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Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
128/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
04.12.2001
17.12.2001
TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2002;
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde
Kreuzau vom 28.09.2001
I. Sach- und Rechtslage:
Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2002
berechnet. Die berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterungen zur
Berechnung der Entsorgungsgebühr 2002“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf
Haushalte bzw. Müllgefäße ist in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt.
Um einen Vergleich mit den Abfallentsorgungsgebühren des Vorjahres einfacher zu gestalten,
erfolgt die Ausweisung der Vorjahresbeträge in der Anlage 1 ebenfalls in Euro. Der
Gebührenüberschuss aus dem Jahre 2000 in Höhe von 89.978,61 Euro findet Berücksichtigung,
genaueres wird später ausgeführt.
Im einzelnen bleibt folgendes festzuhalten:
Haushaltsbetrag:
Ohne Berücksichtigung des im Jahre 2000 erzielten Gebührenüberschusses errechnet sich ein
Haushaltsbetrag für das Jahr 2002 in Höhe von 30,01 Euro gegenüber 24,87 Euro im Vorjahr.
Gründe hierfür sind u.a. die Mehraufwendungen im Bereich der Sperrmüllentsorgung sowie der
geringere Verkaufserlös für Altpapier. Durch eine Entnahme aus der Rücklage in Höhe von
46.016,27 Euro ist es jedoch möglich, den Haushaltsbetrag auf 24,79 Euro zu senken - im Vorjahr
24,87 Euro - und somit eine Gebührenkonstanz zu erreichen.
Gebühren Restmülltonne:
Die Entsorgungsgebühr für die Restmülltonne erhöht sich im Jahre 2002 in Höhe der vertraglich
zugesicherten Preisanpassung an das Entsorgungsunternehmen.
Gebühren Biomülltonne:
Im Gebührenüberschuss aus dem Jahre 2000 in Höhe von 89.978,61 Euro sind Überzahlungen im
Bereich der Bioabfallentsorgung in Höhe von 21.440,70 Euro enthalten. Diese Überzahlung
resultiert aus der Senkung der Deponiegebühren zum 01.07.2000. Seinerzeit wurde auf eine
sofortige Erstattung dieser Überzahlung verzichtet, da erheblicher Verwaltungsaufwand eine
unnötige Reduzierung verursacht hätte. Nunmehr sollte jedoch der von den Nutzern der
Bioabfallentsorgung im Jahre 2000 erzielte Überschuss umgehend in die Gebührenkalkulation
eingerechnet werden. Hierdurch erfolgt eine Gebührenverringerung im Bereich der
Bioabfallentsorgung in Höhe von rd. 7,5 % gegenüber dem Vorjahr.
Rücklage:
Es verbleiben somit insgesamt 22.521,64 Euro in der Rücklage, diese werden bei der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 berücksichtigt. Würde dieser Restbetrag in die Kalkulation
des Haushaltsbetrages für das Jahr 2002 ebenfalls mit eingerechnet, so ist für das Jahr 2003 mit
einem erheblichen Gebührensprung zu rechnen. Um dies zu verhindern, sollte die rechtliche
Möglichkeit genutzt werden, diesen Gebührenüberschuss bis zur Kalkulation der Abfallgebühren
für das Jahr 2003 in der Rücklage zu belassen.
Gebühren Sperrmüll:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit wurden die Gebühren für
Sperrmüll im Verhältnis 2:1 umgerechnet. Eine Sperrmüllentsorgung kostet demnächst
10,00
Euro. Bisher galt die Gebühr für „haushaltsübliche Mengen“ Sperrmüll. Um zukünftig auch größere
Mengen entsprechend mit dem Bürger abrechnen zu können, wird die Gebühr in Höhe von 10,00
Euro je angefangene 2 cbm Sperrmüll festgesetzt.
Gebühren Beistellsäcke:
Auch hier wurde aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit die Umrechnung in Euro im Verhältnis 2:1
durchgeführt. Die Beistellsäcke kosten demnach zukünftig 4,00 Euro.
Aufgrund der vorliegenden Daten und des dargestellten Sachverhalts hat die Verwaltung folgende
Gebührensätze errechnet:
2002
Grundgebühr
entspricht
2001
24,79 Euro
48,49 DM
48,65 DM
60 l
91,99 Euro
179,92 DM
177,35 DM
80 l
106,38 Euro
208,06 DM
205,47 DM
Restmüll
120 l
1 Haushalt
135,14 Euro
264,31 DM
261,71 DM
120 l
2 Haushalte
67,57 Euro
132,16 DM
130,86 DM
240 l
1 Haushalt
221,45 Euro
433,12 DM
430,42 DM
240 l
2 Haushalte
110,73 Euro
216,57 DM
215,21 DM
2002
entspricht
240 l
3 Haushalte
73,82 Euro
144,38 DM
2001
143,47 DM
240 l
4 Haushalte
55,36 Euro
108,27 DM
107,61 DM
1100 l
2-wöchentl.
1.123,39 Euro
2.197,16 DM
2.273,69 DM
1100 l
wöchentl.
2.119,58 Euro
4.145,54 DM
4.268,98 DM
Biomüll:
120 l
1 Haushalt
73,44 Euro
143,64 DM
155,00 DM
120 l
2 Haushalte
36,72 Euro
71,82 DM
77,50 DM
240 l
1 Haushalt
98,03 Euro
191,73 DM
216,99 DM
240 l
2 Haushalte
49,02 Euro
95,87 DM
108,50 DM
240 l
3 Haushalte
32,68 Euro
63,92 DM
72,33 DM
240 l
4 Haushalte
24,51 Euro
47,94 DM
54,25 DM
Ich empfehle deshalb diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Gebührensatzung stehen haushaltsmäßig bereit.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Kreuzau vom
28.09.2001 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2002 in
Kraft treten.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Gebührensatzung vom
zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau
vom 28.09.2001
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden
Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ................
folgende
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001
beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt
die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren.
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen
Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen.
§3
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als
Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch
nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt wird eine Grundgebühr für die
Inanspruchnahme von Einrichtung der Abfallentsorgung erhoben, für die kein Abfallgefäß
bereit gestellt wird.
2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe
der Gefäße.
3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2002 berechnet sich wie folgt:
a) Grundgebühr je Haushalt
b) Gebühr je Gefäß
24,79 Euro
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1100 l
1100 l
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2-wöchentl.
wöchentl.
91,99 Euro
106,38 Euro
135,14 Euro
67,57 Euro
221,45 Euro
110,73 Euro
73,82 Euro
55,36 Euro
1.123,39 Euro
2.119,58 Euro
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
73,44 Euro
36,72 Euro
98,03 Euro
49,02 Euro
32,68 Euro
24,51 Euro
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
c) Abfallsäcke:
Restmüll
Biomüll
4,00 Euro
4,00 Euro
d) Sperrmüll:
Je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 Euro
4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2002 bis 31.12.2002 und bei der Entstehung der
Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer
Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann
zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig.
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw.
der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt.
2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des
auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der
bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet
er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der
Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei
Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigten.
§7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
§9
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn:
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -