Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
28/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
05.03.2002
19.03.2002
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass;
hier: 10. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am
12.05.2002
I.
Sach- und Rechtslage:
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum 28.11.2001 beantragt, anlässlich
des 10. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 12.05.2002 einen verkaufsoffenen
Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz
Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften,
der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1. Industrie- und Handelskammer Aachen,
2. Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.,
3. Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie die Deutsche AngestelltenGewerkschaft,
Bezirk
NRW
West,
die
zwischenzeitlich
zur
Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. zusammengeschlossen sind und
4. die Katholische Kirchengemeinde Stockheim.
Zwischenzeitlich liegen die angeforderten Stellungnahmen vor. Die Industrie- und Handelskammer
und der Einzelhandelsverband Aachen-Düren machen gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung
keine Bedenken geltend. Die Industrie- und Handelskammer weist jedoch auf die einschlägigen
Bestimmungen zum Ladenschlussgesetz hin.
Von der Katholischen Pfarre St. Andreas, Stockheim, wurde mitgeteilt, dass von dort grundsätzlich
verkaufsoffene Sonntage abgelehnt werden, dass man dem Verein zur Förderung des
Frühlingsfestes e.V. jedoch nicht im Wege stehen wolle.
-2-
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. lehnt die beabsichtigte Sonntagsöffnung
unter dem Hinweis auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten ab.
Wie auch bereits bei früheren Stellungnahmen erinnert die Gewerkschaft an die Bestimmung des
§ 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, wonach die Verkaufsstellen an dem der Sonntagsöffnung
vorangehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr schließen müssen.
Da sich nach Aussage der Gewerkschaft nicht alle Verkaufsstellen an diese gesetzliche Vorgabe
halten, fordert sie die Gemeinde Kreuzau auf, diese gesetzliche Regelung in der zu erlassenden
Verordnung zu berücksichtigen und die Einhaltung zu überwachen.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener
Sonntag anlässlich des 10. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim zugelassen werden. Bei
der Veranstaltung „Frühlingsfest“ handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung
sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das
Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die
Grenzen des Gemeindegebietes Kreuzau hinaus bekannt machen soll.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen die von der
Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr
geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen
ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes zu
vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Kosten der Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom
Antragsteller zu erstatten sind.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des 10. Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes
Stockheim am 12.05.2002 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-3Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 19.03.2002
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des 10. Frühlingsfestes im Ortsteil Kreuzau im Gewerbegebiet Stockheim dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 12.05.2002, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des
Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein.
§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem
11.05.2002, ab 14:00 Uhr geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 13.05.2002 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den 19.03.2002
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -