Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00/F 2, 11. Ä.
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
83/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
05.09.2002
24.09.2002
30.09.2002
TOP: 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2,
Ortsteil Stockheim, Teilbereich „Marienstraße“;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 14. 08. 2002 hat Herr Rolf von Hoegen, Düren, einen Antrag auf Änderung des
o. a. Bebauungsplanes im Bereich seines Grundstückes Gemarkung Stockheim, Flur 14, Parzelle
Nr. 634, gestellt.
Eine Ablichtung des Antragschreibens, der Flurkarte und ein Auszug aus dem bisher gültigen
Bebauungsplan sind als Anlage beigefügt.
Herr von Hoegen beabsichtigt, auf der Parzelle 634, ein Wohnhaus in einer Größe von ca. 8 x 10
m Grundriss zu errichten. Wie Sie aus der Ablichtung des derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplanes ersehen wollen, ist dies jedoch derzeit nicht möglich, da der B-Plan an dieser
Stelle keine überbaubare Fläche vorsieht. Herr von Hoegen hat auf dem Grundstück bereits 2
Pkw-Garagen errichtet. Dies ist nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan auch möglich, da
Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den B-Plan zu ändern und
eine überbaubare Fläche auf der Parzelle 634 auszuweisen. Die vorhandene Nachbarbebauung
ist zweigeschossig geprägt mit einer maximalen Dachneigung von 35 °, jedoch ohne
Firsthöhenbegrenzung.
Ich schlage Ihnen vor, eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe
von 9 m festzusetzen und auf eine maximale Dachneigung zu verzichten.
Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, kann ein vereinfachtes Änderungsverfahren
gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Von der beabsichtigten Planänderung sind Träger
öffentlicher Belange nicht berührt. In Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB wird den
betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben
und auf die Offenlage verzichtet.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden sich auf ca. 500 € belaufen. Der Antragsteller hat
diese Kosten zu übernehmen.
III. Beschlussvorschlag:
-2-
„Die Aufstellung der 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich „Marienstraße“, wird gemäß §
2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen.
Es werden folgende Festsetzungen getroffen:
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•
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zweigeschossige Bauweise,
geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben,
maximale Firsthöhe 9 m OK Straße vor Gebäudemitte.
Den betroffenen Bürgern wird in Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.
Auf die Durchführung der Offenlage wird verzichtet.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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