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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
102 kB
Datum
28.04.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG BEBAUUNGSPLAN NR. 9 ‚KIRCHHERTEN’ ___________________________________________________ BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF TEIL A STÄDTEBAULICHE PLANUNG Seite INHALT 1. Vorgaben 1.1 Lage des Plangebietes 1 1.2 Flächennutzungsplan 1 1.3 Landschaftsplan 1 1.4 Vorhandene Situation 1 1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen 2 2. Ziel und Zweck der Planung 2 3. Planung 2 3.1 Verkehr 3.1.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz 3.1.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr 2 2 2 3.2 Bebauung 3 3.3 Begrünung / Ökologische Bilanzierung 3 3.4 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser 4 4. Städtebauliche Kennwerte 4 5. Textliche Festsetzungen 5 TEIL B UMWELTBERICHT 6 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung 1 1. VORGABEN 1.1 Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bedburg - Kirchherten, südwestlich der Weidgasse und wird im Osten von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung an der Straße Lamersend begrenzt. Die südwestliche Grenze wird vom Düstersgäßchen bzw. von den hinteren Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl – Gatzen – Straße gebildet. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 1.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Flächen innerhalb des Plangebietes zum größten Teil als M – Gemischte Bauflächen dar. Der Bebauungsplan Nr. 9 entspricht damit der gemäß § 8 Abs. 2 BauGB notwendigen Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. 1.3 Landschaftsplan Für den Bereich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ das Entwicklungsziel 2 fest. Damit wird die „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ verfolgt. Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet besteht im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in den umgebenden Bereichen nicht. Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an das Plangebiet setzt der Landschaftsplan 2 Geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei handelt es sich um eine Obstwiese sowie eine Baumreihe aus Silberweiden. 1.4 Vorhandene Situation Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden zurzeit landwirtschaftlich als Fettweide / Pferdekoppel genutzt und weisen bis auf einen (abgestorbenen) Spitzahorn im Südwesten des Plangebietes keine Gehölze auf. Das Plangebiet wird in östlicher und südlicher Richtung von den rückwärtigen Haus- und Schrebergärten angrenzender Bebauung umgeben. Die Flächen nördlich der Weidgasse und westlich des Plangebietes werden landwirtschaftlich, zum Teil ebenfalls als Pferdeweiden genutzt. Die nördliche Begrenzung wird von der Fahrbahn der Weidgasse gebildet. Die Weidgasse ist asphaltiert und als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Verkehrsbelastungen sind gering und beschränken sich auf den Anliegerverkehr. Die südwestliche Begrenzung durch das Düstersgäßchen ist nur aus dem Kataster ablesbar. Es handelt sich hierbei um einen Feldweg, der wie auch die angrenzenden Weiden vergrast ist. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung 2 Das innerhalb des Plangebietes befindliche Gelände ist eben. 1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Das Plangebiet befindet sich am Siedlungsrand von Kirchherten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von freistehenden Familienwohnhäusern – primär für den örtlichen Bedarf in Anpassung an die vorhandene Nachfrage – und für weitere Nutzungen gemäß § 5 BauNVO (MD – Gebiet) geschaffen werden. Neben der Bereitstellung weiterer Bauflächen wird mit der Planung zugleich das Ziel verfolgt, den Siedlungsrand von Kirchherten städtebaulich abzurunden. 3. PLANUNG 3.1 Verkehr 3.1.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz Die Verlängerung der Weidgasse verläuft nordwestlich des Plangebietes bis zur L 277 (Gottesacker). Die Anbindung an die Ortsmitte und den übergeordneten Verkehr ist damit gegeben. Die Autobahnanschlussstelle A 61 – Bedburg befindet sich in einem Abstand von ca. 5 km östlich des Plangebietes. 3.1.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr Die innere Erschließung des Plangebietes ist aus nordwestlicher Richtung von der Weidgasse aus in Form einer 6,5 m breiten Stichstraße geplant, die etwa mittig auf dem Grundstück angeordnet worden ist und nach einer Länge von ca. 60 m in südöstlicher Richtung verschwenkt. Durch den Verschwenk besteht in diesem Bereich die Möglichkeit für Wendeverkehre. Mit der mittigen Anordnung der Planstraße besteht für den oberen Teil des Plangebietes die Möglichkeit unmittelbar von dieser Planstraße beidseits die geplante Bebauung zu erschließen. Der Südteil des Gebietes wird über den verschwenkten Teil der Planstraße erschlossen. Das Plangebiet grenzt im Südosten an die Hausgärten der Grundstücke der Straße Lamersend an. Die Gartengrundstücke sind relativ großzügig bemessen, sodass eine Bebauung der rückwärtigen Bereiche grundsätzlich möglich wäre und dem städtebaulichen Ziel einer innerörtlichen Nachverdichtung und somit der Schonung des übrigen Freiraums gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung 3 Die privaten Stellplatzflächen und Garagen sollen auf den jeweiligen Baugrundstücken untergebracht werden. Entsprechend der Zielsetzung der Planung nur Einzelhäuser zuzulassen, verbleiben auf den Grundstücken ausreichend Flächen für den Ruhenden Verkehr. Im Südteil des Plangebietes sind im Vorentwurf 2 öffentliche Parkplätze für Besucher dargestellt. 3.2 Bebauung Entsprechend der dörflich geprägten Umgebung und den Vorgaben des Flächennutzungsplanes (M) soll für das Plangebiet als zulässige Art der Nutzung MD – Dorfgebiet festgesetzt werden. Nach der Baunutzungsverordnung dienen MD – Dorfgebiete der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, dem Wohnen und von nicht störenden Gewerbebetrieben. Die geplante Bebauung soll in offener Bauweise mit freistehenden Einzelhäusern errichtet werden. Die Grundstücke können entsprechend der angestrebten Nutzung als MD – Dorfgebiet großzügig und bedarfsorientiert zugeschnitten werden. Als zulässige Dachform soll das dorf- und umgebungstypische Satteldach (SD) zugelassen werden. Die geplante Bebauung ist in maximal zweigeschossiger Bauweise (II) vorgesehen, wobei im weiteren Verfahren eine Höhenbeschränkung hinsichtlich der maximal zulässigen Traufe und des Firstes aufgenommen werden soll. Es ist beabsichtigt, die Traufhöhe (TH) auf max. 4,80 m und die Firsthöhe(FH) auf max. 10,0 m festzulegen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen in dem noch zu erstellenden förmlichen Plan insgesamt durch Baugrenzen abgegrenzt werden, wobei die Flächen innerhalb des MD Dorfgebietes mit 14,0 m Tiefe relativ großzügig umfahren werden, sodass über das Wohnen hinaus auch typische Nutzungen gemäß § 5 BauNVO angesiedelt werden können. Die Bautiefe soll max. 14,0 m betragen. 3.3 Begrünung des Plangebietes / Ökologische Bilanzierung Entsprechend den Empfehlungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages ist das Plangebiet im Bebauungsplanvorentwurf zur freien Landschaft und zum vorhandenen Siedlungsraum hin mit freiwachsenden bzw. geschnittenen Hecken eingegrünt. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze ist eine 3,0 m breite freiwachsende Hecke und im Übergangsbereich des geplanten Wohngebietes zum östlich angrenzenden Fußweg eine Schnitthecke in einer Breite von 1,0 m vorgesehen. Darüber hinaus soll das Plangebiet durch die Anpflanzung von Einzelbäumen auf den Privatgrundstücken und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen eine intensive Durchgrünung erfahren. Mit einer Realisierung des Vorhabens sind geringe Beeinträchtigungen landschaftsökologischer Funktionen zu erwarten. Zur Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde für den Bebauungsplan unter Anwendung des sog. Vereinfachten Bewertungsverfahrens (DIE LANDESREGIERUNG 1996) eine ökologische Bilanzierung durchgeführt. Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung 4 Als Ergebnis dieser Bilanzierung stellen die Gutachter ein Minus von 11.556,2 Ökologischen Wertpunkten fest. Dem mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriff im Umfang von 11.556,2 Ökologischen Wertpunkten wird eine Maßnahme aus dem kommunalen Ökokonto der Stadt Bedburg zugeordnet. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um die Entwicklung von naturnahem Auwald im Überschwemmungsgebiet der Erft im Bereich Otto-Hahn-Straße. Durch die Maßnahme wird eine ökologische Wertsteigerung von 7.042 Ökologischen Wertpunkten erzielt. Unter Anrechnung dieser Maßnahme verbleibt für den Bebauungsplan Nr. 9 ein Kompensationsdefizit in Höhe von 4.514,2 Ökologischen Wertpunkten. Ein Ausgleich des restlichen Kompensationsdefizits soll durch Entwicklung einer geeigneten Maßnahme im Bereich der Erftaue in Abstimmung mit dem Erftverband und der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen. 3.4 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser Das Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird in das öffentliche Kanalsystem, welches im Mischsystem betrieben wird, eingeleitet. Die Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser im Sinne des § 51 a Landeswassergesetz (LWG) wird im weiteren Verfahren geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird spätestens bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt und in das Planverfahren übernommen. (Hierbei wird eine möglichst ortsnahe Gewässereinleitung oder Versickerung angestrebt.) 