Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
10/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
05.02.2002
19.02.2002
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass;
hier: Ortsteil Kreuzau anl. des Ostermarktes am 03.03.2002
I.
Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum 12.01.2002 beantragt, anlässlich des
Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau am 03.03.2002 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz
Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften,
der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
5.
Industrie- und Handelskammer Aachen
Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Bezirk NRW-West
Katholische Kirchengemeinde Kreuzau.
Bisher liegen die angeforderten Stellungnahmen leider noch nicht vor. Im letzten Jahr hatten die
Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. und die
Katholische Kirchengemeinde St. Heribert gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine
Bedenken geltend gemacht.
Lediglich die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die Gewerkschaft Handel, Banken und
Versicherungen sprachen sich im letzten Jahr gegen die Sonntagsöffnung aus mit dem Hinweis,
dass die beschäftigten im Einzelhandel sowieso großen Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind und
der Sonntag für den Einzelhandel ein arbeitsfreier Tag bleiben soll. Weiterhin wiesen die
Gewerkschaften darauf hin, dass durch die Sonntagsöffnungen lediglich Umsatzverschiebungen
aber keine tatsächlichen Umsatzsteigerungen erreicht werden können. Beide Gewerkschaften
wiesen in ihren Stellungnahmen auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nach den
-2Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes die an der Sonntagsöffnung beteiligten Betriebe am
vorhergehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben müssen.
Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass
von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen im
Jahr geöffnet sein.
Der Ostermarkt, der somit die rechtliche Voraussetzung für die Sonntagsöffnung darstellt, findet in
diesem Jahr zum zweiten Mal statt. Der Markt wird in Räumlichkeiten des Bürgerhauses und
teilweise im angrenzenden Aussenbereich abgehalten. Da die Veranstaltung erst zum zweiten Mal
stattfindet, können von hier derzeit keine Aussagen über den möglichen Besucherzustrom
gemacht werden; trotzdem sollte nach Auffassung der Verwaltung - auch in Erwartung der
negativen Stellungnahmen der Gewerkschaften - ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden.
Die Sonntagsöffnung würde den in Kreuzau ansässigen Gewerbetreibenden die Möglichkeit
bieten, erneut ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren. Aus diesem Grunde sollte dem
Antrag der KIG stattgegeben werden.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der
Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr
geschlossen werden müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen
werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende
Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Regelungen des
Ladenschlussgesetzes zu vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Kosten der Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom
Antragsteller zu erstatten sind.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Ostermarktes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-3Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 19.02.2002
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des 2. Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
03.03.2002, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich im Ortsteil Kreuzau geöffnet sein.
§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem
02.03.2002, ab 14:00 Uhr geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 04.03.2002 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den 19.02.2002
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -