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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Elsig BE: Herr Elsig Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 81/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 19.09.2001 27.09.2001 TOP: Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung I. Sach- und Rechtslage: Die bisherige Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau datiert vom 1. März 1983. Sie wurde am 21. Mai 1996 durch eine 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung ergänzt. Vor dem Hintergrund der Umstellung auf den Euro am 01.01.2002 muss auch die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau angepasst werden. Neben der Umstellung der Gebührensätze auf Euro erfolgte eine inhaltliche und sprachliche Überarbeitung des allgemeinen Teils sowie eine Überprüfung der Angemessenheit der einzelnen Tarifstellen. Der beigefügte Satzungsentwurf wurde auf der Grundlage der VerwaltungsgebührenMustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW erstellt. Beigefügt ist auch eine Übersicht des Städte- und Gemeindebundes NRW, wie sich die jeweiligen Beträge errechnen. Hierin ist jeweils dargelegt, in welchem Umfange die Personal- als auch Sachkosten die Gebühren beeinflussen. Durch die Übernahme dieser Daten kommt es teilweise zu deutlichen Erhöhungen gegenüber den bisherigen Tarifen. Bei der Umstellung ist ansonsten der amtliche Umstellungskurs von 1,95583 zugrunde gelegt und das Ergebnis auf- oder abgerundet worden, soweit keine Anpassungen erforderlich waren. Zur Verdeutlichung sieht der Satzungsentwurf eine Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren in DM mit den neuen Gebühren in Euro vor. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Mehreinnahmen lassen sich z.Zt. noch nicht abschätzen. III. Beschlussvorschlag: „Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird entsprechend dem beiliegenden Verwaltungsentwurf beschlossen.“ Der Bürgermeister i.V. -Stolz - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau vom....... Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245, und der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ...............folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: §1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. §2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. §3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach Gebührenfreiheit besteht, gesetzlichen b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). Vorschriften öffentlichen sachliche Interesse oder persönliche liegen (Beispiele: §4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG NRW kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. §5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden. (2) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. §8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für des Land NRW vom 21.10.1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969. §9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NRW Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1.1.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.05.1996 (in der z.Zt. gültigen Fassung) außer Kraft. GEBÜHRENTARIF TarifNr. 1 Gegenstand DIN A b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A 4 im Format A 3 im Format A 2 d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 2. Beglaubigungen und Zeugnisse a) b) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen jeweils Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 0,50 1,-- f.j.Seite 0,75 -,-- 1,00 1,50 2,50 -,--,--,-- 6,50 -,-- 2,oo 3,-- 3,00 5,00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist Je angefangene halbe Stunde 4. Bisher Gebühr in DM______ Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format 3. Neu: Gebühr in Euro 17,-- 20,-- Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) Je angefangene halbe Stunde 17,oo 20,-- 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 2,-- 5,-- 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,-- 4,-- 7. Ersatzausfertigung von Lohnsteuerkarten 2,50 5,00 8. Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 17,-- -,-- 9. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 3,-- -,-- 10. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 11. 18,-18,-- -,--,-- 12,-- -,-- 0,35 0,25 -,--,-- 17,-- 12,-je angef. Seite 6,50 -,-- Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungn Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite für jede weitere Seite 13. -,-- Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 12. 18,-- Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde Von der Erhebung der Gebühr nach Nr. 13 kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient. 14. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger je angefangene 10 Minuten Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den -RammBürgermeister