Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
09.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-161/2008
interkommunale Vereinbarung
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Entwurfsstand 02.06.2009:
Satzung
des Zweckverbandes: terra nova
der Stadt Bedburg, der Kreisstadt Bergheim, der Gemeinde Elsdorf
sowie des Rhein-Erft-Kreises
über die gemeinsame Trägerschaft und Zusammenarbeit
bei Planung, Erschließung und Vermarktung
des interkommunalen Kompetenzareals
(Gewerbegebiet für Energie(Land)wirtschaft): terra nova
Präambel:
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.10.2007 (GV. NRW S. 380), des § 5 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), der §§ 4 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), haben die Räte der Stadt
Bedburg am ..........................., der Kreissstadt Bergheim am ..............................., der
Gemeinde Elsdorf am ............................ sowie der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises
am ............... mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder folgende
Satzung beschlossen:
§1
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die Stadt Bedburg, die Kreisstadt Bergheim, die Gemeinde
Elsdorf und der Rhein-Erft-Kreis.
§2
Aufgabe
(1) Der Zweckverband übernimmt von seinen Mitgliedern die Aufgabe der Planung,
Erschließung, Vermarktung und den notwendigen Erwerb für alle Grundstücke für
das interkommunale Kompetenzareal. Dies geschieht im Bereich der Örtlichkeit
der LEP-VI-Fläche und umfasst insbesondere für den gewerblichen Bereich den
von der Landesplanung hiervon freizugebenden Anteil.
(2) Nach Freigabe durch die Landesplanung wird das Areal in einer Karte festgelegt.
Diese Karte wird durch Beschluss der Verbandsversammlung gemäß §7 Abs. 3
Bestandteil der Satzung.
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(3) Die Aufgabe des Zweckverbandes besteht auch darin, den entsprechenden
Antrag auf Darstellung der Fläche für das interkommunale Kompetenzareal im
Regionalplan an die zuständige Stelle der Landesplanung zu stellen.
§3
Name und Sitz des Zweckverbandes
Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband terra nova“. Der Sitz des
Zweckverbandes ist die Kreisstadt Bergheim.
§4
Organe
Organe des Zweckverbandes sind die Zweckverbandsversammlung und der
Zweckverbandsvorsteher.
§5
Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung
(1)
Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den Vertretern der
Verbandsmitglieder. Die Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung wird
wie folgt festgelegt:
•
•
•
•
Gemeinde Elsdorf:
Stadt Bedburg:
Kreisstadt Bergheim:
Rhein-Erft-Kreis
3 Vertreter
3 Vertreter
3 Vertreter
1 Vertreter
Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist für den Verhinderungsfall ein
Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmung der Vertreter ist jeweils nach dem
Zusammentritt der Räte bzw. des Kreistags nach den Kommunalwahlen erneut
vorzunehmen. Nach der Kommunalwahl üben die bisherigen Vertreter bis zur
Neubestellung
durch
den
Rat
/
Kreistag
ihr
Amt
in
der
Zweckverbandsversammlung kommissarisch weiter aus. Das Unternehmen
RWE Power AG kann mit einem Vertreter in beratender Funktion als Mitglied
der Zweckverbandsversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2)
Die stimmberechtigten Vertreter in der Zweckverbandsversammlung sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des
Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG und in entsprechender
Anwendung der Entschädigungsverordnung NRW in der jeweils gültigen
Fassung.
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§6
Zuständigkeit der Zweckverbandsversammlung
(1)
Die Zweckverbandsversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des
Zweckverbandes im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgabenstellung,
soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung Angelegenheiten dem
Zweckverbandsvorsteher übertragen sind.
(2)
Die Zweckverbandsversammlung wählt zu Beginn und für die Dauer einer jeden
Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte ohne Aussprache einen/eine
Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter-/in für den Verhinderungsfall in offener
Abstimmung. Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt im
Benehmen
mit
dem
Verbandsvorsteher
die
Tagesordnung
der
Zweckverbandssitzungen fest, leitet die Sitzungen und unterzeichnet die
Niederschriften über die Sitzungen und ist entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 GO
neben dem/der Vorsteher/-in zeichnungsbefugt für dringliche Entscheidungen.
Der/die gewählte Vorsitzende der Verbandsversammlung bleibt – soweit er
nach der Kommunalwahl weiterhin dem Rat eines Verbandsmitglieds bzw. dem
Kreistag angehört - nach Ablauf der Kommunalwahlperiode bis zur Neuwahl
nach Satz 1 kommissarisch im Amt, damit die Konstituierungssitzung
eingeladen und die Neuwahl des Verbandsvorsitzenden geleitet werden kann.
