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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einführung einer unechten Einbahnstraßenregelung in der Straße "Im Ölligspesch" in Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einführung einer unechten Einbahnstraßenregelung in der Straße "Im Ölligspesch" in Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einführung einer unechten Einbahnstraßenregelung in der Straße "Im Ölligspesch" in Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Einführung einer unechten Einbahnstraßenregelung in der Straße "Im Ölligspesch" in Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - 641-18-Herr LindenBE: Herr Linden /Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 81/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 05.09.2002 24.09.2002 30.09.2002 TOP: Antrag auf Einführung einer unechten Einbahnstraßenregelung in der Straße „Im Ölligspesch“ in Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 16. 07. 2002 einen Antrag auf Einrichtung einer unechten Einbahnstraße in der Straße „Im Ölligspesch“ zur Kenntnis genommen und an den Fachausschuss verwiesen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Zu Ihrer Orientierung ist ebenfalls ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte sowie einer Flurkarte beigefügt. Ich darf zunächst noch anführen, dass Herr Aengeneyndt zuerst einen Antrag an die Verwaltung gestellt hatte mit dem Wunsch, den Bereich der Straße „Im Ölligspesch“ zwischen „Frohbenden“ und „Kapellenweg“, jeweils beginnend an der Straße „Altenweiher“, als „echte“ Einbahnstraße durch VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt, „Spardose“) in Verbindung mit VZ 220 StVO (Einbahnstraße) auszuschildern. Die von Herrn Aengeneyndt dazu angefertigte entsprechende Skizze ist als Anlage ebenfalls beigefügt. Bei einem mit Herrn Aengeneyndt geführten Gespräch wurde ihm erörtert, dass gegebenenfalls auch die Möglichkeit besteht, „nur“ die VZ 267 StVO aufzustellen, da damit auch der Zweck, den „Durchgangsverkehr“ zu unterbinden, gewährleistet wird, die Anlieger des Bereiches allerdings die Straße in beiden Richtungen befahren dürften. Herr Aengeneyndt hat letztendlich die letztgenannte Alternative beantragt. Der Antragsteller hat bei dem im Antrag aufgeführten Gespräch dargelegt, dass es sich bei dem Begriff „Durchgangsverkehr“ vorliegend z.B. um Anlieger des westlichen Bereiches der Straße „Auf den Brechen“ handelt, die das in Rede stehende Teilstück bis zur Straße „Frohbenden“ befahren, um von dort aus dann zur „Eifelstraße“ bzw. „Hauptstraße“ weiter zu fahren. Als Begründung für dieses Verkehrsverhalten führte er vornehmlich an, dass man beim Befahren der Straße „Frohbenden“ und anschließend auch beim Befahren der „Eifelstraße“ keine Rechts-vorLinksregelung beachten müsse. Dieses sei jedoch dann der Fall, wenn man unmittelbar vom Kreuzungsbereich „Im Ölligspesch/Kapellenweg“ aus den „Kapellenweg“ befährt (Rechts-vorLinks-Beachtung an der Straße „Zum Wiesenbach“) bzw. nach Erreichen der „Eifelstraße“ innerhalb der „Eifelstraße“ nochmals die Rechts-vor-Links-Beachtung am Einmündungsbereich "Eifelstraße/Frohbenden“. Außerdem würde beim Einfahren in den gesamten verkehrsberuhigten Bereich vom „Kapellenweg“ aus auf der linken Straßenseite ein VZ 325/326 StVO fehlen. Dadurch könnten Kraftfahrer den -2Eindruck gewinnen, dass die in dem verkehrsberuhigten Bereich vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit für die Straße „Im Ölligspesch“ nicht gelten würde. