Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
1,2 MB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 26. März 2002
Vorlagen-Nr.:
41/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
17.04.2002
14.05.2002
28.05.2002
TOP: 5. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier: Satzungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 11. 04. 2000 die Aufstellung der 5.
Änderungssatzung zur Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Thum gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB
beschlossen.
Nach Abschluss des vorgeschalteten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurde nunmehr
in Anwendung des § 13 Nr. 2 BauGB den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme in
der Zeit vom 01. 03. bis 25. 03. 2002 gegeben. Gleichzeitig wurden den Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Ziffer 3 BauGB gegeben.
Innerhalb der Frist sind keine Anregungen eingegangen. Von daher schlage ich Ihnen nunmehr
vor, den Satzungsbeschluss zu fassen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-entfälltIII. Beschlussvorschlag:
„Die 5. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles Thum wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3
BauGB beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -Anlage-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-2-
S a t z u n g
der Gemeinde Kreuzau
über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Thum,
5. Änderung,
vom ...........................
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in der zurzeit
geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
....................... die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Thum, 5. Änderung,
beschlossen:
§1
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Thum, 5. Änderung, werden gemäß
der im beigefügten Lageplan (Maßstab 1 : 1000) ersichtlichen Darstellung festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation
zuzuführen.
§3
Durch die Änderungssatzung wird ein Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz vorbereitet.
Aufgrund des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich,
die mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt sind. Da die Ausgleichsmaßnahmen nicht
innerhalb des Satzungsgebietes durchgeführt werden können, wurde zur Absicherung der
Kompensation mit Datum vom 22. 10./14.11.2001 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der
Gemeinde Kreuzau und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist Bestandteil der Satzung.
§4
Für den Geltungsbereich der 5. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles Thum werden gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4, folgende Festsetzungen getroffen:
a)
Firsthöhe maximal 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte,
b)
Geschosse: zweigeschossig,
c)
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig.
d)
geneigtes Dach
§5
-3-
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Thum, 5. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den ...................
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
-4-
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