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Mitteilungsvorlage (Anlage 1 zur Mitteilungsvorlage WP7-81/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
2,1 MB
Datum
16.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Rhein-Erft-Kreis ,4 26,i,tar 2009 .--OerLandrat 5r.3Jugendaftt Rhein-Erft.KreitDerLandrat 5l.3 50124Berghein StadtBedburg Fachbereich ll HerrKnmer Postfachr2SJ Bedburg so173 '/ I / /t' 16"'l*t 5r'l h ll/b@k ft E' l'r'h satzungsdelesationgem .uuoo'.r*r(6'h' SchreibenalesLandkTeistages vom 06.05.2009 'teot' 2.44 / q,/q/./ SehrgeehrterHerrKramer, 022118t'2) 43 beateja.5o.@thein erft-lreis.de veBend€n Siekeinevenaäuli(hen, *hüt zenrwert€n oatenPerEMäir anbeierhaltenSiedie Schreiben von Ländkreistag und den beidenLandesministerienzur Frageder Zulässigkeiteiner Delegationder Satzungsgebungskompetenz zu lhrerInformatjon- t/ lm lonkreten Falldürfte demna€hejne Delegationder Satzungsgebungslompetenzauf dje KommunenBedburgund Elsdorfunproblematisch sein. FürRückfyagen steheichgernezurVerfügun9. wwwrnein-erft-kreir.de jnf o@rhejn'erft-kreis.de Mit freundlichen crüßen lm Auftrag d"^^ o8:ooUhrbiel2:loUhr 14:ooUhrbisl8:ooUhr samstag o8:ooUl'rbie11:oo Uhr (nui seMce-und zulassungsstelle in PosibanlKö]. (BLz37oroo so) Kreiseparka*e Köln(BLZ l7o 5or99) ÖffoU. Verl<elßmittelam (reishaE Bahr:Bergheinund zievench Bushaliestellen: Am Knücheledamm und Kreithaut- Weiterehfoe: ww.revg.deoderorr3418o6-0 @rono*o.,tto. \$p4\ ondRhri ru-rüesrfnlar 14 Lillencronstraße 40472Diisseldorl Postfach33 03 30 40435Düsseldorf R U N D s c H R E I BRE,rN -0N4 1 6 / 0 9 zentrale: Dlrekt: Telefaxi E-Mall: 0211 / 96508- 0 0217 / 96504 " 2oo 0211/ 96508- 7200 Lessmann@lkt-nrw.de Datum: 06.05.2009 Aktenz.: 51.10.01/51.26.01.11-eß/lYH Mltgllederdes Landkreistöges Nordrheln-westialen satzungsdelegation nach dem Kinderbildungsgesetz (5 23 Abs. 5) Aufgabendelegatlon nach5 69 VI a . F , zusammenfassuno: Das Ministerium fiir Genemtionen,Familie, Frauen und Integratlon des Landes NordrheinWestlalen(MGFFI NRW)und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westhlen haben zwischenzeitlichzur Frage der Satzungsdelegationzur Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmendes Kinderbildungsgesebesstellung genommen,Hiernachkann grundsätzlichauch dle Befugnls zur Festsetzung der Elternbeiträge durch satzung auf dle kreisangehörigen Jugendamtskommunenübertragen werden.Aufgrund der strikten Regelungenzur Erhebung der Jugendamtsumlageführt dies aber ggf. zu einer Mehrbelastungder anderen krelsangehörlgen Gemeinden.Von der Mögllchkeitsollte daher nur sehr zurückhaltend Gebrauchgemacht werden, sowelt nlcht ausnahmsweiseeine Kostenerstattungsmögllchkeltder betroffenen Kommune vereinbart werdenkann, Hinstchtltchder allgemeinen Möglichkeit,krelsangehörigeKommunen in die AufgabeneffÜllung des Jugendamteseinzubeziehenhat das MGFFINRWmitgetellt, im Rahmender nächs' tenAnderunades 7, AG KJHGeineklarstellendeReaelunaaufnehmenzu wollen, SehrgeehrteDamenund Herren, unterGeltungdesKlnderblldungsgesetmit der Elternbejtragserhebung im Zusammenhang desS 23 Abs,5 KlBizan unsherangetragen zes(KlBiz)sindmehrfachFragenzur Auslegung per Delegation vor, den Elnzugder Elternbeiträge worden.Dle Normsiehtdie l4öglichkelt zu übertragen, Unklarwar, ob dieseRegelung auf dlejugendamtsangehörigen Kommunen jugendamtsangehö.igen Komauchdie l4öglichkeit erfassenkonnte,seitensder elnzelnen per Satzungdle Höheder Elternbeitdge Wlr habenuns festzusetzen. muneneigenständlg gegenüber da elneentsprechende denzoständigen 14inisterjen kritlschgeäußert, insoweit Internet: htipr//www.lkFi|w.de Delegatlon der Satzungshoheit es einzelnen KommunenermögllJugendamtsangehörigen den Elternin ihremGemeindegebiet durch einen (tellweisen) chen würde,ausschlleßlich Kommunen Beltragsverzicht zu finanziellen Lastender anderenjugendamtsangehörigen Dleswürdenlchtnur zu einerungerechtfertlgten FinanzvertelelnenVorteilzu verschaffen. sondernmöglicherwelse lung Innerhalb des zuständigkeltsbezirks elnesKrelsjugendamtes, auchzu flnanzlell motivierten,,Wanderungsbewegungen" der Elternzwlschen den Klndertageseinrichtungen elnesJugendamtsbezirkes führen. Auf dle entsprechenden Anfragenhin hat uns das MGFFINRWbereitsam 18.03,2009 dahingehendinformiert,dassnachseinerAuffassung5 23 Abs, 5 KiBlzgrundsätzllchauch dle [1öglichkelt belnhalte, den kreisangehörlgen Kommunen die Satzungshoheit zur Festsetzung per Delegation (s, AnlageA1), Auchwennder Gesetzgeder Elternbeiträge zu übertragen ber nachunserfestenUberzeugung insbesondere dle hierdurch ausgelösten Probleme nlcht gesehenbzw.beabsichtigt einesolche hat, lässtdasKiBizaufgrunddesoffenenWortlautes Auslegung slcherllch zumjndestzu, Mit Schreiben vom 22,04,2009 hat nun auchdas Innenministedum unsereAnfragebeantwortet(s. Anlage A2). DasInnenminlsterium weistdabeinochmals deutlichauf dle zwlngend einheitllche Erhebungder Jugendamtsumlage hin und verdeutlicht dle Auswlrkung, dasselne Entscheidung einerkrelsangehörigen Gemeindelm Rahmender nachdem KlBlz ggf, zu elner lYehrbelastung übertragenen Satzungshoheit der anderenkrelsangehörlgen geht alsoauch- verGemeinde ohneeln Jugendamt ftihrenmuss,DasInnenmlnlsterlum mutllchunterZugrundelegung der Rechtsauffassung des14GFFI NRW- von der grundsätzllchen MöglichkeiteinesweitenVerständnisses des Delegatlonsrechtes aus 5 23 Abs. 5 KiBlz, Esverweistin dlesemzusammenhang aberauf die l4ögllchkeit, lm Rahmender Delegatlon durchentsprechende Beschränkungen das Rechtder krelsangehörlgen möglicherwelse Gemeindeneinzuschränken, dle nlchtgerechtfertigte Zusätzbelastang zu Lastender anderen krelsangehörlgen Gemeinden ohneejgeneslugendamtdurchentsprechende Entscheidungen im Rahmender Elternbeitragssatzungen herbeizuführen, Daneben verwelstes nochauf elneweitereMöglichkelt, mit der ggf. ungerechte Finanzverteilungen innerhalb der Gemelnschaftder Jugendamtskommunen vermiedenwerdenkönnen.So sprlchtdas Mlnlsterium ausdrücklich dle Mögllchkelt an, seitensder (tejlweise)auf Elternbelträge verzlchtenden krelsängehörigen Gemeinde einenKostenausglelch durchelnehöhereBeteillgung an einer kommunalen Klndertageselnrlchtung herzustellen. Hlerbeldürftees sichaberum elnefrelwllligeLelstung der Gemeinde handeln,weshalbdasInnenminlsterium zugleichauf die allgemeinen haushaltsrechtlichen -3- der Gemeinde hinweist,FürHaushaltsslcherungsBestimmungen und die Leistungsfähiqkeit gemelnden kämeeinesolcheVorgehensweise dahernichtin Betracht. nochfest, dasseineÜbernahme der ErtragsmlnAbschlleßend stellt dasInnenministerium Krelsumlage nlchtIn Eetrachtkommt. derungseltensdes Krelses