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass er diesbezüglich die zusätzliche Aufstellung des vorgenannten VZ beantragt hat. Das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren hat sich auf Anfrage der Verwaltung hin eine Überprüfung vor Ort bzw. endgültige Entscheidung über die zusätzliche Aufstellung eines VZ vorbehalten. Der Antragsteller wurde hierüber seitens der Verwaltung unterrichtet. Wie dem Antragschreiben zu entnehmen ist, werden vom Antragsteller noch alternativ Bepflanzungsinseln angeregt. Wie bereits angedeutet, liegt die Straße „Im Ölligspesch“ innerhalb des verkehrsberuhigt ausgebauten und entsprechend beschilderten Wohnbereiches „Kreuzau-Süd“, den ich zur Verdeutlichung in der beigefügten Grundkarte gekennzeichnet habe. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat sich schon einmal mit einem Antrag befasst, der weitere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im Bereich Im Ölligspesch 1 - 14 in Form mobiler Blumenkübel vorsah. Die seinerzeit gefertigte Sitzungsvorlage ist als Anlage beigeheftet. Nachdem der Bauausschuss seinerzeit die im Beschlussvorschlag der Verwaltung aufgeführten Punkte 1 - 3 vorgeschlagen und der Hauptausschuss diesem Vorschlag gefolgt ist, hat der Rat letztendlich in seiner Sitzung am 25. 09. 1997 die Punkte 2 - 3 beschlossen. Zu dem nunmehr vorliegenden Alternativantrag bezüglich der Bepflanzungsinseln oder auch denkbarer anderer zusätzlicher Verkehrsberuhigungsmaßnahmen verweise ich uneingeschränkt auf meine Auffassung in der seinerzeitigen Sitzungsvorlage und schlage Ihnen vor, keine zusätzlichen Pflanzinseln einzubauen. Auch dem Antrag, den Verkehr in dem Straßenzug „Im Ölligspesch“ durch Einrichtung einer Einbahnstraße oder auch einer unechten Einbahnstraße, egal an welcher Stelle die Verkehrszeichen auch aufgestellt würden, verkehrsrechtlich anders zu lenken, stehe ich negativ gegenüber. Hierbei ist von Belang, dass das gesamte Wohngebiet „Kreuzau-Süd“, beginnend an der „Eifelstraße“ von Anfahrinteresse lediglich für Anliegerverkehr sein kann. Selbst wenn man die Straßenzüge „Kapellenweg“ und „Frohbenden“ als Sammelstraße für den südlichen in Rede stehenden Bereich betrachten würde, so handelt es sich rechtlich und auch tatsächlich bei den vom Antragsteller genannten Fahrbeziehungen nicht um Durchgangsverkehr. Selbst wenn einige Fahrzeugführer aus den vom Antragsteller vornehmlich genannten Gründen das Teilstück der Straße „Im Ölligspesch“ befahren, handelt es sich mit Sicherheit nur um äußerst geringfügigen reinen Anliegerverkehr, der die beantragten gravierenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht rechtfertigt. Der o. a. Bereich ist auch durch abgesenkte Bordsteine bzw. Pflasterung von den außerhalb des Bereiches liegenden Straßen deutlich abgegrenzt und ein verkehrsrechtlich in sich geschlossener Wohnbereich. Alle Anlieger in diesem Wohnbereich und auch noch darüber hinausgehend bis zur „Eifelstraße“ sollten daher nach meiner Auffassung „ihre“ Straßen uneingeschränkt in allen Richtungen befahren dürfen. Anderenfalls käme es zu reinen Verkehrsverlagerungen mit Präzedenzwirkung, die vorliegend -auch ohne Verkehrszählung- mit Sicherheit wegen des geringen Verkehrsaufkommens nicht notwendig sind und verkehrsrechtlich daher nicht gewollt sein können. Ich schlage Ihnen daher auch diesbezüglich vor, es bei der derzeitigen bei objektiver Betrachtung unproblematischen verkehrsrechtlichen Situation zu belassen. Unabhängig davon sollte allerdings die Polizei nochmals gebeten werden, Geschwindigkeitsmessungen in dem Bereich in naher Zukunft durchzuführen. -3II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen, keine. III. Beschlussvorschlag: „1. Der Antrag auf Einführung einer unechten Einbahnstraßenregelung in der Straße „Im Ölligspesch“, „Altenweiher“ bis „Frohbenden“ bzw. „Kapellenweg“, oder alternativ der Einbau von Pflanzkübeln, wird aus den in der Sitzungsvorlage aufgeführten Gründen abgelehnt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Polizei Geschwindigkeitsmessungen im verkehrsberuhigten Bereich „Kreuzau-Süd“ zu beantragen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten.“ Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________