Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Elsig
BE: Herr Elsig/Herr Stolz
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
91/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
24.09.2002
30.09.2002
TOP: Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom
18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Kreuzau hat die Benutzungsbedingungen u.a. für die Grabeinteilung, die
Grabbelegung und den Erwerb der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten in der Friedhofsordnung
vom 18.04.2000 festgelegt.
Die Gräbereinteilung ist wie folgt:
a)
b)
c)
d)
Reihengräber
Wahlgräber
Urnenreihengräber
Anonyme Urnengräber
In einem Wahlgrab können z.Zt. eine Leiche und eine Urne oder zwei Urnen beigesetzt werden.
Der Umfang der Belegung soll nun auf Antrag des Bürgers Theo Cremer, Maubacher Str. 84,
52372 Kreuzau, vom 25. Juli 2002, dahingehend erweitert werden, dass in einem Wahlgrab künftig
eine Leiche und 2 Urnen beigesetzt werden können. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung schlägt jedoch in Ergänzung dieses Antrages vor, insgesamt 4 Bestattungen in
einem Wahlgrab, und zwar von einer Leiche und 3 Urnen oder 4 Urnen zuzulassen. Bei
Mehrfachbelegung ist aber grundsätzlich nur eine Sargbestattung möglich, d.h. die weiteren
Beisetzungen können nur in Urnen vorgenommen werden. Damit würde eine deutliche
Flächenersparnis auf den Friedhöfen erreicht.
Allerdings dürfte die Neuregelung nicht die Gebühreneinnahmen zu stark belasten.
Bei Abänderung der Belegungsmöglichkeiten in einem Wahlgrab wird deshalb eine Staffelung
dieser Gebühren wie folgt vorgeschlagen:
Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit
Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten
Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten
Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten
1.680,-- Euro (wie bisher)
2.520,-- Euro (wie bisher)
3.360,-- Euro (bisher nicht
möglich)
4.200,-- Euro (bisher nicht
möglich).
Durch diese gestaffelte Form hat der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, sofort eine bestimmte
Anzahl von Urnenbeisetzungen mitzuwerben; er kann dies auch zu einem späteren Zeitpunkt
beantragen. In diesem Falle ist als Gebühr die Differenz zu entrichten, die sich aus der Art der
-2letzten Belegungsmöglichkeit zur neuen Belegungsmöglichkeit ergibt. Bei der späteren
Beantragung einer höheren Belegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Gebühr immer
nach der dann im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gebührensatzung richtet.
Es bleibt hier zu beachten, dass eine Beisetzung nur stattfinden kann, wenn die Ruhefrist die
Nutzungszeit nicht übersteigt. Anderenfalls ist erneut das Nutzungsrecht um 40 Jahre, zumindest
aber für die Dauer der Ruhefrist, zu erwerben. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung bei
Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und bei Urnengräbern 20 Jahre. Sollte in einem Wahlgrab eine
Erdbestattung (Sargbeisetzung) erfolgen, ist immer von einer Ruhefrist von 30 Jahren und bei
Belegungen mit Urnen von einer Ruhefrist von 20 Jahren auszugehen, d.h. auch, dass eine
Verlängerung der Nutzungsrechte –Nacherwerb- bei der neuen Regelung unverändert bleibt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Bestattungen in einem Wahlgrab wird nach Auffassung der
Verwaltung vermutlich lediglich in Einzelfällen in Frage kommen. Haushaltsrechtliche
Auswirkungen werden daher nur in geringem Ausmaße erwartet.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –
Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 18. April 2000 sowie die 1. Satzung zur Änderung
der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.
Dez. 2001 werden in den als Anlagen beigefügten Fassungen beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-3Gemeinde Kreuzau
Hauptamt – Herr Elsig
GEBÜHRENBERECHNUNG
Bisherige Gebühr für den Erwerb eines Wahlgrabes (Belegung 1 Sarg und 1 Urne)
Gebühr für 1 Wahlgrab
zuzüglich Gebühr für eine
weitere Belegung
Gesamtgebühr
1.620,-- Euro
840,-- Euro
------------------2.520,-- Euro
===========
Sollen jedoch 4 Bestattungen vorgenommen werden, wäre nach bisheriger Regelung der Erwerb
von 2 Wahlgrabstätten erforderlich. Hierfür wird folgende Gebühr erhoben:
Erwerb eines Doppelwahlgrabes
zuzüglich Gebühr für zwei
zusätzliche Belegungen (2 x 840,-- Euro)
Gesamtgebühr
3.360,-- Euro
1.680,-- Euro
------------------5.040,-- Euro
===========
Nach neuem Recht ergäbe sich bei 4 Belegungsmöglichkeiten eine Gesamtgebühr von 4.200,-Euro (s. Sitzungsvorlage). Gegenüber der bisherigen Gebühr von 5.040,-- Euro ist damit eine
Einsparung von 840,-- Euro gegeben. Diese Gebührenreduzierung erscheint im Hinblick auf den
geringeren Flächenbedarf vertretbar.
-4-
1. Satzung vom
zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der
Gemeinde Kreuzau vom 18.4.2000
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung
beschlossen:
§1
§ 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
In einem Wahlgrab können eine Leiche und 3 Urnen oder 4 Urnen beigesetzt werden.
§2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am
in Kraft. Mit Ablauf des
tritt § 12 Abs. 7
der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der Gemeinde
Kreuzau vom 18. 04.2000 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Ramm-
-5-
1. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung
Bestattungswesen vom 18.12.2001
der
Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung
beschlossen:
§1
§ 5 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer
von 40 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt:
a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit
b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten
c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten
d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten
1.680,-- Euro
2.520,-- Euro
3.360,-- Euro
4.200,-- Euro
§ 5 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 40
Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Ziffer 1 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
§2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am
in Kraft. Mit Ablauf des
tritt § 5 Ziffer 1 und 2
der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
18.12.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
d) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
-6e) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
f)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Ramm-