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Verwaltungsergänzung (Cross Compliance/GAP-Reform hier: Anfrage der UWV-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Verwaltungsergänzung (Cross Compliance/GAP-Reform
hier: Anfrage der UWV-Fraktion) Verwaltungsergänzung (Cross Compliance/GAP-Reform
hier: Anfrage der UWV-Fraktion)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / F 7/2005 Datum: 26.08.2005 Az.: GB II/GB IV Cross Compliance/GAP-Reform hier: Anfrage der UWV-Fraktion Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU wird umgesetzt durch - Entkopplung der Direktzahlungen von der Produktion, d.h. die Gewährung der Zahlungen hängen in Zukunft nicht mehr von der Menge des erzeugten Produktes, sondern von der Art und Größe der bewirtschafteten Flächen ab - Verknüpfung von Direktzahlungen mit bestimmten Bewirtschaftungsauflagen. Danach ist der Erhalt der Direktzahlungen daran gebunden, dass bestimmte Auflagen, die die landwirtschaftlichen Flächen und die landwirtschaftliche Erzeugung betreffen, eingehalten werden (Cross Compliance = Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen) und zwar • Standards aus 19 EG - Verordnungen aus den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz • Auflagen in den Bereichen Bodenschutz und Instandhaltung von Flächen Überwachung der Einhaltung der Standards und der Auflagen obliegt den Kreisordnungsbehörden (Veterinärabteilung, Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Bodenschutzbehörde) und der Landwirtschaftskammer. Cross Check Kontrollen der Veterinärabteilung sind die normalen fachrechtlich vorgesehenen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe (Tierschutz, Tierseuchen, Arznei- und Futtermittel, Milchhygiene etc.). Diese sollen auch weiterhin in der Regel anlassbezogen (Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, Rückstandskontrollplan, Mitteilungen von Molkereien oder Tierschutzvereinen) durchgeführt werden. Cross Compliance Kontrollen haben bisher nicht stattgefunden. Systematische Kontrollen der Unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Beihilfen für flächenbezogene Maßnahmen wurden bislang lediglich im Vertragsnaturschutz durchgeführt. Fachtechnische Prüfungen, welche aufgrund nationaler und EU-Vorschriften vorgeschrieben sind, wurden und werden im Rahmen der täglichen Arbeit durchgeführt. Die Zuständigkeiten für CC-Kontrollen sind in NRW durch die Agrarreformzuständigkeitsverordnung vom 26.04.2005 geregelt. Eine weitergehende Übertragung von Aufgaben der Kreisbehörden auf andere Behörden, wie etwa die Landwirtschaftskammer, ist daher nicht möglich. Das MUNLV hat dem Kreis Euskirchen für 2005 eine Liste mit 15 Betrieben übersandt, welche hinsichtlich der Einhaltung von CC-Bestimmungen geprüft werden sollen. Dabei werden jedoch nicht auf allen Betrieben auch sämtliche Richtlinien überprüft. So wird die Veterinärabteilung in diesem Jahr 9 Betriebe prüfen, Fragen von Natur und Landschaft betreffen nur 7 Betriebe. Diese Prüfungen werden wegen des gegenwärtig noch geringen Umfanges im Rahmen des laufenden Seite - 2 Geschäftsbetriebes miterledigt. Inwieweit sich die Prüfquoten in den Folgejahren entwickeln, kann z.Zt. nicht beurteilt werden. Die zuständigen Fachabteilungen werden die weitere Entwicklung beobachten und bei einem höheren Prüfungsaufwand die notwendigen technischen und personellen Anpassungen vornehmen. Die Bediensteten der Kreisordnungsbehörden verfügen über eine langjährige Erfahrung bei der Sachbearbeitung. Im ländlich geprägten Kreis Euskirchen stellen Landwirtinnen und Landwirte naturgemäß eine zahlenmäßig bedeutsame Kundengruppe dar. Hier besteht ein gewachsenes Vertrauensverhältnis, welches nicht zuletzt auch in der Sachkenntnis der Bediensteten sowie deren Verständnis für Belange der landwirtschaftlichen Betriebe begründet ist. Diese Kundenorientierung soll auch bei der Umsetzung der CC-Kontrollen greifen, ohne die Prüfverpflichtungen zu vernachlässigen. Eine zusätzliche spezifische Vorbildung von Bediensteten im Hinblick auf die anstehenden Kontrollen wird von daher als nicht notwendig erachtet. I. V. gez. Poth