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Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2002)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt BE: Herr Wolfram Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 128/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 04.12.2001 17.12.2001 TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2002; hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 I. Sach- und Rechtslage: Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2002 berechnet. Die berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterungen zur Berechnung der Entsorgungsgebühr 2002“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf Haushalte bzw. Müllgefäße ist in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. Um einen Vergleich mit den Abfallentsorgungsgebühren des Vorjahres einfacher zu gestalten, erfolgt die Ausweisung der Vorjahresbeträge in der Anlage 1 ebenfalls in Euro. Der Gebührenüberschuss aus dem Jahre 2000 in Höhe von 89.978,61 Euro findet Berücksichtigung, genaueres wird später ausgeführt. Im einzelnen bleibt folgendes festzuhalten: Haushaltsbetrag: Ohne Berücksichtigung des im Jahre 2000 erzielten Gebührenüberschusses errechnet sich ein Haushaltsbetrag für das Jahr 2002 in Höhe von 30,01 Euro gegenüber 24,87 Euro im Vorjahr. Gründe hierfür sind u.a. die Mehraufwendungen im Bereich der Sperrmüllentsorgung sowie der geringere Verkaufserlös für Altpapier. Durch eine Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 46.016,27 Euro ist es jedoch möglich, den Haushaltsbetrag auf 24,79 Euro zu senken - im Vorjahr 24,87 Euro - und somit eine Gebührenkonstanz zu erreichen. Gebühren Restmülltonne: Die Entsorgungsgebühr für die Restmülltonne erhöht sich im Jahre 2002 in Höhe der vertraglich zugesicherten Preisanpassung an das Entsorgungsunternehmen. Gebühren Biomülltonne: Im Gebührenüberschuss aus dem Jahre 2000 in Höhe von 89.978,61 Euro sind Überzahlungen im Bereich der Bioabfallentsorgung in Höhe von 21.440,70 Euro enthalten. Diese Überzahlung resultiert aus der Senkung der Deponiegebühren zum 01.07.2000. Seinerzeit wurde auf eine sofortige Erstattung dieser Überzahlung verzichtet, da erheblicher Verwaltungsaufwand eine unnötige Reduzierung verursacht hätte. Nunmehr sollte jedoch der von den Nutzern der Bioabfallentsorgung im Jahre 2000 erzielte Überschuss umgehend in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Hierdurch erfolgt eine Gebührenverringerung im Bereich der Bioabfallentsorgung in Höhe von rd. 7,5 % gegenüber dem Vorjahr. Rücklage: Es verbleiben somit insgesamt 22.521,64 Euro in der Rücklage, diese werden bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 berücksichtigt. Würde dieser Restbetrag in die Kalkulation des Haushaltsbetrages für das Jahr 2002 ebenfalls mit eingerechnet, so ist für das Jahr 2003 mit einem erheblichen Gebührensprung zu rechnen. Um dies zu verhindern, sollte die rechtliche Möglichkeit genutzt werden, diesen Gebührenüberschuss bis zur Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2003 in der Rücklage zu belassen. Gebühren Sperrmüll: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit wurden die Gebühren für Sperrmüll im Verhältnis 2:1 umgerechnet. Eine Sperrmüllentsorgung kostet demnächst 10,00 Euro. Bisher galt die Gebühr für „haushaltsübliche Mengen“ Sperrmüll. Um zukünftig auch größere Mengen entsprechend mit dem Bürger abrechnen zu können, wird die Gebühr in Höhe von 10,00 Euro je angefangene 2 cbm Sperrmüll festgesetzt. Gebühren Beistellsäcke: Auch hier wurde aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit die Umrechnung in Euro im Verhältnis 2:1 durchgeführt. Die Beistellsäcke kosten demnach zukünftig 4,00 Euro. Aufgrund der vorliegenden Daten und des dargestellten Sachverhalts hat die Verwaltung folgende Gebührensätze errechnet: 2002 Grundgebühr entspricht 2001 24,79 Euro 48,49 DM 48,65 DM 60 l 91,99 Euro 179,92 DM 177,35 DM 80 l 106,38 Euro 208,06 DM 205,47 DM Restmüll 120 l 1 Haushalt 135,14 Euro 264,31 DM 261,71 DM 120 l 2 Haushalte 67,57 Euro 132,16 DM 130,86 DM 240 l 1 Haushalt 221,45 Euro 433,12 DM 430,42 DM 240 l 2 Haushalte 110,73 Euro 216,57 DM 215,21 DM 2002 entspricht 240 l 3 Haushalte 73,82 Euro 144,38 DM 2001 143,47 DM 240 l 4 Haushalte 55,36 Euro 108,27 DM 107,61 DM 1100 l 2-wöchentl. 1.123,39 Euro 2.197,16 DM 2.273,69 DM 1100 l wöchentl. 2.119,58 Euro 4.145,54 DM 4.268,98 DM Biomüll: 120 l 1 Haushalt 73,44 Euro 143,64 DM 155,00 DM 120 l 2 Haushalte 36,72 Euro 71,82 DM 77,50 DM 240 l 1 Haushalt 98,03 Euro 191,73 DM 216,99 DM 240 l 2 Haushalte 49,02 Euro 95,87 DM 108,50 DM 240 l 3 Haushalte 32,68 Euro 63,92 DM 72,33 DM 240 l 4 Haushalte 24,51 Euro 47,94 DM 54,25 DM Ich empfehle deshalb diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Gebührensatzung stehen haushaltsmäßig bereit. III. Beschlussvorschlag: „Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2002 in Kraft treten.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Gebührensatzung vom zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ................ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren. §2 Umfang der Abfallentsorgung Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen. §3 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. 2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. §4 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtung der Abfallentsorgung erhoben, für die kein Abfallgefäß bereit gestellt wird. 2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe der Gefäße. 3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2002 berechnet sich wie folgt: a) Grundgebühr je Haushalt b) Gebühr je Gefäß 24,79 Euro Restmüll: 60 l 80 l 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 1100 l 1100 l 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 2-wöchentl. wöchentl. 91,99 Euro 106,38 Euro 135,14 Euro 67,57 Euro 221,45 Euro 110,73 Euro 73,82 Euro 55,36 Euro 1.123,39 Euro 2.119,58 Euro 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 73,44 Euro 36,72 Euro 98,03 Euro 49,02 Euro 32,68 Euro 24,51 Euro Biomüll: 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l c) Abfallsäcke: Restmüll Biomüll 4,00 Euro 4,00 Euro d) Sperrmüll: Je angefangene 2 cbm Sperrmüll 10,00 Euro 4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2002 bis 31.12.2002 und bei der Entstehung der Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes. §5 Festsetzung und Fälligkeit 1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig. §6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw. der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt. 2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. §7 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. §9 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm -