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Allgemeine Vorlage (Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung ab 01.01.2002)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
64 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl/641-10 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 134/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 06.11.2001 20.11.2001 TOP: Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung ab 01.01.2002 I. Sach- und Rechtslage: Die o.a. Satzung datiert vom 27.11.1990. Seit diesem Zeitpunkt sind insgesamt 9 Änderungssatzungen erlassen worden. Diese beinhalten fast ausschließlich Gebührenanpassungen bzw. Korrekturen des Straßenverzeichnisses. Zum 01.01.2002 wäre der Erlass einer erneuten Änderungssatzung aus folgenden Gründen erforderlich: - Anpassung der Präambel an die neuen Rechtsgrundlagen. - Umstellung von DM- auf Euro-Beträge. - Neufestsetzung der Benutzungsgebühren. - Ergänzung des Straßenverzeichnisses um neu hinzugekommene Straßen. Der Erlass einer 10. Änderungssatzung würde jedoch für den Bürger, und mittlerweile auch fast für die Verwaltung, die Ursprungssatzung kaum noch lesbar machen. Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen vor, die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau komplett neu zu beschließen und zum 01.01.2002 in Kraft treten zu lassen (es entstehen ja inzwischen keine Kosten mehr für die Veröffentlichung). Auf eine Gegenüberstellung der Alt-/Neufassung kann verzichtet werden, da sich keine inhaltlichen Änderungen, insbesondere was die Pflichten der Anlieger anbetrifft, ergeben. Die Gebühren wurden neu kalkuliert. Erfreulicherweise können diese gesenkt werden (s. hierzu gesonderte Sitzungsvorlage). Die Neufassung ist als Anlage beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm Anlagen Vorlage: Seite - 2 - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Vorlage: Seite - 3 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) in der derzeit geltenden Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.11.1998 (GV NRW 1998, S. 666 ff., S. 683) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ________ folgende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom ___________ beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Betreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Vorlage: Seite - 4 - Zustimmung ist jederzeit widerruflich Haftpflichtversicherung besteht. und nur solange wirksam, wie die §3 Umfang, Art und Zeit der Reinigungspflicht (1) Der Umfang der Reinigungspflicht bezieht sich bei den im anliegenden Straßenverzeichnis auf A) Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr, die sowohl im Bereich der Fahrbahn als auch der Gehwege in der Reinigungspflicht der Anlieger stehen. B) Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem innerörtlichen Verkehr, bei denen die Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist. C) Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem überörtlichen Verkehr, bei denen die Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist. D) Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Gehwege den Anliegern übertragen ist. E) Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Fahrbahn durch die Gemeinde erfolgt. (2) Die Fahrbahn und Gehwege sind einmal wöchentlich, und zwar ab donnerstags bis samstags zu reinigen. Die Fahrbahn und Gehwege sind in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 13.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 14.00 Uhr zu säubern. Die Reinigungspflicht umfasst: a) die Beseitigung von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und anderem Unrat, sowie die Entfernung sonstiger den Verkehr behindernde oder gefährdende Gegenstände, b) das Besprengen der Fahrbahn und Gehwege mit Wasser zur Verhinderung von Staubentwicklung bei der Säuberung, c) die Entfernung von Schnee und Eis, d) das Bestreuen der Fahrbahn und der Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln. Kehricht oder sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Eine belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. (3) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege und die Fußgängerüberwege sowie die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Vorlage: Seite - 5 - Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. (4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. (5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Hierbei sind die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis- und Schneeablagerungen freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. §4 Benutzungsgebühren Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. Das allgemeine öffentliche Interesse wird für alle Straßenarten mit 20 v. H. festgesetzt. §5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder angerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. Vorlage: Seite - 6 - (3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegendend a) dem innerörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis B) b) dem überörtlichen Verkehr dient ( siehe Verzeichnis C) 0,73 € 0,73 € Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. (5) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) einheitlich für alle Straßen (siehe Verzeichnis E) 0,31 € (6) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 4 Buchstaben a) und b) genannten Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1). §6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Quartals gebührenpflichtig. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen. §7 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Quartals. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht , wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss. (3) Die Straßenreinigungsgebühr wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Febr., 15. Mai, 15. Aug. und 15. Nov. fällig. Vorlage: Seite - 7 - Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die Straßenreinigungsgebühr abweichend von Abs. 1 oder Abs. 2 b) am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. Sept. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. Sept. des vorangehenden Jahres beantragt werden. §8 Ordungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.1990 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 17.12.1991, der 2. Änderungssatzung vom 26.11.1992, der 3. Änderungssatzung vom 15.12.1993, der 4. Änderungssatzung vom 11.10.1994, der 5. Änderungssatzung vom 28.11.1995, der 6. Änderungssatzung vom 06.11.1996, der 7. Änderungssatzung vom 26.11.1996, der 8. Änderungssatzung vom 01.12.1997 und der 9. Änderungssatzung vom 30.11.1998 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom ___________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei Vorlage: Seite - 8 - die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm – Vorlage: Seite - 9 Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau Ortsteil Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung Bogheim A-D-E Am Hauweg A-D-E An der Hardt A-D-E In der Schlecksweide A-D-E Schafsbenden A-D-E Auf dem Schildchen A-D-E Dechanei Boich B-D-E Gereonstraße, ab L 249 in Richtung Drove bis Rather Weg A-D-E C-D-E Gereonstraße, Stichweg Flur 