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Allgemeine Vorlage (Vorhaben- und Erschließungsplan "Kommbenden" im Ortsteil Kreuzau; hier: Umwandlungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,0 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Vorhaben-  und Erschließungsplan "Kommbenden" im Ortsteil Kreuzau;
hier: Umwandlungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (Vorhaben-  und Erschließungsplan "Kommbenden" im Ortsteil Kreuzau;
hier: Umwandlungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 17/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 01.03.2001 20.03.2001 04.04.2001 TOP: Vorhaben- und Erschließungsplan „Kommbenden“ im Ortsteil Kreuzau; hier: Umwandlungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 25. 11. 1998 den Vorhaben- und Erschließungsplan „Kommbenden“ als Satzung beschlossen. Mit der Schlussbekanntmachung vom 02. 12. 1998 hat der V-und E-Plan Rechtskraft erlangt. Im Gegensatz zu einem „normalen“ Bebauungsplan ist der Durchführungsvertrag Bestandteil eines V- und E-Planes. Nach dem bestehenden Durchführungsvertrag ist der Vorhabenträger verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Vorhaben- und Erschließungsplanes sein konkretes Vorhaben fertig zu stellen. Im vorliegenden Falle betrifft das konkrete Vorhaben die Errichtung von 14 Doppelwohnhäusern. Die Frist hierfür läuft am 31. 12. 2001 aus. Die entsprechenden Genehmigungen zur Errichtung der Vorhaben liegen auch bereits seit dem 08. 02. 1999 vor. Wie Ihnen sicherlich aus der Örtlichkeit bekannt, wurde bis zum heutigen Tage jedoch kein einziges Vorhaben tatsächlich realisiert. Die Gründe hierfür sind sicherlich vielfältiger Art (kleine Grundstücke, Häuser ohne Keller geplant, eventuell zu hoher Kaufpreis). Die sonstigen Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag, insbesondere bezüglich der Kanalisierung und Erschließung, hat der Vorhabenträger bisher erfüllt. Die Verpflichtung, bis Ende des Jahres die 14 Doppelwohnhäuser zu errichten, wird wohl kaum noch erfüllt werden können. Gemäß § 12 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist realisiert wird. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan in einen „normalen“ Bebauungsplan umzuwandeln und den Vorhabenträger aus seiner eingegangenen Verpflichtung zu entlasten. Da innerhalb des Plangebietes bereits Investitionen in Höhe von ca. 550.000,00 DM für die Erschließung getätigt worden sind, wäre die generelle Aufhebung des Planes unverhältnismäßig. Durch die Umwandlung in einen „normalen“ Bebauungsplan ist es möglich, selbstverständlich unter Einhaltung aller Festsetzungen des Planes zum Beispiel mehr Einzelhäuser mit größeren Grundstücken zu errichten, oder aber auch Grundstücke in unbebautem Zustand an Bauwillige zu verkaufen. Es liegen bereits einige Nachfragen privater Interessenten bei der Verwaltung vor. Der Vorhabenträger selbst will selbstverständlich auch noch schlüsselfertige Häuser errichten und beabsichtigt auch im Frühjahr 2001 einige Musterhäuser zu bauen. Durch den Umwandlungsbeschluss entstehen der Gemeinde Kreuzau keinerlei finanzielle Nachteile. Auch die Fertigstellung der Erschließung ist durch entsprechende Sicherheiten gewährleistet. Vorlage: Seite - 2 - Die Umwandlung kann im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Da sich an den Festsetzungen des V- und E-Planes nichts ändert, kann von einer Bürgerbeteiligung und von der Beteiligung Träger öffentlicher Belange abgesehen werden. Es ist lediglich ein Beschluss erforderlich, der den V-und E-Plan in einen „normalen“ Bebauungsplan umwandelt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Es entstehen lediglich Bekanntmachungskosten in Höhe von ca. 400,00 DM. Diese werden vom bisherigen Vorhabenträger erstattet. III. Beschlussvorschlag: „Der in der Sitzung am 25. 11. 1998 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossene Vorhaben- und Erschließungsplan „Kommbenden“ wird hiermit gemäß § 10 BauGB als Bebauungsplan „Kommbenden“ beschlossen. Der Vorhabenträger wird aus seiner im Durchführungsvertrag eingegangenen Verpflichtung zur Entrichtung von 14 Doppelwohnhäusern entlassen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________