Daten
Kommune
Jülich
Größe
251 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
06.06.16, 15:35
Aktualisiert
06.06.16, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplanänderung
" Gewerbefläche
Ortseingang Kirchberg "
Begründung
zur Offenlage
Planungsamt der Stadt Jülich
Stadt Jülich
FNP-Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg
14.05.2016
__________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A
0.
Vorbemerkung
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
4
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
4
1.2
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumliche Lage des Änderungsbereiches
5
1.2.2
Gebiets- / Bestandssituation
6
1.2.3
Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
6
1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
3
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung
7
1.3.2
Landschaftsplanung
9
1.3.3
Flächennutzungsplan
9
1.3.4
Bebauungsplan
10
2.
Umweltprüfung
10
Teil B
Umweltbericht
18
5.
Anlagen
Artenschutzprüfung
FFH-Verträglichkeitsstudie
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Teil A
0.
Vorbemerkung
Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf den Entwurf der Flächennutzungsplan
(FNP)-Änderung " Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg " mit Stand vom Mai 2016.
In dieser Begründung wird unter anderem auf die von der Stadt Jülich angestrebten
Planfestsetzungen und sonstigen Inhalte eingegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt wird
mit diesem Entwurf die Planungsabsicht zum Ausdruck gebracht, die sich auch aufgrund von Hinweisen und Anregungen im Rahmen der Beteiligung von Öffentlichkeit
und Behörden ergeben hat.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der
L 241, Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg wurde durch die Carl Eichhorn
KG, Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13 angeregt. Diese verbindliche Bauleitplanung bedingt eine FNP-Änderung als vorbereitende Bauleitplanung.
Mit der Einleitung der Bauleitplanverfahren soll der Carl Eichhorn KG aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Sicht unter Abwägung mit den nach § 1 Abs. 6
und § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachtenden öffentlichen Belangen und
ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz die Möglichkeit eröffnet werden, auf einem in Ihrem Eigentum stehenden, derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten
Grundstück in unmittelbarer Nähe ihres bestehenden Produktionsstandortes die baulichen Voraussetzungen für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu
schaffen.
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1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1 Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Ausweisung einer Gewerblichen Baufläche durch die FNP-Änderung
"Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" und die parallele Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn
KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Der Aufstellungsbeschluss gemäß
§§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch den Rat der Stadt Jülich in
seiner Sitzung vom 19.02.2015 gefasst.
1.1.2 Anlass und Erforderlichkeit
Die Betriebsstätte der Carl Eichhorn KG liegt derzeit im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 10 " Kastanienbusch ". Im Jahre 2011 wurde
das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 12 " Kastanienbusch II " zur Erweiterung des Betriebsgeländes um den Bereich des an
den Bebauungsplan Nr. 10 südlich angrenzenden Geländes einer ehemaligen
Papierfabrik nicht mit einem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dies deshalb,
weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahren absehen konnte, dass die für die betriebliche Erweiterung des
Gebäudebestandes um neue Produktions- und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 untergebracht werden konnten.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ soll der Carl
Eichhorn KG die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lagerund Logistikkomplexes östlich der L 241, Wymarstraße, ermöglicht werden.
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Die Carl Eichhorn KG wird für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungplanaufstellungsverfahrens ihre derzeit noch an drei verschiedenen
Standorten im Stadtgebiet von Jülich befindlichen Lagerflächen aufgeben und
an den Firmenhauptsitz an der Wymarstraße verlagern. Hierdurch entfallen die
heute noch für die Transportvorgänge von und zu den Lagerstandorten erforderlichen LKW-Bewegungen.
Mit der FNP-Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen
werden, so dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 14 „Ortseingang“ aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt werden kann. Da der FNP der Stadt
Jülich aktuell einen Teil des Änderungsbereiches als Grünfläche ausweist und
für einen weiteren Teilbereich keine Festsetzungen beinhaltet, bedarf es der
Änderung des FNP in Form der Ausweisung einer „Gewerblichen Baufläche“
im Plangebiet.
