Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-104/2004
1. Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 12 91 14
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Wahlprüfungsausschuss
30.11.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2004
1. Ergänzung
Betreff:
Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung
der Stadt Bedburg am 26. September 2004 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses am 30.11.2004, die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg vom 26. September 2004 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz (KWahlG).
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das vom Wahlausschuss der Stadt Bedburg in seinen Sitzungen am 29.09.2004 festgestellte Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 26. September
2004 wurde gem. §§ 35 Abs. 2 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 63 Kommunalwahlordnung (KWahlO) am 05.10.2004 bekannt gemacht.
Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl
teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG endete mit Ablauf des 05.11.2004. Es wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt.
In § 40 KWahlG sind die Kriterien zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen aufgeführt. Die Vorschrift
hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu
beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 (KWahlG) ersichtlichen Umfang für
ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus
der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein
Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der
Vertretung teilnehmen darf.“
Es liegen keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vor und bei der amtlichen Vorprüfung
des Wahlergebnisses sind keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Frau Courth
----------------------------------Herr Kramer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Allg. Vertreter des Bürgermeisters