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Allgemeine Vorlage (9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich Ecke "Andreasstraße/Marienstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich Ecke "Andreasstraße/Marienstraße";
hier:	Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich Ecke "Andreasstraße/Marienstraße";
hier:	Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr. 113/2000 1. Ergänzung Bauamt - 621-00/F 2, 9. Ä. BE: Herr Schmühl Kreuzau, 09. Oktober 2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 24.10.2001 06.11.2001 20.11.2001 TOP: 9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich Ecke „Andreasstraße/Marienstraße“; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Wie Ihnen bereits in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 22. 11. 2000 vorgetragen, beabsichtigt der Kreis Düren auf seinem kreiseigenen Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Parzelle Nr. 316, kurz- bzw. mittelfristig verschiedene zusätzliche Baukörper zu errichten. Der Grundstücksbereich wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan F 2, Ortsteil Stockheim, erfasst. Der B-Plan hat am 02. 09. 1968 Rechtskraft erlangt. In diesem Bebauungsplan ist das Kreisgrundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan enthält keinerlei Festsetzungen über die GRZ und GFZ sowie über die Geschossigkeit. Es sind lediglich Baugrenzen festgelegt. Durch die geplanten Bauvorhaben müssen die bisherigen Baugrenzen teilweise überschritten werden. Andererseits sollen im Bereich von Baugrenzen entlang der „Marienstraße“ private Stellplätze angelegt werden. Um die Vorhaben realisieren zu können, ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Im Rahmen dieser Änderung sollten alsdann auch konkrete Festsetzungen bezüglich der GRZ, der GFZ, der Geschossigkeit und auch der maximalen Firsthöhen getroffen werden. Auf dem Gelände vorhanden sind derzeit: ƒ ƒ ƒ ƒ eine Salzhalle, der Kreisbauhof, die Kreisbrandschutzzentrale, der Schlauchturm. Kurzfristig bzw. mittelfristig sind folgende Maßnahmen geplant: - Schulungsgebäude für die Feuerwehr, Mehrzweckhalle, Wagenhalle, mögliche Erweiterungshalle für den Bauhof, Pkw- und Lkw-Stellplätze mit Zufahrt zur „Marienstraße“, neue Grundstückszufahrt zur „Andreasstraße“. Da die Gebäude unterschiedlich hoch sind, sollte nicht eine einheitliche maximale Firsthöhe festgelegt werden, sondern die Firsthöhen sollten entsprechend den Baukörper gegliedert werden. Vorlage: Seite - 2 - Aufgrund der vorhandenen Gebäudesubstanz bzw. der geplanten Vorhaben sollten folgende Firsthöhen festgesetzt werden: ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ vorhandene Salzhalle vorhandenes Bauhofgebäude vorhandene Brandschutzzentrale vorhandener Schlauchturm geplantes Schulungsgebäude geplante Mehrzweckhalle geplante Wagenhalle mögliche Erweiterungshalle für den Bauhof • • Darüber hinaus sollte eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt werden. Die GRZ sollte mit 0,6, die GFZ mit 1,2 festgesetzt werden. max. 9,00 m max. 9,00 m max. 9,00 m max. 28,00 m max. 11,00 m max. 9,00 m max. 9,00 m max. 9,00 m Gegen die Anlegung einer neuen Zufahrt zur „Andreasstraße“ bestehen keine Bedenken. Die Anlegung dieser Zufahrt war zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, da es sich bei der „Andreasstraße“ seinerzeit um eine Landstraße handelte und dieses Teilstück außerhalb der Ortsdurchfahrt lag. Durch die vorgesehene Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass ein vereinfachtes Bebauungsplanänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Auf die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird verzichtet. Unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden vom Kreis Düren in voller Höhe übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Die Aufstellung der 9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich Ecke „Andreasstraße/Marienstraße“, wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. In Anwendung des § 13 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden nunmehr folgende Festsetzungen getroffen: ♦ GZR 0,6; GFZ 1,2; ♦ zweigeschossig, ♦ maximale Firsthöhen von 9,00 m bis 28,00 m.“ Der Bürgermeister IV. Beratungsergebnis: - Ramm -Anlage- Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________