4. Städtebauliche Kennwerte Baugrundstück Anzahl der Hauseinheiten Verkehrsflächen ges. - Planstraße - Fußweg (einschl. Grünstreifen) Besucherparkplätze (P) Plangebiet gesamt Fläche m² 4.748 Einheiten 10 676 397 2 5.820 5. Textliche Festsetzungen Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je Hauseinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der hierzu verwendeten Flächen soll dabei möglichst mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster erfolgen. Im Auftrag der Stadt Bedburg La Città Stadtplanung Bergheim, den 21.11.2008 TEIL B UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 9 ‚KIRCHHERTEN’ –VORENTWURF- Stand: 17.11.2008 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 1.1 Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung 1.2 Beschreibung des Planvorhabens 1.3 Gesetzliche und planerische Anforderungen 1 1 1 2. Allgemeine Beschreibung des Plangebietes 2 3. Beschreibung und Bewertung der potentiellen Umweltauswirkungen 3 3.1 Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit 3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 3.3 Schutzgut Boden 3.4 Schutzgut Wasser 3.5 Schutzgut Klima / Luft 3.6 Schutzgut Landschaft 3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 3 3 4 5 5 6 7 7 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation nachteiliger Auswirkungen 4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 4.2 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen 7 7 9 5. Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 9 6. Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes 6.1 Realisierung des Vorhabens 6.2 Nullvariante 10 10 10 7. Maßnahmen zur Überwachung von planungsbedingten erheblichen Umweltauswirkungen 10 8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 11 9. Quellenverzeichnis 12 Sachbearbeitung: Eckhard Gehendges (Dipl.-Ing.) 1. Einleitung 1.1 Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung Im September 2008 wurde das Planungsbüro Schwarze und Partner – Landschaftsarchitekten (Krefeld) von La Citta - Stadtplanung (Bergheim) mit der Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg beauftragt. Der Umweltbericht wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Er stellt eine Ermittlung und Bewertung der potentiellen mit dem Bebauungsplan verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt dar. Begleitend wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet (SCHWARZE UND PARTNER 2008). Dieser beinhaltet die in den Bebauungsplan zu übernehmenden Landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie eine Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. 1.2 Beschreibung des Planvorhabens Mit dem Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dörfliche Wohnbebauung im nördlichen Bereich von Bedburg-Kirchherten geschaffen. Der Plangebietsbereich umfasst einen Flächenumfang von ca. 0,58 ha und soll entsprechend der dörflich geprägten Umgebung planungsrechtlich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich im Bereich von aktuell als Fettweide / Pferdeweide genutzten Flächen in der Flur 3 der Gemarkung Kirchherten zwischen der Weidgasse im nördlichen Anschluss und dem Düstersgässchen als südlicher Begrenzung. Eine Erschließung des Vorhabengebietes ist ausgehend von der Weidgasse über eine zentrale, im südlichen Abschnitt östlich abknickende Stichstrasse vorgesehen. Östlich des geplanten Dorfgebietes ist ein Fußweg in einer Breite von 3m geplant, der durch einen schmalen Grünstreifen gesäumt wird. Der Weg dient einer fußläufigen Verbindung zwischen Düstersgässchen und Weidgasse und wird als Schotterweg ausgeführt. Im Hinblick auf eine mögliche spätere rückwärtige Bebauung der Grundstücke an der Straße `Lamersend´ stellt der Weg eine Flächenreserve für die dann notwendige Erschließung dar. Neben einer Durchgrünung des geplanten Dorfgebietes durch Anpflanzung von Laubbäumen und Hecken ist eine ortsnahe Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers vorgesehen. 1.3 Gesetzliche und planerische Anforderungen Baurecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Bereich des Landschaftsplanes `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ und damit im baulichen Außenbereich. Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) ist für den Bebauungsplan eine förmliche Umweltprüfung erforderlich. Zentraler Bestandteil der Umweltprüfung ist der Umweltbericht, der die potentiellen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt ermittelt und bewertet. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) stellt das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Als Eingriff gilt demnach eine Veränderung der Gestalt oder Nut- Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ Seite 1 zung von Grundflächen oder eine Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Nach § 42 BNatSchG ist weiterhin verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“. Es ist ferner verboten „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,...“ Für streng geschützte Arten gilt darüber hinaus das Verbot der Zerstörung nicht ersetzbarer Biotope im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG). Eine Ermittlung bzw. Beurteilung des mit dem Bebauungsplan verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffs sowie der potentiellen Auswirkungen auf geschützte Arten erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zum Bebauungsplan (SCHWARZE UND PARTNER 2008). Flächennutzungsplanung: Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist das Plangebiet weitestgehend als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Landschaftsplanung: Für den Bereich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-ErftKreises `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ das Entwicklungsziel 2 fest. Damit wird die „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ verfolgt. Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet besteht im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in den umgebenden Bereichen nicht. Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an das Plangebiet setzt der Landschaftsplan 2 Geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei handelt es sich um eine Obstwiese sowie eine Baumreihe aus Silberweiden. 2. Allgemeine Beschreibung des Plangebietes Die in den Bebauungsplan einbezogenen Flächen befinden sich in Ortsrandlage im Norden von Kirchherten und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt (Fettweide / Pferdeweide). Dies trifft auch für die westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen und die Bereiche nördlich des Plangebietes zu. Im nördlichen Anschluss an das Plangebiet sind die landwirtschaftlichen Flächen durch Baumreihen bzw. lockere Baumbestände strukturiert. Der Geltungsbereich wird von der Weidgasse im unmittelbaren nördlichen Anschluss sowie der Straße „Lamersend“ in etwa 75m östlicher Entfernung umschlossen. Bei diesen Straßen handelt es sich um gering frequentierte Ortsstraßen. Südwestlich des Plangebietes verläuft mit dem Düstersgässchen ein schmaler grasbewachsener Fußweg. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ 3. Beschreibung und Bewertung der potentiellen Umweltauswirkungen 3.1 Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit Seite 2 Bestandssituation: Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Fettweide / Pferdeweide genutzt. Es wird in östlicher und südlicher Richtung von den rückwärtigen Haus- und Schrebergärten angrenzender Wohnbauflächen umgeben. Westlich und nördlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Bereiche an. Eine besondere Bedeutung für die örtliche Naherholung besitzt die in den Bebauungsplan einbezogene Fläche nicht. Potentielle Auswirkungen: Während der Bauphase werden die umliegenden Wohnbauflächen durch Lärm-, Staub- und Schadstoffimmissionen beeinträchtigt. Diese Auswirkungen sind von vorübergehender Natur und damit nicht nachhaltig. Sie können durch Minderungsmaßnahmen, wie den Einsatz von technisch auf dem aktuellen Stand befindlicher Maschinen und Geräte begrenzt werden. Anlagebedingt geht durch eine Realisierung des Planvorhabens die in Anspruch genommene Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft verloren. Der betroffene Flächenumfang ist relativ gering. Durch die Anlage von Wohnbebauung, nicht störenden Gewerbebetrieben bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kommt es zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung im Bereich des geplanten Dorfgebietes, der Weidgasse und der übergeordneten Straßen, sowie zu einer Steigerung von Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem Bereich des Plangebietes. Vor dem Hintergrund des lediglich begrenzten Flächenumfangs des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Von erheblichen, auf das Plangebiet einwirkenden Lärm- und Schadstoffimmissionen ist aufgrund der umliegenden Flächennutzungen nicht auszugehen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch den Bebauungsplan zu erwarten. 3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Bestandssituation: Zur Erfassung des Biotopbestandes wurde im September 2008 eine Biotopkartierung des Plangebietes unter Berücksichtigung angrenzender Bereiche durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird demnach ausschließlich durch landwirtschaftliche Nutzung (Fettweide / Pferdeweide) geprägt und besitzt dementsprechend eine gering bis mäßige landschaftsökologische Bedeutung. Im westlichen Randbereich des Plangebietes verläuft ein Feldweg von ca. 3 m Breite. Das Plangebiet wird durch den Biotoptyp „Intensivgrünland-Fettweide“ charakterisiert. Aufgrund der Weidenutzung hat sich auf der Fläche eine Grünlandgesell- Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ Seite 3 schaft entwickelt, die pflanzensoziologisch dem Typus der WeidelgrasWeißkleeweide entspricht. Diese Grünlandgesellschaft ist floristisch relativ artenarm und besteht überwiegend aus Weidelgras (Lolium perenne), Wiesenlieschgras (Phleum pratense), Wolligem Honiggras (Holcus lanatus), Wiesenrispengras (Poa pratensis), Weißklee (Trifolium repens), Löwenzahn (Taraxacum officinale), Gänseblümchen (Bellis perennis), Spitzwegerich (Plantago lanceolata) und Gemeinem Hornkraut (Cerastium holosteoides). Im südwestlichen Bereich des Plangebietes befindet sich ein abgängiger Altbaum des Spitzahorns (Acer platanoides). Der westliche, durch einen flexiblen Weidezaun abgetrennte Bereich der Grünlandfläche besitzt aktuell eine etwas geringere landschaftsökologische Bedeutung, was auf Überbeweidung durch Pferde zurückzuführen ist. Grundsätzlich kann der Plangebietsbereich Lebensraumfunktionen für Tierarten der Offenlandschaft besitzen (z.B. Wiesenvögel wie Wiesenpieper, Wiesenschafstelze ect.), die jedoch durch die angrenzenden höheren Gehölzbestände eingeschränkt werden. Hinweise zum Vorkommen gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten liegen für das Plangebiet bzw. seine unmittelbare Umgebung nicht vor. Potentielle Auswirkungen: Von der Planung sind ausschließlich Biotoptypen geringer bis mäßiger landschaftsökologischer Bedeutung (Feldweg / Fettweide / Pferdeweide) betroffen. Angrenzende naturnahe Gehölzbestände werden durch den Bebauungsplan nicht berührt. Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplans geht die Grünlandfläche vollständig verloren. An die Stelle des Grünlandes treten überwiegend bebaute bzw. versiegelte Flächen sowie flächenmäßig untergeordnet begleitende Freiflächen mit geringer landschaftsökologischer Bedeutung. Die im Bereich der privaten Freiflächen anzupflanzenden Laubbäume und Heckenstrukturen können landschaftsökologische Funktionen übernehmen. Durch den Verlust der Grünlandfläche wird ein Eingriffsdefizit verursacht, das teilweise durch eine Maßnahme aus dem kommunalen Ökokonto der Stadt Bedburg ausgeglichen wird (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, SCHWARZE UND PARTNER 2008). Mit erheblichen Auswirkungen auf lokale Populationen geschützter Tier- und Pflanzenarten ist infolge einer Realisierung des Bebauungsplans nicht zu rechnen. Insgesamt sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten, sofern der mit dem Bebauungsplan verbundene landschaftsökologische Eingriff durch geeignete externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen wird. 3.3 Schutzgut Boden Bestandssituation: Die Böden des Plangebietes haben sich auf der geologischen Grundlage von Löß und Sandlöß entwickelt (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1976). Daher ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans als Bodentyp die Typische Parabraunerde verbreitet. Die Böden können vereinzelt pseudovergleyt sein bzw. TschernosemRelikte enthalten. Als Bodenart dominiert lehmiger Schluff, z.T. schluffiger Lehm aus Löß, der vereinzelt humos, im tieferen Untergrund vereinzelt karbonathaltig sein kann (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004). Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ Seite 4 Bei den im Plangebiet verbreiteten Böden handelt es sich um besonders schutzwürdige Böden mit besonders hoher Bodenfruchtbarkeit und hohem Sorptionspotential für Nähr- bzw. Schadstoffe. Der Boden besitzt weiterhin eine hohe Verdichtungsempfindlichkeit (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004). Aufgrund der orientierenden Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES sind die Böden des Untersuchungsgebietes lediglich bedingt für eine Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. Potentielle Auswirkungen: Während der Bauphase besteht grundsätzlich die Gefahr einer Verdichtung des Bodens durch ein Befahren mit Maschinen und Geräten sowie das Risiko eines Eintrags von Schadstoffen in den Boden im Falle von Unfällen und Leckagen. Die potentiellen Auswirkungen auf den Boden werden vor dem Hintergrund der ausgeprägten Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens insgesamt als mittel eingeschätzt. Anlagebedingt können auf Grundlage des Bebauungsplans rd. 64% der Gesamtfläche des Plangebietes überbaut bzw. vollständig versiegelt werden. Eine Neuversiegelung natürlicher Bodenflächen ist grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden anzusehen, da in diesem Fall sämtliche natürliche Bodenfunktionen verloren gehen. Die Begrenzung des zulässigen Maßes der Überbauung/ Versiegelung auf eine GRZ von maximal 0,6 trägt zu einer Minimierung von Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei. Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Boden, die vorwiegend in einer Belastung mit kfz-bürtigen Schadstoffen bestehen können, werden vor dem Hintergrund der voraussichtlich lediglich geringen Erhöhung des Fahrzeugverkehrs als nicht erheblich beurteilt. Insgesamt ist von erheblichen Auswirkungen durch den Bebauungsplan auf das Schutzgut Boden auszugehen. 3.4 Schutzgut Wasser Bestandssituation: Oberflächengewässer sind im Bereich des Plangebietes nicht vorhanden. Nach Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES (2004) ist für das Plangebiet von einem Grundwasserflurabstand über 16 dm auszugehen. Detaillierte Angaben zu den örtlichen Grundwasserverhältnissen liegen zum gegenwärtigen Stand der Planung nicht vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht im Bereich eines Wasserschutzgebietes. Potentielle Auswirkungen: Besondere Funktionen des Wasserhaushaltes werden durch das Vorhaben voraussichtlich nicht betroffen. Aufgrund der hohen Sorptionsfähigkeit der Deckschichten in Verbindung mit einem höheren Grundwasserflurabstand ist das Verschmutzungsrisiko des Grundwassers, beispielsweise im Rahmen von Bautätigkeiten, als gering anzusehen. Durch die umfangreiche Überbauung/ Versiegelung von Bodenflächen infolge einer Realisierung des Bebauungsplans wird eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewirkt. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ Seite 5 Eine Minimierung diesbezüglicher Auswirkungen wird durch die geplante ortsnahe Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers gewährleistet. Aufgrund des geringen Flächenumfangs des Bebauungsplans ist insgesamt nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auszugehen. 3.5 Schutzgut Klima/ Luft Bestandssituation: In großklimatischer Hinsicht ist das Plangebiet atlantisch geprägt. In den mäßig warmen Sommern werden mittlere Temperaturen zwischen 17 und 18 °C (Juli) verzeichnet, die Winter fallen mit mittleren Temperaturen von 1,0 bis 1,5 °C (Januar) relativ mild aus (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1976). Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 600 und 650 mm. Es herrschen südwestliche und westliche Winde vor. Aufgrund der aktuellen Nutzung als Grünland besitzt die in den Bebauungsplan einbezogene Fläche eine Eignung zur Bildung von Kaltluft, die sich während sommerlicher Strahlungswetterlagen klimahygienisch positiv auswirken kann. Die Bedeutung dieser Funktion wird durch den geringen Flächenumfang und den fehlenden räumlichen Bezug zu klimatischen Ungunsträumen relativiert. Die aktuelle Belastung des Plangebietes durch Luftschadstoffe wird als gering beurteilt. Potentielle Auswirkungen: Mit der Entwicklung des Bebauungsplans geht die klimahygienische Funktion des Plangebietes weitestgehend verloren. Die Auswirkungen werden aufgrund des geringen betroffenen Flächenumfangs und der geringen funktionalen Zusammenhänge mit Ungunstgebieten als unerheblich beurteilt. Negative Auswirkungen auf lufthygienische Funktionen werden durch die Erhaltung der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände in Verbindung mit den relativ umfangreichen Neuanpflanzungen vermieden. Mit einer erheblichen Steigerung von Kfz-gebundenen Emissionen ist angesichts des Umfangs der baulichen Erweiterung sowie unter Bedrücksichtung des allgemeinen technischen Fortschritts nicht zu rechnen. Insgesamt sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten. 3.6 Schutzgut Landschaft Bestandssituation: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in nördlicher Siedlungsrandlage von Bedburg-Kirchherten im Übergang zur landwirtschaftlich genutzten Offenlandschaft. Die von Weidegrünland in Verbindung mit Einzelbäumen, Baumgruppen und der Baumreihe entlang der Weidgasse charakterisierte Landschaft weist einen mittleren landschaftsästhetischen Eigenwert auf. Visuelle Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen in Form einer durchgängigen Mauer im südlichen Randbereich des Düstersgässchens sowie eines Windparks nördlich des Plangebietes. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ Seite 6 Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes. Potentielle Auswirkungen: Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplanes wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Plangebietes in ein dörfliches Wohngebiet, möglicherweise mit nicht störenden gewerblichen Nutzungen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umgewandelt. Der bislang mittlere landschaftsästhetische Eigenwert der Fläche wird damit auf einen geringen Wert reduziert. Die entstehenden Wohngebäude des Dorfgebietes orientieren sich hinsichtlich ihrer baulichen Merkmale an den umliegend vorhandenen Strukturen und fügen sich damit in das bauliche Erscheinungsbild der Umgebung ein. Durch die bestehenden Sichtverschattungen im Süden und Osten (Wohnbebauung mit gehölzdurchgrünten Gärten, Baumhecke), im nördlichen Anschluss (Baumreihe, Baumbestände) und die geplante westliche Eingrünung des Dorfgebietes durch eine freiwachsende Hecke sind erhebliche visuelle Auswirkungen durch das Planvorhaben nicht zu erwarten. Von erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist infolge einer Realisierung des Bebauungsplans nicht auszugehen. 3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Bestandssituation: Hinweise auf Bodendenkmäler ergeben sich allgemein aus alten Steinsetzungen, Bodenverfärbungen durch Holzzersetzung, Scherben, Knochen oder Metallgegenstände. Aktuell sind für das Plangebiet keine entsprechenden Hinweise bekannt. Als Sachgut ist der im Plangebiet anstehende durch hohe natürliche Fruchtbarkeit gekennzeichnete Boden mit seiner Bedeutung als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage anzusehen. Potentielle Auswirkungen: Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das Schutzgut Kulturgüter nicht durch eine Realisierung des Bebauungsplans betroffen. Der Verlust der landwirtschaftlichen Fläche wird aufgrund seiner Kleinflächigkeit und der eingeschränkten ackerbaulichen Nutzbarkeit als unerheblich beurteilt. 3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen resultieren v.a. aus einer großflächigen Überbauung bzw. Versiegelung von Bodenflächen. Dies führt zu einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, was ebenfalls mit einem Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktionen verbunden ist. Damit geht allgemein eine Reduzierung der Erholungseignung der Landschaft einher. Auswirkungen bestehen gleichzeitig in einer Verringerung der Grundwasserneubildung und einer Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse. Erhebliche Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind angesichts des geringen Flächenumfangs des Bebauungsplans voraussichtlich nicht zu erwarten. 