1.2
Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung
1.2.1
Räumliche Lage des Änderungsbereichs
Der Änderungsbereich befindet sich am Nordrand des Ortsteils Kirchberg und
wird begrenzt durch:
-
im Norden durch die Radwegverbindung Aldenhoven-Jülich innerhalb einer Grünzone (verlassene Bahntrasse)
-
im Osten durch das Naturschutzgebiet " Pelliniweiher "
-
im Süden durch den öffentlichen Anliegerweg " Am Weiher " mit den dahinter angrenzenden Pkw- Stellflächen der Carl Eichhorn KG
-
im Westen durch eine brachliegende gewerbliche Baufläche mit einem inzwischen abgerissenen Werksgebäude.
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1.2.2
Gebiets-/Bestandssituation
Der Änderungsbereich wird derzeit größtenteils landwirtschaftlich genutzt.
Die Topografie wird durch den das Gebiet begrenzenden Anliegerweg " Am
Weiher " im Süden, durch die Grünbereiche im Osten und Norden sowie durch
die gewerbliche Brachfläche im Westen bestimmt. Der Änderungsbereich
schließt eine Fläche von ca. 17.000 m² ein.
1.2.3 Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
Der gültige FNP der Stadt Jülich weist einen Teil des Änderungsbereiches alsGrünfläche aus, für einen weiteren Teilbereich beinhaltet der FNP keine Festsetzungen.
Im Umfeld des Plangebietes der FNP-Änderung " Gewerbefläche Ortseingang
Kirchberg " befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten
(NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 " Ruraue " des Kreises Düren
um:
-
NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher "
Der Weiher grenzt direkt östlich an das Plangebiet an.
-
NSG 2.1-11 " Rurauenwald-Indemündung "
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG " Pellini-Weiher " und verläuft dann südlich entlang der Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
Das Plangebiet liegt teilweise auf den im Süden direkt angrenzenden LandSchaftschutzgebiet " Wymarer Hof " mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen.
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1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Aachen aus dem Jahre 2003, weist für den Änderungsbereich einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. Nach Ziel 1 des Plansatzes 2.1.1
soll in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden.
Nach der Erläuterung zu Ziel 1 richtet sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für nicht freiraumtypische Zwecke
nach den Regeln des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP) für
die Freirauminanspruchnahme. Der derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 weist den Änderungsbereich als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass
Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem
ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf
Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme
erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die
Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante
Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein
schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Andere
Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
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Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich
derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP " Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg ". Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach
§ 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit
noch an.
Damit steht die durch die FNP-Änderung ermöglichte Freirauminanspruchnahme mit dem LEP und folglich auch mit dem Gebietsentwicklungsplan in
Einklang.
Der Entwurf der Änderung des FNP steht auch nicht im Widerspruch zu den
Zielen des zurzeit in Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des FNP zu berücksichtigen (§ 4
Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Die im Entwurf formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des FNP nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang
vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma
Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden
soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen
verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der
vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Im Frühjahr 2016 sollte die Landesregierung den LEP NRW beschließen. Zwischenzeitlich wurde der aufgrund der Eingaben anlässlich der ersten Offenlage
überarbeitete und geänderte Entwurf neuerlich offengelegt. Würde der FNP
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erst nach Inkrafttreten des neuen LEP NRW verabschiedet werden, wäre das
Ziel der Raumordnung dann zukünftig für die Flächennutzungsplanung nach §
3 Abs. 1 Nr. 2 ROG als verbindliche Vorgabe zu beachten (§ 4 Abs. 1 S. 1
ROG). Die Grundsätze der Raumordnung, einschließlich des Grundsatzes des
Freiraumschutzes, wären in die Abwägungsentscheidung als öffentlicher Belang einzustellen und zu bewerten, könnten in der Abwägung jedoch auch
überwunden werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG).
1.3.2 Landschaftsplanung
Die sachlich und räumlich konkretisierten und gebündelten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden im Rahmen der Fachgutachten sowie im beigefügten Umweltbericht aufgenommen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Schutzgebiete.
Bei den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2
'Ruraue' des Kreises Düren um:
-
NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher "
Dieser Weiher grenzt direkt östlich an das Plangebiet an.
-
NSG 2.1-11 " Rurauenwald-Indemündung "
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG " 'Pellini-Weiher " und
verläuft dann südlich entlang der Rur.
Dass FFH-Gebiet " Indemündung " (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
1.3.3
Flächennutzungsplan
Der rechtsverbindliche FNP der Stadt Jülich weist im Änderungsbereicheine "
Grünfläche " und eine " Fläche ohne Festsetzung " aus.
Zur Neuausweisung der Gewerbefläche am Ortseingang nördlich von Kirchberg ist die Änderung des FNP durchzuführen.
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Bestandteil dieser FNP-Änderung ist die Überlagerung einer bislang als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Fläche mit " Gewerblichen Bauflächen ".
Die gleiche Ausweisung erfolgt für den Bereich der Grünfläche.
Als Ersatz für diese Überlagerung ist die Umwandlung von " Gewerblichen
Bauflächen " in " Landwirtschaftsfläche " am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven vorgesehen. Mit dieser Vorgehensweise wird der Forderung
hinsichtlich eines Flächenausgleichs der Bezirksplanungsbehörde in Köln
nachgekommen.
1.3.4
Bebauungsplan
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist zur Schaffung von Planungsrecht ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Im Parallelverfahren
wird daher der Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ erarbeitet, der zukünftig
die städtebauliche Ordnung dieses Bereiches regeln soll. Dieser Bebauungsplan
sieht die Festsetzung eines Gewerbegebietes vor. Die Erschließung des Gebietes erfolgt über eine 'Zufahrt' im Süden und eine 'Ausfahrt' im Norden an die L
241, Wymarstraße.
Ziel dieser Planung ist es, der Carl Eichhorn KG durch die Erweiterung des Betriebes auf der östlichen Seite der Wymarstraße eine langfristige und effiziente
Firmenentwicklung zu ermöglichen, mit der die nationale und internationale
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gesichert wird.
2.
Umweltprüfung
Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt
und sind ausführlich in Teil B: Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Nachfolgend sind die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Umweltprüfung hinsichtlich
der auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigenden jeweiligen Schutzgüter bzw. der zu diskutierenden Umweltbelange auszugsweise beschrieben. Die Beschreibung ist dabei auf die Prognose bei Durchführung der Planung beschränkt:
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-
Schutzgut Mensch – Faktor Lärm
Zur Konkretisierung der aktuellen Lärmsituation vor Ort wurde das beigefügte
Schallgutachten gefertigt. Unter Berücksichtigung der hier ermittelten Vorbelastung können Lärmkontingente für die einzelnen Bereiche des geplanten Gewerbegebietes definiert und festgestellt werden, so dass die künftige Gesamtbelastung den zulässigen Richtwert nicht überschreitet.
-
Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung
Von der geplanten Maßnahme der Carl Eichhorn KG werden gesamträumlich
betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Eine Überschreitung der
zusätzlichen Feinstaubgrenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren.
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch-Faktor Luft sind nach derzeitigem
Stand nicht zu befürchten.
-
Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
Zur Ermittlung der aktuellen Bestandssituation der Tierwelt wurden eine umfassende Datenauswertung und eine aktuelle Kartierung der Vogelwelt und der
Fledermäuse sowie des Bibers im Jahr 2015 durchgeführt.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG durch die Flächennutzungsplanung ausmachen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können auch für
die Artengruppe der Fledermäuse nicht ausgemacht werden.
Der Biber bewohnt den Lebensraumkomplex Pellini-Weiher/Ruraue. Die
Wechselbezüge gehen somit nicht über den Änderungsbereich, sondern in die
Gegenrichtung. Lebensraumverlust wird es für diese wenig störungsempfindliche Art nicht geben.
In der Gesamtschau lässt sich für die Tierwelt prognostizieren, dass es nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.
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In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige und kurzlebige Pflanzengesellschaften betroffen. Insgesamt ist für die Pflanzenwelt keine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren.
-
Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete
Der östliche Teil des Plangebietes gehört zum Landschaftsschutzgebiet
'Wymarer Hof'. Die unmittelbare Bedeutung für das Schutzgut Landschaft
muss aufgrund der Nutzung als Intensivacker als gering angesehen werden.
