Daten
Kommune
Bedburg
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20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-314/2004
1Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Planen und Bauen
20.04.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2004
1Ergänzung
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 42a/Bedburg (Vorhabenbezogen)
-Gebiet zwischen Lärmschutzwall, Langemarckstraße Erft und Bahnstraßea) Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
b) Umstellung des Planverfahrens
Beschlussvorschlag:
Zu a u. b)
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Einleitungsbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 42a/Bedburg (Vorhaben- und Erschließungsplan
„Im Hasental“) vom 05.11.2002 gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches aufzuheben und
einen neuen Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches für den
Bebauungsplan Nr. 42a/Bedburg zu fassen.
Planungsziel ist
•
•
die geringfügige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der
eingschossigen Bauweise im Plangebiet
die Übernahme der Planänderungen auf der Grundlage der Ergebnisse aus der
frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen auf der
Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.10.2003
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
•
•
•
Sitzungsvorlage
Seite: 2
die Umstellung eines Verfahrens für einen Vorhaben- und Erschließungsplan auf
ein Bebauungsplanverfahren mit städtebaulichem Vertrag
der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der durch das
Planverfahren entstehenden Kosten durch die Antragsteller (Maßnahmenträger),
dies nebst Zahlung eines Infrastrukturkostenbeitrages durch die Maßnahmenträger
die uneingeschränkte Nutzung bzw. der Bestandschutz des Walles ist bei der in der
Planung vorgesehenen Anlage von Garagen bzw. Stellplatzflächen im Bereich des
Lärmschutzwalles einschließlich der aufstehenden Lärmschutzwand zu beachten
und Beeinträchtigungen sind zu vermeiden.
Gleichzeitig beschließt der Rat der Stadt Bedburg, den Auslegungsbeschluss gem. § 3
Abs. 2 des Baugesetzbuches vom 14.10.2003 aufzuheben und einen neuen
Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) für den Bebauungsplan
Nr. 42a/Bedburg „Im Hasental“ zu fassen und den Plan auf die Dauer eines Monats nebst
Begründung öffentlich auszulegen.
Begründung:
Infolge des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 42a/Bedburg „Im Hasental“ ist eine Überarbeitung des Planentwurfes aufgrund der
eingegangenen Stellungnahmen zum Verfahren erforderlich geworden. Die Änderungen
durch diese Stellungnahmen wurden zwischenzeitlich in der Plan eingearbeitet.
Aufgrund der Anregungen der Vorhabenträgergemeinschaft nach dem Beschluss zur
Offenlage am 14.10.2003 im Rat der Stadt Bedburg wurde gleichzeitig eine Vergrößerung
der Baufenster im Bereich der eingeschossigen Bauweise in Richtung Norden der
Plangebietsgrenzen des Bebauungsplanes vorgenommen. Es wird von dort aus um
Zustimmungen gebeten.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen diese Maßnahme keine Bedenken.
In die Planung wurde ferner in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau ein
detailliertes Konzept für die Anbindung des Plangebietes auf die Bahnstraße zum Zu- und
Abfluss des Verkehrs eingearbeitet, welches nunmehr die seinerzeit vorgetragenen
Bedenken bezüglich der verkehrlichen Tatbestände ausräumt. Der Landesbetrieb stimmt
dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zu.
Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Abschluss eines
Durchführungsvertrages gem. § 12 i.V.m. § 11 des Baugesetzbuches. Hierin verpflichtet
sich der Vorhabenträger u.a., die Maßnahmen, nicht nur der Straßenbau und die
Ausgleichsmaßnahmen, sondern auch die Realisierung der geplanten Gebäude, innerhalb
einer bestimmten Frist zu realisieren.
Mit Schreiben vom 02.02.2004 teilt die Vorhabenträgergemeinschaft nunmehr mit, dass
sie nicht in der Lage ist, bzw. nicht beabsichtigt, alle Gebäude im Plangebiet innerhalb
einer bestimmten Frist zu errichten.
Es wird daher die Umstellung des Verfahrens auf einen Bebauungsplan mit
städtebaulichem Vertrag beantragt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Für die Stadt Bedburg ändert sich durch diese Maßnahme in den Grundsätzen nichts.
Nach wie vor wird ein städtebaulicher Vertrag hinsichtlich der Kostenübernahme aller zur
Umsetzung des Planungsrechtes erforderlicher Kosten mit den Antragstellern
geschlossen. Auch die Zahlung eines Infrastrukturkostenbeitrags ist in einem solchen
Vertrag möglich. Prinzipiell entfällt lediglich der Rahmen zur zeitlichen Realisierung der
Gebäude im Plangebiet.
Der Infrastrukturkostenbeitrag wird im Rahmen der Vertragserarbeitung näher ermittelt
und bestimmt.
Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung
am 20.04.2004 einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu
entscheiden.
50181 Bedburg, den 05.05.2004
-----------------------------------
----------------------------------Ackermann
----------------------------------Koerdt
Bearbeiter
Verwaltungsvorstand
Erster Beigeordneter