2, Nr. 70 Gereonstraße, von L 249 -Friedhof- bis Rather Weg Drove A-D-E Im Moosgarten A-D-E Rather Weg, insgesamt A-D-E Trankgasse, insgesamt A-D-E Zum Prontzgraben A-D-E Am Heiligenpütz A-D-E Am Sandberg A-D-E Christian-Richter-Straße A-D-E Drovestraße A-D-E Fliederbusch A-D-E Franzosenstraße A-D-E Grünstraße A-D-E Im Reuter A-D-E In den Benden Vorlage: Ortsteil Kreuzau Seite - 10 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E In der Britz A-D-E Karl-Arnold-Straße A-D-E Kommweg A-D-E Kreuzfeldchen A-D-E Martinstraße A-D-E Pater-Peters-Straße A-D-E Pfarrer-Kreitz-Straße A-D-E Ringstraße A-D-E Vollsteiner Mühle A-D-E Wehrstraße A-D-E Wewordenstraße A-D-E Alte Gasse A-D-E Altenweiher A-D-E Am Bolzplatz A-D-E Am Kupferscheid A-D-E Am Stadion A-D-E Am Wassergarten A-D-E Am Wasserwerk A-D-E Auf den Brechen A-D-E Auf der neuen Ahr A-D-E Auf der Tuchbleiche C-D-E Bahnhofstraße, ab L 249 bis Hauptstraße ohne den Stichweg A-D-E Bahnhofstraße, Stichweg zu den Häusern 18-24 C-D-E Dürener Straße A-D-E Dürener Straße, Nebenfahrbahn B-D-E Eifelstraße Vorlage: Ortsteil Seite - 11 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E Eintrachtstraße B-D-E Feldstraße A-D-E Flemingstraße A-D-E Freiheit C-D-E Friedenau A-D-E Friedhofstraße A-D-E Frohbenden A-D-E Frohbenden, 2 Stichwege A-D-E Hans-Zens-Straße C-D-E Hauptstraße A-D-E Hauptstraße, Nebenfahrbahn A-D-E Heribertstraße A-D-E Im Auerfeld A-D-E Im Dröhl A-D-E Im Hanfgarten A-D-E Im Herkesgarten A-D-E Im Hirnfeld A-D-E Im Hüttengarten A-D-E Im Kämpchen A-D-E Im Ölligspesch A-D-E In der Au A-D-E Johannes-Engels-Straße A-D-E Kapellenweg A-D-E Kirchweg A-D-E Kleierde A-D-E Kolpingstraße Vorlage: Ortsteil Seite - 12 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E Kreuzstraße A-D-E Landrat-Kaptain-Straße A-D-E Lohberg C-D-E Mittelstraße C-D-E Mühlengasse A-D-E Niederdrove A-D-E Nordstraße C-D-E Peschstraße A-D-E Peter-Schlack-Straße A-D-E Pfarrer-Emunds-Straße A-D-E Poststraße A-D-E Reitersweg C-D-E Schneidhausen B-D-E Schulstraße A-D-E Schützenstraße A-D-E Stegbenden A-D-E Stockheimer Weg A-D-E Südstraße C-D-E Teichstraße, ab Windener Weg bis Mittelstraße B-D-E Teichstraße, von Mittelstraße bis Kirche A-D-E Tillmann-Gottschalk-Straße C-D-E Üdinger Weg A-D-E Von-Ketteler-Straße A-D-E Von-Torck-Straße A-D-E Vor dem Bruch A-D-E Welk Vorlage: Ortsteil Leversbach Seite - 13 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung C-D-E Windener Weg A-D-E Zum Duffesbach A-D-E Zum Wiesenbach A-D-E Albertus-Magnus-Straße C-D-E Am Leversbach A-D-E Am Leversbach, Stichweg Flur 17, Nrn. 62, 63, 66, 67 Obermaubach A-D-E Aurora A-D-E Bleigraben C-D-E Hinter dem Hof A-D-E Mausauel A-D-E Pfarrer-Schulte-Krumpen-Weg A-D-E Titzgarten A-D-E Am Mortes A-D-E Am Stausee C-D-E Apollinarisstraße, Kirche bis Brandenberger Straße A-D-E Apollinarisstraße, Kirche bis Heidbüchel A-D-E Auf dem Blaßbusch A-D-E Auf dem Fußberg A-D-E Bergsteiner Straße A-D-E Birkhahnweg C-D-E Brandenberger Straße A-D-E Fasanenweg A-D-E Heidbüchel A-D-E Hinter den Gärten A-D-E Im Naspel Beginn Vorlage: Ortsteil Schlagstein Stockheim Seite - 14 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E In den Weinbergen A-D-E Rinnebachstraße A-D-E Rödderweg B-D-E Seestraße, Teilstück ab Parkplatz bis „Im Naspel“ C-D-E Seestraße, von Ortseingang bis Parkplatz A-D-E Steinacker A-D-E Stockweg A-D-E Traubenweg A-D-E Untermaubacher Straße A-D-E Vor dem Bovenberg A-D-E Zum Dresbach A-D-E Am Berg A-D-E Am Schlagstein A-D-E Am Steinbruch A-D-E Am Waldheim A-D-E Am Waldrand A-D-E Brückenweg A-D-E Holzweg A-D-E Rauvsauel A-D-E Akazienweg A-D-E Am Bergwerk C-D-E Am