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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 4. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 02.09.2001)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 4. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 02.09.2001) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 4. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 02.09.2001)

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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt BE: Frau Becker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 67/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.06.2001 27.06.2001 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 4. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 02.09.2001 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft KIG hat mit Datum vom 11.05.2001 beantragt, anlässlich des 4. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau am 02.09.2001 einen verkaufsoffenen Sonntag wie auch in den Vorjahren von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage zur ZustVO ArbtG darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, 2. Deutsche Angestelltengewerkschaft, 3. Industrie- und Handelskammer Aachen, 3. Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V., 4. Katholische Pfarrgemeinde St. Heribert Kreuzau. Vorlage: Seite - 2 - Bis auf die Pfarrgemeinde Kreuzau haben alle Institutionen ihre Stellungnahmen zwischenzeitlich abgegeben. Seitens der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes AachenDüren werden gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend gemacht. Wie auch in Vorjahren stehen die Gewerkschaften dem beabsichtigten Vorhaben unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes ablehnend gegenüber. Sowohl die Deutsche Angestelltengewerkschaft als auch die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen verweisen in ihren Stellungnahmen ausdrücklich auf die bestehenden Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, wonach die an der Sonntagsöffnung beteiligten Betriebe am vorhergehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben müssen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen der Gewerkschaften ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die beabsichtigte Veranstaltung „Kreuzauer Ortsfest“ findet in diesem Jahr bereits zum vierten Mal statt. Die vorangegangenen Ortsfeste haben eine große Anzahl von Besuchern angelockt, die sich über das Angebot der Kreuzauer Einzelhandelsbetriebe informieren konnten, so dass sich Kreuzau als attraktiver Einkaufsort präsentieren konnte. Aus diesem Grunde sollte dem Antrag der KIG stattgegeben werden. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen werden müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Regelungen des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Kosten der Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom Antragsteller zu erstatten sind. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 4. Ortsfestes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________