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Allgemeine Vorlage (Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden; hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,6 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/670-05 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 6/2002 1. Ergänzung - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 19.02.2002 TOP: Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden; hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB - Bestätigung einer Dringslichkeitsentscheidung I. Sach- und Rechtslage: Am 22.01.2002 wurde die als Anlage beigefügte Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO gefasst. Die Entscheidung ist nunmehr gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO vom Rat zu genehmigen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine. III. Beschlussvorschlag: „Der Rat der Gemeinde Kreuzau genehmigt die getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO wie folgt: 1. Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Antrag auf Errichtung eines Antennenträgers für funktechnische Dienste einschließlich eines Betriebsgebäudes durch den WDR wird erteilt. 2. Das Betriebsgebäude ist zur Ortslage hin einzugrünen.“ Der Bürgermeister - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Vorlage: Seite - 2 Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO Betr.: Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden; hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB Auf der Grundlage der Sitzungsvorlage Nr. 6/2002 vom 09.01.2002 sowie der Beschlussempfehlung des Bau- und Planungsausschusses vom 21.01.2002 wird im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO folgender Beschluss gefasst: „1. 2. Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Antrag auf Errichtung eines Antennenträgers für funktechnische Dienste einschließlich eines Betriebsgebäudes durch den WDR wird erteilt. Das Betriebsgebäude ist zur Ortslage hin einzugrünen.“ Begründung der Dringlichkeit: Die Stellungnahme der Gemeinde ist bis zum 29.01.2002 abzugeben, da ansonsten das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt gilt. Wegen Einhaltung dieser Frist ist die Dringlichkeit gegeben, da die nächste Sitzung des Rates erst am 19.02.2002 stattfindet. Kreuzau, den 22.01.2002 Der Bürgermeister gez. Ramm Das Ratsmitglied gez. Seel