Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,2 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
110/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
19.09.2001
27.09.2001
TOP: Ernennung eines Wehrführers für die Freiwillige Feuerwehr Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Durch das Gesetz zur Änderung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes vom 10.02.1998 hat der
Landesgesetzgeber festgelegt, dass der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu
zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters auf die
Dauer von 6 Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen sind.
Wehrführer Wolfram Jörres hat mit Schreiben vom 20.04.2001 um vorzeitige Entlassung aus diesem Amt gebeten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben muss der Wehrführer sein Amt solange
ausüben, bis der Rat der Gemeinde Kreuzau einen Nachfolger zum Ehrenbeamten ernannt hat.
Gemäß § 11 des Feuerschutzhilfegesetzes (FSHG/NRW) vom 10.02.1998 hat der stellvertretende
Kreisbrandmeister Willi Dahmen die aktive Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau inkl. der Jugendfeuerwehr vor Ausübung seines Vorschlagsrechts gehört. Diese Anhörung erfolgte am 14.08.2001.
Mit Verfügung vom 20.08.2001 schlägt der stellvertretende Kreisbrandmeister vor, den Hauptbrandmeister Karl-Willy Joentgen, geb. 04.03.1956, wohnhaft in Kreuzau, Gemeindeteil Stockheim, der z. Zt. das Amt des stellvertretenden Wehrführers inne hat, zum Wehrführer zu bestellen.
Wie bereits eingangs dargelegt, ist mit der Bestellung des Wehrführers auch die Ernennung zum
Ehrenbrandmeister auf Zeit verbunden. Für solche Ernennungen sind die beamtenrechtlichen
Grundsätze zu beachten. Neben den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes und des Feuerschutzhilfegesetzes (persönliche und fachliche Eignung) findet vor allen Dingen die Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Anwendung, die
bestimmte Tatbestände hinsichtlich der fachlichen Qualifikation enthält.
Herr Joentgen erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen und ich schlage Ihnen
deshalb vor, ihn zum Wehrführer zu bestellen und zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sowohl der Wehrführer als auch sein Stellvertreter erhalten zur Wahrnehmung ihres Ehrenamtes
Aufwandsentschädigungen. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
„Herr Hauptbrandmeister Karl-Willy Joentgen aus Kreuzau-Stockheim, wird mit Wirkung
vom 28.09.2001 auf die Dauer von 6 Jahren zum Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr
Kreuzau bestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf die Zeit für die Dauer
von 6 Jahren zum Ehrenbeamten ernannt.“
Der Bürgermeister
I.V.
- Stolz-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________