Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
51/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Kulturausschuss
Hauptausschuss
Rat
16.09.2002
24.09.2002
30.09.2002
TOP: Unterschutzstellung eines Grabsteines der Familie Schulte-Krumpen auf dem Friedhof in
Kreuzau
hier: Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
I. Sach- und Rechtslage:
Frau Therese Schulte-Krumpen, Kreuzau sprach hier als Nutzungsberechtigte der Grabstelle
Schulte-Krumpen auf dem Friedhof in Kreuzau am 14.05.2001 vor und teilte mit, dass sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Grabstätte zu unterhalten und bat um
entsprechende Einebnung durch den gemeindlichen Bauhof. Gleichzeitig bat sie um Überprüfung,
ob der Grabstein der Familie Schulte-Krumpen schützenswürdig sei.
Daraufhin wurde Frau Zanger vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 14.05.
und 06.06.2001 gebeten, eine entsprechende Überprüfung der Denkmaleigenschaft zu
veranlassen.
Mit Schreiben vom 06.11.2001 teilt das Rheinische Amt für Denkmalpflege nunmehr mit, dass der
genannte Grabstein nach Auffassung des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für
Denkmalpflege) ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG NRW darstellt. Das entsprechende
Gutachten vom 06.11.2001 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. § 2 DSchG NRW enthält eine
für das gesamte Gesetz verbindliche Legaldefinition des Denkmals.
Wichtigste Rechtsfolge der Tatsache, dass ein Objekt die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1
DSchG NRW erfüllt, ist, dass es in die Denkmalliste eingetragen werden muss, sofern es sich um
ein Baudenkmal oder ein ortsfestes Bodendenkmal handelt.
Aufgrund des als Anlage beigefügten Gutachtens ist die Denkmaleigenschaft des Grabsteines
unstrittig, sodass seitens der Verwaltung eine Eintragung in die Denkmalliste der Gemeinde
Kreuzau vorgeschlagen wird.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Grabstein der Familie Schulte-Krumpen auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau wird
gem. § 3 DSchG NRW in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau als Baudenkmal
eingetragen und unter Denkmalschutz gestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterschutzstellungsverfügung zu erlassen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
-2IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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