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Allgemeine Vorlage (11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich "Marienstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,5 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich "Marienstraße";
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich "Marienstraße";
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -621-00/F 2, 11. Ä. BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 83/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 05.09.2002 24.09.2002 30.09.2002 TOP: 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich „Marienstraße“; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 14. 08. 2002 hat Herr Rolf von Hoegen, Düren, einen Antrag auf Änderung des o. a. Bebauungsplanes im Bereich seines Grundstückes Gemarkung Stockheim, Flur 14, Parzelle Nr. 634, gestellt. Eine Ablichtung des Antragschreibens, der Flurkarte und ein Auszug aus dem bisher gültigen Bebauungsplan sind als Anlage beigefügt. Herr von Hoegen beabsichtigt, auf der Parzelle 634, ein Wohnhaus in einer Größe von ca. 8 x 10 m Grundriss zu errichten. Wie Sie aus der Ablichtung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes ersehen wollen, ist dies jedoch derzeit nicht möglich, da der B-Plan an dieser Stelle keine überbaubare Fläche vorsieht. Herr von Hoegen hat auf dem Grundstück bereits 2 Pkw-Garagen errichtet. Dies ist nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan auch möglich, da Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Aus der Sicht der Verwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den B-Plan zu ändern und eine überbaubare Fläche auf der Parzelle 634 auszuweisen. Die vorhandene Nachbarbebauung ist zweigeschossig geprägt mit einer maximalen Dachneigung von 35 °, jedoch ohne Firsthöhenbegrenzung. Ich schlage Ihnen vor, eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe von 9 m festzusetzen und auf eine maximale Dachneigung zu verzichten. Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, kann ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Von der beabsichtigten Planänderung sind Träger öffentlicher Belange nicht berührt. In Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB wird den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben und auf die Offenlage verzichtet. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden sich auf ca. 500 € belaufen. Der Antragsteller hat diese Kosten zu übernehmen. III. Beschlussvorschlag: -2- „Die Aufstellung der 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich „Marienstraße“, wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. Es werden folgende Festsetzungen getroffen: • • • zweigeschossige Bauweise, geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben, maximale Firsthöhe 9 m OK Straße vor Gebäudemitte. Den betroffenen Bürgern wird in Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Auf die Durchführung der Offenlage wird verzichtet.“ Der Bürgermeister i.V. - Stolz -AnlagenIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________