Daten
Kommune
Bedburg
Größe
2,1 MB
Datum
16.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Rhein-Erft-Kreis
,4 26,i,tar
2009
.--OerLandrat
5r.3Jugendaftt
Rhein-Erft.KreitDerLandrat 5l.3 50124Berghein
StadtBedburg
Fachbereich
ll
HerrKnmer
Postfachr2SJ
Bedburg
so173
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I
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/t' 16"'l*t
5r'l
h ll/b@k
ft E' l'r'h
satzungsdelesationgem
.uuoo'.r*r(6'h'
SchreibenalesLandkTeistages
vom 06.05.2009
'teot'
2.44
/
q,/q/./
SehrgeehrterHerrKramer,
022118t'2) 43
beateja.5o.@thein erft-lreis.de
veBend€n
Siekeinevenaäuli(hen,
*hüt
zenrwert€n
oatenPerEMäir
anbeierhaltenSiedie Schreiben
von Ländkreistag
und den beidenLandesministerienzur Frageder Zulässigkeiteiner Delegationder Satzungsgebungskompetenz
zu lhrerInformatjon-
t/
lm lonkreten Falldürfte demna€hejne Delegationder Satzungsgebungslompetenzauf dje KommunenBedburgund Elsdorfunproblematisch
sein.
FürRückfyagen
steheichgernezurVerfügun9.
wwwrnein-erft-kreir.de
jnf o@rhejn'erft-kreis.de
Mit freundlichen
crüßen
lm Auftrag
d"^^
o8:ooUhrbiel2:loUhr
14:ooUhrbisl8:ooUhr
samstag
o8:ooUl'rbie11:oo
Uhr
(nui seMce-und zulassungsstelle
in
PosibanlKö]. (BLz37oroo so)
Kreiseparka*e
Köln(BLZ
l7o 5or99)
ÖffoU. Verl<elßmittelam (reishaE
Bahr:Bergheinund zievench
Bushaliestellen:
Am Knücheledamm
und Kreithaut- Weiterehfoe:
ww.revg.deoderorr3418o6-0
@rono*o.,tto.
\$p4\ ondRhri ru-rüesrfnlar
14
Lillencronstraße
40472Diisseldorl
Postfach33 03 30
40435Düsseldorf
R U N D s c H R E I BRE,rN -0N4 1 6 / 0 9
zentrale:
Dlrekt:
Telefaxi
E-Mall:
0211 / 96508- 0
0217 / 96504 " 2oo
0211/ 96508- 7200
Lessmann@lkt-nrw.de
Datum: 06.05.2009
Aktenz.: 51.10.01/51.26.01.11-eß/lYH
Mltgllederdes
Landkreistöges
Nordrheln-westialen
satzungsdelegation nach dem Kinderbildungsgesetz (5 23 Abs. 5)
Aufgabendelegatlon
nach5 69 VI a . F ,
zusammenfassuno:
Das Ministerium fiir Genemtionen,Familie, Frauen und Integratlon des Landes NordrheinWestlalen(MGFFI NRW)und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westhlen haben
zwischenzeitlichzur Frage der Satzungsdelegationzur Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmendes Kinderbildungsgesebesstellung genommen,Hiernachkann grundsätzlichauch
dle Befugnls zur Festsetzung der Elternbeiträge durch satzung auf dle kreisangehörigen
Jugendamtskommunenübertragen werden.Aufgrund der strikten Regelungenzur Erhebung
der Jugendamtsumlageführt dies aber ggf. zu einer Mehrbelastungder anderen krelsangehörlgen Gemeinden.Von der Mögllchkeitsollte daher nur sehr zurückhaltend Gebrauchgemacht werden, sowelt nlcht ausnahmsweiseeine Kostenerstattungsmögllchkeltder betroffenen Kommune vereinbart werdenkann,
Hinstchtltchder allgemeinen Möglichkeit,krelsangehörigeKommunen in die AufgabeneffÜllung des Jugendamteseinzubeziehenhat das MGFFINRWmitgetellt, im Rahmender nächs'
tenAnderunades 7, AG KJHGeineklarstellendeReaelunaaufnehmenzu wollen,
SehrgeehrteDamenund Herren,
unterGeltungdesKlnderblldungsgesetmit der Elternbejtragserhebung
im Zusammenhang
desS 23 Abs,5 KlBizan unsherangetragen
zes(KlBiz)sindmehrfachFragenzur Auslegung
per Delegation
vor, den Elnzugder Elternbeiträge
worden.Dle Normsiehtdie l4öglichkelt
zu übertragen,
Unklarwar, ob dieseRegelung
auf dlejugendamtsangehörigen
Kommunen
jugendamtsangehö.igen
Komauchdie l4öglichkeit
erfassenkonnte,seitensder elnzelnen
per Satzungdle Höheder Elternbeitdge
Wlr habenuns
festzusetzen.
muneneigenständlg
gegenüber
da elneentsprechende
denzoständigen
14inisterjen
kritlschgeäußert,
insoweit
Internet: htipr//www.lkFi|w.de
Delegatlon
der Satzungshoheit
es einzelnen
KommunenermögllJugendamtsangehörigen
den Elternin ihremGemeindegebiet
durch einen (tellweisen)
chen würde,ausschlleßlich
Kommunen
Beltragsverzicht
zu finanziellen
Lastender anderenjugendamtsangehörigen
Dleswürdenlchtnur zu einerungerechtfertlgten
FinanzvertelelnenVorteilzu verschaffen.
sondernmöglicherwelse
lung Innerhalb
des zuständigkeltsbezirks
elnesKrelsjugendamtes,
auchzu flnanzlell
motivierten,,Wanderungsbewegungen"
der Elternzwlschen
den Klndertageseinrichtungen
elnesJugendamtsbezirkes
führen.
Auf dle entsprechenden
Anfragenhin hat uns das MGFFINRWbereitsam 18.03,2009
dahingehendinformiert,dassnachseinerAuffassung5 23 Abs, 5 KiBlzgrundsätzllchauch dle
[1öglichkelt
belnhalte,
den kreisangehörlgen
Kommunen
die Satzungshoheit
zur Festsetzung
per Delegation
(s, AnlageA1), Auchwennder Gesetzgeder Elternbeiträge
zu übertragen
ber nachunserfestenUberzeugung
insbesondere
dle hierdurch
ausgelösten
Probleme
nlcht
gesehenbzw.beabsichtigt
einesolche
hat, lässtdasKiBizaufgrunddesoffenenWortlautes
Auslegung
slcherllch
zumjndestzu,
Mit Schreiben
vom 22,04,2009
hat nun auchdas Innenministedum
unsereAnfragebeantwortet(s. Anlage A2). DasInnenminlsterium
weistdabeinochmals
deutlichauf dle zwlngend einheitllche
Erhebungder Jugendamtsumlage
hin und verdeutlicht
dle Auswlrkung,
dasselne Entscheidung
einerkrelsangehörigen
Gemeindelm Rahmender nachdem KlBlz
ggf, zu elner lYehrbelastung
übertragenen
Satzungshoheit
der anderenkrelsangehörlgen
geht alsoauch- verGemeinde
ohneeln Jugendamt
ftihrenmuss,DasInnenmlnlsterlum
mutllchunterZugrundelegung
der Rechtsauffassung
des14GFFI
NRW- von der grundsätzllchen MöglichkeiteinesweitenVerständnisses
des Delegatlonsrechtes
aus 5 23 Abs. 5 KiBlz,
Esverweistin dlesemzusammenhang
aberauf die l4ögllchkeit,
lm Rahmender Delegatlon
durchentsprechende
Beschränkungen
das Rechtder krelsangehörlgen
möglicherwelse
Gemeindeneinzuschränken,
dle nlchtgerechtfertigte
Zusätzbelastang
zu Lastender anderen
krelsangehörlgen
Gemeinden
ohneejgeneslugendamtdurchentsprechende
Entscheidungen im Rahmender Elternbeitragssatzungen
herbeizuführen,
Daneben
verwelstes nochauf
elneweitereMöglichkelt,
mit der ggf. ungerechte
Finanzverteilungen
innerhalb
der Gemelnschaftder Jugendamtskommunen
vermiedenwerdenkönnen.So sprlchtdas Mlnlsterium
ausdrücklich
dle Mögllchkelt
an, seitensder (tejlweise)auf Elternbelträge
verzlchtenden
krelsängehörigen
Gemeinde
einenKostenausglelch
durchelnehöhereBeteillgung
an einer
kommunalen
Klndertageselnrlchtung
herzustellen.
