Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
29 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl/652-14
Kreuzau, 9. Oktober 2001
Vorlagen-Nr.
125/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
06.11.2001
20.11.2001
TOP: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau;
hier: Neufassung ab 01.01.2002
I. Sach- und Rechtslage:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau datiert
vom 15.02.1984. Seit diesem Zeitpunkt sind insgesamt 6 Änderungssatzungen erlassen worden.
Diese beinhalten fast ausschließlich Gebührenanpassungen. Zum 01.01.2002 wäre der Erlass
einer erneuten Änderungssatzung aus folgenden Gründen erforderlich:
-
Umstellung von DM- auf Euro-Beträge,
Neufestsetzung der Benutzungsgebühren,
Wegfall der bisherigen Bestimmung gemäß § 8 Abs. 8 Ziffer c),
Wegfall der Bestimmungen über Kleineinleiterabgabe,
Anpassung der Präambel an die neuen Rechtsgrundlagen,
kleinere redaktionelle Änderungen.
Der Erlass einer 7. Änderungssatzung würde jedoch für den Bürger die Ursprungssatzung kaum
noch lesbar machen. Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen vor, die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau komplett neu zu
beschließen und zum 01.01.2002 in Kraft treten zu lassen (es entstehen ja inzwischen keine
Kosten mehr für die Veröffentlichung).
Auf eine Gegenüberstellung der Alt-/Neufassung kann verzichtet werden, da sich keine
gravierenden Änderungen, insbesondere keine Änderungen zu Lasten der Gebührenpflichtigen,
ergeben. Es ergehen jedoch folgende Erläuterungen:
1. Im § 3 Abs. 10 wird der Kanalbaubeitrag von DM auf Euro umgestellt. Es erfolgt jedoch keine
Erhöhung des Beitragssatzes, sondern eine exakte Umrechnung auf Euro wie folgt:
Vollanschluss:
bisher 16,00 DM/m² - nunmehr 8,18 Euro/m²
Teilanschluss Schmutzwasser:
bisher 12,00 DM/m² - nunmehr 6,14 Euro/m²
Teilanschluss Niederschlagswasser:
bisher 4,00 DM/m² - nunmehr 2,04 Euro/m²
2. Im § 7 waren bisher Regelungen bezüglich Kleineinleiterabgabe enthalten; diese Regelungen
können ersatzlos entfallen, da eine Kleineinleiterabgabe im Gemeindegebiet Kreuzau nicht
mehr anfällt.
Vorlage:
Seite - 2 -
3. Der bisherige § 8 Abs. 8 Ziffer c) lautete wie folgt:
„Von den Abzügen nach Abs. 2, 4b, 5, 6 und 7, sind Wassermengen bis zu 60 m³/Jahr
ausgeschlossen.“
Diese Satzungsregelung wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
Im § 8 ist geregelt, dass als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen und
privaten
Wasserversorgungsanlagen
zugeführten
Wassermengen
des
laufenden
Kalenderjahres abzüglich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen, auf dem Grundstück
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gilt. Vom Abzug sind laut des bisherigen
§ 8 Abs. 8 c) Wassermengen bis zu 60 m³/Jahr ausgeschlossen. Diese Bagatellgrenze soll
nunmehr in Anlehnung an die Tendenzen in der Rechtsprechung entfallen, so dass zukünftig
jegliche nachgewiesene Wassermenge gebührenfrei bleibt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen ist als Anlage die Neufassung beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. “
Der Bürgermeister
- Ramm –
Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Vorlage:
Seite - 3 Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458),
der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.11.1998 (GV NRW 1998, S. 666
ff., S. 683) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom
25. Juni 1995 (GV NRW, S. 926) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
_________ folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde
Kreuzau vom ___________ beschlossen:
§1
Anschlussbeitrag
Die Gemeinde erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und
Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Zu der öffentlichen
Abwasseranlage gehören nicht die Anschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur Grenze der
Grundstücke (Grundstücksanschlüsse).
§2
Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
(2)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen werden können und
a)
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b)
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie
nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen
Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen,
so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
vorliegen.
§3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt:
1.
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der
Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung
bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile
bleiben unberücksichtigt;
Vorlage:
2.
Seite - 4 wenn ein Bebauungsplan nicht besteht
a)
bei Grundstücken, die an die öffentliche Anlage angrenzen, die Fläche
von der öffentlichen Anlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m,
b)
bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Anlage angrenzen oder
lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden
sind, die Fläche von der zu der öffentlichen Anlage liegenden
Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m;
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück
herstellen, bleiben unberücksichtigt.