Boten A-D-E Am Buchenmaar B-D-E Am Burgholz A-D-E Am Günster A-D-E Am Pfarrgarten Vorlage: Ortsteil Seite - 15 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E Am Thing A-D-E Am Torfberg A-D-E Am Vikariegarten A-D-E An der Motte A-D-E An der Tränke C-D-E Andreasstraße, ab „Am Boten“ bis Ortsausgang Richtung Niederau B-D-E Andreasstraße, alte Hauptstraße bis L 327 A-D-E Andreasstraße, Haus Nrn. 22, 22a, 24, 26, 26a, 26b A-D-E Auf der Heide A-D-E Bubenheimer Weg A-D-E Eichenweg A-D-E Engelsweidchen A-D-E Erlenweg A-D-E Fichtenweg A-D-E Hahnsweide A-D-E Im Kleinenfeld A-D-E Kiefernweg B-D-E Kollweg A-D-E Kreuzauer Straße A-D-E Marienstraße A-D-E Mönchweg A-D-E Raiffeisenstraße A-D-E Rotdornweg B-D-E Schäfersgraben A-D-E Tivolistraße Vorlage: Ortsteil Thum Seite - 16 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E Ulmenweg A-D-E Zum Schmitzbusch A-D-E Am Thumbach A-D-E Bachstraße A-D-E Entlang Friedhof A-D-E Hohlweg A-D-E Im Niederbusch A-D-E Kaninsberg A-D-E Steinstraße, einschl. 2 Stichwege C-D-E Thumstraße A-D-E Thumstraße, Stichweg Flur 3, Nr. 98, Gutshof Koch Üdingen Untermaubach A-D-E Am Kirschenhang A-D-E Amselweg A-D-E Auf dem Berg A-D-E Dechant-Offermanns-Weg C-D-E Dorfstraße A-D-E Dorfstraße, Nebenfahrbahn A-D-E Im Seel A-D-E Pater-Roettges-Weg, insgesamt A-D-E Pützgasse A-D-E Römerstraße A-D-E Röschen A-D-E Sonnenhang A-D-E Am alten Fuhrweg A-D-E Am Dester Vorlage: Ortsteil Bilstein Seite - 17 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E Am Weißenberg A-D-E Auf dem Graben A-D-E Bilsteiner Weg A-D-E Brigidastraße B-D-E Burgplatz A-D-E Fuchsberg A-D-E Hochkoppel A-D-E Hoeschstraße A-D-E Im Bockshof A-D-E Im Bongert A-D-E Im Heidehof A-D-E Im oberen Tal A-D-E Im Schnürchen A-D-E Im Wingert A-D-E In der Held A-D-E Lehrer-Hausmann-Straße A-D-E Lindenstraße C-D-E Molbachstraße C-D-E Rurstraße A-D-E Waschpöl A-D-E Weideweg A-D-E Ackerweg A-D-E Auf dem Mönchenberg A-D-E Bergheimer Straße A-D-E Bogheimer Weg A-D-E Im Weierfeld Vorlage: Ortsteil Winden Seite - 18 - Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung A-D-E Wilhelm-Böhmer-Straße A-D-E Zur schönen Aussicht A-D-E Am Ramgarten A-D-E Am Rebstock A-D-E Am Talberg A-D-E Bergstraße A-D-E Bildergarten A-D-E Blumenweg A-D-E Brunnenweg C-D-E Im Grubengarten A-D-E Im Richelnberg, insgesamt A-D-E Im Schenkengarten A-D-E Kelterstraße C-D-E Lehrer-Mainz-Straße A-D-E Lehrer-Mainz-Straße, Nebenfahrbahn C-D-E Maubacher Straße A-D-E Ofenskaul A-D-E Rosa-Schubert-Straße A-D-E Rosenweg A-D-E Simonsgasse A-D-E Steinstiel A-D-E Urbanusstraße A-D-E Zum Alten Wehr A-D-E Zum Sportplatz A-D-E Zur Allmende A-D-E Zur alten Pumpe Vorlage: Seite - 19 - Ortsteil Straßenverzeichnis Straßenbezeichnung Bergheim A-D-E Auf dem Hügel A-D-E Auf dem Kamp A-D-E Hormer Weg A-D-E Im Günther C-D-E Langenbroicher Straße A-D-E Rosenhof A-D-E Weidchen A-D-E Heinrich-Böll-Straße A-D-E Kastanienweg A-D-E Waldstraße Langenbroich A = Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr, die sowohl im Bereich der Fahrbahn als auch der Gehwege in der Reinigungspflicht der Anlieger stehen. B = Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem innerörtlichen Verkehr, bei denen die Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist. C = Verzeichnis der Straßen mit überwiegendem überörtlichen Verkehr, bei denen die Reinigungspflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt ist. D = Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Gehwege den Anliegern übertragen ist. E = Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung im Bereich der Fahrbahn durch die Gemeinde erfolgt. Vorlage: Seite - 20 -