Hlerbeldürftees sichaberum elnefrelwllligeLelstung
der Gemeinde
handeln,weshalbdasInnenminlsterium
zugleichauf die allgemeinen
haushaltsrechtlichen
-3-
der Gemeinde
hinweist,FürHaushaltsslcherungsBestimmungen
und die Leistungsfähiqkeit
gemelnden
kämeeinesolcheVorgehensweise
dahernichtin Betracht.
nochfest, dasseineÜbernahme
der ErtragsmlnAbschlleßend
stellt dasInnenministerium
Krelsumlage
nlchtIn Eetrachtkommt.
derungseltensdes Krelses
ausder allgemeinen
Im Ergebnisbleibt festzuhalten,dass nach Auffassungder zuständigenFlinlsterlendamit
hinslchtlich
der Elternbeltragserhebung
dasKiBlzeinerUbertragung
auf der Satzungshohelt
Gleichwohl
auf die jugendamtsangehörlgen
Kommunen/cemelnden
nicht entgegensteht.
haltenwlr einesolcheVorgehensweise
aufgrundder zwlngenden
Wirkungzur Erhebung
einichtfür angezelgt,
Je mehr dle Elternner gleichmäßigen
Jugendamtsumlage
lm Regelfall
geraten,des(Teil-)VerzlchthieräufIn dle politische
Diskussion
belträgeund ein mögllcher
werden.Es sprlcht
to streltlgerdürftedasVerhältnls
innerhalb
der Jugendamtskommunen
dahervleldafür,dle FrageelnesElternbeitragsverzlchts
elnheltlich
für dasgesamteJugendamt zu entschelden.
möchtenwir 5le nochübereineEinschätzung
desstadtelternrah diesemzusammenhang
zum KlnderbiF
tes der stadt Düsseldorf
untefrichten,
welchedleserauf elnerVeranstaltung
jüngst nochmalsbestätigthat. Angeslchtsdes in Düsseldorfab dem
dungsgesetz
greifenden
01.08.2009
Veeichtsauf dje Erhebung
von Elternbeiträgen
hat der Stadtelternrat deutllchgemacht,dassseinerseits
elneInvestltion
der so verlorengehenden
Elnnahmen
in elnerAusbauder Qualitätder Klndertagesbetreuung
der bessere
Weggewesenwäre.Dle
Eltern hätten insgesamtmehr Interessean elner qualltativ hochwertlgenBetreuungihrer
geäußert.
Klnderalsan demVerzlchtauf diesozialsehrgerechtgestaffelten
Elternbelträge
Unabhängig
von der Frageder Auslegung
des5 23 Abs.5 KjBizund der hiermitverbundenen Delegationsmöglichkeiten
möchtenwir sle abschließend
nochLiberdas als Anlage A3
desMGFFINRWzur Frageelnerfehlenden
Nachfolgeregelung
für 5 69 Abs,5 sGB VIII Informieren.Bekanntlich
hattenwir hier das MGFFINRWdaraufhingewlesen,
dassfür die
selnerzelt
in 5 69 Abs,6 SGBVIII enthaltene
Delegatlonsmöglichkeit
bestimmter
Jugendamtsaufgaben
auf dle kreisangehörlgen
Gemelnden,
die durchdas KiföGentfallenwar, bisjm nordrhein-westfällschen
gegebenist. Mit dem
her keineNachfolgeregelung
Landesrecht
Schrejben
vom 15.04.2009
hat dasMFFI NRWnun - wle ebenfalls
bereitsmltgetellt- auf
dle ledigllchklarstellende
Funktionder blsherigen
Regelunghingewiesen,
so dassdle blsher
vorgenommenen
Aufgabenübertragungen
auch welterhinmöglichbleiben.Gleichwohl
hat
das i,4GFFI
NRWwie an
gekündigt/eine entsprechende
Klarstellungbei nächsterGelegenheitins AG KJHGNRWaufzunenmen,
Wir bitteninsoweitum Kenntnrsnahme
Mit freundllchenGrüßen
In Vertretung
/ 6,[*^
lv]drkusLeßm{ln
Anlagen:(nur in elektronischer
Formunteru.Wtry-klüd.dg
abrufbar),
l\,linisterium
für Gene€tionen,
Famllie,Fräuenund Integration
desLandesNordrhein-Westfalen
AflrA0Eil4
MGFFINordrh€ln-Westfalen.
40'190Düsseldo,f
Selt€'l von2
An den
Städte-und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
HennHorst-Heinrich
Gerbrand
Kaiserswerther
Straße199 - 201
40474Düsseldorf
321- 6000.5.3.3
belAnh{odbllt€angeben
EINdEEÄNc_EN
Anden
Laridkreistag
Nordrhein-Westfalen
HennMarkusLeßmann
Liliencronstraße
14
40472Düsseldorf
Telgron
0211 8618-4366
Telehx02'l1 8618-54366
dagmar.frledrlöh@mgfi
l.nrw.de
l B.Mä,rz
hrlfl9
Auslegungdes S 23 Abs. 5 Kinderbildungsgeseiz
SehrgeehrterHerrGerbrand,
sehrgeehrter
HerrLeßmann,
ich bitte um Verständnis,dass ich erst jetä auf lhre Schreibenhinsichtlichder Auslegungder Vorschriftdes S 23 Abs. 5 Kinderbildungsgesetzzurück komme.lhre Anfragean das Innenministerium
wurde
zwischenzeitliöh
ebenfallsmit der Bitteum Übernahme
an michweitergeleitet.
ln derSachekannich lhnenFolgendes
mitteilen:
durchSakung
S 23 Abs. 5 KiBizeröffnetden Kreisendie Möglichkeit,
oder öffentlich-rechtliche
VereinbarungGemeindenmit der DurchiührungvonAufgabennachden Absätzen1 und4 zu beauftragen.
Hodonplats
1
40213Dussoldolf
Tel€fon02118€18'50
Telefsx0211 8618-54444
posisteue@mstn.nlw.de
öffenllcheVe&ehEmlftel:
Rh€lnbahn
Unlen704,709
/
dassfürdieInanspruchnahme
vonAnge- sorre2von2
S 23Abs.1 KiBizbestimmt,
botenin Kindertageseinrichtungen
Eloderin der Kindertagespflege
ternbeiträge
nachS 90 Abs.1 SGBVlll festgesetzt
werdenkönnen.
erhoben
S 23 Abs.4 KiBizlegtfest,dassdann,wennElternbeiträge
weden,einesozialeStaffelung
vozunehmen
ist unddie wirtschaftlicheLeistungsiähigkeit
der Elternsowledie Betrsuungszeit
zu berücksichtigen
sind.
Somitstelltsichdie Frage,ob durchS 23 Abs.5 KiBiznurdie Aufgabender konket-individuellen
Erhebung
oderFestsetzung
von ElternbeihägendurchBescheidoder auchdie abstraK-generelle
FestsetzungvonElternbeiträgen
durchSatzungerfasstwerden.
NachmeinerRechtsauffassung
ergibtsichnachdemWortlautundder
Systematik
derVorschrift,
dassdie in S 23Abs.1 und4 KiBizgenannten Aufgabenauch den Erlassder Elternbeitragssatzung
erfassen.
BeZwarsprichtAbs.1 i.V.m.Abs.2 eherftir die konkretindividuelle
trachtung;
aufgrundder in Abs.4 vorgesehenen
sozialenStaffelung
der
und der Berücksichtigung
der wirtschafflichen
Leistungsfähigkeit
jedochdie besseren
Elternsprechen
Gründedafür,dassS 23 Abs.5
KiBizauchdieabstrakt-generelle
Festsetzung
durchSatzung
erJasst.
In diesemZusammenhang
möchteichzu denvom Landkreistag
vorgetragenen
Bedenken
bezuglich
der ausdieserRechtsauffassung
redassS 23 Abs.5 KlBiz
sultlerenden
Rechtsfolgen
daraufhinweisen,
einräumt,auchden Erlassder
den Kreisenlediglichdie Möglichkeit
sind.Damit
sie hiezu abernichtverpflichtet
Satzungzu delegieren,
stehtdenKreisenfrei,keinedergenannten
Aufgaben
oderaberauch
zu delegieren.
lediglich
dieAusführung
desoperativen
Geschäfts
lmAuftrag
L^2,
Prof.KlausSchäfer
2
lnnenministerium
desLandesNordrhein.Weslfalen
W
TAOE
lnnenmlil6terluh
Nordrheln-Westfalen,
40190 D0sseldof
Landkreistag
z.Hd.HerrnLeßmann
Liliencronstraße
14
40472Düsseldorf
22. Aptll2log
7J
-- -
SeiteI votr2
EINcEdÄNGEN
(belAntwodbltteangeben)
3141.?200+5451n6
29,Äprit
2009
Ielelon 0211a71-2156
TeLtax o211 871-1A-2456
andrc.s.kerstan@lm.ntw.d6
(KiBizl
SaEungsdelegation
im RahmendesKinderbildungsgesetz
(Az.:
vom
25.3.2009
51.26.01.1)
lhrSchreiben
Sehrgeehrter
HerrLeßmann,
aushaushaltsrechtlicher
Sichtmöchteichzu dervonlhnenaufgeworfenenFragewiefolgtantworten;
undin eigener
DieKreiseführenihreHaushaltswirtschaft
selbstständig
der von lhnenzu erfüllenden
Verantwortung
unter Berücksichtigung
auf kreisangehörige
Aufgaben.
Wird die ErfüllungeinerKreisaufgabe
mussderKreisdenInhaltunddenUmfangseinsr
Gemeinden
delegiert,
wirktsichauch
Delegatlon
festlegen.
EinesolcheAufgabenübertragung
der
äufdie Haushaltswirtschaft
desKreisesunddamitaufdie Erhebung
ggl auchaufMehr-oderMinderbelastungen,
allgemeinen
Kreisumlage,
- KrO).
aus(vgl.S 56derKreisordnung
dasser
lm besonderen
FallderJugendhilfe
hatder Kreiszu beachten,
aus- Dlenstgobäudound Uefercnimmereine einheitliche
von den kreisangehörigen
Gemeinden
in Höheder ihm durchdie AufgabeseinesJu' 3chn'it
schließliche
Belastung
gendamtes
hat (v91.S 56 Harcldst5, 40213D0seldorf
Aui^/endungen
festzusetzen
verursachten
Tolefon0211871{1
Abs.5 KrO).MachtelnKreisvonseinemRechtaufdieSatzungsdelegaTeletar 0211 871-3355
(KiBiz)Gebrauchund er- poslst€lle@lm.ntw.d€
tion nachS 23 des Kinderbildungsgesetzes
Gemeindeim Rahmen
möglichter dabei,dass eine kreisangehörige
Erträge
ihrerübertragenen
Satzungshoheit
auffür denKreisnotwendige
Bestimmungen öfrenülcheVeft shr8mllt€li
verzichten
darf,führtdiesesaufGrunddergesetzlichen
Rhelnbahnlinl€n
70,1,709,719
lnnenministerlum
desLandesNordrheln.Westfalen
/
ggf. zu einerMehrbelastung
überdie Jugendamtsumlage
der anderen s"b2uon2
kreisangehörigen
Gemeinden
ohneeigenesJugendamt,
weildieseAdressaten
derJugendamtsumlage
sind.Diese,zusatzbelastung"
anderer
kreisangehöriger
Gemeinden
kannwegendero.a.Spezialregelung
t ber
dieJugendamtsumlage
nurvermieden
werden,wennder Kreismit der
Delegation
entsprechende
Beschränkungen
ausspricht.
