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Allgemeine Vorlage (25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich -; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich -;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen
        b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB) Allgemeine Vorlage (25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich -;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen
        b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB) Allgemeine Vorlage (25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich -;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen
        b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl- 621-00 -Fnp-25.Ä. BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 100/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 21.08.2001 23.08.2001 19.09.2001 27.09.2001 TOP: 25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich -; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26. 09. 2000 den Aufstellungsbeschluss zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau gefasst. Die Änderung beinhaltet die Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich der Grundstücke Gemarkung Winden, Flur 27, Parzellen Nr. 6 und 7 (siehe beigefügte Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte). Die Bezirksplanungsbehörde hat mit Verfügung vom 01. 03. 2000 wie folgt Stellung genommen: „Die Fläche liegt nach dem gültigen GEP im Waldbereich. Nur unter der Voraussetzung, dass im nachfolgenden Bauleitplanverfahren die umweltschützenden Belange des § 1 a BauGB in der Abwägung umfassend berücksichtigt werden, wird bestätigt, dass diese Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung angepasst ist.“ Inzwischen wurden die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 3 (1) und (2) BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt (Bürgerbeteiligung, Offenlage, Beteiligung Träger öffentlicher Belange). Die im Rahmen dieser Verfahren eingegangenen Anregungen sind vor der endgültigen Zustimmung gemäß § 5 BauGB in den Abwägungsprozess (§ 1 BauGB) einzustellen. Über folgende Anregungen ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden: 1. 2. Schreiben des BUND, Kreisverband Düren, vom 03. 07. 2001 (Anlage 2). Schreiben des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald vom 27. 06. 2001 (Anlage 3). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze. Aus der Sicht der Verwaltung wird wie folgt Stellung genommen: 1. BUND - Kreisverband Düren: Der Anregung, auf die Ausweisung der Wohnbauflächen zu verzichten, wird nicht gefolgt. Vorlage: Seite - 2 - Begründung: Die gesamte Ortslage Langenbroich ist im GEP-Entwurf als Freiraum dargestellt, und zwar mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Auf der Grundlage des GEP ist es alsdann Aufgabe der Fachplanung, konkrete Festsetzungen zu treffen. Die nunmehr als Wohnbaufläche vorgesehenen Bereiche werden derzeit nicht vom Landschaftsschutz erfasst. Dass es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt, ist unstrittig. Die östlich der „Waldstraße“ gelegenen und bebauten Grundstücke liegen jedoch auch in einem Waldgebiet und sind im wirksamen Flächennutzungsplan dennoch als Wohnbauflächen ausgewiesen. Im Übrigen handelt es sich nicht um wertvollen Baumbestand. Auf der Parzelle Nr. 6 befindet sich eine Weihnachtsbaumkultur. Bei dem Waldbestand auf der Parzelle Nr. 7 handelt es sich um nicht wertvollen Niederwald mit vereinzelten Überhältern. Außerdem ist der hier vorhandene Baumbestand versplittert. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wird im nachfolgenden Bauleitplanverfahren (Änderung der Innenbereichssatzung) den Belangen von Natur und Landschaft wie folgt Rechnung getragen: Für das Grundstück Gemarkung Winden, Parzelle Nr. 6, erfolgt die Neuanlegung eines Laubwaldes in einer Größe von 1.317 m². Für das Grundstück Gemarkung Winden, Parzelle Nr. 7, erfolgt die Neuanlegung eines Laubwaldes in einer Größe von 2.634 m². Die entsprechenden Neuaufforstungen erfolgen auf dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung Drove, Flur 6, Parzelle Nr. 111. Die umweltschützenden Belange gem. § 1 a BauGB sind somit in der Abwägung hinreichend berücksichtigt. 2. Staatliches Forstamt Hürtgenwald Die ablehnende Haltung des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald ist seit Jahren bekannt. Hier ist auch diesbezüglich kein Kompromiss zu erzielen, sodass im Rahmen der Abwägung entschieden werden muss. Wie bereits oben erwähnt, erfolgt eine Neuaufforstung an anderer Stelle, sodass den berechtigten Belangen des Landesforstgesetzes Rechnung getragen wird. Der Hinweis, wonach bei Weiterverfolgung der Planung ein förmliches Umwandlungsverfahren nach den §§ 39 und 42 Landesforstgesetz NRW erforderlich wird, ist nicht mehr zutreffend. Gemäß § 43 Landesforstgesetz in der zurzeit geltenden Fassung bedarf es einer Umwandlungsgenehmigung bei Waldflächen nicht, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Da beide Grundstücke in einem gesonderten Verfahren in die Innenbereichssatzung einbezogen werden, entfällt demnächst nach Rechtskraft der Satzung das förmliche Umwandlungsverfahren. Der Hinweis, wonach die vorhandenen Grundstückstiefen in einem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren wegen der verbleibenden Waldnähe zu Komplikationen führen können, ist nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen. Gemäß Ziffer 72.23 VV BauO NRW ist bei der Genehmigung von Bauvorhaben, die in einem Abstand von weniger als 35 m zu Wäldern errichtet werden sollen, die zuständige Forstbehörde zu hören. Im Baugenehmigungsverfahren soll möglichst darauf hingewirkt werden, dass Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 35 m zu Wäldern einhalten. Es handelt sich hierbei um eine Sollvorschrift, d. h., die Baugenehmigungsbehörde kann sich über die Forderung der Forstbehörde hinwegsetzen. Ob dies zukünftig geschieht, bleibt abzuwarten. Aufgrund der Tatsache, dass jedoch zahlreiche vorhandene Wohn- Vorlage: Seite - 3 - gebäude diesen Mindestabstand ebenfalls nicht einhalten, sollte man annehmen, dass die Baugenehmigungsbehörde sich auch ein weiteres Mal über diese Vorschrift hinwegsetzt. Abschließend schlage ich Ihnen vor, die Anregungen des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald aus den vorstehend genannten Gründen zurückzuweisen. Darüber hinaus schlage ich Ihnen nun vor, der 25. Änderung des FNP einschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichts gemäß § 5 BauGB zuzustimmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - Keine III. Beschlussvorschlag: „1. 2. 3. Der Anregung des BUND, Kreisverband Düren, wird nicht gefolgt. Der Anregung des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald wird nicht gefolgt. Der 25. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Langenbroich, einschließlich Erläuterungsbericht wird gemäß § 5 BauGB zugestimmt.“ Der Bürgermeister i.V. - Stolz -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________