Ist der bisherige Vorsitzende nach der Kommunalwahl aus dem Rat seiner
Mitgliedskommune bzw. dem Kreistag ausgeschieden, gehen die
kommissarischen Aufgaben auf den bisherigen Stellvertreter über.
(3)
Die Zweckverbandsversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden. Auf die
Ausschussbildung finden die Regeln der Gemeindeordnung entsprechende
Anwendung. Die Verbandsversammlung kann zur Regelung der
Geschäftsführung in den Sitzungen der Verbandsversammlung und den
Ausschüssen eine Geschäftsordnung beschließen.
(4)
Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
eines von der Verbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen
Verbandsmitgliedes; über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die
Zweckverbandsversammlung.
§7
Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung
(1)
Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit der
an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter/-innen gefasst, soweit nicht durch
Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Vertreter der Zweckverbandsversammlung nach § 5 Abs. 1
anwesend sind.
(2) Einer einstimmigen Beschlussfassung durch die in § 5 Abs. 1 dieser Satzung
festgelegte Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse
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(3)
zur Abwahl des Verbandsvorstehers,
über die Übernahme neuer, satzungsmäßig
bestimmter Aufgaben und
über die Auflösung des Zweckverbandes.
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bisher
nicht
Einer Beschlussfassung durch ¾ der in § 5 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten
Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse
- über die Änderung dieser Satzung, insbesondere über den Beitritt
von Verbandsmitgliedern,
- über die Änderung des Umlagegrundlagenschlüssels gemäß § 11
Abs. 2 und 3 dieser Satzung,
- über die grundsätzlichen Planungs- und Nutzungsinhalte.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf zu ihrer
Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung aller Räte, der Verbandsmitglieder
sowie des Kreistags.
(4)
Mit Stimmenmehrheit beschließt die Zweckverbandsversammlung die Regelung
der Rechnungsprüfung.
§8
Zweckverbandsvorsteher/-in
(1)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden
durch
die
Verbandsversammlung
aus
den
Reihen
der
Hauptverwaltungsbeamten oder – mit Zustimmung der entsprechenden
Dienstvorgesetzten – aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter/innen oder der
leitenden Beamten/innen der zum Zweckverband gehörenden kommunalen
Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Räte/des Kreistages der
Verbandsmitglieder in offener Abstimmung ohne vorheriger Aussprache
gewählt.
(2)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in und sein/e Stellvertreter/in gehören der
Verbandsversammlung an; sie sind nicht stimmberechtigt. Sie sind
ehrenamtlich tätig und haben nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG Anspruch
auf Ersatz ihrer Auslagen.
(3)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in führt die laufenden Geschäfte sowie nach
Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlussfassung der
Zweckverbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes.
Er/sie hat insbesondere die Beschlüsse der Verbandsversammlung
vorzubereiten und unter Beachtung der Regeln der §§ 53, 54 und 62 GO
auszuführen. Der/die Zweckverbandsvorsteher/in bevollmächtigt eine/n
Bedienstete/n seiner Kommunalverwaltung mit der Führung der laufenden
Geschäfte. Zur Durchführung seiner/ihrer Aufgaben und der Kassengeschäfte
kann er/sie die Verwaltungen der Verbandsmitglieder um Amtshilfe ersuchen.
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(4)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in vertritt den Zweckverband gerichtlich und
außergerichtlich. Erklärungen außerhalb der Geschäfte der laufenden
Verwaltung, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie sind vom/von der Verbandsvorsteher/in und seinem/ihrer
Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
(5)
Der/die Verbandsvorsteher/-in ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des
Zweckverbandes. Die Zweckverbandsversammlung ist im Rahmen der Gesetze
Dienstvorgesetzte
des/der
Verbandsvorsteher/in
und
seines/ihrer
Stellvertreter/in.
(6)
Die Verbandsversammlung kann den/die Verbandsvorsteher/in abberufen. Für
den Abberufungsbeschluss bedarf es einer einstimmigen Beschlussfassung der
Verbandsversammlung, § 7 Abs. 2. Der/die Nachfolger/in ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen. Während der Amtvakanz
führt der/die stellvertretende Verbandsvorsteher/in die Amtsgeschäfte der
laufenden
Verwaltung
weiter.
Die
gleichzeitige
Abwahl
des/der
Verbandsvorsteher/-in und seines/ihrer Stellvertreter/in ist nicht zulässig.
§9
Bedienstete des Zweckverbandes
(1)
Der Zweckverband ist berechtigt, hauptamtlich tätige Bedienstete einzustellen.
