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Allgemeine Vorlage (a) 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Was-serwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau, b) 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau.)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (a) 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Was-serwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau,
b) 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, des Wasserwerks Concordia der  Gemeinde Kreuzau.) Allgemeine Vorlage (a) 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Was-serwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau,
b) 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, des Wasserwerks Concordia der  Gemeinde Kreuzau.) Allgemeine Vorlage (a) 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Was-serwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau,
b) 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, des Wasserwerks Concordia der  Gemeinde Kreuzau.) Allgemeine Vorlage (a) 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Was-serwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau,
b) 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, des Wasserwerks Concordia der  Gemeinde Kreuzau.)

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Gemeinde Kreuzau Eigenbetr.Wasserwerk Concordia - Herr Schunk BE: Herr Schunk Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 137/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Werkausschuss Concordia Rat TOP: a) b) 15.11.2001 17.12.2001 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau, 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau. I. Sach- und Rechtslage: Durch die zum 01.01.2002 gesetzlich vorgeschriebene Umstellung der bisherigen Währungseinheit von DM auf Euro ist es erforderlich, soweit dies noch nicht durch bisherige Nachtrags- bzw. Änderungssatzungen geschehen ist, die in den oben angeführten Satzungen genannten Beitragsund Gebührensätze in Euro auszuweisen. Dies bedarf der als Anlage dieser Sitzungsvorlage im Entwurf beigefügten 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung und der 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Mittel für die Hinweisbekanntmachung stehen unter Pos. 3.001.4427.6 im Wirtschaftsplan 2002 zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: „Die im Entwurf vorliegende 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen. Die im Entwurf vorliegende 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) wird beschlossen.“ Der Werkleiter - Schunk - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ Seite - 2 - Entwurf 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 ((GV. NRW S. 386) und der AVBWasserV vom 20.06.1980 (BGBl. I. S. 750) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 09.12.1976 (BGBl. I. S. 3317) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ____________ folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen: § 1 § 10 -Haftung bei Versorgungsstörungen- wird wie folgt geändert: Abs. (3) erhält folgende Fassung: „Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.“ § 2 Inkrafttreten Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau tritt am 01.01.2002 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 18.10.2001 Der Werkleiter - Schunk - Seite - 3 - Entwurf 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712 – SGV. NRW 610) zuletzt geändert am 10.04.1991 (GV. NRW S. 214), und der AVBWasserV vom 20.06.1980 (BGBl. I. S. 750) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 09.12.1976 (BGBl. I. S. 3317) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am __________ folgende 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen: § 1 § 7 -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- wird wie folgt geändert Ziffer 4, Absatz 1, Satz 2 erhält folgende Fassung: „Neben der Verbrauchsgebühr gemäß § 7, Ziffer 3 wird eine Überlassungsgebühr von 0,26 € je Tag der Überlassung berechnet, daneben wird eine Grundgebühr nicht erhoben.“ Ziffer 4, Absatz 2, Satz 2 erhält folgende Fassung: „Daneben wird für die Überlassung des Bauwassermessers eine Überlassungsgebühr von 0,13 € je Tag der Überlassung berechnet.“ Ziffer 5 erhält folgende Fassung: „Für die Wasserentnahme durch die Feuerwehr aus Hydranten zur Pflege ihrer Fahrzeuge, Geräte und des Schlauchmaterials sowie zu Übungszwecken wird eine jährliche Pauschalgebühr von 40,90 € je Löschzug erhoben.“ Ziffer 6, Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gemeinde zahlt für jeden in ihrem Bereich eingerichteten und unterhaltenen Hydranten eine jährliche Gebühr von 10,23 €.“ § 2 § 10 -Feststellung und Fälligkeit der Gebühren- wird wie folgt geändert: Absatz (3) a) erhält folgende Fassung: „am 15. Aug. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt.“ Absatz (3) b) erhält folgende Fassung: „am 15. Febr. und 15. Aug. zu je ½ des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.“ Seite - 4 - § 3 Inkrafttreten Diese 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau tritt am 01.01.2002 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Diese 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigevefahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 18.10.2001 Der Werkleiter - Schunk -