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Beschlussvorlage (interkommunale Vereinbarung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
09.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-161/2008 interkommunale Vereinbarung Seite 1 von 7 Entwurfsstand 02.06.2009: Satzung des Zweckverbandes: terra nova der Stadt Bedburg, der Kreisstadt Bergheim, der Gemeinde Elsdorf sowie des Rhein-Erft-Kreises über die gemeinsame Trägerschaft und Zusammenarbeit bei Planung, Erschließung und Vermarktung des interkommunalen Kompetenzareals (Gewerbegebiet für Energie(Land)wirtschaft): terra nova Präambel: Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), des § 5 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), der §§ 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), haben die Räte der Stadt Bedburg am ..........................., der Kreissstadt Bergheim am ..............................., der Gemeinde Elsdorf am ............................ sowie der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises am ............... mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder folgende Satzung beschlossen: §1 Verbandsmitglieder Verbandsmitglieder sind die Stadt Bedburg, die Kreisstadt Bergheim, die Gemeinde Elsdorf und der Rhein-Erft-Kreis. §2 Aufgabe (1) Der Zweckverband übernimmt von seinen Mitgliedern die Aufgabe der Planung, Erschließung, Vermarktung und den notwendigen Erwerb für alle Grundstücke für das interkommunale Kompetenzareal. Dies geschieht im Bereich der Örtlichkeit der LEP-VI-Fläche und umfasst insbesondere für den gewerblichen Bereich den von der Landesplanung hiervon freizugebenden Anteil. (2) Nach Freigabe durch die Landesplanung wird das Areal in einer Karte festgelegt. Diese Karte wird durch Beschluss der Verbandsversammlung gemäß §7 Abs. 3 Bestandteil der Satzung. WP7-161/2008 interkommunale Vereinbarung Seite 2 von 7 (3) Die Aufgabe des Zweckverbandes besteht auch darin, den entsprechenden Antrag auf Darstellung der Fläche für das interkommunale Kompetenzareal im Regionalplan an die zuständige Stelle der Landesplanung zu stellen. §3 Name und Sitz des Zweckverbandes Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband terra nova“. Der Sitz des Zweckverbandes ist die Kreisstadt Bergheim. §4 Organe Organe des Zweckverbandes sind die Zweckverbandsversammlung und der Zweckverbandsvorsteher. §5 Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung (1) Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung wird wie folgt festgelegt: • • • • Gemeinde Elsdorf: Stadt Bedburg: Kreisstadt Bergheim: Rhein-Erft-Kreis 3 Vertreter 3 Vertreter 3 Vertreter 1 Vertreter Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmung der Vertreter ist jeweils nach dem Zusammentritt der Räte bzw. des Kreistags nach den Kommunalwahlen erneut vorzunehmen. Nach der Kommunalwahl üben die bisherigen Vertreter bis zur Neubestellung durch den Rat / Kreistag ihr Amt in der Zweckverbandsversammlung kommissarisch weiter aus. Das Unternehmen RWE Power AG kann mit einem Vertreter in beratender Funktion als Mitglied der Zweckverbandsversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. (2) Die stimmberechtigten Vertreter in der Zweckverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG und in entsprechender Anwendung der Entschädigungsverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung. WP7-161/2008 interkommunale Vereinbarung Seite 3 von 7 §6 Zuständigkeit der Zweckverbandsversammlung (1) Die Zweckverbandsversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgabenstellung, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung Angelegenheiten dem Zweckverbandsvorsteher übertragen sind. (2) Die Zweckverbandsversammlung wählt zu Beginn und für die Dauer einer jeden Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte ohne Aussprache einen/eine Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter-/in für den Verhinderungsfall in offener Abstimmung. Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung der Zweckverbandssitzungen fest, leitet die Sitzungen und unterzeichnet die Niederschriften über die Sitzungen und ist entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 GO neben dem/der Vorsteher/-in zeichnungsbefugt für dringliche Entscheidungen. Der/die gewählte Vorsitzende der Verbandsversammlung bleibt – soweit er nach der Kommunalwahl weiterhin dem Rat eines Verbandsmitglieds bzw. dem Kreistag angehört - nach Ablauf der Kommunalwahlperiode bis zur Neuwahl nach Satz 1 kommissarisch im Amt, damit die Konstituierungssitzung eingeladen und die Neuwahl des Verbandsvorsitzenden geleitet werden kann. Ist der bisherige Vorsitzende nach der Kommunalwahl aus dem Rat seiner Mitgliedskommune bzw. dem Kreistag ausgeschieden, gehen die kommissarischen Aufgaben auf den bisherigen Stellvertreter über. (3) Die Zweckverbandsversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden. Auf die Ausschussbildung finden die Regeln der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Die Verbandsversammlung kann zur Regelung der Geschäftsführung in den Sitzungen der Verbandsversammlung und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung beschließen. (4) Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt eines von der Verbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen Verbandsmitgliedes; über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Zweckverbandsversammlung. §7 Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung (1) Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter/-innen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter der Zweckverbandsversammlung nach § 5 Abs. 1 anwesend sind. (2) Einer einstimmigen Beschlussfassung durch die in § 5 Abs. 1 dieser Satzung festgelegte Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse WP7-161/2008 interkommunale Vereinbarung (3) zur Abwahl des Verbandsvorstehers, über die Übernahme neuer, satzungsmäßig bestimmter Aufgaben und über die Auflösung des Zweckverbandes. Seite 4 von 7 bisher nicht Einer Beschlussfassung durch ¾ der in § 5 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse - über die Änderung dieser Satzung, insbesondere über den Beitritt von Verbandsmitgliedern, - über die Änderung des Umlagegrundlagenschlüssels gemäß § 11 Abs. 2 und 3 dieser Satzung, - über die grundsätzlichen Planungs- und Nutzungsinhalte. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung aller Räte, der Verbandsmitglieder sowie des Kreistags. (4) Mit Stimmenmehrheit beschließt die Zweckverbandsversammlung die Regelung der Rechnungsprüfung. §8 Zweckverbandsvorsteher/-in (1) Der/die Zweckverbandsvorsteher/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden durch die Verbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzten – aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter/innen oder der leitenden Beamten/innen der zum Zweckverband gehörenden kommunalen Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Räte/des Kreistages der Verbandsmitglieder in offener Abstimmung ohne vorheriger Aussprache gewählt. (2) Der/die Zweckverbandsvorsteher/in und sein/e Stellvertreter/in gehören der Verbandsversammlung an; sie sind nicht stimmberechtigt. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. (3) Der/die Zweckverbandsvorsteher/in führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlussfassung der Zweckverbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er/sie hat insbesondere die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und unter Beachtung der Regeln der §§ 53, 54 und 62 GO auszuführen. Der/die Zweckverbandsvorsteher/in bevollmächtigt eine/n Bedienstete/n seiner Kommunalverwaltung mit der Führung der laufenden Geschäfte. Zur Durchführung seiner/ihrer Aufgaben und der Kassengeschäfte kann er/sie die Verwaltungen der Verbandsmitglieder um Amtshilfe ersuchen. WP7-161/2008 interkommunale Vereinbarung Seite 5 von 7 (4) Der/die Zweckverbandsvorsteher/in vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen außerhalb der Geschäfte der laufenden Verwaltung, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom/von der Verbandsvorsteher/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in zu unterzeichnen. (5) Der/die Verbandsvorsteher/-in ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Die Zweckverbandsversammlung ist im Rahmen der Gesetze Dienstvorgesetzte des/der Verbandsvorsteher/in und seines/ihrer Stellvertreter/in. (6) Die Verbandsversammlung kann den/die Verbandsvorsteher/in abberufen. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer einstimmigen Beschlussfassung der Verbandsversammlung, § 7 Abs. 2. Der/die Nachfolger/in ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen. Während der Amtvakanz führt der/die stellvertretende Verbandsvorsteher/in die Amtsgeschäfte der laufenden Verwaltung weiter. Die gleichzeitige Abwahl des/der Verbandsvorsteher/-in und seines/ihrer Stellvertreter/in ist nicht zulässig. §9 Bedienstete des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband ist berechtigt, hauptamtlich tätige Bedienstete einzustellen. (2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben sind die Bediensteten vom Rechtsnachfolger oder den Rechtsnachfolgern entsprechend ihrem Anteil am Verbandsvermögen zu übernehmen. § 10 Sitzungen der Zweckverbandsversammlung /öffentliche Bekanntmachung (1) Die Zweckverbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, im übrigen nach Bedarf zusammen. (2) Die erste Sitzung nach der Kommunalwahl der Räte/des Kreistages der Verbandsmitglieder wird vom/von der bisherigen Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung einberufen. Bis zur Neuwahl des/der Vorsitzenden und seines/ihrer Stellvertreter/in leitet dieser die Sitzung. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich, es sei denn, es handelt sich um liegenschafts-, grundstücks-, bewertungsund geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne des § 48 Abs. 2 und 3 GO. (4) Für die Sitzungen der Verbandsversammlung ist durch Beschluss der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung WP7-161/2008 interkommunale Vereinbarung Seite 6 von 7 jeweils ein/e Schriftführer/in aus den Reihen der Dienstkräfte eines kommunalen Verbandsmitgliedes zu bestellen. Über die in den Sitzungen der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Schriftführer und dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. (5) Die Bekanntmachungen über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Zweckverbandsversammlung sowie die durch Rechtsvorschrift und Beschluss vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden in den nachfolgenden Tageszeitungen vollzogen: • • „Kölner Stadt-Anzeiger“, Ausgabe Rhein-Erft, Bergheim sowie „Rhein-Erft Rundschau“, Bergheim. Die Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte von Beschlüssen der Zweckverbandsversammlung gilt als erfolgt, wenn Pressevertreter in der Sitzung des Zweckverbandes vertreten waren. Sollte kein Vertreter anwesend sein, wird die Presse nach Bedarf mündlich oder schriftlich vom/von der Verbandsvorsteher/in über den Inhalt der Beschlüsse unterrichtet, soweit die Beschlüsse in öffentlicher Sitzung gefasst worden sind oder im Einzelfall nichts anderes beschlossen worden ist. § 11 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der/die Zweckverbandsvorsteher/in hat für jedes Kalenderjahr eine Haushaltssatzung nach Vorschriften der Gemeindeordnung aufzustellen und spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Zweckverbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (2) Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwände des Zweckverbandes werden von den ordentlichen Verbandsmitgliedern (§ 1 Satz 1) zu jeweils gleichen Anteilen getragen. Nicht zu den Erträgen des Verbandes gehören Einnahmen aus Gewerbesteuer. (3) Die Verbandsmitglieder leisten zum 1. eines jeden Kalenderhalbjahres einen Vorschuss auf die festgesetzte Umlage in Höhe der Hälfte des Gesamtansatzes der Umlage. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. Überzahlungen von Verbandsmitgliedern sind mit dem nächstfälligen Vorschuss auf die Umlage gemäß Satz 1 für das neue Haushaltsjahr zu verrechnen. (4) Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt eines von der Zweckverbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen Verbandsmitglieds. WP7-161/2008 interkommunale Vereinbarung Seite 7 von 7 § 12 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Jedes kommunale Verbandsmitglied ist berechtigt, durch Beschlussfassung seiner Kommunalvertretung aus dem Zweckverband auszuscheiden. Einer Zustimmung durch die übrigen Mitglieder des Zweckverbandes bedarf es nicht. Die Austrittsbeschlussfassung ist allen übrigen Verbandsmitgliedern und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich anzuzeigen. (2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf die Anzeige der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres; ein Austritt ist erstmals ab dem Jahr 2016 zulässig. § 13 Auseinandersetzung (1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Verbandsvermögens zu treffen. (2) Kommt eine solche Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses der Verbandsversammlung zustande, so ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Umsetzung der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnittswert der letzten drei Jahresrechnungen durch die Aufsichtsbehörde zu verteilen. § 14 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt erst in Kraft, nachdem die Räte der Verbandsmitglieder sowie der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises übereinstimmend die Satzung beschlossen, und die Verbandsmitglieder Kreisstadt Bergheim, Stadt Bedburg und die Gemeinde Elsdorf eine Vereinbarung über die Zerlegung des Gewerbesteueraufkommens im Verbandsgebiet rechtskräftig abgeschlossen haben sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 10 GkG vorliegt. Datum des Inkrafttretens ist der auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln folgende Tag.