Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,6 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/670-05
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.: 6/2002
1. Ergänzung
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
19.02.2002
TOP: Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes
durch den WDR im Ortsteil Winden;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB
- Bestätigung einer Dringslichkeitsentscheidung I. Sach- und Rechtslage:
Am 22.01.2002 wurde die als Anlage beigefügte Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1
Satz 2 GO gefasst.
Die Entscheidung ist nunmehr gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO vom Rat zu genehmigen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Gemeinde Kreuzau genehmigt die getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60
Abs. 1 Satz 3 GO wie folgt:
1. Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden
Antrag auf Errichtung eines Antennenträgers für funktechnische Dienste einschließlich eines
Betriebsgebäudes durch den WDR wird erteilt.
2. Das Betriebsgebäude ist zur Ortslage hin einzugrünen.“
Der Bürgermeister
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Vorlage:
Seite - 2 Dringlichkeitsentscheidung
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO
Betr.: Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines
Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden;
hier:
Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß
§ 36 Abs. 1 BauGB
Auf der Grundlage der Sitzungsvorlage Nr. 6/2002 vom 09.01.2002 sowie der
Beschlussempfehlung des Bau- und Planungsausschusses vom 21.01.2002 wird im Wege der
Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO folgender Beschluss gefasst:
„1.
2.
Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum
vorliegenden Antrag auf Errichtung eines Antennenträgers für funktechnische
Dienste einschließlich eines Betriebsgebäudes durch den WDR wird erteilt.
Das Betriebsgebäude ist zur Ortslage hin einzugrünen.“
Begründung der Dringlichkeit:
Die Stellungnahme der Gemeinde ist bis zum 29.01.2002 abzugeben, da ansonsten das
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt gilt. Wegen Einhaltung dieser Frist ist die
Dringlichkeit gegeben, da die nächste Sitzung des Rates erst am 19.02.2002 stattfindet.
Kreuzau, den 22.01.2002
Der Bürgermeister
gez. Ramm
Das Ratsmitglied
gez. Seel