Eine Erholungseignung gibt es im direkten Plangebiet nicht. Im Umfeld des
Plangebietes sind jedoch durch den nördlich vorbeiführenden Radweg, die angrenzenden Baggerseen und das Umfeld des Pellini-Weihers sowie der Ruraue
durchaus Möglichkeiten der Naherholung gegeben.
Das Landschaftsbild wird derzeit durch zwei 100 kV Hochspannungsleitungen mit maximal 30 m Höhe vorbelastet. Als Vorbelastung ist auch das
Werksgelände der Carl Eichhorn KG sowie der Betrieb des Kieswerkes nördlich des Plangebietes zu sehen.
Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebietes im Hinblick auf das Schutzgut
Landschaft und Erholung sowie für das Landschaftsbild als gering einzustufen.
Die Durchführung der Planung führt zu einer Nutzungsintensivierung der bisher schon gewerblich genutzten Flächen im Westen und zu einer Neubeanspruchung der Intensivackerfläche im Süden des Plangebietes. Die Planung verfestigt daher den gewerblichen Ansatz zu Ungunsten des Schutzgutes Landschaft, allerdings an deutlich vorbelasteter Stelle. Mit der großflächigen Versiegelung des Plangebietes kommt es zu einer Verschlechterung des Umweltzustandes im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft.
Im Hinblick auf die Erholung ist zu prognostizieren, dass die bislang wertgebenden Funktionen (Radweg an der Nordgrenze / Gewässer im Norden und
Osten) nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die FNP-Änderung ermöglicht eine erhebliche Änderung des Landschaftsbildes. Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere durch das geplante
35 m hohe Hochregallager nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs
des Hochregallagers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen
erarbeitet. Hiermit wird verdeutlicht, dass der Hochbau in der Landschaft ei-
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nerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet.
Zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird im
Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ eine umfassende Eingrünung des Plangebietes an der südlichen, östlichen und nördlichen Seite festgesetzt.
Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis eines
Farbkonzeptes in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.
Durch die Planung wird ein weiterer Teil des Landschaftsschutzgebietes
"Wymarer Hof " beansprucht. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von 17,2
ha wovon ca. 0,7 ha in Form einer Intensivackerfläche von der Ausweisung des
Plangebietes überlagert werden. Dies entspricht etwa 4 % der Gesamtfläche
des LSG. Die grundlegende Funktion des Schutzgebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle werden durch diese Überlagerung nicht
beeinträchtigt.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete (insbesondere das FFH-Gebiet 'Indemündung') wurden im Rahmen der beigefügten
FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes
" In-
demündung " durch die Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, sind somit
keine erheblichen Verschlechterungen zu prognostizieren.
-
Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastung)
Das Plangebiet ist durch eine intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung vorbelastet.
Die FNP-Änderung ermöglicht eine Versiegelung des Bodens , womit der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen verbunden ist. Der Eingriff
in den Boden ist somit als erheblich zu bezeichnen und erfordert Maßnahmen
zum Schutz und zur Entwicklung des Bodens. . Der Eingriff in den Boden erfordert Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Bodens. Im Bebau-
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ungsplan Nr. 14 „Ortseingang werden dementsprechend interne und externe
Kompensationsmaßnahmen festgesetzt,mit denen eine deutliche Verbesserung
für das Schutzgut Boden einhergeht.
Von der neuen Nutzung als Gewerbegebiet ausgehende Bodenbelastungen sind
nicht anzunehmen.
-
Schutzgut Wasser
Im Plangebiet gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer. Im Umfeld
liegen der Pellini-Weiher und ein nicht permanent wasserführender Graben.
Das Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet. Auf der Grundlage eines
Entwässerungskonzeptes wird die nahezu vollständige Versickerung der Niederschlagsabflüsse innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Mit Hilfe eines
Hydrogeologischen Gutachtens sowie entsprechender hydraulischer Vorbemessungen wurden die hierzu benötigten Versickerungsflächen ermittelt und
im Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ festgesetzt.
Mit der Durchführung des Entwässerungskonzeptes ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren.
-
Schutzgut Klima
Mit der geplanten Bebauung wird sich das Klimatop im Plangebiet von einem "
Freilandklima " zu einem " Klima versiegelter Bereich " hin negativ verändern.
