Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
65/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
12.06.2001
27.06.2001
TOP: Herausgabe eines Amtsblattes für die Gemeinde Kreuzau, Genehmigung zur Verwendung
des Gemeindewappens und Änderung der Hauptsatzung.
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 10.05.01 hat der Verlag Porschen & Bergsch, Merzenich, der Gemeinde
Kreuzau die Herausgabe eines Amtsblattes angeboten. Das Schreiben mit ausführlichen
Erläuterungen liegt als Anlage bei. Die Annahme des Angebotes hätte Auswirkungen auf das
bisherige Bekanntmachungsverfahren.
Nach § 16 der Hauptsatzung werden öffentliche Bekanntmachungen bisher in der Dürener Zeitung
und in den Dürener Nachrichten vollzogen. Bei Einführung eines Amtsblattes würde dieses Organ
maßgeblich für die Veröffentlichungen sein, d.h., Bekanntmachungen gelten erst mit dem Tag
nach dem Erscheinen des Amtsblattes als vollzogen. Die Veröffentlichungen in der Tagespresse
hätten dann nur noch informativen Charakter und wären ohne rechtliche Wirkung.
Es war allerdings bisher immer allgemeine Auffassung, die Dürener Tageszeitungen in das
Bekanntmachungsverfahren einzuschließen. Dies sollte nach meiner Auffassung auch in Zukunft
geschehen, jedoch könnten die Kosten deutlich gesenkt werden, wenn in den Tageszeitungen nur
noch ein Hinweis auf eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, d.h., der Abdruck des
vollständigen Bekanntmachungstextes entfällt. Dadurch würde das Textvolumen im amtlichen
Bekanntmachungsteil der Zeitungen deutlich zurückgehen. Es wird geschätzt, dass sich hierdurch
die Bekanntmachungskosten von jährlich rd. 18.000 DM auf unter 5.000 DM reduzieren werden.
Zurückkommend zum Angebot der Firma Porschen & Bergsch möchte ich betonen, dass ich die
Herausgabe eines ansprechend gestalteten Informationsheftes für die Gemeinde ausdrücklich
begrüße. Zwei Ansichtsexemplare aus den Nachbarkommunen lege ich der Einladung bei. Die
Firma Porschen & Bergsch verweist darauf, dass sie das Amtsblatt zumindest ½ Jahr für die
Gemeinde Kreuzau kostenfrei herausbringen wird. Danach bittet sie die Gemeinde um Prüfung, ob
durch die Verlagerung der Bekanntmachungen von den Tageszeitungen auf das Amtsblatt die
dann eingesparten Mittel zumindest teilweise zur Finanzierung des Amtsblattes eingesetzt werden
können. Die Gemeinde Kreuzau ist jedoch keinesfalls verpflichtet, hierauf einzugehen. Die weitere
Herausgabe des Amtsblattes würde bei einer negativen Entscheidung der Gemeinde letztlich
davon abhängen, ob sich das Heft durch die Werbung alleine wirtschaftlich trägt.
Ich schlage Ihnen vor, das Angebot des Verlages Porschen & Bergsch unverbindlich anzunehmen,
so dass es ab 14. September 2001 zur Herausgabe des 1. Amtsblattes kommen könnte.
Gleichzeitig sollte dem Verlag die Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Gemeinde
Kreuzau gem. § 2 Ziffer 5 der Hauptsatzung widerruflich erteilt werden.
Letztlich ist es erforderlich, die Hauptsatzung bezüglich der Einführung des Amtsblattes
entsprechend zu ändern.
Im beiliegenden Satzungsentwurf ist die Änderung unter Art. I Ziffer 3 aufgeführt.
Seite - 2 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Bei bisherigen jährlichen Aufwendungen von ca. 18.000 DM dürfte eine Reduzierung auf weniger
als 5.000 DM erreichbar sein.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gemeinde Kreuzau ändert die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht
durch die Herausgabe eines Amtsblattes. Sie ist deshalb bereit, das Angebot der Firma
Porschen & Bergsch, Merzenich, zur Herausgabe eines Amtsblattes ohne jegliche
Verpflichtung anzunehmen. Die Firma Porschen & Bergsch erhält hierzu widerruflich die
Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens.
Entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Seite - 3 -
2. Satzung vom
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999
Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _________ mit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen.
Art. I
1.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden
überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen
an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
2.
§ 15 Abs. 1 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt:
Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der
Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender
Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen.
3.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei
gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf
den Anschlag hinzuweisen ist.
Art. II
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung zu Ziffer 1 und 2 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzungsänderung zu Ziffer 3 tritt am 14.09.2001 in Kraft.
Seite - 4 -
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Ramm-