(2)
Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner
Aufgaben sind die Bediensteten vom Rechtsnachfolger oder den
Rechtsnachfolgern entsprechend ihrem Anteil am Verbandsvermögen zu
übernehmen.
§ 10
Sitzungen der Zweckverbandsversammlung /öffentliche Bekanntmachung
(1)
Die Zweckverbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, im übrigen
nach Bedarf zusammen.
(2)
Die erste Sitzung nach der Kommunalwahl der Räte/des Kreistages der
Verbandsmitglieder wird vom/von der bisherigen Vorsitzenden der
Zweckverbandsversammlung einberufen. Bis zur Neuwahl des/der
Vorsitzenden und seines/ihrer Stellvertreter/in leitet dieser die Sitzung.
(3)
Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich, es sei denn, es
handelt
sich
um
liegenschafts-,
grundstücks-,
bewertungsund
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne des § 48 Abs. 2 und 3
GO.
(4)
Für die Sitzungen der Verbandsversammlung ist durch Beschluss der
Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung
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jeweils ein/e Schriftführer/in aus den Reihen der Dienstkräfte eines
kommunalen Verbandsmitgliedes zu bestellen. Über die in den Sitzungen der
Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, welche vom Schriftführer und dem/der Vorsitzenden der
Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist.
(5)
Die Bekanntmachungen über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der
Zweckverbandsversammlung sowie die durch Rechtsvorschrift und Beschluss
vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden in den
nachfolgenden Tageszeitungen vollzogen:
•
•
„Kölner Stadt-Anzeiger“, Ausgabe Rhein-Erft, Bergheim sowie
„Rhein-Erft Rundschau“, Bergheim.
Die Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte von Beschlüssen der
Zweckverbandsversammlung gilt als erfolgt, wenn Pressevertreter in der
Sitzung des Zweckverbandes vertreten waren. Sollte kein Vertreter anwesend
sein, wird die Presse nach Bedarf mündlich oder schriftlich vom/von der
Verbandsvorsteher/in über den Inhalt der Beschlüsse unterrichtet, soweit die
Beschlüsse in öffentlicher Sitzung gefasst worden sind oder im Einzelfall nichts
anderes beschlossen worden ist.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
(1)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in hat für jedes Kalenderjahr eine
Haushaltssatzung nach Vorschriften der Gemeindeordnung aufzustellen und
spätestens
einen
Monat
vor
Beginn
des
Haushaltsjahres
der
Zweckverbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2)
Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwände des Zweckverbandes
werden von den ordentlichen Verbandsmitgliedern (§ 1 Satz 1) zu jeweils
gleichen Anteilen getragen. Nicht zu den Erträgen des Verbandes gehören
Einnahmen aus Gewerbesteuer.
(3)
Die Verbandsmitglieder leisten zum 1. eines jeden Kalenderhalbjahres einen
Vorschuss auf die festgesetzte Umlage in Höhe der Hälfte des Gesamtansatzes
der Umlage. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres.
Überzahlungen von Verbandsmitgliedern sind mit dem nächstfälligen Vorschuss
auf die Umlage gemäß Satz 1 für das neue Haushaltsjahr zu verrechnen.
(4)
Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
eines von der Zweckverbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen
Verbandsmitglieds.
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§ 12
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Jedes kommunale Verbandsmitglied ist berechtigt, durch Beschlussfassung
seiner Kommunalvertretung aus dem Zweckverband auszuscheiden. Einer
Zustimmung durch die übrigen Mitglieder des Zweckverbandes bedarf es
nicht. Die Austrittsbeschlussfassung ist allen übrigen Verbandsmitgliedern
und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf die Anzeige der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres; ein Austritt ist erstmals ab dem Jahr 2016 zulässig.
§ 13
Auseinandersetzung
(1)
Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine
Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten
verbleibenden Verbandsvermögens zu treffen.
(2)
Kommt eine solche Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten
nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses der
Verbandsversammlung zustande, so ist das nach Erfüllung der
Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen unter Zugrundelegung des
Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Umsetzung der Auflösung nach Maßgabe
der Verbandsumlage im Durchschnittswert der letzten drei Jahresrechnungen
durch die Aufsichtsbehörde zu verteilen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt erst in Kraft, nachdem die Räte der Verbandsmitglieder
sowie der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises übereinstimmend die Satzung
beschlossen, und die Verbandsmitglieder Kreisstadt Bergheim, Stadt Bedburg und
die Gemeinde Elsdorf eine Vereinbarung über die Zerlegung des
Gewerbesteueraufkommens im Verbandsgebiet rechtskräftig abgeschlossen haben
sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 10 GkG vorliegt. Datum des
Inkrafttretens ist der auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt
für den Regierungsbezirk Köln folgende Tag.