Die Flächenversiegelung führt zu Aufheizungen, das Windfeld wird besonders
durch das Hochregallager verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings
nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich über das Plangebiet
selbst hinaus. Insofern kommt es daher zwar lokal zu einer Verschlechterung
der klimatischen Situation, die im Gesamtgefüge jedoch keine Bedeutung hat.
-
Zusammenfassende Bewertung
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch spielen insbesondere zu bewertende
Lärmimmissionen eine Rolle. Mit Hilfe des Schalltechnischen Gutachtens
konnte gezeigt werden, dass es durch die im Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ festgesetzte Kontingentierung nicht zu einer Überschreitung der zulässi-
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gen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind somit auszuschließen.
Hinsichtlich des Faktors Luft kann festgestellt werden, dass von der Änderung
des FNP gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen.
Umfassende Untersuchungen fanden auch im Hinblick auf das Schutzgut Tiere
und Pflanzen statt. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten ließen
sich im Rahmen der Begutachtung ausschließen. In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige Vegetationsbestände betroffen. Geschützte Biotope
sind nicht betroffen. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des
Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Neben der Eingrünung des Gewerbegebietes betrifft dies die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in
der Bachaue vorsieht.
Der Eingriff in das Landschaftsbild, der durch die FNP-Änderung ermöglicht
und sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, kann ebenfalls kompensiert werden.
Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu
prognostizieren.
Im
Hinblick
auf
das
angrenzende
FFH-Gebiet
wurde
eine
FFH-
Verträglichkeitsprüfung erarbeitet. Mit Hilfe dieser Begutachtung konnte
nachgewiesen werden, dass es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
FFH-Gebietes " Indemündung “ mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse kommt.
Im Hinblick auf das Schutzgut Boden ermöglicht die Änderung des FNP eine
Erhöhung des Versiegelungsgrades. Die im Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ vorgesehenen umfassenden Pflanzmaßnahmen führen jedoch dazu, dass
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bislang intensiv beanspruchte und biozidbelastete Böden sich nunmehr natürlich entwickeln können. Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ umfassende Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden festgesetzt. Bodenbelastungen gibt es gemäß
gutachterlicher Untersuchung im Plangebiet nicht. Von der Planung gehen
auch künftig keine Belastungen aus.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu prognostizieren.
Gleiches gilt für das Schutzgut Klima.
Aus der Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Belangen ergeben
sich keine neuen Aspekte, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern besprochen wurden.
Anderweitige Planmöglichkeiten wurden im Umweltbericht vorgestellt. Der
Variantenvergleich zeigte als einzige wirklich sinnvolle Alternative die jetzige
Planung.
Mit Hilfe der vertiefenden Begutachtungen (Artenschutzprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Schalltechnische
Untersuchung,) und des ausgewerteten Daten- und Kartenmaterials sowie der
Darstellungen bestehender Pläne war eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und eine Bewertung des möglichen
Eingriffs gegeben.
3.
Artenschutzprüfung
Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Zur
Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde daher eine zweistufige Artenschutzprüfung durchgeführt. Mit dieser Untersuchung werden aktuell 70 Vogelarten
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und 6 Fledermausarten erfasst. Vorkommen des Bibers konnten durch Fraßspuren dokumentiert werden.
Zusammenfassend kann für die Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse und des
Bibers ausgeschlossen werden, dass durch die Änderung des FNP die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ermöglicht
wird.
Die Artenschutzprüfung ist als gesondertes Gutachten Bestandteil dieses FNPÄnderungsverfahrens.
4.
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Das Plangebiet liegt unmittelbar westlich des Fauna-Flora-Habitat-(FFH) Gebietes
DE-5104-301 'Indemündung'. Da im Rahmen einer FFH-Vorprüfung nicht alle Bedenken ausgeräumt werden konnten, musste im Rahmen einer FFH-Prüfung ermittelt
werden, ob es durch die Änderung des FNP und die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und
Arten kommen kann.
Als Ergebnis dieser Verträglichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes 'Indemündung'
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse tritt nicht ein. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind nicht notwendig.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ebenfalls als gesondertes Gutachten Bestandteil
dieses FNP-Änderungsverfahrens.
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