ausder allgemeinen Im Ergebnisbleibt festzuhalten,dass nach Auffassungder zuständigenFlinlsterlendamit hinslchtlich der Elternbeltragserhebung dasKiBlzeinerUbertragung auf der Satzungshohelt Gleichwohl auf die jugendamtsangehörlgen Kommunen/cemelnden nicht entgegensteht. haltenwlr einesolcheVorgehensweise aufgrundder zwlngenden Wirkungzur Erhebung einichtfür angezelgt, Je mehr dle Elternner gleichmäßigen Jugendamtsumlage lm Regelfall geraten,des(Teil-)VerzlchthieräufIn dle politische Diskussion belträgeund ein mögllcher werden.Es sprlcht to streltlgerdürftedasVerhältnls innerhalb der Jugendamtskommunen dahervleldafür,dle FrageelnesElternbeitragsverzlchts elnheltlich für dasgesamteJugendamt zu entschelden. möchtenwir 5le nochübereineEinschätzung desstadtelternrah diesemzusammenhang zum KlnderbiF tes der stadt Düsseldorf untefrichten, welchedleserauf elnerVeranstaltung jüngst nochmalsbestätigthat. Angeslchtsdes in Düsseldorfab dem dungsgesetz greifenden 01.08.2009 Veeichtsauf dje Erhebung von Elternbeiträgen hat der Stadtelternrat deutllchgemacht,dassseinerseits elneInvestltion der so verlorengehenden Elnnahmen in elnerAusbauder Qualitätder Klndertagesbetreuung der bessere Weggewesenwäre.Dle Eltern hätten insgesamtmehr Interessean elner qualltativ hochwertlgenBetreuungihrer geäußert. Klnderalsan demVerzlchtauf diesozialsehrgerechtgestaffelten Elternbelträge Unabhängig von der Frageder Auslegung des5 23 Abs.5 KjBizund der hiermitverbundenen Delegationsmöglichkeiten möchtenwir sle abschließend nochLiberdas als Anlage A3 desMGFFINRWzur Frageelnerfehlenden Nachfolgeregelung für 5 69 Abs,5 sGB VIII Informieren.Bekanntlich hattenwir hier das MGFFINRWdaraufhingewlesen, dassfür die selnerzelt in 5 69 Abs,6 SGBVIII enthaltene Delegatlonsmöglichkeit bestimmter Jugendamtsaufgaben auf dle kreisangehörlgen Gemelnden, die durchdas KiföGentfallenwar, bisjm nordrhein-westfällschen gegebenist. Mit dem her keineNachfolgeregelung Landesrecht Schrejben vom 15.04.2009 hat dasMFFI NRWnun - wle ebenfalls bereitsmltgetellt- auf dle ledigllchklarstellende Funktionder blsherigen Regelunghingewiesen, so dassdle blsher vorgenommenen Aufgabenübertragungen auch welterhinmöglichbleiben.Gleichwohl hat das i,4GFFI NRWwie an gekündigt/eine entsprechende Klarstellungbei nächsterGelegenheitins AG KJHGNRWaufzunenmen, Wir bitteninsoweitum Kenntnrsnahme Mit freundllchenGrüßen In Vertretung / 6,[*^ lv]drkusLeßm{ln Anlagen:(nur in elektronischer Formunteru.Wtry-klüd.dg abrufbar), l\,linisterium für Gene€tionen, Famllie,Fräuenund Integration desLandesNordrhein-Westfalen AflrA0Eil4 MGFFINordrh€ln-Westfalen. 40'190Düsseldo,f Selt€'l von2 An den Städte-und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen HennHorst-Heinrich Gerbrand Kaiserswerther Straße199 - 201 40474Düsseldorf 321- 6000.5.3.3 belAnh{odbllt€angeben EINdEEÄNc_EN Anden Laridkreistag Nordrhein-Westfalen HennMarkusLeßmann Liliencronstraße 14 40472Düsseldorf Telgron 0211 8618-4366 Telehx02'l1 8618-54366 dagmar.frledrlöh@mgfi l.nrw.de l B.Mä,rz hrlfl9 Auslegungdes S 23 Abs. 5 Kinderbildungsgeseiz SehrgeehrterHerrGerbrand, sehrgeehrter HerrLeßmann, ich bitte um Verständnis,dass ich erst jetä auf lhre Schreibenhinsichtlichder Auslegungder Vorschriftdes S 23 Abs. 5 Kinderbildungsgesetzzurück komme.lhre