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher
Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu
berücksichtigen.
(3)
(4)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (1 = 100 %) vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1.
2.
3.
4.
5.
bei 1- und 2-geschossiger Bebaubarkeit
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
bei 6- und höhergeschossiger Bebaubarkeit
1,00
1,25
1,50
1,70
1,85
a)
Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen.
b)
Weist der Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und Baumassenzahl
aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei
Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet werden.
(5)
Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
(6)
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b)
bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen
Geschosse maßgebend.
(7)
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar,
werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
(8)
Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken,
die in anders beplanten oder unbeplanten Bereichen liegen, aber überwiegend gewerblich
oder industriell genutzt werden, werden die sich nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 bis 5 ergebenden
Nutzungsfaktoren um 0,30 Punkte erhöht.
(9)
Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden öffentlichen Anlagen mit betriebsfertig
hergestellten Entwässerungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135°
(Eckgrundstücke) sind beitragspflichtig zu der Grundstücksseite, zu der der tatsächliche
Vorlage:
Seite - 5 -
Anschluss genommen ist. Wenn das Eckgrundstück unbebaut ist, ist für die Berechnung
der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maßgebend.
Falls durch die Teilung eines Eckgrundstückes eine weitere Baumöglichkeit entsteht, wird
für das neu entstandene Baugrundstück der Anschlussbeitrag in voller Höhe gemäß der
Satzung berechnet.
(10)
Der Anschlussbeitrag, der der weiteren Berechnung zugrunde zu legen ist, beträgt:
a)
für einen Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser)
8,18 €/m²
b)
für einen Teilanschluss Schmutzwasser
6,14 €/m²
c)
für einen Teilanschluss Niederschlagswasser
2,04 €/m²
§4
Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2)
Im Falle des § 2 (2) entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch
mit dessen Genehmigung.
(3)
Wird durch Änderung der öffentlichen Abwasseranlage aus bis dahin bestehenden
Einzelkanalleitungen, entweder nur Schmutz- oder nur Niederschlagswasserleitung, die
Möglichkeit des Vollanschlusses durch die Gemeinde geboten, so ist der Restbetrag bis zur
vollen Höhe des Anschlussbeitrages nachzuzahlen.
§5
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2)
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht.
(3)
Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
§6
Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§7
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2
Vorlage:
Seite - 6 -
KAG erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der
Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren). Die Abwasserabgabe
für eigene Einleitungen der Gemeinde sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden
auf die Gemeinde umgelegt wird, wird über die Abwassergebühren abgewälzt.
§8
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Gebühr i.S.d. § 7 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken
zugeführt werden. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser.
(2)
Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten
Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des laufenden Kalenderjahres
abzüglich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen.
(3)
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die
Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge. Die Besitzer von privaten
Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, alljährlich die Entnahmemenge bis
spätestens 15.12. eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr der Gemeinde mitzuteilen.
Diese Entnahmemenge wird den Frischwasserbezugsmengen aus dem öffentlichen
Wasserversorgungsnetz hinzugerechnet. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten
Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Gemeinde berechtigt,
die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser
nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde
unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauchs in der Gemeinde unter
Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4)
a)
Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird pro Großvieheinheit im Jahr die
Wassermenge um 10 m3 herabgesetzt. Maßgebend ist die Viehzählung des
letzten Kalenderjahres. Als Großvieheinheit gelten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
b)
1 Pferd
2 Kälber/Bullen (bis 1 Jahr)
1 Stück Jungvieh (über 1 Jahr)
1 Kuh
30 Ferkel
6 Schweine (von 8 Wochen bis zur Endmast)
3 Zuchtsauen
5 Schafe/Ziegen
400 Hühner/Hähne
Die Abzüge für Großvieheinheiten können unter den Voraussetzungen des
Abs. 8 dieses Paragraphen auf Antrag erhöht werden.
(5)
Gärtnereien, die größere Wassermengen zum Sprengen verwenden, werden in der
Weise veranlagt, dass von dem Gesamtwasserverbrauch 25% als Sprengwasser in Abzug
gebracht werden.
(6)
Bei Bäckereien werden vor der Berechnung der Gebühren von der Gesamtwasserverbrauchsmenge 20% für nicht dem Kanal zugeführte, in den Backwaren verbliebene
Wässer in Abzug gebracht.
Vorlage:
Seite - 7 -
(7)
Brauereien werden in der Weise zu Kanalgebühren veranlagt, indem als Abwassermenge der 8-fache hl-Bierausstoß des letzten Kalenderjahres zugrunde gelegt wird. Den
hl-Bierausstoß des letzten Jahres hat der Beitragspflichtige jeweils bis zum 15.12. eines
jeden Jahres der Verwaltung mitzuteilen.
(8)
Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen, die zu einem Abzug berechtigten, obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der
Nachweis kann durch Messeinrichtungen erfolgen. Diese hat der Gebührenpflichtige auf
seine Kosten einzubauen. Sie müssen von der Gemeinde als zulässig anerkannt sein und
werden von ihr überwacht. Die Abzüge nach Abs. 2 und 4 b sind bis zum 15.12. eines
jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr geltend und glaubhaft zu machen.
(9)
Die laufenden Benutzungsgebühren betragen
a)
bei einem Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser)
2,55 €/m³ Abwasser,
b)
bei einem Schmutzwasseranschluss
2,19 €/m³ Abwasser,
c)
bei einem Niederschlagswasseranschluss
0,36 €/m³ Abwasser.
§9
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das
Kalenderjahr; bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der
Restteil des Jahres. Dies gilt entsprechend bei der Umwandlung in einen Vollanschluss.
(2)
Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die
Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3)
Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
(4)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die
Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 10
Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist der Erbbauberechtigte, des Grundstückes, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Neben dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten haften für die Gebühren auch der Inhaber
eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, der Nießbraucher oder sonstige zur
Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte.
Vorlage:
Seite - 8 -
(2)
Im Falle des Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats
an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige
Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Ein Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der
bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der
Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass
Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
§ 11
Feststellung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Der Berechnungs- und Benutzungszeitraum beträgt ein Jahr (Kalenderjahr). Die
Abwassermenge wird nach der Ablesung des Frischwasserverbrauches am Ende des
Jahres berechnet.
(2)
Auf die nach § 7 dieser Satzung zu zahlenden Gebühren wird zu Beginn des Erhebungszeitraumes eine Abschlagszahlung angefordert. Die Abschlagszahlung bemisst sich
nach der endgültigen Gebühr der eingeleiteten cbm Abwässer des Vorjahres unter
Berücksichtigung der nach § 8 dieser Satzung geltend gemachten Abzüge. Für die im
Laufe des Jahres neu hinzukommenden Gebührenpflichtigen wird die Abschlagszahlung
nach einer Abwassermenge von 100 l/ Person/ Tag errechnet. Für diesen Personenkreis
wird die Abschlagszahlung für das nächste Jahr ebenfalls nach den Gebühren des
Vorjahres, diese jedoch umgestellt auf einen vollen Jahresbetrag, errechnet.
(3)
Die Abschlagszahlung wird zu ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und15. November fällig.
(4)
Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die Abschlagszahlung abweichend von
Abs. 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis spätestens
30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte
Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung
muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(5)
Nachzahlungen, die sich aufgrund der Abrechnung der Vorauszahlung ergeben, sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung fällig.
Überzahlungen sind innerhalb eines Monats zu erstatten.
§ 12
Aufwandersatz für Grundstücksanschlüsse
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die
Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die Abwasseranlage sind der
Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.
(2)
Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlussleitungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 der
Entwässerungssatzung), so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung berechnet.
(3)
Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fer-
Vorlage:
Seite - 9 -
tigstellung) der Anschlussleitungen, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1)
mit der Beendigung der Maßnahme.
(4)
Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Anschlussleitungen
verlegt sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind
Gesamtschuldner.
Erhalten mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen ( § 10 Abs. 2 der
Entwässerungssatzung), so sind für die Teile der Anschlussleitungen, die ausschließlich
einem beteiligten Grundstück dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des
betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig.
Soweit die Anschlussleitungen mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil
ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstückes zur
Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.
Die Kosten für die Hausanschlussleitungen auf den Grundstücken muss der
Anschlusspflichtige in voller Höhe selbst tragen, wobei jedoch die Gemeinde die
Überwachung über die Ordnungsmäßigkeit des Anschlusses an die jeweils erforderliche
Leitung durchführt.
§ 13
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1)
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung
richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Jan. 1960
(BGBI. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NRW S. 47/ SGV NRW 303) in der jeweils
geltenden Fassung.
(2)
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung gilt das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV
NRW S. 510/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.04.1984 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom
19.02.1985, der 2. Änderungssatzung vom 28.02.1990, der 3. Änderungssatzung
vom
17.12.1991, der 4. Änderungssatzung vom 18.12.1992, der 5. Änderungssatzung vom 15.12.1993
und der 6. Änderungssatzung vom 20.12.1999 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde
Kreuzau vom ___________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Vorlage:
Seite - 10 -
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -