Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 275/2006
30.10.2006
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
15.11.2006
Kreisausschuss
29.11.2006
Kreistag
20.12.2006
Umwandlung der KVE mbH in einen Betrieb gewerblicher Art
hier: Erforderliche Umsetzungsbeschlüsse
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt dem Abschluss des als Anlage beigefügten Entwurfes des Verschmelzungsvertrages auf Basis der noch zu erstellenden Schlussbilanz der KVE mbH zum 31. Dezember 2006
zu.
Die Arbeiten der KVE mbH sollen somit zum 31.12.2006 eingestellt und ab dem 01.01.2007 durch
den Kreis Euskirchen wahrgenommen werden.
Zudem benennt der Kreistag die fünf Fraktionsvorsitzenden des Kreises Euskirchen, somit die
Herren Josef Reidt, Uwe Schmitz, Hans Reiff, Franz Troschke und Jörg Grutke, als Bevollmächtigte für die gem. § 5 Gesellschaftsvertrag der KVE berechtigten Vertreter (Mitglieder der Gesellschafterversammlung) für die:
Seite - 2 a) Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der KVE im Rahmen der Vermögensübertragung (Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Vermögensübertragung und weiterer
Beschlüsse gemäß Abschnitt B. des Vertragsentwurfes)
b) Feststellung der Schlussbilanz der KVE 2006
Begründung:
Die Umwandlung der KVE mbH in einen Betrieb gewerblicher Art des Kreises Euskirchen bedarf
der nachfolgenden Umsetzungsschritte:
1. Verschmelzungsvertrag (Entwurf siehe Anlage unter A)
Die Umwandlung richtet sich nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und kann
durch Verschmelzung erfolgen (§ 1 ff UmwG). Gemäß § 4 Abs. 1 UmwG schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag.
Dieser hat gesetzliche Mindestinhalte und muss notariell beurkundet werden. U.a. wird ein Verschmelzungsstichtag festgelegt, d.h. es muss der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem an die
Handlungen der übertragenen Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers
vorgenommen gelten.
2. Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag (Verschmelzungsbeschluss)
Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger
ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen (siehe Anlage unter C).
Der Verschmelzungsbeschluss und die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen
müssen ebenfalls notariell beurkundet werden.
3. Anmeldung der Verschmelzung
Gem. § 16 Abs. 1 UmwG haben die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger die Verschmelzung zur Eintragung in das (Handels-)Register anzumelden. Hierbei ist lt. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG die Schlussbilanz des übertragenen Rechtsträgers beizufügen.
Das Registergericht darf die Verschmelzung allerdings nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen
höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2
Satz 4 UmwG).
Da die letzte vorliegende Bilanz der KVE bereits zum 31.12.2005 aufgestellt wurde und somit die
8-Monatsfrist überschritten ist, ist die Eintragung erst nach Aufstellen der Schlussbilanz 2006, also
frühestens im Mai 2007, möglich.
Als Verschmelzungsstichtag kann jedoch der 31.12.2006 festgelegt werden.
Die Arbeiten der KVE mbH würden somit zum 31.12.2006 eingestellt und ab dem 01.01.2007
durch den Kreis Euskirchen wahrgenommen.
4. Erteilung von Vollmachten
Gemäß § 7 Abs. 2 k) Gesellschaftsvertrag der KVE beschließt die Gesellschafterversammlung
über die Verschmelzung oder Umwandlung der Gesellschaft. Damit es nicht notwendig ist, dass
alle 24 Mitglieder der Gesellschafterversammlung zur Beurkundung des Verschmelzungsvertrages
Seite - 3 und des Verschmelzungsbeschlusses anwesend sind, empfiehlt Herr Thubauville als beauftragter
Notar einen Gesellschafterbeschluss KVE vorzubereiten, der eine oder mehrere Person(en) bevollmächtigt, die Gesellschafterversammlung bei der Beurkundung zu vertreten.
Gleichzeitig könnte(n) diese Person(en) bevollmächtigt werden, die Gesellschafterversammlung
bei weiteren abschließenden Beschlüssen allein zu vertreten, wie z.B. Feststellung des Jahresabschlusses 2006.
Um Probleme bezüglich des § 181 BGB (Insichgeschäfte) auszuschließen, sollte sichergestellt
werden, dass es sich bei der seitens der Gesellschafterversammlung der KVE zu beauftragenden
Vertretungsperson(en) nicht um den Landrat bzw. den vertretungsberechtigten Angestellten/ Beamten handelt, da diese beiden Personen den Kreis Euskirchen bei der Beurkundung vertreten
müssen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die fünf Fraktionsvorsitzenden des Kreises Euskirchen als Bevollmächtigte für die gem. § 5 Gesellschaftsvertrag der KVE berechtigten Vertreter (Mitglieder der Gesellschafterversammlung) für:
a) siehe Beschlussvorschlag
b) die Feststellung der Schlussbilanz der KVE 2006
zu benennen.
Die Benachrichtigung des Personalrates gemäß A III Ziff. 4 des Vertragsentwurfs erfolgt zeitgleich
mit der Versendung dieser Vorlage an die Mitglieder des Fachausschusses.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________ ___________________ ___________________ ___________________
(Unterschrift)
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