Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Eigenbetr.Wasserwerk Concordia - Herr Schunk
BE: Herr Schunk
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
137/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Werkausschuss Concordia
Rat
TOP: a)
b)
15.11.2001
17.12.2001
1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau,
8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau.
I. Sach- und Rechtslage:
Durch die zum 01.01.2002 gesetzlich vorgeschriebene Umstellung der bisherigen Währungseinheit von DM auf Euro ist es erforderlich, soweit dies noch nicht durch bisherige Nachtrags- bzw.
Änderungssatzungen geschehen ist, die in den oben angeführten Satzungen genannten Beitragsund Gebührensätze in Euro auszuweisen.
Dies bedarf der als Anlage dieser Sitzungsvorlage im Entwurf beigefügten
1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung und der
8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Mittel für die Hinweisbekanntmachung stehen unter Pos. 3.001.4427.6 im Wirtschaftsplan
2002 zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
„Die im Entwurf vorliegende 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird
beschlossen.
Die im Entwurf vorliegende 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung des
Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau zur Satzung über den Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung) wird beschlossen.“
Der Werkleiter
- Schunk -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
________
Ja:
________
Nein:
________
Enthaltungen:
________
Seite - 2 - Entwurf 1. Änderungssatzung
zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung
der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15.06.1999 ((GV. NRW S. 386) und der AVBWasserV vom 20.06.1980 (BGBl. I. S.
750) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 09.12.1976 (BGBl. I. S. 3317) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ____________ folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen:
§ 1
§ 10 -Haftung bei Versorgungsstörungen- wird wie folgt geändert:
Abs. (3) erhält folgende Fassung:
„Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des
Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des
Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den 18.10.2001
Der Werkleiter
- Schunk -
Seite - 3 - Entwurf 8. Änderungssatzung
zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712 – SGV. NRW 610) zuletzt geändert am
10.04.1991 (GV. NRW S. 214), und der AVBWasserV vom 20.06.1980 (BGBl. I. S. 750) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vom 09.12.1976 (BGBl. I. S. 3317) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
__________ folgende 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über
den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen:
§ 1
§ 7 -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- wird wie folgt geändert
Ziffer 4, Absatz 1, Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Neben der Verbrauchsgebühr gemäß § 7, Ziffer 3 wird eine Überlassungsgebühr von 0,26 €
je Tag der Überlassung berechnet, daneben wird eine Grundgebühr nicht erhoben.“
Ziffer 4, Absatz 2, Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Daneben wird für die Überlassung des Bauwassermessers eine Überlassungsgebühr von
0,13 € je Tag der Überlassung berechnet.“
Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Wasserentnahme durch die Feuerwehr aus Hydranten zur Pflege ihrer Fahrzeuge, Geräte und des Schlauchmaterials sowie zu Übungszwecken wird eine jährliche Pauschalgebühr
von 40,90 € je Löschzug erhoben.“
Ziffer 6, Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde zahlt für jeden in ihrem Bereich eingerichteten und unterhaltenen Hydranten
eine jährliche Gebühr von 10,23 €.“
§ 2
§ 10 -Feststellung und Fälligkeit der Gebühren- wird wie folgt geändert:
Absatz (3) a) erhält folgende Fassung:
„am 15. Aug. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt.“
Absatz (3) b) erhält folgende Fassung:
„am 15. Febr. und 15. Aug. zu je ½ des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.“
Seite - 4 -
§ 3
Inkrafttreten
Diese 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau tritt am
01.01.2002 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Diese 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigevefahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den 18.10.2001
Der Werkleiter
- Schunk -