Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: 621-00/I 10
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
53/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Hauptausschuss
Rat
20.06.2002
10.07.2002
16.07.2002
26.11.2002
10.12.2002
TOP: Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parzelle
Nr. 159/2;
hier: Festlegung der Planinhalte und weitere Vorgehensweise
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 27. 09. 2001 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum o. a. Bebauungsplan gefasst. Gleichzeitig wurde der Beschluss
über eine Veränderungssperre gefasst.
Die jeweiligen Beschlüsse wurden im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vom 12. 10. 2001
veröffentlicht. Die Veränderungssperre hat somit zunächst eine Gültigkeit bis zum 12. 10. 2003
und kann gegebenenfalls um 1 Jahr verlängert werden.
Inzwischen habe ich eine entsprechende Kartenunterlage erstellen lassen, in der die vorhandene
Bebauung auf dem Grundstück selbst als auch die Umgebungsbebauung eingetragen ist. Eine
verkleinerte unmaßstäbliche Ablichtung ist als Anlage beigefügt.
Das Grundstück ist derzeit zur „Maubacher Straße“ hin unbebaut. Etwa mittig befindet sich eine
Scheune. Zur „Kelterstraße“ hin befinden sich ein Wohnhaus und ehemalige landwirtschaftliche
Gebäude. Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
ausgewiesen und wird bisher insgesamt von der rechtskräftigen Innenbereichssatzung erfasst.
Sinn und Zweck des Bebauungsplanes soll es sein, durch konkrete Festsetzungen Einfluss auf
eine zukünftige Bebauung zu nehmen. Aufgrund der Grundstückstiefe (im Mittel 136 m) und der
Grundstücksbreite (im Mittel 47 m) bietet es sich durchaus an, zukünftig nicht nur eine ohnehin
mögliche Bebauung entlang der „Kelterstraße“ und der „Maubacher Straße“ zuzulassen, sondern
auch eine innere Bebauung. Um diese realisieren zu können, ist es selbstverständlich erforderlich,
zusätzliche Erschließungsanlagen herzustellen. Hier sind sicherlich mehrere Varianten vorstellbar.
Die zukünftige Erschließung sollte über städtebaulichen Vertrag, entweder mit dem derzeitigen
Grundstückseigentümer oder mit einem zukünftigen Vorhabenträger realisiert werden, damit alle
entstehenden Kosten zu 100 % abgewälzt werden können.
Aus diesem Grunde wurden zwischenzeitlich auch sehr intensive Gespräche mit dem derzeitigen
Grundstückseigentümer geführt. Für die weiteren Planung kann davon ausgegangen werden, dass
sowohl die vorhandene Scheune als auch die vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude entlang
der „Kelterstraße“ abgerissen werden. Möglicherweise wird auch das vorhandene Wohnhaus an
der „Kelterstraße“ abgebrochen.
Der derzeitige Eigentümer beabsichtigt, sein Grundstück Ende 2004 nach Möglichkeit insgesamt
an einen Bauträger zu veräußern. Es ist seine Absicht, Anfang 2004 mit verschiedenen Bauträgern
-2Kontakt aufzunehmen. Da eventuelle Vorstellungen eines Bauträgers derzeit somit noch nicht
bekannt sind, regt der Grundstückseigentümer an, derzeit auf einen konkreten
Bebauungsplanentwurf zu verzichten und die Veränderungssperre im Jahre 2003 nochmals um
ein Jahr zu verlängern, damit alsdann in Abstimmung mit einem möglichen Bauträger im Laufe des
Jahres 2004 ein konkreter Bebauungsplan erarbeitet wird.
Dieser Vorschlag wird seitens der Verwaltung für durchaus sinnvoll erachtet, da ansonsten
möglicherweise Bebauungsplanänderungen erforderlich werden. Aufgrund der bestehenden
Veränderungssperre bleibt die Einflussnahmemöglichkeit der Gemeinde auf jeden Fall erhalten,
auch, wenn der Grundstückseigentümer vorher (womit jedoch definitiv nicht zu rechnen ist)
veräußern sollte.
