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Allgemeine Vorlage (Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden; hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,2 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/670-05 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 6/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss 21.01.2002 TOP: Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes durch den WDR im Ortsteil Winden; hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Über den o.a. Antrag habe ich Sie bereits in der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2001 informiert. Der Antrag ist formell am 29.11.2001 eingegangen. Die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ist binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens, somit bis 29.01.2002, abzugeben, da ansonsten das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt gilt. Da die nächste Ratsitzung erst für den 19.02.2002 terminiert ist, ist es erforderlich, nach der Beratung im Fachausschuss eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu treffen. Zum Antrag selbst ergehen folgende Erläuterungen: Im Ortsteil Winden befindet sich bereits seit dem Jahre 1985 eine Fernsehumsetzeranlage mit einer Gesamthöhe von 30 m. Der WDR plant nunmehr, diese Anlage abzubrechen und durch einen 45 m hohen Antennenträger für funktechnische Dienste zu ersetzen. Hierdurch soll sowohl die Bild-, als auch Tonqualität verbessert werden. Gleichzeitig soll ein ca. 32 qm großes und 3,7 m hohes Betriebsgebäude errichtet werden. Bei dem Vorhaben des WDR handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB. Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbindung TV-Anlage (Sender) ausgewiesen. Es befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich und liegt im Landschaftsschutzgebiet gemäß Verordnung aus dem Jahre 1987. Die Erschließung erfolgt wie bisher über den vorhandenen asphaltierten Wirtschaftsweg. Aufgrund der Privilegierung und auch aufgrund der Ausweisung im wirksamen FNP ist eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht begründbar. Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen auch vor, das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Vorlage: Seite - 2 - „Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Antrag auf Errichtung eines Antennenträgers für funktechnische Dienste einschließlich eines Betriebsgebäudes durch den WDR wird erteilt.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________