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Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-444/2004 1. Ergänzung Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Hauptausschuss 30.11.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 14.12.2004 1. Ergänzung Betreff: Beratung und Beschließung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt nach Überarbeitung der Steuersätze auf einstimmige Empfehlung des Hauptausschusses die im Entwurf vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Stadt Bedburg durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) ist aufgefallen, dass die Stadt Bedburg die niedrigsten Hundesteuersätze aller bis dato geprüften Vergleichskommunen erhebt. Zum Vergleich wurden durch die GPA geprüfte Kommunen mit ähnlicher Einwohnerzahl außerhalb von Ballungszentren herangezogen. Im Durchschnitt beträgt der Hundesteuersatz für den Ersthund 77,00 € (Minimum: 55,00 €, Maximum: 108,00 €). In der Stadt Bedburg beträgt die Hundesteuer, wenn nur ein Hund gehalten wird, 55,00 €. Die GPA hat in ihrem Prüfungsbericht die Empfehlung ausgesprochen, die Hundesteuer der durchschnittlichen Steuer von 77,00 € je Ersthund anzupassen. Damit werden, ausgehend von derzeit etwa 1.800 angemeldeten Hunden, Mehreinnahmen in Höhe von 39.600,00 €/Jahr erzielt. Die Stadt Bedburg hat sich bislang hinsichtlich der Steuersätze stets an die Vorgaben der „Hundesteuermustersatzung“ gehalten und die vorgegebenen Obergrenzen festgesetzt. Dieser Runderlass „Hundesteuermustersatzung“ des Innenministers war, wie erst mit einem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2004 auf Anfrage hin bekannt wurde, Bestandteil der „Erlassbereinigung 2003“, so dass dem unterbreiteten Vorschlag der GPA gefolgt werden kann. Die Hundesteuer beträgt derzeit, wenn in einem Haushalt a) nur ein Hund gehalten wird 55,00 € b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 67,00 € c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 79,00 € Nach Vorschlag der GPA beträgt die Hundesteuer, wenn in einem Haushalt a) nur ein Hund gehalten wird 77,00 € b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 89,00 € c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 101,00 € Zur Eindämmung des Bestandes an gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der bestehenden Hundesteuersatzung wurde zum 01.01.2001 die erhöhte Hundesteuer mit dem jeweils 8-fachen Satz eingeführt. Diese beträgt derzeit, wenn in einem Haushalt a) ein gefährlicher Hund gehalten wird 441,00 € b) zwei gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 539,00 € c) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 638,00 € Wenn gegenüber dem nicht gefährlichen Hund eine etwa 8-fache Steuersatzsteigerung beibehalten werden soll, ergeben sich, wenn man der Empfehlung der GPA folgt, folgende Beträge: Wenn in einem Haushalt a) ein gefährlicher Hund gehalten wird 618,00 € b) zwei gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 714,00 € c) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 810,00 € Der Hauptausschuss empfiehlt die Erhöhung der Hundesteuer zur Hälfte zum 01.01.2005 und zur Hälfte zum 01.01.2006 zu beschließen. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage In seiner Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.09.2004 hat dieser aufgrund einer Anregung nach § 24 Abs. 1 S. 1 GO auf Änderung der Hundesteuersatzung (s. Vorlage WP6-419/2004) die Verwaltung beauftragt, entsprechend dem „Frechener Modell“ eine 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 13.12.1996 dem Rat der Stadt Bedburg zum Beschluss vorzulegen. In der Hundesteuersatzung werden als gefährliche Hunde diejenigen Rassen und Gruppen von Hunden definiert, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 (gefährliche Hunde) und in § 10 (Hunde bestimmter Rassen) Landeshundegesetz NRW (LHundG) aufgeführt sind, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In der Stadt Frechen zahlt die Hundehalterin/der Hundehalter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse den einfachen Steuersatz, wenn auf Antrag nach § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 LHundG eine Befreiung von der Verpflichtung zum Führen des Hundes an einer geeigneten Leine und zum Anlegen eines Maulkorbes (§ 5 Abs. 2 LHundG) erteilt wurde. Hierfür ist von der Halterin bzw. vom Halter nachzuweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die Gemeinde Elsdorf und die Stadt Wesseling haben diese Regelung ebenfalls in ihre Hundesteuersatzung aufgenommen. In der Stadt Bedburg sind derzeit von insgesamt etwa 1.800 gemeldeten Hunden 33 Hunde steuerrechtlich als gefährliche Hunde veranlagt (10 gefährliche Hunde und 23 Hunde bestimmter Rassen nach dem LHundG). Eine Befreiung von Leinenpflicht und Maulkorbpflicht wurde von der örtlichen Ordnungsbehörde bisher lediglich für vier Hunde (Hunde bestimmter Rassen) im Stadtgebiet erteilt. Nach dem „Frechener Modell“ wäre damit in der Stadt Bedburg für derzeit 4 Hunde die erhöhte Steuer auf den einfachen Steuersatz zu reduzieren. Auf Grund der verfassungsmäßig verankerten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Unzulässigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens „belastender“ Rechtsvorschriften) ist ein Inkrafttreten der im Entwurf vorgelegten Änderungssatzung zum 01.01.2005 vorgesehen. 50181 Bedburg, den 02.12.2004 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister