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Allgemeine Vorlage (Herausgabe eines Amtsblattes für die Gemeinde Kreuzau, Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens und Änderung der Hauptsatzung.)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Herausgabe eines Amtsblattes für die Gemeinde Kreuzau, Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens und Änderung der Hauptsatzung.) Allgemeine Vorlage (Herausgabe eines Amtsblattes für die Gemeinde Kreuzau, Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens und Änderung der Hauptsatzung.) Allgemeine Vorlage (Herausgabe eines Amtsblattes für die Gemeinde Kreuzau, Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens und Änderung der Hauptsatzung.) Allgemeine Vorlage (Herausgabe eines Amtsblattes für die Gemeinde Kreuzau, Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens und Änderung der Hauptsatzung.)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 65/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.06.2001 27.06.2001 TOP: Herausgabe eines Amtsblattes für die Gemeinde Kreuzau, Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens und Änderung der Hauptsatzung. I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 10.05.01 hat der Verlag Porschen & Bergsch, Merzenich, der Gemeinde Kreuzau die Herausgabe eines Amtsblattes angeboten. Das Schreiben mit ausführlichen Erläuterungen liegt als Anlage bei. Die Annahme des Angebotes hätte Auswirkungen auf das bisherige Bekanntmachungsverfahren. Nach § 16 der Hauptsatzung werden öffentliche Bekanntmachungen bisher in der Dürener Zeitung und in den Dürener Nachrichten vollzogen. Bei Einführung eines Amtsblattes würde dieses Organ maßgeblich für die Veröffentlichungen sein, d.h., Bekanntmachungen gelten erst mit dem Tag nach dem Erscheinen des Amtsblattes als vollzogen. Die Veröffentlichungen in der Tagespresse hätten dann nur noch informativen Charakter und wären ohne rechtliche Wirkung. Es war allerdings bisher immer allgemeine Auffassung, die Dürener Tageszeitungen in das Bekanntmachungsverfahren einzuschließen. Dies sollte nach meiner Auffassung auch in Zukunft geschehen, jedoch könnten die Kosten deutlich gesenkt werden, wenn in den Tageszeitungen nur noch ein Hinweis auf eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, d.h., der Abdruck des vollständigen Bekanntmachungstextes entfällt. Dadurch würde das Textvolumen im amtlichen Bekanntmachungsteil der Zeitungen deutlich zurückgehen. Es wird geschätzt, dass sich hierdurch die Bekanntmachungskosten von jährlich rd. 18.000 DM auf unter 5.000 DM reduzieren werden. Zurückkommend zum Angebot der Firma Porschen & Bergsch möchte ich betonen, dass ich die Herausgabe eines ansprechend gestalteten Informationsheftes für die Gemeinde ausdrücklich begrüße. Zwei Ansichtsexemplare aus den Nachbarkommunen lege ich der Einladung bei. Die Firma Porschen & Bergsch verweist darauf, dass sie das Amtsblatt zumindest ½ Jahr für die Gemeinde Kreuzau kostenfrei herausbringen wird. Danach bittet sie die Gemeinde um Prüfung, ob durch die Verlagerung der Bekanntmachungen von den Tageszeitungen auf das Amtsblatt die dann eingesparten Mittel zumindest teilweise zur Finanzierung des Amtsblattes eingesetzt werden können. Die Gemeinde Kreuzau ist jedoch keinesfalls verpflichtet, hierauf einzugehen. Die weitere Herausgabe des Amtsblattes würde bei einer negativen Entscheidung der Gemeinde letztlich davon abhängen, ob sich das Heft durch die Werbung alleine wirtschaftlich trägt. Ich schlage Ihnen vor, das Angebot des Verlages Porschen & Bergsch unverbindlich anzunehmen, so dass es ab 14. September 2001 zur Herausgabe des 1. Amtsblattes kommen könnte. Gleichzeitig sollte dem Verlag die Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Gemeinde Kreuzau gem. § 2 Ziffer 5 der Hauptsatzung widerruflich erteilt werden. Letztlich ist es erforderlich, die Hauptsatzung bezüglich der Einführung des Amtsblattes entsprechend zu ändern. Im beiliegenden Satzungsentwurf ist die Änderung unter Art. I Ziffer 3 aufgeführt. Seite - 2 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Bei bisherigen jährlichen Aufwendungen von ca. 18.000 DM dürfte eine Reduzierung auf weniger als 5.000 DM erreichbar sein. III. Beschlussvorschlag: „Die Gemeinde Kreuzau ändert die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch die Herausgabe eines Amtsblattes. Sie ist deshalb bereit, das Angebot der Firma Porschen & Bergsch, Merzenich, zur Herausgabe eines Amtsblattes ohne jegliche Verpflichtung anzunehmen. Die Firma Porschen & Bergsch erhält hierzu widerruflich die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens. Entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Seite - 3 - 2. Satzung vom zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen. Art. I 1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 2. § 15 Abs. 1 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt: Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen. 3. § 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Art. II Inkrafttreten Die Änderungssatzung zu Ziffer 1 und 2 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzungsänderung zu Ziffer 3 tritt am 14.09.2001 in Kraft. Seite - 4 - Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Ramm-