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Allgemeine Vorlage (5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (5. Änderung  des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch";
hier:  Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (5. Änderung  des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 5, Ortsteil Kreuzau, "Vor dem Bruch";
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 102/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 23.08.2001 24.10.2001 06.11.2001 22.11.2001 04.12.2001 17.12.2001 TOP: 5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplan Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“, hat mit Datum vom 21. 04. 1995 Rechtskraft erlangt. Der B-Plan erfasst unter anderem die Betriebsgrundstücke der Karosseriewerkstatt Krieger und des ehemaligen Betriebsgrundstückes Breuer. Um die Betriebe dort überhaupt ansiedeln zu können, wurde der Bebauungsplan gegliedert. Im Bereich der Parzellen 22/1, 26, 27, 28 und 29, wurde östlich der Hochspannungsleitung bis zum „Duffesbach“ ein Mischgebiet festgesetzt. Aufgrund der vorgenommenen Gliederung sind hier nur Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (sonstige Gewerbebetriebe) zulässig. Darüber hinaus wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgeschrieben. Diese Festsetzungen wurden seinerzeit getroffen, um den vorhandenen Betrieb Breuer planungsrechtlich abzusichern und darüber hinaus die Ansiedlung der Karosseriewerkstatt Krieger zu ermöglichen. Innerhalb dieses Bereiches sind sonstige Nutzungen, insbesondere die Errichtung von Wohnhäusern somit bisher nicht möglich. Mit Schreiben vom 16. 07. 2001 beantragt die MSI GmbH, Kerpen, eine Änderung des Bebauungsplanes. Das Antragsschreiben ist zu Ihrer Information als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist eine Ablichtung aus dem Bebauungsplan sowie der aktuellen Flurkarte. Der Antrag beinhaltet die Streichung der Festsetzung, dass in diesem Bereich nur sonstige Gewerbebetriebe zulässig sind. Zukünftig soll eine Ausweisung als normales MI erfolgen, wobei alle Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig sein sollen. Grundvoraussetzung ist selbstverständlich die beabsichtigte Verlagerung der Firma Breuer. Der Eigentümer des Kfz-Betriebes hat sich offensichtlich mit einer entsprechenden Planänderung einverstanden erklärt, weil hier gegebenenfalls auch Absichten bestehen, im rückwärtigen Bereich Wohnhäuser zu bauen. Wenn die heutige Freifläche allerdings ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut wird, sehe ich erhebliche Probleme für den bestehenden Kfz-Betrieb. Von daher ist eine gutachterliche Stellungnahme auf jeden Fall erforderlich. Die MSI GmbH hat sich auch bereit erklärt, ein entspechendes Gutachten erstellen zu lassen. Die MSI GmbH ist darüber hinaus bereit, einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB abzuschließen. Ein derartiger Vertrag beinhaltet die Übernahme der Planungskosten und die vollständige Übernahme zusätzlich erforderlich werdender Erschließungsmaßnahmen. Vorlage: Seite - 2 - Aus der Sicht der Verwaltung stehe ich dem Antrag zunächst sehr kritisch gegenüber. Bisher vorgelegte Entwürfe (werden in der Sitzung vorgestellt) sahen eine sehr massive und dichte Reihenhausbebauung vor. Die beabsichtigte Verlagerung des Betriebes Breuer wirkt sich bauordnungsrechtlich und planungsrechtlich sicherlich positiv aus. Die Nachfolgenutzung muss jedoch gewährleisten, dass der vorhandene Kfz-Betrieb ohne Einschränkungen fortgeführt werden kann. Seitens der Verwaltung schlage ich Ihnen folgende Vorgehensweise vor: 1. Der Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 5 in dem angesprochenen Planbereich wird gefasst. 2. Die Gemeinde ist grundsätzlich bereit, in diesem Teilbereich alle Nutzungsarten gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zuzulassen. 3. Der Antragsteller wird aufgefordert, das zukünftige Erschließungskonzept und die Art der Bebauung sowie ein Lärmgutachten unter Berücksichtigung des Bestandes des KfzBetriebes vorzulegen. Da die Grundzüge der Planung hier betroffen sind, ist das Änderungsverfahren nicht als vereinfachtes Verfahren durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten des Planänderungsverfahrens können derzeit nicht beziffert werden. Unabhängig von der Höhe werden die Kosten vom Antragsteller übernommen. III. Beschlussvorschlag: „1. Die Aufstellung der 5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“ wird gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 2 (4) BauGB beschlossen. 2. Im Planbereich wird festgesetzt, dass alle Nutzungsarten gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zugelassen sind. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Antragsteller aufzufordern, das zukünftige Erschließungskonzept und die Art der Bebauung sowie ein Lärmgutachten unter Berücksichtigung des Bestandes des Kfz-Betriebes vorzulegen. 4. Nach Vorliegen der Unterlagen zu Ziffer 3 erfolgt eine erneute Beratung. Vorlage: Seite - 3 - Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________