Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl/641-10
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
134/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
06.11.2001
20.11.2001
TOP: Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau;
hier: Neufassung ab 01.01.2002
I. Sach- und Rechtslage:
Die o.a. Satzung datiert vom 27.11.1990. Seit diesem Zeitpunkt sind insgesamt 9
Änderungssatzungen
erlassen
worden.
Diese
beinhalten
fast
ausschließlich
Gebührenanpassungen bzw. Korrekturen des Straßenverzeichnisses. Zum 01.01.2002 wäre der
Erlass einer erneuten Änderungssatzung aus folgenden Gründen erforderlich:
- Anpassung der Präambel an die neuen Rechtsgrundlagen.
- Umstellung von DM- auf Euro-Beträge.
- Neufestsetzung der Benutzungsgebühren.
- Ergänzung des Straßenverzeichnisses um neu hinzugekommene Straßen.
Der Erlass einer 10. Änderungssatzung würde jedoch für den Bürger, und mittlerweile auch fast für
die Verwaltung, die Ursprungssatzung kaum noch lesbar machen. Aus diesem Grunde schlage ich
Ihnen vor, die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau komplett neu zu
beschließen und zum 01.01.2002 in Kraft treten zu lassen (es entstehen ja inzwischen keine
Kosten mehr für die Veröffentlichung).
Auf eine Gegenüberstellung der Alt-/Neufassung kann verzichtet werden, da sich keine inhaltlichen
Änderungen, insbesondere was die Pflichten der Anlieger anbetrifft, ergeben. Die Gebühren
wurden neu kalkuliert. Erfreulicherweise können diese gesenkt werden (s. hierzu gesonderte
Sitzungsvorlage). Die Neufassung ist als Anlage beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die
Satzung
über
die
Straßenreinigung
und
die
Erhebung
von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde
Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
Vorlage:
Seite - 2 -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Vorlage:
Seite - 3 Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau
vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) in der derzeit geltenden Fassung,
und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
24.11.1998 (GV NRW 1998, S. 666 ff., S. 683) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner
Sitzung am ________ folgende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau
vom ___________ beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern
übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der
Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die
Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die
gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das
Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Betreuen der Gehwege,
Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten
Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der an
sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die
Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die
Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die
Vorlage:
Seite - 4 -
Zustimmung ist jederzeit widerruflich
Haftpflichtversicherung besteht.
und
nur
solange
wirksam,
wie
die
§3
Umfang, Art und Zeit der Reinigungspflicht
(1) Der Umfang der Reinigungspflicht bezieht sich bei den im anliegenden Straßenverzeichnis
auf
A) Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr, die sowohl im Bereich
der Fahrbahn als auch der Gehwege in der Reinigungspflicht der Anlieger stehen.
B) Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem innerörtlichen Verkehr, bei denen die
Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist.
C) Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem überörtlichen Verkehr, bei denen die
Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist.
D) Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Gehwege den
Anliegern übertragen ist.
E) Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Fahrbahn durch die
Gemeinde erfolgt.
(2) Die Fahrbahn und Gehwege sind einmal wöchentlich, und zwar ab donnerstags
bis samstags zu reinigen.
Die Fahrbahn und Gehwege sind
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 13.00 Uhr
und
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 14.00 Uhr
zu säubern.
Die Reinigungspflicht umfasst:
a) die Beseitigung von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und anderem Unrat,
sowie die Entfernung sonstiger den Verkehr behindernde oder gefährdende Gegenstände,
b) das Besprengen der Fahrbahn und Gehwege mit Wasser zur Verhinderung von
Staubentwicklung bei der Säuberung,
c) die Entfernung von Schnee und Eis,
d) das Bestreuen der Fahrbahn und der Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln.
Kehricht oder sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu
entfernen.
Eine belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.
(3) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,00 m von
Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege und die
Fußgängerüberwege sowie die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen mit
abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00
Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw.
nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener
Vorlage:
Seite - 5 -
Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr
des folgenden Tages zu beseitigen.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf
auf ihnen nicht abgelagert werden.
(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege
so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und
Abgang gewährleistet ist.
(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies
nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Hierbei sind die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis- und
Schneeablagerungen freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den
Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2
Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
§4
Benutzungsgebühren
Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den
Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die
Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt
die Gemeinde. Das allgemeine öffentliche Interesse wird für alle Straßenarten mit 20 v. H.
festgesetzt.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die
das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen
Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der
gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der
Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite
zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite,
wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese
Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die
Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung
dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten
an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des
Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder angerundeten Grundstücksgrenzen wird der
Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
Vorlage:
Seite - 6 -
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile
eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße, die überwiegendend
a) dem innerörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis B)
b) dem überörtlichen Verkehr dient ( siehe Verzeichnis C)
0,73 €
0,73 €
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
(5) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) einheitlich für alle Straßen
(siehe
Verzeichnis E)
0,31 €
(6) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 4 Buchstaben a) und b) genannten
Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
§6
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel
folgenden Quartals gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.
§7
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der
regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die
regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die
Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Quartals. Falls die Reinigung
aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein
Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht , wenn für
weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer
örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt
werden muss.
(3) Die Straßenreinigungsgebühr wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Febr., 15. Mai, 15.
Aug. und 15. Nov. fällig.
Vorlage:
Seite - 7 -
Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die Straßenreinigungsgebühr abweichend von Abs. 1
oder Abs. 2 b) am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis
spätestens 30. Sept. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird;
die Änderung muss spätestens bis zum 30. Sept. des vorangehenden Jahres beantragt
werden.
§8
Ordungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
OwiG ist der Bürgermeister.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.1990 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom
17.12.1991, der 2. Änderungssatzung vom 26.11.1992, der 3. Änderungssatzung
vom
15.12.1993, der 4. Änderungssatzung vom 11.10.1994, der 5. Änderungssatzung vom 28.11.1995,
der 6. Änderungssatzung vom 06.11.1996, der 7. Änderungssatzung vom 26.11.1996, der 8.
Änderungssatzung vom 01.12.1997 und der 9. Änderungssatzung vom 30.11.1998 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau
vom ___________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
Vorlage:
Seite - 8 -
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm –
Vorlage:
Seite - 9 Straßenverzeichnis
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau
Ortsteil
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
Bogheim
A-D-E
Am Hauweg
A-D-E
An der Hardt
A-D-E
In der Schlecksweide
A-D-E
Schafsbenden
A-D-E
Auf dem Schildchen
A-D-E
Dechanei
Boich
B-D-E
Gereonstraße, ab L 249 in Richtung Drove bis
Rather Weg
A-D-E
C-D-E
Gereonstraße, Stichweg Flur 2, Nr. 70
Gereonstraße, von L 249 -Friedhof- bis Rather
Weg
Drove
A-D-E
Im Moosgarten
A-D-E
Rather Weg, insgesamt
A-D-E
Trankgasse, insgesamt
A-D-E
Zum Prontzgraben
A-D-E
Am Heiligenpütz
A-D-E
Am Sandberg
A-D-E
Christian-Richter-Straße
A-D-E
Drovestraße
A-D-E
Fliederbusch
A-D-E
Franzosenstraße
A-D-E
Grünstraße
A-D-E
Im Reuter
A-D-E
In den Benden
Vorlage:
Ortsteil
Kreuzau
Seite - 10 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
In der Britz
A-D-E
Karl-Arnold-Straße
A-D-E
Kommweg
A-D-E
Kreuzfeldchen
A-D-E
Martinstraße
A-D-E
Pater-Peters-Straße
A-D-E
Pfarrer-Kreitz-Straße
A-D-E
Ringstraße
A-D-E
Vollsteiner Mühle
A-D-E
Wehrstraße
A-D-E
Wewordenstraße
A-D-E
Alte Gasse
A-D-E
Altenweiher
A-D-E
Am Bolzplatz
A-D-E
Am Kupferscheid
A-D-E
Am Stadion
A-D-E
Am Wassergarten
A-D-E
Am Wasserwerk
A-D-E
Auf den Brechen
A-D-E
Auf der neuen Ahr
A-D-E
Auf der Tuchbleiche
C-D-E
Bahnhofstraße, ab L 249 bis Hauptstraße ohne
den Stichweg
A-D-E
Bahnhofstraße, Stichweg zu den Häusern 18-24
C-D-E
Dürener Straße
A-D-E
Dürener Straße, Nebenfahrbahn
B-D-E
Eifelstraße
Vorlage:
Ortsteil
Seite - 11 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
Eintrachtstraße
B-D-E
Feldstraße
A-D-E
Flemingstraße
A-D-E
Freiheit
C-D-E
Friedenau
A-D-E
Friedhofstraße
A-D-E
Frohbenden
A-D-E
Frohbenden, 2 Stichwege
A-D-E
Hans-Zens-Straße
C-D-E
Hauptstraße
A-D-E
Hauptstraße, Nebenfahrbahn
A-D-E
Heribertstraße
A-D-E
Im Auerfeld
A-D-E
Im Dröhl
A-D-E
Im Hanfgarten
A-D-E
Im Herkesgarten
A-D-E
Im Hirnfeld
A-D-E
Im Hüttengarten
A-D-E
Im Kämpchen
A-D-E
Im Ölligspesch
A-D-E
In der Au
A-D-E
Johannes-Engels-Straße
A-D-E
Kapellenweg
A-D-E
Kirchweg
A-D-E
Kleierde
A-D-E
Kolpingstraße
Vorlage:
Ortsteil
Seite - 12 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
Kreuzstraße
A-D-E
Landrat-Kaptain-Straße
A-D-E
Lohberg
C-D-E
Mittelstraße
C-D-E
Mühlengasse
A-D-E
Niederdrove
A-D-E
Nordstraße
C-D-E
Peschstraße
A-D-E
Peter-Schlack-Straße
A-D-E
Pfarrer-Emunds-Straße
A-D-E
Poststraße
A-D-E
Reitersweg
C-D-E
Schneidhausen
B-D-E
Schulstraße
A-D-E
Schützenstraße
A-D-E
Stegbenden
A-D-E
Stockheimer Weg
A-D-E
Südstraße
C-D-E
Teichstraße, ab Windener Weg bis Mittelstraße
B-D-E
Teichstraße, von Mittelstraße bis Kirche
A-D-E
Tillmann-Gottschalk-Straße
C-D-E
Üdinger Weg
A-D-E
Von-Ketteler-Straße
A-D-E
Von-Torck-Straße
A-D-E
Vor dem Bruch
A-D-E
Welk
Vorlage:
Ortsteil
Leversbach
Seite - 13 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
C-D-E
Windener Weg
A-D-E
Zum Duffesbach
A-D-E
Zum Wiesenbach
A-D-E
Albertus-Magnus-Straße
C-D-E
Am Leversbach
A-D-E
Am Leversbach, Stichweg Flur 17, Nrn. 62, 63,
66, 67
Obermaubach
A-D-E
Aurora
A-D-E
Bleigraben
C-D-E
Hinter dem Hof
A-D-E
Mausauel
A-D-E
Pfarrer-Schulte-Krumpen-Weg
A-D-E
Titzgarten
A-D-E
Am Mortes
A-D-E
Am Stausee
C-D-E
Apollinarisstraße,
Kirche
bis
Brandenberger Straße
A-D-E
Apollinarisstraße, Kirche bis Heidbüchel
A-D-E
Auf dem Blaßbusch
A-D-E
Auf dem Fußberg
A-D-E
Bergsteiner Straße
A-D-E
Birkhahnweg
C-D-E
Brandenberger Straße
A-D-E
Fasanenweg
A-D-E
Heidbüchel
A-D-E
Hinter den Gärten
A-D-E
Im Naspel
Beginn
Vorlage:
Ortsteil
Schlagstein
Stockheim
Seite - 14 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
In den Weinbergen
A-D-E
Rinnebachstraße
A-D-E
Rödderweg
B-D-E
Seestraße, Teilstück ab Parkplatz bis „Im Naspel“
C-D-E
Seestraße, von Ortseingang bis Parkplatz
A-D-E
Steinacker
A-D-E
Stockweg
A-D-E
Traubenweg
A-D-E
Untermaubacher Straße
A-D-E
Vor dem Bovenberg
A-D-E
Zum Dresbach
A-D-E
Am Berg
A-D-E
Am Schlagstein
A-D-E
Am Steinbruch
A-D-E
Am Waldheim
A-D-E
Am Waldrand
A-D-E
Brückenweg
A-D-E
Holzweg
A-D-E
Rauvsauel
A-D-E
Akazienweg
A-D-E
Am Bergwerk
C-D-E
Am Boten
A-D-E
Am Buchenmaar
B-D-E
Am Burgholz
A-D-E
Am Günster
A-D-E
Am Pfarrgarten
Vorlage:
Ortsteil
Seite - 15 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
Am Thing
A-D-E
Am Torfberg
A-D-E
Am Vikariegarten
A-D-E
An der Motte
A-D-E
An der Tränke
C-D-E
Andreasstraße, ab „Am Boten“ bis Ortsausgang
Richtung Niederau
B-D-E
Andreasstraße, alte Hauptstraße bis L 327
A-D-E
Andreasstraße, Haus Nrn. 22, 22a, 24, 26, 26a,
26b
A-D-E
Auf der Heide
A-D-E
Bubenheimer Weg
A-D-E
Eichenweg
A-D-E
Engelsweidchen
