Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
9/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
05.02.2002
19.02.2002
TOP: Ernennung eines stellvertretenden Wehrführers für die Freiwillige Feuerwehr Kreuzau
I.
Sach- und Rechtslage:
Durch das Gesetz zur Änderung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes vom 10.02.1998 hat der
Landesgesetzgeber festgelegt, dass der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu
zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters auf die
Dauer von 6 Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen sind.
Der stellvertretende Wehrführer, Hauptbrandmeister Bernd Sanfleber, hat mit Schreiben vom
11.06.2001 um vorzeitige Entlassung aus diesem Amt gebeten. Aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben muss der Wehrführer oder stellvertretende Wehrführer sein Amt solange ausüben, bis
der Rat der Gemeinde Kreuzau einen Nachfolger zum Ehrenbeamten ernannt hat.
Gemäß § 11 des Feuerschutzhilfegesetzes (FSHG/NRW) vom 10.02.1998 hat Kreisbrandmeister
Hans-Jürgen Wolfram die aktive Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau inkl. der Jugendfeuerwehr vor
Ausübung seines Vorschlagsrechts gehört. Diese Anhörung erfolgte am 11.01.2002.
Mit Verfügung vom 14.01.2002 schlägt Kreisbrandmeister Wolfram vor, den Hauptbrandmeister
Dirk Tillmann, geb. 05.09.1968, wohnhaft in Kreuzau, Alte Gasse 30, zum stellvertretenden
Wehrführer zu bestellen. Wie bereits eingangs dargelegt, ist mit der Bestellung des Wehrführers
bzw. stellvertretenden Wehrführers auch die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit verbunden.
Für solche Ernennungen sind die beamtenrechtlichen Grundsätze zu beachten. Neben den
Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes und des Feuerschutzhilfegesetzes (persönliche und
fachliche Eignung) findet vor allen Dingen die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Anwendung, die bestimmte Tatbestände hinsichtlich der
fachlichen Qualifikation enthält.
Hauptbrandmeister Dirk Tillmann erfüllt z.Zt. die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht. Die
Ernennung und Übernahme ins Ehrenbeamtenverhältnis kann erst erfolgen, wenn der
Vorgeschlagene die erforderlichen Laufbahnlehrgänge im Zeitraum von 2 Jahren am Institut der
Feuerwehr in Münster erfolgreich absolviert hat. Dieses sind die Lehrgänge F/B V (Führer von
Führungsgruppen und Verbänden) und den F/VI (Wehrführer). Es wird deshalb vorgeschlagen,
Herrn Hauptbrandmeister Tillmann die kommissarische, stellvertretende Leitung der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau für höchstens 2 Jahre zu übertragen. Die Zeit der
kommissarischen Tätigkeit ist bei einer späteren Ernennung auf die Amtszeit von 6 Jahren
anzurechnen.
Wird die erforderliche Ausbildung innerhalb dieser 2 Jahre nicht absolviert, ist nach Ablauf dieser
Zeit eine erneute Anhörung der aktiven Wehr inkl. Jugendfeuerwehr zur Ernennung des
stellvertretenden Wehrführers erforderlich.
Vorlage:
Seite - 2 -
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sowohl der Wehrführer als auch sein Stellvertreter erhalten zur Wahrnehmung ihres Ehrenamtes
Aufwandsentschädigungen. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
„Herrn Hauptbrandmeister Dirk Tillmann aus Kreuzau, wird mit Wirkung vom 20.02.2002
für höchstens 2 Jahre kommissarisch die stellvertretende Leitung der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau übertragen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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