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Allgemeine Vorlage (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung ab 01.01.2002)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
29 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl/652-14 Kreuzau, 9. Oktober 2001 Vorlagen-Nr. 125/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 06.11.2001 20.11.2001 TOP: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung ab 01.01.2002 I. Sach- und Rechtslage: Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau datiert vom 15.02.1984. Seit diesem Zeitpunkt sind insgesamt 6 Änderungssatzungen erlassen worden. Diese beinhalten fast ausschließlich Gebührenanpassungen. Zum 01.01.2002 wäre der Erlass einer erneuten Änderungssatzung aus folgenden Gründen erforderlich: - Umstellung von DM- auf Euro-Beträge, Neufestsetzung der Benutzungsgebühren, Wegfall der bisherigen Bestimmung gemäß § 8 Abs. 8 Ziffer c), Wegfall der Bestimmungen über Kleineinleiterabgabe, Anpassung der Präambel an die neuen Rechtsgrundlagen, kleinere redaktionelle Änderungen. Der Erlass einer 7. Änderungssatzung würde jedoch für den Bürger die Ursprungssatzung kaum noch lesbar machen. Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen vor, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau komplett neu zu beschließen und zum 01.01.2002 in Kraft treten zu lassen (es entstehen ja inzwischen keine Kosten mehr für die Veröffentlichung). Auf eine Gegenüberstellung der Alt-/Neufassung kann verzichtet werden, da sich keine gravierenden Änderungen, insbesondere keine Änderungen zu Lasten der Gebührenpflichtigen, ergeben. Es ergehen jedoch folgende Erläuterungen: 1. Im § 3 Abs. 10 wird der Kanalbaubeitrag von DM auf Euro umgestellt. Es erfolgt jedoch keine Erhöhung des Beitragssatzes, sondern eine exakte Umrechnung auf Euro wie folgt: Vollanschluss: bisher 16,00 DM/m² - nunmehr 8,18 Euro/m² Teilanschluss Schmutzwasser: bisher 12,00 DM/m² - nunmehr 6,14 Euro/m² Teilanschluss Niederschlagswasser: bisher 4,00 DM/m² - nunmehr 2,04 Euro/m² 2. Im § 7 waren bisher Regelungen bezüglich Kleineinleiterabgabe enthalten; diese Regelungen können ersatzlos entfallen, da eine Kleineinleiterabgabe im Gemeindegebiet Kreuzau nicht mehr anfällt. Vorlage: Seite - 2 - 3. Der bisherige § 8 Abs. 8 Ziffer c) lautete wie folgt: „Von den Abzügen nach Abs. 2, 4b, 5, 6 und 7, sind Wassermengen bis zu 60 m³/Jahr ausgeschlossen.“ Diese Satzungsregelung wird ersatzlos gestrichen. Begründung: Im § 8 ist geregelt, dass als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des laufenden Kalenderjahres abzüglich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gilt. Vom Abzug sind laut des bisherigen § 8 Abs. 8 c) Wassermengen bis zu 60 m³/Jahr ausgeschlossen. Diese Bagatellgrenze soll nunmehr in Anlehnung an die Tendenzen in der Rechtsprechung entfallen, so dass zukünftig jegliche nachgewiesene Wassermenge gebührenfrei bleibt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen ist als Anlage die Neufassung beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. “ Der Bürgermeister - Ramm – Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Vorlage: Seite - 3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.11.1998 (GV NRW 1998, S. 666 ff., S. 683) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 (GV NRW, S. 926) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am _________ folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom ___________ beschlossen: §1 Anschlussbeitrag Die Gemeinde erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Anschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur Grenze der Grundstücke (Grundstücksanschlüsse). §2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) (2) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. §3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche. (2) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt; Vorlage: 2. Seite - 4 wenn ein Bebauungsplan nicht besteht a) bei Grundstücken, die an die öffentliche Anlage angrenzen, die Fläche von der öffentlichen Anlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, b) bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Anlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der öffentlichen Anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m; Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unberücksichtigt. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. (3) (4) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (1 = 100 %) vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. 2. 3. 4. 5. bei 1- und 2-geschossiger Bebaubarkeit bei 3-geschossiger Bebaubarkeit bei 4-geschossiger Bebaubarkeit bei 5-geschossiger Bebaubarkeit bei 6- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,00 1,25 1,50 1,70 1,85 a) Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen. b) Weist der Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet werden. (5) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. (7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. (8) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Bereichen liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die sich nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 bis 5 ergebenden Nutzungsfaktoren um 0,30 Punkte erhöht. (9) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden öffentlichen Anlagen mit betriebsfertig hergestellten Entwässerungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° (Eckgrundstücke) sind beitragspflichtig zu der Grundstücksseite, zu der der tatsächliche Vorlage: Seite - 5 - Anschluss genommen ist. Wenn das Eckgrundstück unbebaut ist, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite maßgebend. Falls durch die Teilung eines Eckgrundstückes eine weitere Baumöglichkeit entsteht, wird für das neu entstandene Baugrundstück der Anschlussbeitrag in voller Höhe gemäß der Satzung berechnet. (10) Der Anschlussbeitrag, der der weiteren Berechnung zugrunde zu legen ist, beträgt: a) für einen Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser) 8,18 €/m² b) für einen Teilanschluss Schmutzwasser 6,14 €/m² c) für einen Teilanschluss Niederschlagswasser 2,04 €/m² §4 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 2 (2) entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. (3) Wird durch Änderung der öffentlichen Abwasseranlage aus bis dahin bestehenden Einzelkanalleitungen, entweder nur Schmutz- oder nur Niederschlagswasserleitung, die Möglichkeit des Vollanschlusses durch die Gemeinde geboten, so ist der Restbetrag bis zur vollen Höhe des Anschlussbeitrages nachzuzahlen. §5 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht. (3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. §6 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. §7 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 Vorlage: Seite - 6 - KAG erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren). Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird, wird über die Abwassergebühren abgewälzt. §8 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr i.S.d. § 7 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des laufenden Kalenderjahres abzüglich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge. Die Besitzer von privaten Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, alljährlich die Entnahmemenge bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr der Gemeinde mitzuteilen. Diese Entnahmemenge wird den Frischwasserbezugsmengen aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz hinzugerechnet. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauchs in der Gemeinde unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (4) a) Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird pro Großvieheinheit im Jahr die Wassermenge um 10 m3 herabgesetzt. Maßgebend ist die Viehzählung des letzten Kalenderjahres. Als Großvieheinheit gelten: a) b) c) d) e) f) g) h) i) b) 1 Pferd 2 Kälber/Bullen (bis 1 Jahr) 1 Stück Jungvieh (über 1 Jahr) 1 Kuh 30 Ferkel 6 Schweine (von 8 Wochen bis zur Endmast) 3 Zuchtsauen 5 Schafe/Ziegen 400 Hühner/Hähne Die Abzüge für Großvieheinheiten können unter den Voraussetzungen des Abs. 8 dieses Paragraphen auf Antrag erhöht werden. (5) Gärtnereien, die größere Wassermengen zum Sprengen verwenden, werden in der Weise veranlagt, dass von dem Gesamtwasserverbrauch 25% als Sprengwasser in Abzug gebracht werden. (6) Bei Bäckereien werden vor der Berechnung der Gebühren von der Gesamtwasserverbrauchsmenge 20% für nicht dem Kanal zugeführte, in den Backwaren verbliebene Wässer in Abzug gebracht. Vorlage: Seite - 7 - (7) Brauereien werden in der Weise zu Kanalgebühren veranlagt, indem als Abwassermenge der 8-fache hl-Bierausstoß des letzten Kalenderjahres zugrunde gelegt wird. Den hl-Bierausstoß des letzten Jahres hat der Beitragspflichtige jeweils bis zum 15.12. eines jeden Jahres der Verwaltung mitzuteilen. (8) Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die zu einem Abzug berechtigten, obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis kann durch Messeinrichtungen erfolgen. Diese hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen. Sie müssen von der Gemeinde als zulässig anerkannt sein und werden von ihr überwacht. Die Abzüge nach Abs. 2 und 4 b sind bis zum 15.12. eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr geltend und glaubhaft zu machen. (9) Die laufenden Benutzungsgebühren betragen a) bei einem Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser) 2,55 €/m³ Abwasser, b) bei einem Schmutzwasseranschluss 2,19 €/m³ Abwasser, c) bei einem Niederschlagswasseranschluss 0,36 €/m³ Abwasser. §9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr; bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Dies gilt entsprechend bei der Umwandlung in einen Vollanschluss. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt. (4) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. § 10 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist der Erbbauberechtigte, des Grundstückes, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Neben dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten haften für die Gebühren auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. Vorlage: Seite - 8 - (2) Im Falle des Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Ein Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. § 11 Feststellung und Fälligkeit der Gebühren (1) Der Berechnungs- und Benutzungszeitraum beträgt ein Jahr (Kalenderjahr). Die Abwassermenge wird nach der Ablesung des Frischwasserverbrauches am Ende des Jahres berechnet. (2) Auf die nach § 7 dieser Satzung zu zahlenden Gebühren wird zu Beginn des Erhebungszeitraumes eine Abschlagszahlung angefordert. Die Abschlagszahlung bemisst sich nach der endgültigen Gebühr der eingeleiteten cbm Abwässer des Vorjahres unter Berücksichtigung der nach § 8 dieser Satzung geltend gemachten Abzüge. Für die im Laufe des Jahres neu hinzukommenden Gebührenpflichtigen wird die Abschlagszahlung nach einer Abwassermenge von 100 l/ Person/ Tag errechnet. Für diesen Personenkreis wird die Abschlagszahlung für das nächste Jahr ebenfalls nach den Gebühren des Vorjahres, diese jedoch umgestellt auf einen vollen Jahresbetrag, errechnet. (3) Die Abschlagszahlung wird zu ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und15. November fällig. (4) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die Abschlagszahlung abweichend von Abs. 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. (5) Nachzahlungen, die sich aufgrund der Abrechnung der Vorauszahlung ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung fällig. Überzahlungen sind innerhalb eines Monats zu erstatten. § 12 Aufwandersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die Abwasseranlage sind der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. (2) Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlussleitungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung), so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung berechnet. (3) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fer- Vorlage: Seite - 9 - tigstellung) der Anschlussleitungen, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme. (4) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Anschlussleitungen verlegt sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. Erhalten mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen ( § 10 Abs. 2 der Entwässerungssatzung), so sind für die Teile der Anschlussleitungen, die ausschließlich einem beteiligten Grundstück dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Anschlussleitungen mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstückes zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. Die Kosten für die Hausanschlussleitungen auf den Grundstücken muss der Anschlusspflichtige in voller Höhe selbst tragen, wobei jedoch die Gemeinde die Überwachung über die Ordnungsmäßigkeit des Anschlusses an die jeweils erforderliche Leitung durchführt. § 13 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Jan. 1960 (BGBI. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NRW S. 47/ SGV NRW 303) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NRW S. 510/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.04.1984 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 19.02.1985, der 2. Änderungssatzung vom 28.02.1990, der 3. Änderungssatzung vom 17.12.1991, der 4. Änderungssatzung vom 18.12.1992, der 5. Änderungssatzung vom 15.12.1993 und der 6. Änderungssatzung vom 20.12.1999 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom ___________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Vorlage: Seite - 10 - Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm -