Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Elsig
BE: Herr Elsig
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
81/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
19.09.2001
27.09.2001
TOP: Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung
I. Sach- und Rechtslage:
Die bisherige Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau datiert vom 1. März 1983. Sie
wurde am 21. Mai 1996 durch eine 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
ergänzt.
Vor dem Hintergrund der Umstellung auf den Euro am 01.01.2002 muss auch die
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau angepasst werden. Neben der Umstellung
der Gebührensätze auf Euro erfolgte eine inhaltliche und sprachliche Überarbeitung des
allgemeinen Teils sowie eine Überprüfung der Angemessenheit der einzelnen Tarifstellen.
Der beigefügte Satzungsentwurf wurde auf der Grundlage der VerwaltungsgebührenMustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW erstellt. Beigefügt ist auch eine Übersicht
des Städte- und Gemeindebundes NRW, wie sich die jeweiligen Beträge errechnen. Hierin ist
jeweils dargelegt, in welchem Umfange die Personal- als auch Sachkosten die Gebühren
beeinflussen. Durch die Übernahme dieser Daten kommt es teilweise zu deutlichen Erhöhungen
gegenüber den bisherigen Tarifen. Bei der Umstellung ist ansonsten der amtliche Umstellungskurs
von 1,95583 zugrunde gelegt und das Ergebnis auf- oder abgerundet worden, soweit keine
Anpassungen erforderlich waren.
Zur Verdeutlichung sieht der Satzungsentwurf eine Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren in
DM mit den neuen Gebühren in Euro vor.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Mehreinnahmen lassen sich z.Zt. noch nicht abschätzen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird
entsprechend dem beiliegenden Verwaltungsentwurf beschlossen.“
Der Bürgermeister
i.V.
-Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Verwaltungsgebührensatzung
der Gemeinde Kreuzau vom.......
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245, und der §§ 1,2,4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ...............folgende
Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die
Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in
dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§2
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen
Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach
Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
Leistungen, für die nach
Gebührenfreiheit besteht,
gesetzlichen
b)
Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c)
Leistungen,
die
überwiegend
im
Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).
Vorschriften
öffentlichen
sachliche
Interesse
oder
persönliche
liegen
(Beispiele:
§4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG NRW kann die Gemeinde auch dann gesondert in
Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§5
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus
Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines
Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die
Leistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§7
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der
Leistung gefordert werden.
(2) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung
zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für
des Land NRW vom 21.10.1969 erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt,
gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der
Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969.
§9
Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV
NRW Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1.1.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der
Gemeinde Kreuzau vom 21.05.1996 (in der z.Zt. gültigen Fassung) außer Kraft.
GEBÜHRENTARIF
TarifNr.
1
Gegenstand
DIN A
b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
c) Farbkopien und -ausdrucke
im Format A 4
im Format A 3
im Format A 2
d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung
zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
2.
Beglaubigungen und Zeugnisse
a)
b)
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen jeweils
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen je Seite
0,50
1,-- f.j.Seite
0,75
-,--
1,00
1,50
2,50
-,--,--,--
6,50
-,--
2,oo
3,--
3,00
5,00
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen
und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
Je angefangene halbe Stunde
4.
Bisher
Gebühr in
DM______
Vervielfältigungen und Auszüge
a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format
3.
Neu:
Gebühr in
Euro
17,--
20,--
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen,
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
(z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
Je angefangene halbe Stunde
17,oo
20,--
5.
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.
2,--
5,--
6.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
3,--
4,--
7.
Ersatzausfertigung von Lohnsteuerkarten
2,50
5,00
8.
Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene halbe Stunde
17,--
-,--
9.
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
3,--
-,--
10.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung
Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und
sonstigen Anlagen ausgeführt werden
je angefangene halbe Stunde
11.
18,-18,--
-,--,--
12,--
-,--
0,35
0,25
-,--,--
17,--
12,-je angef.
Seite
6,50
-,--
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen
Ausschreibungn
Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite
für jede weitere Seite
13.
-,--
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten, und zwar für
a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von
Geräten je angefangene halbe Stunde
12.
18,--
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene halbe Stunde
Von der Erhebung der Gebühr nach Nr. 13 kann abgesehen
werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient.
14.
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
je angefangene 10 Minuten
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
-RammBürgermeister