Anfragean das Innenministerium wurde zwischenzeitliöh ebenfallsmit der Bitteum Übernahme an michweitergeleitet. ln derSachekannich lhnenFolgendes mitteilen: durchSakung S 23 Abs. 5 KiBizeröffnetden Kreisendie Möglichkeit, oder öffentlich-rechtliche VereinbarungGemeindenmit der DurchiührungvonAufgabennachden Absätzen1 und4 zu beauftragen. Hodonplats 1 40213Dussoldolf Tel€fon02118€18'50 Telefsx0211 8618-54444 posisteue@mstn.nlw.de öffenllcheVe&ehEmlftel: Rh€lnbahn Unlen704,709 / dassfürdieInanspruchnahme vonAnge- sorre2von2 S 23Abs.1 KiBizbestimmt, botenin Kindertageseinrichtungen Eloderin der Kindertagespflege ternbeiträge nachS 90 Abs.1 SGBVlll festgesetzt werdenkönnen. erhoben S 23 Abs.4 KiBizlegtfest,dassdann,wennElternbeiträge weden,einesozialeStaffelung vozunehmen ist unddie wirtschaftlicheLeistungsiähigkeit der Elternsowledie Betrsuungszeit zu berücksichtigen sind. Somitstelltsichdie Frage,ob durchS 23 Abs.5 KiBiznurdie Aufgabender konket-individuellen Erhebung oderFestsetzung von ElternbeihägendurchBescheidoder auchdie abstraK-generelle FestsetzungvonElternbeiträgen durchSatzungerfasstwerden. NachmeinerRechtsauffassung ergibtsichnachdemWortlautundder Systematik derVorschrift, dassdie in S 23Abs.1 und4 KiBizgenannten Aufgabenauch den Erlassder Elternbeitragssatzung erfassen. BeZwarsprichtAbs.1 i.V.m.Abs.2 eherftir die konkretindividuelle trachtung; aufgrundder in Abs.4 vorgesehenen sozialenStaffelung der und der Berücksichtigung der wirtschafflichen Leistungsfähigkeit jedochdie besseren Elternsprechen Gründedafür,dassS 23 Abs.5 KiBizauchdieabstrakt-generelle Festsetzung durchSatzung erJasst. In diesemZusammenhang möchteichzu denvom Landkreistag vorgetragenen Bedenken bezuglich der ausdieserRechtsauffassung redassS 23 Abs.5 KlBiz sultlerenden Rechtsfolgen daraufhinweisen, einräumt,auchden Erlassder den Kreisenlediglichdie Möglichkeit sind.Damit sie hiezu abernichtverpflichtet Satzungzu delegieren, stehtdenKreisenfrei,keinedergenannten Aufgaben oderaberauch zu delegieren. lediglich dieAusführung desoperativen Geschäfts lmAuftrag L^2, Prof.KlausSchäfer 2 lnnenministerium desLandesNordrhein.Weslfalen W TAOE lnnenmlil6terluh Nordrheln-Westfalen, 40190 D0sseldof Landkreistag z.Hd.HerrnLeßmann Liliencronstraße 14 40472Düsseldorf 22. Aptll2log 7J -- - SeiteI votr2 EINcEdÄNGEN (belAntwodbltteangeben) 3141.?200+5451n6 29,Äprit 2009 Ielelon 0211a71-2156 TeLtax o211 871-1A-2456 andrc.s.kerstan@lm.ntw.d6 (KiBizl SaEungsdelegation im RahmendesKinderbildungsgesetz (Az.: vom 25.3.2009 51.26.01.1) lhrSchreiben Sehrgeehrter HerrLeßmann, aushaushaltsrechtlicher Sichtmöchteichzu dervonlhnenaufgeworfenenFragewiefolgtantworten; undin eigener DieKreiseführenihreHaushaltswirtschaft selbstständig der von lhnenzu erfüllenden Verantwortung unter Berücksichtigung auf kreisangehörige Aufgaben. Wird die ErfüllungeinerKreisaufgabe mussderKreisdenInhaltunddenUmfangseinsr Gemeinden delegiert, wirktsichauch Delegatlon festlegen. EinesolcheAufgabenübertragung der äufdie Haushaltswirtschaft desKreisesunddamitaufdie Erhebung ggl auchaufMehr-oderMinderbelastungen, allgemeinen Kreisumlage, - KrO). aus(vgl.S 56derKreisordnung dasser lm besonderen FallderJugendhilfe hatder Kreiszu beachten, aus- Dlenstgobäudound Uefercnimmereine einheitliche von den kreisangehörigen Gemeinden in Höheder ihm durchdie AufgabeseinesJu' 3chn'it schließliche Belastung gendamtes hat (v91.S 56 Harcldst5, 40213D0seldorf Aui^/endungen festzusetzen verursachten Tolefon0211871{1 Abs.5 KrO).MachtelnKreisvonseinemRechtaufdieSatzungsdelegaTeletar 0211 871-3355 (KiBiz)Gebrauchund er- poslst€lle@lm.ntw.d€ tion nachS 23 des Kinderbildungsgesetzes Gemeindeim Rahmen möglichter dabei,dass eine kreisangehörige Erträge ihrerübertragenen Satzungshoheit auffür denKreisnotwendige Bestimmungen öfrenülcheVeft shr8mllt€li verzichten darf,führtdiesesaufGrunddergesetzlichen Rhelnbahnlinl€n 70,1,709,719 lnnenministerlum desLandesNordrheln.Westfalen / ggf. zu einerMehrbelastung überdie Jugendamtsumlage der anderen s"b2uon2 kreisangehörigen Gemeinden ohneeigenesJugendamt, weildieseAdressaten derJugendamtsumlage sind.Diese,zusatzbelastung" anderer kreisangehöriger Gemeinden kannwegendero.a.Spezialregelung t ber dieJugendamtsumlage nurvermieden werden,wennder Kreismit der Delegation entsprechende Beschränkungen ausspricht. Soll eine von einerkreisangehörigen Gemeinde verursachte Ertragsggi dadurchausgeglichen minderung werden,dassdie Gemeinde sich ausihremallgemeinen Haushalt herausan denlaufenden Kosteneiner Kindertageseindchtung auf ihremGemeindegebiet beteiligt, richtetsich dieZulässigkeit einessolchenBetriebskostenzuschusses für die Kinderlageseinrichtungen nachden allgemeinen haushalts,echtlichen Bestimmungen undnachderLeistungsfähigkeit derGemeinde. IndiesemZusammenhang dasseine möchteichnochdaraufhinweisen, durchdas örtlicheSatzungshandeln Gemeinde einerkreisangehörigen entstehende Ertragsminderung desKreisesim RahmenderJugendhilfe nichtin die allgemeine Kreisumlage nachS 56 Abs.1 KrOeinbezogen werdendarf. gegeben lchhoffe,lhnendamiteineausreichende Auskunf[ zu haben. lmAuftrag (Kerstan) t/ Ministeriumfor Generationen, Frauenund Integration Famllie, desLandes Nordrhein-Westfalen 1]ö Die Staatssekretärin MCFFI Nordrhein-W€sfalsn. 40190 D0ssaldorf Hern MarkusLeßmann Landkreistag Nordrhein-Westfalen Liliencronstr. l4 40472Düsseldorf Telefon021I 86'l&3413 Tel6far(021'l 8618-53413 frank.lonny@flgft .nt .de EINGEGANGEN .y'9,rpm zoos Sehrgeehrter HerrLeßmann, mit Schreibenvom 25. Februar2009 haben Sie mich darauf für S 69 Nachfolgeregelung hingewiesen, dasswegeneinerfehlenden Praxiseine nicht Abs. 6 SGB Vlll a. F. in der kommunalen Rechtsunsicherheit bestehe. unerhebliche prüfenlassen.Diese Problematik lch habedie von lhnenaufgezeigte Regelung bundesgesetzliche Pr0funghatergeben,dassdie bishedge Funktionhatteund mithinnicht im Kernlediglicheine klarstellende gewesenist. erforderlich unbedingt Es ergibt sich daher aus meiner Sicht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da sichmitdemWegfalldesS 69 Abs.6 SGBVlll Möglichkeit der Kreiseändert,mit a..F. nichtsan def prinzipiellen zusammenzuarbeiten. kreisangehörigen Gemeinden 40213O0sseldorf blszu seinemErlass serts2von2 Da$ 69Abs.6SGBVlll a.F.jedochdazudiente, besiehende zweifel, insbesondere im Hinblick auf die ohne der Vorgabendes SGBVlll fÜr Gemeinden Bindungswirkung werdenwir uns bei ergebender auszuräumen, eigenesJugendamt, Regelungim Ersten dafilreinseüen,eine klarstellende Gelegenheit auzunehmen. AG-KJHG Gtüßen Mitfreundlichen /tA zzDr. /t, ,l MarighGierden-Jillich . k/-.