Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,1 MB
Datum
30.06.2016
Erstellt
20.06.16, 14:35
Aktualisiert
20.06.16, 14:35
Stichworte
Inhalt der Datei
SPD Fraktion im Rat der Stadt Jülich
Herrn Bürgermeister
Axel Fuchs
S t a d t J ü l i c h Große Rurstraße
52428 Jülich
Jülich, den 01.06.2016
Betr. M a ß n a h m e n zur Schaffung von sozial bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum in Jülich
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die Fraktion der SPD im Rat der Stadt Jülich beantragt,
1. in der nächsten Sitzung des Rates folgenden Tagesordnungspunkt vorzusehen: - M a ß n a h m e n zur
Schaffung von sozial bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum In Jülich 2. Zu diesem TOP stellt die Fraktion folgende Beschluss-Anträge:
a) Die Stadt Jülich verpflichtet sich, sich mit all ihren Mitteln dafür einzusetzen, dass bis zum Jahr
2025 mindestens 50 neue, barrierefrei und sozial bezahlbare Wohnungen entstehen.
b) Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wo im Stadtgebiet Möglichkeiten nach §§ 165ff, 176
BauGB genutzt werden können, um sozial bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Hierüber Ist zweimal
jährlich im KWS zu berichten.
c) Die Geschäftsführung der SEG wird beauftragt, aktiv sozial bezahlbaren Wohnungsbau zu schaffen,
alle Möglichkeiten des Akquirierens von Fördermitteln der EU, des Bundes und des Landes
auszuschöpfen und in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten schriftlich über
Aktivitäten, Einwerben von Fördermitten, geplante eigene Vorhaben und solche mit Dritten und den
Fortschritt der Realisierung zu berichten. Hier ist das Grundstück der alten FH besonders zu
berücksichtigen.
d) Die Verwaltung und die SEG mbH werden beauftragt, in Gesprächen mit Eigentümern und/oder
Investoren brachliegende Flächen einer Nutzung zuzuführen, bei der die Schaffung sozial
bezahlbaren Wohnraums im Vordergrund steht. Über die Gespräche ist zweimal jährlich schriftlich zu
berichten. Hier ist das Grundstück der alten FH besonders zu berücksichtigen.
e) Sofern auf einem städtischen Grundstück mehr als vier Wohneinhelten entstehen, soll mindestens
jede fünfte Wohnung eine Sozialwohnung sein, also
für mind. 20 Jahre in der entsprechenden Preisbindung verbleiben. Das betrifft Baugenehmigungen
und Bauleitplanungen. Dies zu berücl<sichtlgen und bei jedem entsprechenden Bauvorhaben
einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die Verwaltung verpflichtet und hat im
Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach § 9 I Nr. 7 BauGB oder durch städtebauliche Verträge
nach § 111 Nr. 2 BauGB sicherzustellen, dass mindestens jede fünfte neugeplante Wohnung eine
Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies ausführlich den zuständigen
Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat in jedem Falle durch die Verwaltung vorgelegt und
nachvollziehbar begründet werden.
f} Sofern im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) nach § 12 BauGB mehr als zehn
Wohnungen geschaffen werden, soll darauf hingewirkt werden, dass mindestens zehn Prozent der
Wohnungen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus unterliegen.' Dies zu berücksichtigen und
bei jedem entsprechenden Bauvorhaben einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die
Verwaltung verpflichtet und hat im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach § 9 I Nr. 7 BauGB
oder durch städtebauliche Verträge nach § 11(31 Nr. 213 BauGB sicherzustellen, dass mindestens jede
zehnte neugeplante Wohnung eine Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies
ausführlich den zuständigen Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat In jedem Falle durch
die Verwaltung vorgelegt und nachvollziehbar begründet werden.
Begründung:
Jülich braucht dringend Wohnraum, der für alle Teile der Bevölkerung bezahlbar, barrierefrei/
generationengerecht und energieeffizient ist. Zugleich müssen vorhandene Altbestände angemessen
saniert werden. Hier wurde zu lange zu wenig getan. Zugleich ändert sich die Alters- und
Sozialstruktur Jülichs spürbar und rückt das Thema des sozial bezahlbaren und barrierefreien
Wohnraums immer stärker in die Mitte der Gesellschaft. Man m u ß sich dabei vor Augen f ü h r e n , daß
SEIOIÜ % der Bevölkerung in NRW Anspruch auf einen sogenannten Wohnberechtigungsschein hätte.
Das Thema Flüchtlinge und Ihre Unterbringung kommt schon jetzt verstärkend hinzu und wird immer
größeren Einfluss auf diese Situation haben - spätestens dann, wenn die Flüchtlinge einen
Bleibestatus erhalten und damit in die sozialen (kommunalen) Sicherungssysteme wechseln. Dieser
wichtigen Aufgabe müssen sich Verwaltungen und Politik endlich umfassend stellen. Der auf Antrag
der SPD Fraktion eingerichtete Runde Tisch zu diesem Thema hat bereits im Jahr 2015 das Projekt an
der Alten Musikschule angestoßen, dessen Umsetzung wir begrüßen und unterstützen, dass aber vor
dem Hintergrund der dargelegten Umstände alleine keine mittel- bis langfristige Entlastungen
bedeutet.
