Daten
Kommune
Jülich
Größe
185 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
13.06.16, 17:01
Aktualisiert
24.06.16, 11:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 20/22 Az.: Kn.
Jülich, 01.06.2016
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 186/2016
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
23.06.2016
Stadtrat
30.06.2016
TOP
Ergebnisse
Ohne Abstimmung
Erlass einer Hebesatzsatzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Jülich für das Jahr 2016
Anlg.:
SD.Net
Beschlussentwurf:
„Der Stadtrat beschließt die folgende Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die
Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Jülich :
Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage !“
Begründung:
In der Sitzung des Stadtrates am 30.06.2016 soll die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2023 beschlossen werden. Bedingt
durch die starke Verringerung des Eigenkapitals aufgrund der Fehlbeträge der vergangenen Jahre ist
eine Erhöhung der Hebesätze für die Steuern unumgänglich. Mit dem Haushaltsentwurf hatte die
Verwaltung eine Erhöhung der Grundsteuer A von 297 % auf 310 % sowie eine Erhöhung der
Grundsteuer B von 517 % auf 560 % vorgeschlagen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer (497 %)
sollte nicht verändert werden.
Nach den Aussagen der Fraktionsvorsitzenden u.a. beim Stadtgespräch am 18.05.2016 wird diese
Vorgehensweise voraussichtlich keine Mehrheit finden. Stattdessen wurde eine Erhöhung aller Hebesätze favorisiert.
Dabei sollten dann aber nach Auffassung der Verwaltung Mehreinnahmen aus einer Erhöhung des
Gewerbesteuerhebesatzes nicht dazu genutzt werden, die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B geringer ausfallen zu lassen. Stattdessen sollten die Hebesätze für die Grundsteuern
unabhängig von einer zusätzlichen Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 310 % bzw.
560 % festgesetzt werden. Die zusätzlichen Einnahmen aus der Gewerbesteuer sollten dann
vielmehr zur Verringerung des Defizites, das sich immer noch auf knapp 9 Millionen € beläuft, genutzt werden bzw. die für 2017 noch vorgesehene weitere Erhöhung des Gewerbe-
steuerhebesatzes abzumildern (so auch Antrag der Grünen vom 29.05.2016).
Eine Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuerhebesätze im laufenden Jahr rückwirkend zum Jahresbeginn ist nach gleichlautenden Vorschriften im Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuergesetz zulässig, wenn der Beschluss über die Erhöhung bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres gefasst wird.
Die Erhebung der höheren Steuern kann aber nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Satzung
erfolgen. Der Versand der Änderungsbescheide ist für Mitte Juli vorgesehen, damit der höhere
Steuerbetrag sich auf die Fälligkeiten zum 15.08. und 15.11.2016 verteilt.
Da nicht damit zu rechnen ist, dass Haushaltssatzung und Haushaltsicherungskonzept so kurzfristig
genehmigt werden, muss neben der Haushaltssatzung eine gesonderten Hebesatzsatzung beschlossen werden, die im nächsten Amtsblatt bekanntgemacht und damit rechtskräftig wird.
Der Text des Satzungsentwurfes beinhaltet noch die von der Verwaltung im Haushaltsentwurf vorgesehenen Werte, die nach Abschluss der Beratungen natürlich durch die beschlossenen Werte ersetzt werden.
Eine Aufstellung mit den hebesätzen umliegender bzw. von der Größenklasse vergleichbarer Kommunen ist beigefügt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 186/2016
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