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Kommune
Kreis Euskirchen
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Anlage zur Vorlage V 275/2006
Dr.T./G.
Urkundenrolle Nummer
/2007
Verhandelt
zu Schleiden, am
Vor mir,
Dr. Wilhelm Thubauville,
Notar in Schleiden/Eifel,
erschienen:
1. Herr Achim B l i n d e r t , geboren am 5. Januar 1968, geschäftsansässig Jülicher Ring
32a in 53879 Euskirchen, hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als zur
alleinigen Vertretung berechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter
Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HR B 11440
eingetragenen
Gesellschaft
Kreisverkehrsgesellschaft
(Geschäftsanschrift:
-
mit
beschränkter
Euskirchen
Jülicher
nachstehend
auch
mbH
„
Ring
„
Haftung
mit
in
dem
32a,
Firma
Sitz
in
53879
übertragender
„
KVE
Euskirchen
Euskirchen),
Rechtsträger
„
ge-
nannt -,
2. a)
Herr
Günter
R
o
s
e
n
k
r
s
t
e
,
Landrat
t
e
des
Kreises
Eus-
kirchen,
b)
Herr
Franz
U
n
t
e
e
t
r
,
Geschäftsbereichs-
leiter IV des Kreises Euskirchen,
beide dienstansässig Jülicher Ring 32 in 53879 Euskirchen, hier handelnd als die
rechtlichen Vertreter des Kreises Euskirchen,
-
der
Kreis
Euskirchen
nachstehend
auch
„
übernehmender
Rechtsträger „ genannt -,
3. die nachgenannten Vorsitzenden der im Kreistag des Kreises Euskirchen vertretenen
Fraktionen, nämlich
a) Herr Josef R e i d t , wohnhaft Auf Knopspesch 13 in53937 Schleiden-Bronsfeld,
b) Herr Uwe S c h m i t z , wohnhaft Beerenweg 9 in 53925 Kall,
c) Herr Hans R e i f f , wohnhaft Fuhrtstraße 28 in 53925 Kall-Scheven,
d) Herr Franz T r o s c h k e , wohnhaft Schwalbenberg 20 in 53894 MechernichKommern-Süd,
e) Herr Jörg G r u t k e , wohnhaft Bruchstraße 9 in 53909 Zülpich-Nemmenich,
hier handelnd jeweils nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigte für die
gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages der übertragenden Gesellschaft berechtigten
Vertreter des Kreistages des Kreises Euskirchen, aufgrund Benennung des Kreistages
des Kreises Euskirchen vom 20. Dezember 2006, die dieser Niederschrift in Urschrift als
Anlage beigefügt ist.
Die Herren Günter Rosenke, Josef Reidt, Uwe Schmitz und Franz Troschke sind dem Notar
von Person bekannt; die übrigen Erschienenen wiesen sich dem Notar gegenüber zur
Person aus durch Vorlage ihrer amtlichen Lichtbildausweise.
Die Erschienenen erklärten, handelnd wie angegeben, zunächst den nachstehenden
A.
Vertrag zur Vermögensübertragung gemäß §§ 174 Abs. 1, 175 Ziffer
1, 176 in Verbindung mit § 2 Ziffer 1, 46 ff des
Umwandlungsgesetzes (Vermögensübertragung im Wege der
Vollübertragung)
I.
Vorbemerkung
Der Kreis Euskirchen ist der alleinige Gesellschafter des übertragenden
Rechtsträgers, dessen voll eingezahltes Stammkapital 50.000,00 DM = 25.564,59 €
beträgt.
II.
Vermögensübertragung
1. Die
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
in
Firma
„
KVE
Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH „ als übertragender Rechtsträger
überträgt hiermit ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter
Auflösung ohne Abwicklung auf den Kreis Euskirchen als übernehmenden
Rechtsträger im Wege der Vermögensübertragung gemäß §§ 174 Abs. 1, 175
Ziffer 1, 176, 2 Ziffer 1, 46 ff UmwG.
2. Stichtag der Vermögensübertragung (Verschmelzungsstichtag) ist der 1. Januar
2007, 0.00 Uhr. Mit Wirkung ab dem Verschmelzungsstichtag übernimmt der
Kreis Euskirchen das Vermögen der „ KVE Kreisverkehrsgesellschaft
Euskirchen mbH „ im Innenverhältnis; von diesem Zeitpunkt an gelten die
Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des
übernehmenden Rechtsträgers geführt.
3. Der
Verschmelzung
(Vermögensübertragung)
wird
die
mit
dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des/der
versehene
und durch Gesellschafterbeschluss vom
2007 festgestellte
Schlussbilanz der „ KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH „ zum 31.
Dezember 2006 zugrunde gelegt, die dieser Niederschrift ebenfalls als Anlage
beigefügt ist.
4. Da sich alle Geschäftsanteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des
Kreises Euskirchen als aufnehmendem Rechtsträger befinden, erfolgt die
Übertragung des Vermögens im Wege der Verschmelzung ohne Gegenleistung.