Dafür ist es notwendig, auf Fördermittel des Landes zurückzugreifen und an geeigneten
Stellen neue Wohnprojekte zu entwickeln. In Düsseldorf hat die rot-grüne Landesregierung diese
Notwendigkeit längst erkannt und bis 2017 jährlich 800 Mio. € Fördergelder zur Verfügung gestellt.
Diese Anreize sollte auch Jülich zielgerichtet nutzen. Grundlage dafür sind natürlich sinnvolle
Konzepte, die entsprechend von der Verwaltung und SEG erarbeitet werden m ü s s e n . Auch muss eine
sinnvolle Stadtplanung berücksichtigen, dass es ein Fehler vergangener Projekte war, den
sogenannten sozialen bzw. sozial bezahlbaren Wohnungsbau separiert zu betreiben. Vielmehr
kommt es darauf an, eine gesunde Mischung verschiedener Wohneinheiten herzustellen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Quotenregelungen für die Schaffung sozialen bzw. sozial
bezahlbaren Wohnraums regelmäßige Bausteine von Konzepten einer sozialverträglichen
Bodennutzung (SoBoN) darstellen. Eine verbindliche Quotenregelung für die Schaffung sozial
bezahlbaren Wohnraumes bei der Entwicklung neuen Baurechtes wird z.B. von den Städten
Heidelberg, Freiburg, Bremen und IVlünster angewendet. Aufgrund der spezifischen
Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten in Jülich werden als einheitliche Regelungen bei der
Änderung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen für Wohnbauprojekte folgende Quoten
vorgesehen:
Bebauungsplanverfahren auf städtischen Liegenschaften: Im jeweiligen Kaufvertrag wird in Bezug auf
die Errichtung von Mehrfamilienhäuser festgelegte, dass 20% der Wohnungen auf den einzelnen
Mehrfamilienhausgrundstücken als sozial bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden, sobald fünf
und mehr Wohnungen entstehen. Die Zahl der Wohnungen wird jeweils kaufmännisch gerundet.
Grundlage für den Verkauf der städtischen Flächen ist der städtebauliche Leitplan mit Aussagen zu
den entstehenden Wohnungen. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall können bei vorheriger
Zustimmung des Stadtrates die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb des
jeweiligen Vertragsgebietes nachgewiesen werden.
Bebauungsplanverfahren auf Flächen privater Investoren: Als Quote werden 10% der geplanten
Wohnungen (kaufmännisch gerundet) für die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraumes
vorgesehen, sofern mind. 10 Wohnungen im Plangebiet entstehen. Grundlage für die Berechnung ist
der städtebauliche Leitplan bzw. der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die rechtliche Absicherung
erfolgt Im Rahmen der Bauleitplanung bei A nge bots be bauungs pläne n im städtebaulichen Vertrag
gem. §11 BauGB bzw. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen im Durchführungsvertrag gem. § 12
BauGB. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall können bei vorheriger Zustimmung des Stadtrates
die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb des jeweiligen Vertragsgebietes
nachgewiesen werden. Der so geschaffene Wohnraum ist für mind. 200121 Jahre in einer festen
Mietbindung zu halten und dadurch Personen mit geringem Einkommen gem. eines einfachen
Wohnberechtigungsscheines zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln
gelten deren jeweilige Bestimmungen zur Dauer der Belegungsbindung sowie zur Dauer und Höhe
der zulässigen Miete. Sofern keine Fördermittel genutzt werden (können), wird eine
Belegungsbindung von 20 Jahren sowie eine Nettokaltmiete entsprechend der gültigen Vorgaben für
den einfachen Wohnberechtigungsschein für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Erstbezug
festgesetzt. Ob in bei städtischen Grundstücken ein Preisnachlass auf den Kaufpreis ge w ähr t wird,
kann der Stadtrat Im Einzelfall entscheiden. Darüber hinaus sollte dieser Beschluss In Bezug auf seine
Anwendung sowie Auswirkungen alle 2 Jahre durch den Stadtrat überprüft und ggf. seinen Zielen
entsprechend nachgebessert werden. Als Stichtag für die Anwendung der Quotenregelung gilt der
Zeitpunkt des Ratsbeschlusses. Bereits eingeleitete Planverfahren oder Ausschreibungen fallen nicht
unter den Stichtag, mit Ausnahme der M a ß n a h m e n für das Gelände der alten FH. Abschließend ist
festzuhalten, dass durch die avisierten Quotenreglungen dringend benötigter sozial bezahlbarer und
barrierefreier Wohnraum geschaffen und mit Hilfe dieses Instruments eine erhöhte Transparenz bei
den Bauleitplanverfahren sowie eine Gleichbehandlung der Planbegünstigten gewährleistet werden
kann.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Garding
SPD Fraktionsvorsitzender