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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / F 7/2005
Datum: 26.08.2005
Az.: GB II/GB IV
Cross Compliance/GAP-Reform
hier: Anfrage der UWV-Fraktion
Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU wird umgesetzt durch
- Entkopplung der Direktzahlungen von der Produktion, d.h. die Gewährung der Zahlungen hängen
in Zukunft nicht mehr von der Menge des erzeugten Produktes, sondern von der Art und Größe der
bewirtschafteten Flächen ab
- Verknüpfung von Direktzahlungen mit bestimmten Bewirtschaftungsauflagen. Danach ist der
Erhalt der Direktzahlungen daran gebunden, dass bestimmte Auflagen, die die landwirtschaftlichen
Flächen und die landwirtschaftliche Erzeugung
betreffen, eingehalten werden (Cross
Compliance = Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen) und zwar
•
Standards aus 19 EG - Verordnungen aus den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz
•
Auflagen in den Bereichen Bodenschutz und Instandhaltung von Flächen
Überwachung der Einhaltung der Standards und der Auflagen obliegt den Kreisordnungsbehörden
(Veterinärabteilung, Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere Abfallbehörde,
Untere Bodenschutzbehörde) und der Landwirtschaftskammer.
Cross Check Kontrollen der Veterinärabteilung sind die normalen fachrechtlich vorgesehenen
Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe (Tierschutz, Tierseuchen, Arznei- und Futtermittel,
Milchhygiene etc.). Diese sollen auch weiterhin in der Regel anlassbezogen (Verstöße gegen
Kennzeichnungspflichten,
Rückstandskontrollplan,
Mitteilungen
von
Molkereien
oder
Tierschutzvereinen) durchgeführt werden. Cross Compliance Kontrollen haben bisher nicht
stattgefunden. Systematische Kontrollen der Unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit
landwirtschaftlichen Beihilfen für flächenbezogene Maßnahmen wurden bislang lediglich im
Vertragsnaturschutz durchgeführt. Fachtechnische Prüfungen, welche aufgrund nationaler und
EU-Vorschriften vorgeschrieben sind, wurden und werden im Rahmen der täglichen Arbeit
durchgeführt.
Die
Zuständigkeiten
für
CC-Kontrollen
sind
in
NRW
durch
die
Agrarreformzuständigkeitsverordnung vom 26.04.2005 geregelt. Eine weitergehende Übertragung
von Aufgaben der Kreisbehörden auf andere Behörden, wie etwa die Landwirtschaftskammer, ist
daher nicht möglich.
Das MUNLV hat dem Kreis Euskirchen für 2005 eine Liste mit 15 Betrieben übersandt, welche
hinsichtlich der Einhaltung von CC-Bestimmungen geprüft werden sollen. Dabei werden jedoch
nicht auf allen Betrieben auch sämtliche Richtlinien überprüft. So wird die Veterinärabteilung in
diesem Jahr 9 Betriebe prüfen, Fragen von Natur und Landschaft betreffen nur 7 Betriebe. Diese
Prüfungen werden wegen des gegenwärtig noch geringen Umfanges im Rahmen des laufenden
Seite - 2 Geschäftsbetriebes miterledigt. Inwieweit sich die Prüfquoten in den Folgejahren entwickeln, kann
z.Zt. nicht beurteilt werden. Die zuständigen Fachabteilungen werden die weitere Entwicklung
beobachten und bei einem höheren Prüfungsaufwand die notwendigen technischen und
personellen Anpassungen vornehmen.
Die Bediensteten der Kreisordnungsbehörden verfügen über eine langjährige Erfahrung bei der
Sachbearbeitung. Im ländlich geprägten Kreis Euskirchen stellen Landwirtinnen und Landwirte
naturgemäß eine zahlenmäßig bedeutsame Kundengruppe dar. Hier besteht ein gewachsenes
Vertrauensverhältnis, welches nicht zuletzt auch in der Sachkenntnis der Bediensteten sowie
deren Verständnis für Belange der landwirtschaftlichen Betriebe begründet ist.
Diese
Kundenorientierung soll auch bei der Umsetzung der CC-Kontrollen greifen, ohne die
Prüfverpflichtungen zu vernachlässigen. Eine zusätzliche spezifische Vorbildung von Bediensteten
im Hinblick auf die anstehenden Kontrollen wird von daher als nicht notwendig erachtet.
I. V. gez. Poth