Dennoch sollten bereits zum jetzigen Zeitpunkt die wesentlichen Planinhalte festgelegt werden,
damit im Jahre 2004 einem Bauträger konkrete Vorgaben gemacht werden können.
Zu diesen wesentlichen Planinhalten zählen mindestens:
•
•
•
•
Festlegung des Gebietscharakters
Festlegung der Geschossigkeit bzw. maximalen Firsthöhe
Dachform
grundsätzliche Festlegung, ob eine innere Bebauung generell gewollt ist
Hierzu folgende Vorschläge:
1.
Da das Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, sollte im
Bebauungsplan als Gebietscharakter WA (Allgemeines Wohngebiet) festgesetzt werden.
2.
Aufgrund der vorhandenen Nachbarbebauung sollte eine 2-geschossige Bebauung
ermöglicht werden. Wie inzwischen üblich, sollte jedoch auch eine maximale Firsthöhe
festgesetzt werden. Zur Feststellung der vorhandenen Firsthöhen wurden örtliche
Aufnahmen durchgeführt. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
Maubacher Straße 129:
Maubacher Straße 121:
Kelterstraße 138:
Kelterstraße 132:
Rosenweg 4:
vorhandene FH 12,59 m,
vorhandene FH 9,85 m,
vorhandene FH 12,56 m,
vorhandene FH 10,89 m,
vorhandene FH 9,27 m.
Aufgrund dieser örtlichen Vorgaben schlage ich Ihnen vor, folgende maximalen Firsthöhen
festzulegen:
Für eine zukünftige Bebauung entlang der „Kelterstraße“ und der „Maubacher Straße“ eine
max. FH von 12 m.
Für eine zukünftige innere Bebauung eine max. FH von 9,50 m.
3.
Als Dachneigung sollte ein geneigtes Dach mit einer Mindestdachneigung von 17 °
festgelegt werden.
4.
Einer inneren Bebauung mit zusätzlichen Erschließungsanlagen wird generell zugestimmt.
Es sollten jedoch nur Einzel-bzw. maximal Doppelhäuser möglich sein bei
Grundstücksbreiten von max. 13 m bei einem Doppelwohnhaus und max. 16 m bei einem
Einzelhaus.
F a z i t:
-31.
Auf die Erstellung eines konkreten Bebauungsplanentwurfes wird derzeit verzichtet.
Ein Bebauungsplanentwurf sollte im Laufe des Jahres 2004 gemeinsam mit einem
Bauträger erarbeitet werden. Die bestehende Veränderungssperre wird zu gegebener Zeit
um ein Jahr verlängert.
2.
Bei den Verhandlungen mit einem Bauträger sind die oben genannten Vorgaben zwingend
zu berücksichtigen.
Abschließend weise ich noch darauf hin, dass die Belange von Natur und Landschaft keiner
besonderen Betrachtung bedürfen, da das Grundstück insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen
ist.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Gesamtkosten für das Bebauungsplanverfahren werden sich auf max. 5.000 € belaufen. Die
Planungskosten werden vom Grundstückseigentümer bzw. vom zukünftigen Bauträger erstattet.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Auf die Erstellung eines konkreten Bebauungsplanentwurfes wird derzeit verzichtet.
Ein Bebauungsplanentwurf sollte im Laufe des Jahres 2004 gemeinsam mit einem
Bauträger erarbeitet werden. Die bestehende Veränderungssperre wird zu
gegebener Zeit um ein Jahr verlängert.
2. Nachstehende Mindestplaninhalte werden wie folgt bereits jetzt festgelegt:
Gebietscharakter:
WA
Geschossigkeit:
II
maximale Firsthöhen:
12 m für die Bebauung entlang
der „Kelterstraße“ und „Maubacher Straße“ und
9,50 m für die zukünftige innere Bebauung.
-
Dachform:
geneigtes Dach, Dachneigung mindestens 17 °
Einzel-, maximal Doppelhäuser zulässig mit Grundstücksbreiten von max. 13 m
bzw. max. 16 m.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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