Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
102/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
23.08.2001
24.10.2001
06.11.2001
22.11.2001
04.12.2001
17.12.2001
TOP: 5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan Nr. E 5, Ortsteil Kreuzau, „Vor dem Bruch“, hat mit Datum vom 21. 04. 1995
Rechtskraft erlangt. Der B-Plan erfasst unter anderem die Betriebsgrundstücke der
Karosseriewerkstatt Krieger und des ehemaligen Betriebsgrundstückes Breuer.
Um die Betriebe dort überhaupt ansiedeln zu können, wurde der Bebauungsplan gegliedert.
Im Bereich der Parzellen 22/1, 26, 27, 28 und 29, wurde östlich der Hochspannungsleitung bis
zum „Duffesbach“ ein Mischgebiet festgesetzt. Aufgrund der vorgenommenen Gliederung sind hier
nur Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (sonstige Gewerbebetriebe) zulässig. Darüber
hinaus wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgeschrieben. Diese Festsetzungen
wurden seinerzeit getroffen, um den vorhandenen Betrieb Breuer planungsrechtlich abzusichern
und darüber hinaus die Ansiedlung der Karosseriewerkstatt Krieger zu ermöglichen. Innerhalb
dieses Bereiches sind sonstige Nutzungen, insbesondere die Errichtung von Wohnhäusern somit
bisher nicht möglich.
Mit Schreiben vom 16. 07. 2001 beantragt die MSI GmbH, Kerpen, eine Änderung des
Bebauungsplanes. Das Antragsschreiben ist zu Ihrer Information als Anlage beigefügt. Ebenfalls
beigefügt ist eine Ablichtung aus dem Bebauungsplan sowie der aktuellen Flurkarte.
Der Antrag beinhaltet die Streichung der Festsetzung, dass in diesem Bereich nur sonstige
Gewerbebetriebe zulässig sind. Zukünftig soll eine Ausweisung als normales MI erfolgen, wobei
alle Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig sein sollen.
Grundvoraussetzung ist selbstverständlich die beabsichtigte Verlagerung der Firma Breuer.
Der Eigentümer des Kfz-Betriebes hat sich offensichtlich mit einer entsprechenden Planänderung
einverstanden erklärt, weil hier gegebenenfalls auch Absichten bestehen, im rückwärtigen Bereich
Wohnhäuser zu bauen. Wenn die heutige Freifläche allerdings ausschließlich mit Wohnhäusern
bebaut wird, sehe ich erhebliche Probleme für den bestehenden Kfz-Betrieb. Von daher ist eine
gutachterliche Stellungnahme auf jeden Fall erforderlich. Die MSI GmbH hat sich auch bereit
erklärt, ein entspechendes Gutachten erstellen zu lassen.
Die MSI GmbH ist darüber hinaus bereit, einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB
abzuschließen. Ein derartiger Vertrag beinhaltet die Übernahme der Planungskosten und die
vollständige Übernahme zusätzlich erforderlich werdender Erschließungsmaßnahmen.
Vorlage:
Seite - 2 -
Aus der Sicht der Verwaltung stehe ich dem Antrag zunächst sehr kritisch gegenüber.
Bisher vorgelegte Entwürfe (werden in der Sitzung vorgestellt) sahen eine sehr massive und dichte
Reihenhausbebauung vor. Die beabsichtigte Verlagerung des Betriebes Breuer wirkt sich
bauordnungsrechtlich und planungsrechtlich sicherlich positiv aus. Die Nachfolgenutzung muss
jedoch gewährleisten, dass der vorhandene Kfz-Betrieb ohne Einschränkungen fortgeführt werden
kann.
Seitens der Verwaltung schlage ich Ihnen folgende Vorgehensweise vor:
1.
Der Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 5 in dem
angesprochenen Planbereich wird gefasst.
2.
Die Gemeinde ist grundsätzlich bereit, in diesem Teilbereich alle Nutzungsarten gemäß
§ 6 Abs. 2 BauNVO zuzulassen.
3.
Der Antragsteller wird aufgefordert, das zukünftige Erschließungskonzept und die Art der
Bebauung sowie ein Lärmgutachten unter Berücksichtigung des Bestandes des KfzBetriebes vorzulegen.
Da die Grundzüge der Planung hier betroffen sind, ist das Änderungsverfahren nicht als
vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten des Planänderungsverfahrens können derzeit nicht beziffert werden. Unabhängig von
der Höhe werden die Kosten vom Antragsteller übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„1.
Die Aufstellung der 5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 5, Ortsteil
Kreuzau, „Vor dem Bruch“ wird gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 2 (4) BauGB
beschlossen.
2.
Im Planbereich wird festgesetzt, dass alle Nutzungsarten gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO
zugelassen sind.
3.
Die Verwaltung wird ermächtigt, den Antragsteller aufzufordern, das zukünftige
Erschließungskonzept und die Art der Bebauung sowie ein Lärmgutachten unter
Berücksichtigung des Bestandes des Kfz-Betriebes vorzulegen.
4.
Nach Vorliegen der Unterlagen zu Ziffer 3 erfolgt eine erneute Beratung.
Vorlage:
Seite - 3 -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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