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation nachteiliger Auswirkungen Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ 4.1 Seite 7 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit sind für das geplante Vorhaben voraussichtlich keine besonderen Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erforderlich. Schutzgut Tiere und Pflanzen Im Sinne einer Vermeidung von potentiellen unmittelbaren Individuenverlusten ist es sinnvoll, das Plangebiet bei einem Baubeginn innerhalb des Brutzeitraums von Wiesenvogelarten auf Bodennester abzusuchen. Ein Schutz und dauerhafter Erhalt der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände kann bestehende Lebensraumfunktionen v.a. für Vogelarten der Siedlungsränder sichern. Schutzgut Boden Im Hinblick auf die anstehenden Bautätigkeiten kommt dem Schutz des Oberbodens eine besondere Bedeutung zu. Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischenzulagern. Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern. Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden. Grundsätzlich sind teilversiegelnde Bodenbeläge einer vollständigen Versiegelung vorzuziehen. Dies gilt z.B. für den östlich des geplanten Dorfgebietes vorgesehenen Fußweg. Neben den genannten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung einer Bodenverdichtung ist durch ausschließlichen Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Baumaschinen und -geräten darauf hinzuwirken, dass Verunreinigungen des Bodens durch den Baustellenbetrieb, sowie durch Unfälle und Leckagen vermieden werden. Die im Bereich der Erftaue vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) sind aufgrund ihrer Einbeziehung in die Hochwasserdynamik der Erft in besonderem Maße geeignet, zu einer Regeneration natürlicher Bodenverhältnisse beizutragen. Schutzgut Wasser Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Schadstoffeinträgen bewirken gleichzeitig einen weitgehenden Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen. Zur Erhaltung der Grundwasserneubildungsfunktion vor Ort ist es ratsam, Bodenbefestigungen möglichst in teilversiegelnder Bauweise auszugestalten (s. o.). Nach Möglichkeit ist das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser durch ortsnahe Einleitung in einen geeigneten Vorfluter zu beseitigen. Schutzgut Klima/ Luft Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ Seite 8 Eine Erhaltung der an die Plangebietsfläche gebundenen klimahygienischen Landschaftsfunktion ist mit einer Realisierung des Bebauungsplans nicht vereinbar. Zur Sicherung lufthygienischer Funktionen (Filterfunktion) ist ein Schutz und eine Erhaltung angrenzender Gehölzbestände ratsam. Neuanpflanzungen von Laubbäumen innerhalb des Plangebietes (Stellplatzbegrünung) tragen zu einer Förderung lufthygienischer Funktionen bei. Eine Verwendung partiell durchlässiger Bodenbeläge (z. B. Fußweg) kann durch Wasserrückhaltung und Verdunstung die kleinklimatischen Verhältnisse im Plangebiet begünstigen. Durch einen Einsatz von dem modernsten Stand der Technik entsprechenden Fahrzeuge und Baumaschinen wird weiterhin eine Begrenzung von Schadstoffemissionen während der Bauphase auf ein unvermeidliches Maß gewährleistet. Schutzgut Landschaft Im Hinblick auf das örtliche Landschaftsbild ist während der Bauphase auf einen Schutz und Erhalt der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände zu achten. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Durch entsprechende Vorsicht bei der Ausführung von Tiefbauarbeiten können evtl. im Plangebiet befindliche Bodendenkmäler aufgedeckt und erfasst werden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde bzw. das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung der zuständigen Denkmalbehörde ist abzuwarten. 4.2 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen Zur Eingrünung der geplanten Besucherparkplätze wird die Anpflanzung von 2 einheimischen Laubbäumen vorgeschlagen (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag). Weiterhin wird das Plangebiet durch Anpflanzung einer freiwachsenden Hecke, von Laubbäumen einheimischer Arten sowie einer Schnitthecke landschaftsökologisch und landschaftsästhetisch aufgewertet. 5. Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Mit einer Realisierung des Vorhabens sind in großem Umfang Beeinträchtigungen landschaftsökologischer Funktionen verbunden. Eine detaillierte Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen des begleitenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan (SCHWARZE UND PARTNER 2008). Für den Bebauungsplan ergibt sich auf Grundlage des sog. Vereinfachten Bewertungsverfahrens (DIE LANDESREGIERUNG 1996) ein Kompensationsdefizit von 11.556,2 Ökologischen Wertpunkten. Dieses Kompensationsdefizit wird in einem Umfang von 7.042 Ökologischen Wertpunkten im Rahmen des kommunalen Ökokontos ausgeglichen. Zum Ausgleich des restlichen Kompensationsdefizits soll dem Eingriff im weiteren Planver- Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ Seite 9 fahren in Abstimmung mit Erftverband und Unterer Landschaftsbehörde eine geeignete Maßnahme zugeordnet werden. 6. Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes 6.1 Realisierung des Vorhabens Mit einer Realisierung des Planvorhabens entsteht ein dörfliches Wohngebiet, in dem neben Wohnbebauung möglicherweise land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe oder nicht störende gewerbliche Nutzungen angesiedelt werden. Durch die dauerhafte Inanspruchnahme von besonders schutzwürdigen Böden ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Insgesamt nimmt die Bedeutung des Plangebietes für Natur und Landschaft durch eine Realisierung des Bebauungsplans ab, abgesehen von erheblichen Auswirkungen auf den Boden sind im Hinblick auf die übrigen Schutzgüter jedoch keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. 6.2 Nullvariante Bei einem Verzicht auf eine Realisierung des Bebauungsplans bleibt der Plangebietsbereich zunächst als Grünlandfläche mit insgesamt geringem bis mäßigem landschaftsökologischem und mittlerem landschaftsästhetischem Wert erhalten. Aufgrund der planungsrechtlichen Darstellung der Fläche als Mischgebiet im Flächennutzungsplan ist jedoch grundsätzlich von einer dem Bebauungsplan Nr. 9 entsprechenden Entwicklung der Flächen auszugehen. 7. Maßnahmen zur Überwachung von planungsbedingten erheblichen Umweltauswirkungen Mit einer Realisierung des Bebauungsplans sind voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Von besonderer Bedeutung ist daher eine Überprüfung der zum Schutz des Oberbodens notwendigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen. Es wird weiterhin angeraten, mit Wirkung auf die an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände im Rahmen der Baumaßnahmen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum Baumschutz (DIN 18920) zu prüfen. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ 10 8. Seite Allgemeinverständliche Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dörfliche Wohnbebauung im nördlichen Bereich von Bedburg-Kirchherten geschaffen. Der Plangebietsbereich umfasst einen Flächenumfang von ca. 0,58 ha und soll entsprechend der dörflich geprägten Umgebung planungsrechtlich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt werden. Die Erschließung des Dorfgebietes ist über eine von der Weidgasse ausgehende Stichstraße vorgesehen, ein im östlichen Randbereich geplanter Fußweg wird als Reservefläche für eine spätere städtebauliche Entwicklung im Bereich der östlich angrenzenden rückwärtigen Gärten in die Planung integriert. Das im Bereich des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser soll durch Einleitung in einen geeigneten Vorfluter ortsnah beseitigt werden. Aktuell wird die in den Bebauungsplan einbezogene Fläche als Fettweide / Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt und besitzt daher eine geringe bis mäßige landschaftsökologische und mittlere landschaftsästhetische Bedeutung. Aufgrund der durch den Bebauungsplan legitimierten Bebauung sind für das Schutzgut Boden erhebliche Auswirkungen durch den Bebauungsplan zu erwarten, zumal der im Plangebiet anzutreffende Boden als besonders schutzwürdig einzustufen ist. Die Auswirkungen auf die übrigen Schützgüter bzw. die zu erwartenden Wechselwirkung sind voraussichtlich nicht erheblich. Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen sind infolge einer Realisierung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung von Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplanes geht die vorhandene Grünlandfläche vollständig verloren. An deren Stelle entsteht ein Dorfgebiet mit ökologisch relativ geringwertigen Freiflächen, die durch Anpflanzung von standortheimischen Laubbäumen und Hecken landschaftsökologisch und landschaftsästhetisch aufgewertet werden. Der begleitende Landschaftspflegerische Fachbeitrag weist insgesamt ein Kompensationsdefizit von 11.556,2 Ökologischen Wertpunkten aus. Dieses Kompensationsdefizit wird in einem Umfang von 7.042 Ökologischen Wertpunkten im Rahmen des kommunalen Ökokontos ausgeglichen. Zum Ausgleich des restlichen Kompensationsdefizits soll dem Eingriff im weiteren Planverfahren in Abstimmung mit Erftverband und Unterer Landschaftsbehörde eine geeignete Maßnahme zugeordnet werden. Krefeld, 21. November 2008 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’ 11 9. Seite Quellenverzeichnis BAUGESETZBUCH (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) m.W.v. 01.01.2007. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), in Kraft getreten am 04.04.2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 S. 47) m.W.v. 18.12.2007 bzw. 17.06.2008. DEUTSCHER PLANUNGSATLAS (1976): Band I: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 7, Klima, herausgegeben von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Gebrüder Jänecke Verlag, Hannover. GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden – 2. überarb. Auflage, Krefeld. GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1976): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen M 1:50.000, Blatt L 5106 Köln. LANDSCHAFTSGESETZ (LG NW) - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft – zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW., S. 226, 316). RHEIN-ERFT-KREIS: Landschaftsplan Nr. 2 `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´, Grevenbroich. SCHWARZE UND PARTNER (2008): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg - Vorentwurf, Krefeld. STADT BEDBURG: Flächennutzungsplan.