Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau)

öffnen download melden Dateigröße: 16 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Elsig BE: Herr Elsig/Herr Stolz Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 91/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 24.09.2002 30.09.2002 TOP: Änderung der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 und der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde Kreuzau hat die Benutzungsbedingungen u.a. für die Grabeinteilung, die Grabbelegung und den Erwerb der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten in der Friedhofsordnung vom 18.04.2000 festgelegt. Die Gräbereinteilung ist wie folgt: a) b) c) d) Reihengräber Wahlgräber Urnenreihengräber Anonyme Urnengräber In einem Wahlgrab können z.Zt. eine Leiche und eine Urne oder zwei Urnen beigesetzt werden. Der Umfang der Belegung soll nun auf Antrag des Bürgers Theo Cremer, Maubacher Str. 84, 52372 Kreuzau, vom 25. Juli 2002, dahingehend erweitert werden, dass in einem Wahlgrab künftig eine Leiche und 2 Urnen beigesetzt werden können. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung schlägt jedoch in Ergänzung dieses Antrages vor, insgesamt 4 Bestattungen in einem Wahlgrab, und zwar von einer Leiche und 3 Urnen oder 4 Urnen zuzulassen. Bei Mehrfachbelegung ist aber grundsätzlich nur eine Sargbestattung möglich, d.h. die weiteren Beisetzungen können nur in Urnen vorgenommen werden. Damit würde eine deutliche Flächenersparnis auf den Friedhöfen erreicht. Allerdings dürfte die Neuregelung nicht die Gebühreneinnahmen zu stark belasten. Bei Abänderung der Belegungsmöglichkeiten in einem Wahlgrab wird deshalb eine Staffelung dieser Gebühren wie folgt vorgeschlagen: Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten 1.680,-- Euro (wie bisher) 2.520,-- Euro (wie bisher) 3.360,-- Euro (bisher nicht möglich) 4.200,-- Euro (bisher nicht möglich). Durch diese gestaffelte Form hat der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, sofort eine bestimmte Anzahl von Urnenbeisetzungen mitzuwerben; er kann dies auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. In diesem Falle ist als Gebühr die Differenz zu entrichten, die sich aus der Art der -2letzten Belegungsmöglichkeit zur neuen Belegungsmöglichkeit ergibt. Bei der späteren Beantragung einer höheren Belegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Gebühr immer nach der dann im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gebührensatzung richtet. Es bleibt hier zu beachten, dass eine Beisetzung nur stattfinden kann, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt. Anderenfalls ist erneut das Nutzungsrecht um 40 Jahre, zumindest aber für die Dauer der Ruhefrist, zu erwerben. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung bei Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und bei Urnengräbern 20 Jahre. Sollte in einem Wahlgrab eine Erdbestattung (Sargbeisetzung) erfolgen, ist immer von einer Ruhefrist von 30 Jahren und bei Belegungen mit Urnen von einer Ruhefrist von 20 Jahren auszugehen, d.h. auch, dass eine Verlängerung der Nutzungsrechte –Nacherwerb- bei der neuen Regelung unverändert bleibt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Bestattungen in einem Wahlgrab wird nach Auffassung der Verwaltung vermutlich lediglich in Einzelfällen in Frage kommen. Haushaltsrechtliche Auswirkungen werden daher nur in geringem Ausmaße erwartet. III. Beschlussvorschlag: „Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 18. April 2000 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18. Dez. 2001 werden in den als Anlagen beigefügten Fassungen beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3Gemeinde Kreuzau Hauptamt – Herr Elsig GEBÜHRENBERECHNUNG Bisherige Gebühr für den Erwerb eines Wahlgrabes (Belegung 1 Sarg und 1 Urne) Gebühr für 1 Wahlgrab zuzüglich Gebühr für eine weitere Belegung Gesamtgebühr 1.620,-- Euro 840,-- Euro ------------------2.520,-- Euro =========== Sollen jedoch 4 Bestattungen vorgenommen werden, wäre nach bisheriger Regelung der Erwerb von 2 Wahlgrabstätten erforderlich. Hierfür wird folgende Gebühr erhoben: Erwerb eines Doppelwahlgrabes zuzüglich Gebühr für zwei zusätzliche Belegungen (2 x 840,-- Euro) Gesamtgebühr 3.360,-- Euro 1.680,-- Euro ------------------5.040,-- Euro =========== Nach neuem Recht ergäbe sich bei 4 Belegungsmöglichkeiten eine Gesamtgebühr von 4.200,-Euro (s. Sitzungsvorlage). Gegenüber der bisherigen Gebühr von 5.040,-- Euro ist damit eine Einsparung von 840,-- Euro gegeben. Diese Gebührenreduzierung erscheint im Hinblick auf den geringeren Flächenbedarf vertretbar. -4- 1. Satzung vom zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 18.4.2000 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung: In einem Wahlgrab können eine Leiche und 3 Urnen oder 4 Urnen beigesetzt werden. §2 Diese 1. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Mit Ablauf des tritt § 12 Abs. 7 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 18. 04.2000 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Ramm- -5- 1. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung Bestattungswesen vom 18.12.2001 der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt: a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten 1.680,-- Euro 2.520,-- Euro 3.360,-- Euro 4.200,-- Euro § 5 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 40 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Ziffer 1 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. §2 Diese 1. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Mit Ablauf des tritt § 5 Ziffer 1 und 2 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn d) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, -6e) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, f) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Ramm-