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Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Pannefeld")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Pannefeld") Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Pannefeld") Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Pannefeld") Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Pannefeld") Allgemeine Vorlage (Abgrabungsvorhaben in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich "Pannefeld")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 38/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 10.04.2002 17.04.2002 14.05.2002 28.05.2002 TOP: Abgrabungsvorhaben der Firma KS Zens GmbH in Kreuzau-Drove, Gemarkungsbereich „Pannefeld“; hier: Erneute Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 27. 09. 2001 das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB versagt. Das Ergebnis des Ratsbeschlusses wurde dem Landrat Düren mit Schreiben vom 01. 10. 2001 mit entsprechender Begründung mitgeteilt. Die Ihnen zwar bereits bekannte Stellungnahme ist dieser Vorlage nochmals beigefügt. Mit Verfügung vom 04. März 2002 hat der Landrat Düren die Gemeinde Kreuzau aufgefordert, die abgegebene Stellungnahme zu überdenken, da man resümierend davon ausgehen muss, dass die Gemeinde Kreuzau ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt hat. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass das Einvernehmen gegebenenfalls durch die Einschaltung der Kommunalaufsicht ersetzt wird. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28. 03. 2002 gegeben. Die Verfügung des Kreises Düren ist ebenfalls beigefügt. Ich habe Sie im Übrigen über den Inhalt des Schreibens bereits in der Sitzung des Hauptausschusses am 05. März 2002 in Kenntnis gesetzt und darüber hinaus mitgeteilt, dass ich Fristverlängerung beantragen werde. Die Fristverlängerung wurde mit Schriftsatz vom 06. 03. 2092 beantragt. Die Fristverlängerung wurde per E-Mail antragsgemäß bewilligt. die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht wurde ebenfalls gewährt und hat am 15. 03. 2002 stattgefunden. Ein entsprechender Vermerk über das Ergebnis der Akteneinsicht ist ebenfalls beigefügt. Wie vom Landrat mit Verfügung vom 04. März 2002 erbeten, wurde die Rechtsauffassung der Gemeinde Kreuzau zwischenzeitlich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kreises Düren nochmals überdacht. Im Ergebnis bleibt hierzu Folgendes festzustellen: 1. Die Ablehnungsgründe gemäß Ziffer 1 und 2 der Stellungnahme vom 01. 10. 2001 sind in der Tat nicht haltbar. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine zahlreichen diesbezüglichen Ausführungen in den bisherigen Sitzungen. Die hierzu vertretene Rechtsauffassung des Kreises Düren (Seite 1 und 2 der Verfügung) ist nicht zu widerlegen. Diese Versagungsgründe sind in der Tat rechtswidrig. -22. Die Rechtsauffassung bezüglich der fehlenden Erschließung (Ziffer 3 meines Schreibens vom 01. 10. 2001) ist meines Erachtens nach wie vor nicht rechtswidrig. Vielmehr ist die hierzu vertretene Rechtsauffassung des Kreises Düren auf Seite 3 der Verfügung vom 04. März 2002 so nicht haltbar. Die Stellungnahme des Kreises zu diesem Themenkomplex habe ich bewusst handschriftlich mit laufender Nummer 1 und 2 gekennzeichnet, weil das für meine weiteren Ausführungen von Bedeutung ist. Hierzu folgende Ausführungen: Die Interpretation des Kreises Düren zu dem Begriff „zu Wirtschaftszwecken zu benutzen“ ist meines Erachtens fehlerhaft. Da die Rezesse nach wie vor Gültigkeit haben, orientiert sich die Auslegung nach dem Wortlaut, dem historischen Kontext, nach der Gesetzessystematik und einer teleologischen Auslegung. 1.) Wortlaut Nach dem Wortlaut der Rezesse dürfen die Wirtschaftswege nur zu „Wirtschaftszwecken“ benutzt werden. Darunter kann einmal eine „Bewirtschaftung“ oder die „Landwirtschaft“ verstanden werden, aber genauso könnte man hier von einer ökonomischen „Betriebswirtschaft“ jeder Art ausgehen. Die Wortlautinterpretation gibt im Ergebnis keinen Aufschluss. 2.) Historische Auslegung Die Rezesse stammen aus dem Jahren 1911/12. Eine historische Auslegung des Wortlautes drängt sich demnach förmlich auf. Das Recht der Wirtschaftswege ist in unterschiedlichen Rechtsgebieten verwurzelt. Es ist neben dem Straßenverkehrsrecht aus dem Recht der Landwirtschaft verhaftet seit Besiedelung und Urbarmachung des Landes im Gebiete des heutigen NRW. In Konzentration auf die 20-iger Jahre dieses Jahrhunderts, woraus die Rezesse stammen, wurde damals unter der Förderung der Landeskultur die Herbeiführung und Erhaltung eines Zustandes verstanden, der es der Landwirtschaft ermöglichte, dem Boden die denkbar höchsten Erträge abzugewinnen. Man war also um den Erhalt, Ausbau und die Verfeinerung von Wirtschaftswegen bemüht, um den Aufwand für große Transporte zwischen Hof und Feld in möglichst wirtschaftlicher Form zu verringern oder auch zu erleichtern. Im Ergebnis hatten bzw. haben Wirtschaftswege demnach das Ziel, zu landwirtschaftlichen Zwecken befahren zu werden, immer ausgerichtet nach dem aktuellen landwirtschaftlichen Bedürfnis. Sie dienen der Erschließung und der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Die Rezesse sind also grundsätzlich im Kontext der Agrarentwicklung NRW’s zu sehen und so auch auszulegen. Eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Auskiesung ist damit von dem Wortlaut der Rezesse nicht erfasst, wenn diese von Benutzung zu „Wirtschaftszwecken“ sprechen. 3.) Systematische und teleologische Auslegung Das Rechtsinstitut des Rezesses in der Gesamtschau der Gesetzessystematik bietet wenige Auslegungshilfe. Der Rezess wird in einem Atemzug mit der schriftlichen Niederlegung von Ortsgewohnheitsrecht genannt. Sinn und Zweck des Rezesses ist es also, eine verbindliche Regelung, ein Ortsgesetz zu schaffen. Diese Feststellung bietet aber keinen Aufschluss für die Frage, wie die Rezesse von 1911/12 zu verstehen sind. Hier muss letztendlich wieder der historische Kontext als Argumentationshilfe herangezogen -3werden, da weder die systematische noch teleologische Auslegung weiterhelfen können. Sie sprechen weder gegen die Auffassung des Kreises Düren noch -und das ist entscheidend- für deren Auffassung. 4.) Ergebnis Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Rezesse von 1911/12 wie folgt auszulegen sind: Unter der Benutzung zu Wirtschaftszwecken ist eine Benutzung im Rahmen der landwirtschaftlichen Betätigung zu verstehen. Dies kann bedeuten, dass aufgrund der technischen Entwicklung auch Lkw eingesetzt werden können, wie die Firma Zens diese einsetzt. Jedoch hat die Firma Zens eine andere Zielrichtung. Sie wird die Wirtschaftswege im Rahmen einer gewerblich/unternehmerisch gelenkten Zielsetzung für sich nutzen wollen. Dies ist nicht von den Rezessen 1911/12 erfasst. Gegen die Interpretation des Kreises Düren spricht wohl auch der 2. Satz des Widmungsinhaltes, wonach selbst die Benutzung zur Holzabfuhr untersagt ist. Das unter Ziffer 2 der Verfügung des Kreises Düren zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur dann anwendbar, wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass der Bauherr überhaupt berechtigt ist, den Wirtschaftsweg zu benutzen. Die ist sicherlich unstrittig in dem zitierten Urteil der Fall, da es sich hierbei um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Wenn ich aber zu dem Ergebnis komme, dass der Bauherr gar nicht berechtigt ist, den Weg zu nutzen, brauche ich mich mit einem Erschließungsangebot überhaupt nicht auseinanderzusetzen. Auch die Tatsache, dass es sich bei einer Abgrabung um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist für die Frage, ob der Priviligierte einen Wirtschaftsweg benutzen darf oder nicht, nicht von Bedeutung. Auch das Bundesverwaltungsgericht macht hinsichtlich der Inanspruchnahme von Wirtschaftswegen schon Unterschiede zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem sonstigen Betrieb. In seinem Urteil vom 03. Mai 1988 -4 C 54.85- (hierbei geht es um eine im Außenbereich liegende Vogelzucht) stellt das Gericht klar, dass es sich bei einem Wirtschaftsweg nicht um eine öffentliche Straße sondern vielmehr um einen Privatweg handelt