Daten
Kommune
Kreuzau
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13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl- 621-00 -Fnp-25.Ä.
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
100/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
21.08.2001
23.08.2001
19.09.2001
27.09.2001
TOP: 25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich -;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen
b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26. 09. 2000 den Aufstellungsbeschluss
zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau gefasst.
Die Änderung beinhaltet die Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich der Grundstücke
Gemarkung Winden, Flur 27, Parzellen Nr. 6 und 7 (siehe beigefügte Ablichtung aus der
Deutschen Grundkarte).
Die Bezirksplanungsbehörde hat mit Verfügung vom 01. 03. 2000 wie folgt Stellung genommen:
„Die Fläche liegt nach dem gültigen GEP im Waldbereich. Nur unter der Voraussetzung, dass im
nachfolgenden Bauleitplanverfahren die umweltschützenden Belange des § 1 a BauGB in der
Abwägung
umfassend
berücksichtigt
werden,
wird
bestätigt,
dass
diese
Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung angepasst ist.“
Inzwischen wurden die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 3 (1) und (2) BauGB und gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt (Bürgerbeteiligung, Offenlage, Beteiligung Träger öffentlicher
Belange).
Die im Rahmen dieser Verfahren eingegangenen Anregungen sind vor der endgültigen
Zustimmung gemäß § 5 BauGB in den Abwägungsprozess (§ 1 BauGB) einzustellen.
Über folgende Anregungen ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden:
1.
2.
Schreiben des BUND, Kreisverband Düren, vom 03. 07. 2001 (Anlage 2).
Schreiben des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald vom 27. 06. 2001 (Anlage 3).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze. Aus
der Sicht der Verwaltung wird wie folgt Stellung genommen:
1.
BUND - Kreisverband Düren:
Der Anregung, auf die Ausweisung der Wohnbauflächen zu verzichten, wird nicht gefolgt.
Vorlage:
Seite - 2 -
Begründung:
Die gesamte Ortslage Langenbroich ist im GEP-Entwurf als Freiraum dargestellt, und zwar
mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.
Auf der Grundlage des GEP ist es alsdann Aufgabe der Fachplanung, konkrete
Festsetzungen zu treffen.
Die nunmehr als Wohnbaufläche vorgesehenen Bereiche werden derzeit nicht vom
Landschaftsschutz erfasst. Dass es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt, ist unstrittig. Die östlich der „Waldstraße“ gelegenen und bebauten Grundstücke liegen jedoch
auch in einem Waldgebiet und sind im wirksamen Flächennutzungsplan dennoch als
Wohnbauflächen ausgewiesen. Im Übrigen handelt es sich nicht um wertvollen Baumbestand. Auf der Parzelle Nr. 6 befindet sich eine Weihnachtsbaumkultur. Bei dem Waldbestand auf der Parzelle Nr. 7 handelt es sich um nicht wertvollen Niederwald mit vereinzelten Überhältern. Außerdem ist der hier vorhandene Baumbestand versplittert.
In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wird im nachfolgenden Bauleitplanverfahren (Änderung der Innenbereichssatzung) den Belangen von Natur und Landschaft
wie folgt Rechnung getragen:
Für das Grundstück Gemarkung Winden, Parzelle Nr. 6, erfolgt die Neuanlegung eines
Laubwaldes in einer Größe von 1.317 m².
Für das Grundstück Gemarkung Winden, Parzelle Nr. 7, erfolgt die Neuanlegung eines
Laubwaldes in einer Größe von 2.634 m².
Die entsprechenden Neuaufforstungen erfolgen auf dem gemeindeeigenen Grundstück
Gemarkung Drove, Flur 6, Parzelle Nr. 111.
Die umweltschützenden Belange gem. § 1 a BauGB sind somit in der Abwägung hinreichend berücksichtigt.
2.
Staatliches Forstamt Hürtgenwald
Die ablehnende Haltung des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald ist seit Jahren bekannt.
Hier ist auch diesbezüglich kein Kompromiss zu erzielen, sodass im Rahmen der Abwägung
entschieden werden muss.
Wie bereits oben erwähnt, erfolgt eine Neuaufforstung an anderer Stelle, sodass den berechtigten Belangen des Landesforstgesetzes Rechnung getragen wird.
Der Hinweis, wonach bei Weiterverfolgung der Planung ein förmliches Umwandlungsverfahren nach den §§ 39 und 42 Landesforstgesetz NRW erforderlich wird, ist nicht mehr zutreffend. Gemäß § 43 Landesforstgesetz in der zurzeit geltenden Fassung bedarf es einer
Umwandlungsgenehmigung bei Waldflächen nicht, für die in einem Bebauungsplan nach
§ 30 BauGB oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB
eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist.
Da beide Grundstücke in einem gesonderten Verfahren in die Innenbereichssatzung einbezogen werden, entfällt demnächst nach Rechtskraft der Satzung das förmliche Umwandlungsverfahren.
Der Hinweis, wonach die vorhandenen Grundstückstiefen in einem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren wegen der verbleibenden Waldnähe zu Komplikationen führen können,
ist nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen.
Gemäß Ziffer 72.23 VV BauO NRW ist bei der Genehmigung von Bauvorhaben, die in
einem Abstand von weniger als 35 m zu Wäldern errichtet werden sollen, die zuständige
Forstbehörde zu hören. Im Baugenehmigungsverfahren soll möglichst darauf hingewirkt
werden, dass Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 35 m zu Wäldern einhalten.
Es handelt sich hierbei um eine Sollvorschrift, d. h., die Baugenehmigungsbehörde kann
sich über die Forderung der Forstbehörde hinwegsetzen. Ob dies zukünftig geschieht,
bleibt abzuwarten. Aufgrund der Tatsache, dass jedoch zahlreiche vorhandene Wohn-
Vorlage:
Seite - 3 -
gebäude diesen Mindestabstand ebenfalls nicht einhalten, sollte man annehmen, dass
die Baugenehmigungsbehörde sich auch ein weiteres Mal über diese Vorschrift hinwegsetzt.
Abschließend schlage ich Ihnen vor, die Anregungen des Staatlichen Forstamtes
Hürtgenwald aus den vorstehend genannten Gründen zurückzuweisen.
Darüber hinaus schlage ich Ihnen nun vor, der 25. Änderung des FNP einschließlich des
dazugehörigen Erläuterungsberichts gemäß § 5 BauGB zuzustimmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- Keine III. Beschlussvorschlag:
„1.
2.
3.
Der Anregung des BUND, Kreisverband Düren, wird nicht gefolgt.
Der Anregung des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald wird nicht gefolgt.
Der 25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau,
zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich, einschließlich
Erläuterungsbericht wird gemäß § 5 BauGB zugestimmt.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -Anlagen-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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