121 Jahre in einer festen Mietbindung zu halten und dadurch Personen mit geringem Einkommen gem. eines einfachen Wohnberechtigungsscheines zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln gelten deren jeweilige Bestimmungen zur Dauer der Belegungsbindung sowie zur Dauer und Höhe der zulässigen Miete. Sofern keine Fördermittel genutzt werden (können), wird eine Belegungsbindung von 20 Jahren sowie eine Nettokaltmiete entsprechend der gültigen Vorgaben für den einfachen Wohnberechtigungsschein für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Erstbezug festgesetzt. Ob in bei städtischen Grundstücken ein Preisnachlass auf den Kaufpreis ge w ähr t wird, kann der Stadtrat Im Einzelfall entscheiden. Darüber hinaus sollte dieser Beschluss In Bezug auf seine Anwendung sowie Auswirkungen alle 2 Jahre durch den Stadtrat überprüft und ggf. seinen Zielen entsprechend nachgebessert werden. Als Stichtag für die Anwendung der Quotenregelung gilt der Zeitpunkt des Ratsbeschlusses. Bereits eingeleitete Planverfahren oder Ausschreibungen fallen nicht unter den Stichtag, mit Ausnahme der M a ß n a h m e n für das Gelände der alten FH. Abschließend ist festzuhalten, dass durch die avisierten Quotenreglungen dringend benötigter sozial bezahlbarer und barrierefreier Wohnraum geschaffen und mit Hilfe dieses Instruments eine erhöhte Transparenz bei den Bauleitplanverfahren sowie eine Gleichbehandlung der Planbegünstigten gewährleistet werden kann. Mit freundlichen Grüßen Harald Garding SPD Fraktionsvorsitzender