A-D-E
Erlenweg
A-D-E
Fichtenweg
A-D-E
Hahnsweide
A-D-E
Im Kleinenfeld
A-D-E
Kiefernweg
B-D-E
Kollweg
A-D-E
Kreuzauer Straße
A-D-E
Marienstraße
A-D-E
Mönchweg
A-D-E
Raiffeisenstraße
A-D-E
Rotdornweg
B-D-E
Schäfersgraben
A-D-E
Tivolistraße
Vorlage:
Ortsteil
Thum
Seite - 16 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
Ulmenweg
A-D-E
Zum Schmitzbusch
A-D-E
Am Thumbach
A-D-E
Bachstraße
A-D-E
Entlang Friedhof
A-D-E
Hohlweg
A-D-E
Im Niederbusch
A-D-E
Kaninsberg
A-D-E
Steinstraße, einschl. 2 Stichwege
C-D-E
Thumstraße
A-D-E
Thumstraße, Stichweg Flur 3, Nr. 98, Gutshof
Koch
Üdingen
Untermaubach
A-D-E
Am Kirschenhang
A-D-E
Amselweg
A-D-E
Auf dem Berg
A-D-E
Dechant-Offermanns-Weg
C-D-E
Dorfstraße
A-D-E
Dorfstraße, Nebenfahrbahn
A-D-E
Im Seel
A-D-E
Pater-Roettges-Weg, insgesamt
A-D-E
Pützgasse
A-D-E
Römerstraße
A-D-E
Röschen
A-D-E
Sonnenhang
A-D-E
Am alten Fuhrweg
A-D-E
Am Dester
Vorlage:
Ortsteil
Bilstein
Seite - 17 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
Am Weißenberg
A-D-E
Auf dem Graben
A-D-E
Bilsteiner Weg
A-D-E
Brigidastraße
B-D-E
Burgplatz
A-D-E
Fuchsberg
A-D-E
Hochkoppel
A-D-E
Hoeschstraße
A-D-E
Im Bockshof
A-D-E
Im Bongert
A-D-E
Im Heidehof
A-D-E
Im oberen Tal
A-D-E
Im Schnürchen
A-D-E
Im Wingert
A-D-E
In der Held
A-D-E
Lehrer-Hausmann-Straße
A-D-E
Lindenstraße
C-D-E
Molbachstraße
C-D-E
Rurstraße
A-D-E
Waschpöl
A-D-E
Weideweg
A-D-E
Ackerweg
A-D-E
Auf dem Mönchenberg
A-D-E
Bergheimer Straße
A-D-E
Bogheimer Weg
A-D-E
Im Weierfeld
Vorlage:
Ortsteil
Winden
Seite - 18 -
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
A-D-E
Wilhelm-Böhmer-Straße
A-D-E
Zur schönen Aussicht
A-D-E
Am Ramgarten
A-D-E
Am Rebstock
A-D-E
Am Talberg
A-D-E
Bergstraße
A-D-E
Bildergarten
A-D-E
Blumenweg
A-D-E
Brunnenweg
C-D-E
Im Grubengarten
A-D-E
Im Richelnberg, insgesamt
A-D-E
Im Schenkengarten
A-D-E
Kelterstraße
C-D-E
Lehrer-Mainz-Straße
A-D-E
Lehrer-Mainz-Straße, Nebenfahrbahn
C-D-E
Maubacher Straße
A-D-E
Ofenskaul
A-D-E
Rosa-Schubert-Straße
A-D-E
Rosenweg
A-D-E
Simonsgasse
A-D-E
Steinstiel
A-D-E
Urbanusstraße
A-D-E
Zum Alten Wehr
A-D-E
Zum Sportplatz
A-D-E
Zur Allmende
A-D-E
Zur alten Pumpe
Vorlage:
Seite - 19 -
Ortsteil
Straßenverzeichnis
Straßenbezeichnung
Bergheim
A-D-E
Auf dem Hügel
A-D-E
Auf dem Kamp
A-D-E
Hormer Weg
A-D-E
Im Günther
C-D-E
Langenbroicher Straße
A-D-E
Rosenhof
A-D-E
Weidchen
A-D-E
Heinrich-Böll-Straße
A-D-E
Kastanienweg
A-D-E
Waldstraße
Langenbroich
A =
Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr, die sowohl im Bereich
der Fahrbahn als auch der Gehwege in der Reinigungspflicht der Anlieger stehen.
B =
Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem innerörtlichen Verkehr, bei denen die
Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist.
C =
Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem überörtlichen Verkehr, bei denen die
Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist.
D =
Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Gehwege den
Anliegern übertragen ist.
E =
Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Fahrbahn
durch die Gemeinde erfolgt.
Vorlage:
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