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Kommune
Kreis Euskirchen
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Anlage 1 zur Vorlage V 147/2005
2. Satzung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom
18.12.2001
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.04.2005 (GV NRW S. 306), und der §§ 1, 2 , 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. S. 228), i.V.m. § 19 a des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW.
S. 766), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 21.12.2005 folgende
2. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen
beschlossen:
1.
Die Tarifstelle 10 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:
10.
Vervielfältigungskosten im Zusammenhang mit
der Abgabe von Verdingungsunterlagen bei
öffentlichen Ausschreibungen und Offenen
Verfahren nach der VOB und der VOL
Gebühr in €
10.1
für jede angefangene Seite, bis 40 Seiten,
schwarz/weiß
0,08
10.2
für jede weitere Seite in schwarz/weiß
0,07
10.3
für jede angefangene Seite in farbig
0,16
10.4
je Plot in den Formaten DIN A 2, DIN A 1 und
DIN A 0
2,50
2.
Die Tarifstelle 14 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:
14.
Sondernutzung an Kreisstraßen außerhalb der
Ortsdurchfahrten
14.1
Zufahrten und Zugänge
14.1.4
von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B.
Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen,
Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-,
Camping- und Ausstellungsplätzen, jährlich
14.2
Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch
beeinträchtigt werden kann
14.2.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder
unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken
110 – 3.070
dienen, mit Ausnahme der Leitungen der
öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas,
Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen und
Leitungen der Wasserverbände im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes
14.2.1.2
14.4
14.4.1
länger dauernd, jährlich
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem
öffentlichen Verkehr dienen
55 – 435
gebührenfrei
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem
öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der
Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten
Bahnen im Sinne des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes
14.4.1.3 b) höhenfrei,
bis zu einem Jahr
3.
14.10
Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen,
Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der
Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
14.10.4
Verladestellen
jährlich
14.12
Gewerbliche Werbeanlagen, Schilder,
Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und
Masten
14.12.3
wie 14.12, nicht gewerblich
20 – 435
45 – 280
gebührenfrei
Die Tarifstelle 15 des Gebührentarifs einschließlich der Anlage 1 erhält folgende
Fassung:
15.
15.1
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Gutachterliche Äußerung
a) nach Aktenlage
b) mit Befunderhebung
15.2
Gutachten
a) nach Aktenlage
b) mit Untersuchung zzgl. erforderlicher
Laborleistungen (s. Tarifstelle 15.9)
(z.B. Einstellungsuntersuchungen,
Folgegutachten)
15.3
Umfängliches Gutachten mit Untersuchung
zzgl. erforderlicher Laborleistungen (s. Tarifstelle
15.9)
(z.B. Dienstfähigkeit, Arbeitsfähigkeit)
15 - 60
50 - 120
120 - 350
15.4
15.5
Drogenscreening
(Bescheinigung über Arzneimittelkonzentrationen,
exogenen Giften und Drogen)
zzgl. erforderlicher Laborleistungen
(s. Tarifstelle 15.9)
15.6
Leichenschauwesen
(Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem
Feuerbestattungsgesetz)
15.7
Schriftliche Auskünfte oder Bescheinigungen
(z.B. aus archivierten Untersuchungsunterlagen)
15.8
Sonstige Leistungen
(Leistungen der Abteilung Gesundheit, für die
keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die
nicht einem von der Behörde wahrzunehmenden
besonderen öffentlichen Interesse dienen)
15.9
4.
Zahnärztliches Gutachten
je angefangene ½ Stunde
Laborleistungen
10 - 30
30 - 60
15 - 60
nach
Aufwand
nach
Kostentabelle
(s. Anlage 1)
Die Tarifstelle 16 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:
16
Durchführung des Heimgesetzes (HeimG)
16.1
Beratungen der Träger, die die Schaffung von
Heimen anstreben, bei der Heimplanung und des
Heimbetriebes (§ 4 Nr. 3 HeimG). Gleiches gilt bei
Um- und Ausbauten von Heimen.
(Neben der Gebühr fallen Auslagen für die
Bauberatung durch den Landschaftsverband
Rheinland (LVR) in Höhe von 1.970 € an. Diese
werden nur erhoben, wenn sie nicht unmittelbar
durch den Träger an den LVR gezahlt werden).
Geringfügige Beratungen (bis max. 30 min.) sind
gebührenfrei.
5.
38
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
670
Anlage 1 zum Gebührentarif
Kostentabelle
Laborleistungen Gesundheitsamt Kreis Euskirchen
zu Ziffer 15.9 des Gebührentarifs – Neufassung zum 01.01.2006
Leistung
Antistreptolysin (ASL)
Belastungs-EKG
Gebühr in €
8,25
57,93
Bilirubin
2,68
BKS / BSG
5,04
Blutabnahme
3,15
Chlorid
2,61
Cholesterin
2,68
C-reaktives Protein (CRP)
8,25
Drogenscreening
30,00
Eisen
2,68
EKG
17,10
Elektrophorese mit Gesamteiweis
13,41
Farbsinnprüfung
4,89
Gamma GT
2,68
Glukose
2,61
GOT
2,68
GPT
2,68
großes Blutbild
20,16
Harnsäure
2,68
HDL-Cholesterin
2,68
Hörtest
5,38
Kalium
2,61
kleines Blutbild (je Probe)
12,88
Kreatinin
2,68
LDL-Cholesterin
2,68
Natrium
2,61
Perimetrie/Gesichtsfeld
16,02
Phorien
15,51
Rheumafaktor (RF)
8,25
Röntgen-Thorax, eine Ebene
24,97
Röntgen-Thorax, zwei Ebenen
30,16
Röteln-Virus-Antikörper
20,11
Sehtest
5,66
Spirometrie
11,41
Stereosehen
7,29
Triglyceride
2,68
Tuberkulintest
2,68
Urinsediment
6,77
Urinuntersuchung
4,59