Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 620-01
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
7/2002 1. Ergänzung
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
20.02.2002
05.03.2002
19.03.2002
TOP: Zukünftige Baulandstrategie;
hier: Festlegung der Kriterien für die Ortsteile Boich und Thum
I. Sach- und Rechtslage:
Zunächst darf ich auf den Inhalt der Sitzungsvorlage Nr. 7/2002 vom 09. Januar 2002, und hier
insbesondere auf die beigefügten Anlagen verweisen.
Der Themenkomplex war bereits Gegenstand der Beratungen in der Sitzung des Bau- und
Planungsausschusses vom 21. 01. 2002. Die hier angestellten Erstüberlegungen wurden in der
Niederschrift vermerkt. Im Wesentlichen auf der Basis dieser Erstüberlegungen zu dem
Themenkomplex gelangte der Ausschuss zu dem Ergebnis, zuerst ein „Modell“ für die Ortsteile
Boich und Thum zu entwickeln, und dies nach Möglichkeit auch kurzfristig zu beschließen. Die in
Rede stehende Thematik bezüglich der anderen Ortsteile wurde zunächst an die Fraktionen
verwiesen und soll im Laufe des Jahres noch ausführlich beraten werden.
Die Ausweisung der neuen Baugebiete in den Ortsteilen Boich und Thum darf bekanntlich nur zur
Sicherstellung des Eigenbedarfes/der Eigenentwicklung erfolgen. Diese Auflage ist am ehesten zu
erfüllen, wenn die Gemeinde Eigentümer aller Flächen wird.
Aufgrund der Haushaltssituation der Gemeinde Kreuzau ist ein Grunderwerb durch die Gemeinde
in absehbarer Zeit jedoch nicht realisierbar. Andererseits besteht in beiden Ortsteilen ein
dringendes Interesse an einer baldigen Bereitstellung neuer Bauflächen.
Aus der Vielzahl der zwischenzeitlich von anderen Städten und Gemeinden praktizierten Modelle
sind meines Erachtens zunächst sowohl das „Weilheimer Modell“ als auch das „Traunsteiner
Modell“ denkbar (siehe Seite 10 der Ihnen vorliegenden Unterlagen).
Ich schlage Ihnen vor, auf der Grundlage des „Weilheimer Modells“ mit den betroffenen
Grundstückseigentümern Verhandlungen zu führen und folgende Kriterien festzulegen:
1. )
Unter dem Verkehrswert ist der jeweils gültige Baulandrichtwert entsprechend dem
Erschließungsstand zu verstehen.
2.)
Der jeweilige Eigentümer verpflichtet sich, innerhalb von 7 Jahren nach Vorliegen der
planungsrechtlichen und erschließungsmäßigen Voraussetzungen das Grundstück selber
zu nutzen oder es an Einheimische zu veräußern; diese Frist kann mit Zustimmung der
Gemeinde verlängert werden.
3.)
Unter dem Begriff des „Einheimischen“ fallen alle Einwohner/Bürger, die im
Gemeindegebiet Kreuzau wohnen sowie ehemalige Einwohner/Bürger, die im Ortsteil
Thum gewohnt haben.
Vorlage:
4.)
Seite - 2 -
Die Gemeinde übt das Ankaufsrecht nur dann aus, wenn der Grundstückseigentümer an
einen nicht Berechtigten verkaufen möchte. Der Kaufpreis liegt alsdann 30 % unter dem
jeweils gültigen Baulandrichtwert entsprechend dem Erschließungszustand.
Sofern die Gemeinde aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, das Ankaufsrecht
auszuüben, wird hierauf verzichtet.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, entfällt ein genereller Grunderwerb durch die
Gemeinde. Ob und inwieweit in Folgejahren die Notwendigkeit eintritt, vom Ankaufsrecht Gebrauch
zu machen, ist derzeit nicht absehbar.
III. Beschlussvorschlag:
„1.
Die Ausweisung neuer Baugebiete in den Ortsteilen Thum und Boich erfolgt auf der
Grundlage des „Weilheimes Modells“.
2.
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit
entsprechende Verhandlungen zu führen.
3.
Für die Verhandlungen werden folgende Eckpunkte festgelegt:
den
betroffenen
Grundsstückseigentümern
1.) Unter dem Verkehrswert ist der jeweils gültige Baulandrichtwert entsprechend dem
Erschließungsstand zu verstehen.
2.) Der jeweilige Eigentümer verpflichtet sich, innerhalb von 7 Jahren nach Vorliegen der
planungsrechtlichen und erschließungsmäßigen Voraussetzungen das Grundstück selber
zu nutzen oder es an Einheimische zu veräußern; diese Frist kann mit Zustimmung der
Gemeinde verlängert werden.
3.) Unter dem Begriff des „Einheimischen“ fallen alle Einwohner/Bürger, die im
Gemeindegebiet Kreuzau wohnen sowie ehemalige Einwohner/Bürger, die im Ortsteil
Thum gewohnt haben.
4.) Die Gemeinde übt das Ankaufsrecht nur dann aus, wenn der Grundstückseigentümer an
einen nicht Berechtigten verkaufen möchte. Der Kaufpreis liegt alsdann 30 % unter dem
jeweils gültigen Baulandrichtwert entsprechend dem Erschließungszustand.
Sofern die Gemeinde aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, das Ankaufsrecht
auszuüben, wird hierauf verzichtet.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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