Angaben über den Umtausch der Anteile gemäß § 5 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 UmwG
entfallen daher (§ 5 Abs. 2 UmwG). Gemäß § 176 Abs. 2 UmwG bedarf es ferner
keiner Angaben nach § 5 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 7 UmwG.
III.
Folgen der Verschmelzung (Vermögensübertragung)
für die Arbeitnehmer
1. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung (Vermögensübertragung gehen
sämtliche Arbeitsverhältnisse, die bei dem übertragenden Rechtsträger bestehen,
gemäß § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden
Rechtsträger
über.
Damit
hat
die
Vermögensübertragung
individualarbeitsrechtlich keine Nachteile für die Arbeitnehmer des übertragenen
Rechtsträgers. Änderungen für die Arbeitnehmer des übernehmenden
Rechtsträgers sind mit der Vermögensübertragung ebenfalls nicht verbunden. Die
Interessen der Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers werden künftig
durch den Personalrat des Kreises Euskirchen wahrgenommen.
2. Ein Betriebsrat besteht bei dem übertragenden Rechtsträger nicht.
3. Mangels Betriebsrat bei dem übertragenden Rechtsträger entfällt eine Zuleitung
des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfes an einen Betriebsrat eines
beteiligten Rechtsträgers, dessen Anteilsinhaber dem Vertrag durch Beschluss
zustimmen.
4. Dem Personalrat des Kreises Euskirchen ist der Entwurf des heutigen
Verschmelzungsvertrages (Vertrages zur Vermögensübertragung) mit Schreiben
vom
zugeleitet worden.
IV.
Besondere Vorteile
Besondere Vorteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden weder an Mitglieder
eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung
(Vermögensübertragung) beteiligten Rechtsträger noch an geschäftsführende
Gesellschafter oder eventuelle Abschluss- oder Verschmelzungsprüfer gewährt.
V.
Kosten
Die mit dem heutigen Verschmelzungsvertrag und seiner Durchführung verbundenen
Kosten trägt der übernehmende Rechtsträger.
Falls die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte, werden die Kosten von den
beteiligten Rechtsträgern je zur Hälfte getragen.
Sodann erklärten die zu 3. Erschienenen, handelnd wie angegeben, den
nachstehenden
B.
Gesellschafterbeschluss
des übertragenden Rechtsträgers
Handelnd aufgrund der heutigen Niederschrift beigefügten Vollmacht für die gemäß §
5 des Gesellschaftsvertrages der übertragenden Gesellschaft berechtigten Vertreter
des Kreistages des Kreises Euskirchen halte ich hiermit unter Verzicht auf alle durch
Gesetz und/oder Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen eine
Gesellschafterversammlung der „ KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen
mbH „ ab und beschließe mit allen Stimmen was folgt:
1. Dem
unter
Abschnitt
A.
der
heutigen
Urkunde
geschlossenen
Verschmelzungsvertrag (Vertrag zur Vermögensübertragung) zwischen dem
Kreis Euskirchen als übernehmenden Rechtsträger und der „ KVE
Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH „ als übertragendem Rechtsträger
wird zugestimmt.
2. Der Verwendung der geprüften Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zum 31.
Dezember 2006 als Schlussbilanz im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG wird
zugestimmt.
Die vorerwähnte Bilanz ist mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
...................
festgestellt
worden.
Rein
vorsorglich
wird
dieser
Feststellungsbeschluss hiermit nochmals bestätigt und zur Beurkundung
wiederholt.
3. Auf das Recht, die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses durch Klage
anzufechten, wird verzichtet.
4. Die Erstattung eines Verschmelzungsberichts ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2, 2.
Halbsatz UmwG entbehrlich. Eine Prüfung der Verschmelzung ist gemäß § 9 Abs.
2 UmwG nicht erforderlich.
5. Auf die Versendung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfes vor der
heutigen Gesellschafterversammlung gemäß § 47 UmwG wurde verzichtet.
Dieser Verzicht wird hiermit nochmals ausdrücklich bestätigt.
Damit ist die Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers beendet.
C.
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat dem Entwurf des heutigen
Verschmelzungsvertrages (Vertrag zur Vermögensübertragung) durch Beschluss
vom 20. Dezember 2006, der der heutigen Niederschrift ebenfalls als Anlage
beigefügt wird, zugestimmt.
D.
Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Teile oder Bestimmungen dieser Urkunde ungültig, anfechtbar
oder undurchführbar sein, so gilt die Urkunde im übrigen gleichwohl. Die
Beteiligten verpflichten sich, soweit notwendig, anstelle der ungültigen,
anfechtbaren oder undurchführbaren Bestimmungen eine andere Bestimmung zu
vereinbaren, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die
Vertragsschließenden mit der ungültigen, anfechtbaren oder undurchführbaren
Bestimmung beabsichtigt haben.
2. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei Durchführung dieser Urkunde eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
3. Etwa erforderliche Genehmigungen bleiben vorbehalten und sollen mit ihrem
Eingang beim amtierenden Notar allen Beteiligten gegenüber unmittelbar wirksam
werden.
Diese Niederschrift nebst Anlagen wurden den Erschienenen von dem Notar
vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt
eigenhändig unterschrieben.