Soll eine von einerkreisangehörigen
Gemeinde
verursachte
Ertragsggi dadurchausgeglichen
minderung
werden,dassdie Gemeinde
sich
ausihremallgemeinen
Haushalt
herausan denlaufenden
Kosteneiner
Kindertageseindchtung
auf ihremGemeindegebiet
beteiligt,
richtetsich
dieZulässigkeit
einessolchenBetriebskostenzuschusses
für die Kinderlageseinrichtungen
nachden allgemeinen
haushalts,echtlichen
Bestimmungen
undnachderLeistungsfähigkeit
derGemeinde.
IndiesemZusammenhang
dasseine
möchteichnochdaraufhinweisen,
durchdas örtlicheSatzungshandeln
Gemeinde
einerkreisangehörigen
entstehende
Ertragsminderung
desKreisesim RahmenderJugendhilfe
nichtin die allgemeine
Kreisumlage
nachS 56 Abs.1 KrOeinbezogen
werdendarf.
gegeben
lchhoffe,lhnendamiteineausreichende
Auskunf[
zu haben.
lmAuftrag
(Kerstan)
t/
Ministeriumfor Generationen,
Frauenund Integration
Famllie,
desLandes
Nordrhein-Westfalen
1]ö
Die Staatssekretärin
MCFFI Nordrhein-W€sfalsn. 40190 D0ssaldorf
Hern
MarkusLeßmann
Landkreistag
Nordrhein-Westfalen
Liliencronstr.
l4
40472Düsseldorf
Telefon021I 86'l&3413
Tel6far(021'l 8618-53413
frank.lonny@flgft .nt .de
EINGEGANGEN
.y'9,rpm
zoos
Sehrgeehrter
HerrLeßmann,
mit Schreibenvom 25. Februar2009 haben Sie mich darauf
für S 69
Nachfolgeregelung
hingewiesen,
dasswegeneinerfehlenden
Praxiseine nicht
Abs. 6 SGB Vlll a. F. in der kommunalen
Rechtsunsicherheit
bestehe.
unerhebliche
prüfenlassen.Diese
Problematik
lch habedie von lhnenaufgezeigte
Regelung
bundesgesetzliche
Pr0funghatergeben,dassdie bishedge
Funktionhatteund mithinnicht
im Kernlediglicheine klarstellende
gewesenist.
erforderlich
unbedingt
Es ergibt sich daher aus meiner Sicht kein unmittelbarer
Handlungsbedarf,
da sichmitdemWegfalldesS 69 Abs.6 SGBVlll
Möglichkeit
der Kreiseändert,mit
a..F. nichtsan def prinzipiellen
zusammenzuarbeiten.
kreisangehörigen
Gemeinden
40213O0sseldorf
blszu seinemErlass serts2von2
Da$ 69Abs.6SGBVlll a.F.jedochdazudiente,
besiehende zweifel, insbesondere im Hinblick auf die
ohne
der Vorgabendes SGBVlll fÜr Gemeinden
Bindungswirkung
werdenwir uns bei ergebender
auszuräumen,
eigenesJugendamt,
Regelungim Ersten
dafilreinseüen,eine klarstellende
Gelegenheit
auzunehmen.
AG-KJHG
Gtüßen
Mitfreundlichen
/tA
zzDr.
/t,
,l
MarighGierden-Jillich
. k/-.