Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/670-05
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
6/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
21.01.2002
TOP: Neubau eines Antennenträgers für funktechnische Dienste sowie eines Betriebsgebäudes
durch den WDR im Ortsteil Winden;
hier: Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Über den o.a. Antrag habe ich Sie bereits in der Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.2001
informiert. Der Antrag ist formell am 29.11.2001 eingegangen. Die Stellungnahme der Gemeinde
Kreuzau ist binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens, somit bis 29.01.2002, abzugeben, da
ansonsten das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt gilt. Da die nächste Ratsitzung
erst für den 19.02.2002 terminiert ist, ist es erforderlich, nach der Beratung im Fachausschuss eine
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu treffen.
Zum Antrag selbst ergehen folgende Erläuterungen:
Im Ortsteil Winden befindet sich bereits seit dem Jahre 1985 eine Fernsehumsetzeranlage mit
einer Gesamthöhe von 30 m. Der WDR plant nunmehr, diese Anlage abzubrechen und durch
einen 45 m hohen Antennenträger für funktechnische Dienste zu ersetzen. Hierdurch soll sowohl
die Bild-, als auch Tonqualität verbessert werden. Gleichzeitig soll ein ca. 32 qm großes und 3,7 m
hohes Betriebsgebäude errichtet werden.
Bei dem Vorhaben des WDR handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35
Abs. 1 Ziffer 3 BauGB.
Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Fläche für
Versorgungsanlagen mit der Zweckbindung TV-Anlage (Sender) ausgewiesen. Es befindet sich
planungsrechtlich im Außenbereich und liegt im Landschaftsschutzgebiet gemäß Verordnung aus
dem Jahre 1987. Die Erschließung erfolgt wie bisher über den vorhandenen asphaltierten
Wirtschaftsweg.
Aufgrund der Privilegierung und auch aufgrund der Ausweisung im wirksamen FNP ist eine
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht begründbar. Aus diesem Grunde schlage ich
Ihnen auch vor, das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Vorlage:
Seite - 2 -
„Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Antrag
auf Errichtung eines Antennenträgers für funktechnische Dienste einschließlich eines
Betriebsgebäudes durch den WDR wird erteilt.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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