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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: 10. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 12.05.2002)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: 10. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 12.05.2002) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: 10. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 12.05.2002) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 28/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 05.03.2002 19.03.2002 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: 10. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 12.05.2002 I. Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum 28.11.2001 beantragt, anlässlich des 10. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 12.05.2002 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. Industrie- und Handelskammer Aachen, 2. Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V., 3. Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie die Deutsche AngestelltenGewerkschaft, Bezirk NRW West, die zwischenzeitlich zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. zusammengeschlossen sind und 4. die Katholische Kirchengemeinde Stockheim. Zwischenzeitlich liegen die angeforderten Stellungnahmen vor. Die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband Aachen-Düren machen gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend. Die Industrie- und Handelskammer weist jedoch auf die einschlägigen Bestimmungen zum Ladenschlussgesetz hin. Von der Katholischen Pfarre St. Andreas, Stockheim, wurde mitgeteilt, dass von dort grundsätzlich verkaufsoffene Sonntage abgelehnt werden, dass man dem Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. jedoch nicht im Wege stehen wolle. -2- Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. lehnt die beabsichtigte Sonntagsöffnung unter dem Hinweis auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten ab. Wie auch bereits bei früheren Stellungnahmen erinnert die Gewerkschaft an die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, wonach die Verkaufsstellen an dem der Sonntagsöffnung vorangehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr schließen müssen. Da sich nach Aussage der Gewerkschaft nicht alle Verkaufsstellen an diese gesetzliche Vorgabe halten, fordert sie die Gemeinde Kreuzau auf, diese gesetzliche Regelung in der zu erlassenden Verordnung zu berücksichtigen und die Einhaltung zu überwachen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des 10. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes Kreuzau hinaus bekannt machen soll. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Kosten der Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom Antragsteller zu erstatten sind. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 10. Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am 12.05.2002 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 19.03.2002 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des 10. Frühlingsfestes im Ortsteil Kreuzau im Gewerbegebiet Stockheim dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 12.05.2002, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 11.05.2002, ab 14:00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 13.05.2002 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den 19.03.2002 Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm -