Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
17/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
01.03.2001
20.03.2001
04.04.2001
TOP: Vorhaben- und Erschließungsplan „Kommbenden“ im Ortsteil Kreuzau;
hier: Umwandlungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 25. 11. 1998 den Vorhaben- und
Erschließungsplan „Kommbenden“ als Satzung beschlossen. Mit der Schlussbekanntmachung
vom 02. 12. 1998 hat der V-und E-Plan Rechtskraft erlangt.
Im Gegensatz zu einem „normalen“ Bebauungsplan ist der Durchführungsvertrag Bestandteil eines
V- und E-Planes. Nach dem bestehenden Durchführungsvertrag ist der Vorhabenträger
verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Vorhaben- und Erschließungsplanes
sein konkretes Vorhaben fertig zu stellen. Im vorliegenden Falle betrifft das konkrete Vorhaben die
Errichtung von 14 Doppelwohnhäusern. Die Frist hierfür läuft am 31. 12. 2001 aus.
Die entsprechenden Genehmigungen zur Errichtung der Vorhaben liegen auch bereits seit dem
08. 02. 1999 vor. Wie Ihnen sicherlich aus der Örtlichkeit bekannt, wurde bis zum heutigen Tage
jedoch kein einziges Vorhaben tatsächlich realisiert. Die Gründe hierfür sind sicherlich vielfältiger
Art (kleine Grundstücke, Häuser ohne Keller geplant, eventuell zu hoher Kaufpreis).
Die sonstigen Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag, insbesondere bezüglich der
Kanalisierung und Erschließung, hat der Vorhabenträger bisher erfüllt.
Die Verpflichtung, bis Ende des Jahres die 14 Doppelwohnhäuser zu errichten, wird wohl kaum
noch erfüllt werden können. Gemäß § 12 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde den Vorhaben
bezogenen Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb
der vereinbarten Frist realisiert wird.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan in einen
„normalen“ Bebauungsplan umzuwandeln und den Vorhabenträger aus seiner eingegangenen
Verpflichtung zu entlasten.
Da innerhalb des Plangebietes bereits Investitionen in Höhe von ca. 550.000,00 DM für die
Erschließung getätigt worden sind, wäre die generelle Aufhebung des Planes unverhältnismäßig.
Durch die Umwandlung in einen „normalen“ Bebauungsplan ist es möglich, selbstverständlich
unter Einhaltung aller Festsetzungen des Planes zum Beispiel mehr Einzelhäuser mit größeren
Grundstücken zu errichten, oder aber auch Grundstücke in unbebautem Zustand an Bauwillige zu
verkaufen. Es liegen bereits einige Nachfragen privater Interessenten bei der Verwaltung vor. Der
Vorhabenträger selbst will selbstverständlich auch noch schlüsselfertige Häuser errichten und
beabsichtigt auch im Frühjahr 2001 einige Musterhäuser zu bauen.
Durch den Umwandlungsbeschluss entstehen der Gemeinde Kreuzau keinerlei finanzielle
Nachteile. Auch die Fertigstellung der Erschließung ist durch entsprechende Sicherheiten
gewährleistet.
Vorlage:
Seite - 2 -
Die Umwandlung kann im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Da sich an den
Festsetzungen des V- und E-Planes nichts ändert, kann von einer Bürgerbeteiligung und von der
Beteiligung Träger öffentlicher Belange abgesehen werden. Es ist lediglich ein Beschluss
erforderlich, der den V-und E-Plan in einen „normalen“ Bebauungsplan umwandelt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Es entstehen lediglich Bekanntmachungskosten in Höhe von ca. 400,00 DM. Diese werden vom
bisherigen Vorhabenträger erstattet.
III. Beschlussvorschlag:
„Der in der Sitzung am 25. 11. 1998 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossene
Vorhaben- und Erschließungsplan „Kommbenden“ wird hiermit gemäß § 10 BauGB als
Bebauungsplan „Kommbenden“ beschlossen.
Der Vorhabenträger wird aus seiner im Durchführungsvertrag eingegangenen Verpflichtung
zur Entrichtung von 14 Doppelwohnhäusern entlassen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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