und von daher die Erschließung nur sichergestellt werden kann, wenn der Weg ordnungsgemäß ausgebaut und eine entsprechende Baulast eingetragen wird. Diese Forderung wird bei priviligierten Vorhaben der Lanwirtschaft nicht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 31. Oktober 1990 -4 C 45.88- zwar auch Folgendes ausgeführt: „Ist etwa ein Baugrundstück über ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde -trotz Fehlens einer förmlichen Widmung- auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersachen. In Anbetracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg zum Beispiel auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gefordert hat.“ Dieses rechtiche Hindernis besteht im vorliegenden Falle nicht. Der Wirtschaftsweg wird seit seiner Widmung im Jahre 1911/1912 nur widmungsgemäß ohne jegliche Ausnahmen genutzt. Nach alledem schlage ich Ihnen nach wie vor vor, das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau zu versagen; die Versagung jedoch nunmehr ausschließlich mit der nicht ausreichenden -4Erschließung zu begründen. Die fehlende Erschließung stellt einen selbständigen Versagungsgrund dar. Für den Fall, dass der Landrat das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau nunmehr dennoch im Wege der Kommunalaufsicht ersetzt, besteht die rechtliche Möglichkeit, gegen diese Entscheidung des Kreises Düren mit Rechtsmittel vorzugehen. Unabhängig von dieser rechtlichen Würdigung bleibt festzustellen, dass der Gemeinde Kreuzau ein konkretes prüfbares Erschließungsangebot der Firma Zens bisher nicht vorliegt. Die Aussagen im Abgrabungsantrag lauten lediglich wie folgt: „Als Transport- und Abrollstrecke wird eine Zufahrt mit ausreichender Tragkraft vom Abgrabungsgeländer zur L 249 neu errichtet. Der Verkehrsstrom wird sich dann in alle Richtungen verteilen. Die Zufahrt soll als Variante 1 zum geplanten Kreisel K 28/L249 entstehen. Hierzu ist eine Grundstückszuweisung durch das Amt für Agrarordnung erforderlich, wobei die Fahrbahn 6,5 m breit sein soll mit jeweils einer Bankette von 25 cm und somit Begegnungsverkehr möglich ist. Es wurden bereits positive Vorgespräche mit dem Landesbetrieb Straßenbau geführt, die auch eine Übergangslösung für diese Variante bezüglich des Anschlusses bis zum Ausbau des Kreisels zulassen. Die L 249 ist im Auffahrtbereich ... Alternativ als Variante 2, das heißt, wenn die Grundstückszuteilung dem Amt für Agrarordnung im Rahmen der Flurbereinigung nicht möglich sein sollte, soll die Zufahrt unmittelbar auf die L 249 erfolgen.“ Da ja aufgrund der inzwischen durchgeführten Akteneinsicht (siehe beigefügten Vermerk) fest steht, dass die Variante 1 nicht zum Tragen kommt, bleibt nur die Variante 2, d.h., der Ausbau des gemeindlichen Wirtschaftsweges übrig. Der Abgrabungsantrag enthält hierzu, wie oben erwähnt, einen einzigen Satz. Hieraus ein Erschließungsangebot an die Gemeinde Kreuzau abzuleiten, ist meines Erachtens mehr als weit hergeholt. Da ich jedoch ohnehin eine andere Rechtsauffassung als der Kreis Düren vertrete, kann dies ja nur dann von Belang werden, wenn der Kreis Düren meint, das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau ersetzen zu müssen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, keine. III. Beschlussvorschlag: „Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 (1) BauGB zum vorliegenden Abgrabungsvorhaben wird nach wie vor versagt, wobei die Versagung nunmehr ausschließlich mit der fehlenden ordnungsgemäßen Erschließung begründet wird. Die Gemeinde Kreuzau erwartet, dass der Kreis Düren im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abwässer und die Berücksichtigung der Störung des Landschaftsbildes - neben der Flächeninspruchnahme- bei der Ermessung des erforderlichen Ausgleichs nach der Eingriffsregelung sicherstellt. Für den Fall, dass der Kreis Düren nunmehr das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau im Wege der Kommunalaufsicht ersetzt, behält sich die Gemeinde Kreuzau hiergegen Rechtsmittel vor.“ Der Bürgermeister -5- - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________