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Allgemeine Vorlage (Unterschutzstellung eines Grabsteines der Familie Schulte-Krumpen auf dem Friedhof in Kreuzau hier: Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,9 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Unterschutzstellung eines Grabsteines der Familie Schulte-Krumpen auf dem Friedhof in Kreuzau
hier: Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)) Allgemeine Vorlage (Unterschutzstellung eines Grabsteines der Familie Schulte-Krumpen auf dem Friedhof in Kreuzau
hier: Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW))

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Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Drewes-Janssen Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 51/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Kulturausschuss Hauptausschuss Rat 16.09.2002 24.09.2002 30.09.2002 TOP: Unterschutzstellung eines Grabsteines der Familie Schulte-Krumpen auf dem Friedhof in Kreuzau hier: Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) I. Sach- und Rechtslage: Frau Therese Schulte-Krumpen, Kreuzau sprach hier als Nutzungsberechtigte der Grabstelle Schulte-Krumpen auf dem Friedhof in Kreuzau am 14.05.2001 vor und teilte mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Grabstätte zu unterhalten und bat um entsprechende Einebnung durch den gemeindlichen Bauhof. Gleichzeitig bat sie um Überprüfung, ob der Grabstein der Familie Schulte-Krumpen schützenswürdig sei. Daraufhin wurde Frau Zanger vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 14.05. und 06.06.2001 gebeten, eine entsprechende Überprüfung der Denkmaleigenschaft zu veranlassen. Mit Schreiben vom 06.11.2001 teilt das Rheinische Amt für Denkmalpflege nunmehr mit, dass der genannte Grabstein nach Auffassung des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege) ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG NRW darstellt. Das entsprechende Gutachten vom 06.11.2001 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. § 2 DSchG NRW enthält eine für das gesamte Gesetz verbindliche Legaldefinition des Denkmals. Wichtigste Rechtsfolge der Tatsache, dass ein Objekt die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllt, ist, dass es in die Denkmalliste eingetragen werden muss, sofern es sich um ein Baudenkmal oder ein ortsfestes Bodendenkmal handelt. Aufgrund des als Anlage beigefügten Gutachtens ist die Denkmaleigenschaft des Grabsteines unstrittig, sodass seitens der Verwaltung eine Eintragung in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau vorgeschlagen wird. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Der Grabstein der Familie Schulte-Krumpen auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau wird gem. § 3 DSchG NRW in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau als Baudenkmal eingetragen und unter Denkmalschutz gestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterschutzstellungsverfügung zu erlassen.“ Der Bürgermeister - Ramm - -2IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________