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Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 26. September 2004 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 26. September 2004 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO)) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 26. September 2004 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO)) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 26. September 2004 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO))

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-104/2004 1. Ergänzung Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 12 91 14 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Wahlprüfungsausschuss 30.11.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 14.12.2004 1. Ergänzung Betreff: Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 26. September 2004 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses am 30.11.2004, die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg vom 26. September 2004 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz (KWahlG). Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das vom Wahlausschuss der Stadt Bedburg in seinen Sitzungen am 29.09.2004 festgestellte Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 26. September 2004 wurde gem. §§ 35 Abs. 2 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 63 Kommunalwahlordnung (KWahlO) am 05.10.2004 bekannt gemacht. Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG endete mit Ablauf des 05.11.2004. Es wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt. In § 40 KWahlG sind die Kriterien zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen aufgeführt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 (KWahlG) ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. (2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. (3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 (4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.“ Es liegen keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vor und bei der amtlichen Vorprüfung des Wahlergebnisses sind keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Frau Courth ----------------------------------Herr Kramer ----------------------------------Baum Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Allg. Vertreter des Bürgermeisters