Daten
Kommune
Bedburg
Größe
366 kB
Datum
09.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan „Kaiskorb“
UMWELTBERICHT
STADT BEDBURG
Aufgestellt:
Oktober 2008 (über
arbeitet Mai 2009)
SMEETS + DAMASCHEK
Planungsgesellschaft mbH
Weltersmühle 52
50374 Erftstadt-Lechenich
503_UB_4.DOC
Bebauungsplan „Kaiskorb“
2
GLIEDERUNG
1
Einleitung ......................................................................................................4
1.1
1.2
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bebauungsplanes .................................. 4
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und
Fachpläne................................................................................................................... 5
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.........................8
2.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes.............................................. 8
2.1.1
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit................................. 8
2.1.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt.................................................. 9
2.1.3
Boden ......................................................................................................... 11
2.1.4
Wasser ....................................................................................................... 11
2.1.5
Luft / Klima.................................................................................................. 12
2.1.6
Landschaft .................................................................................................. 12
2.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................. 13
2.1.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern ............................................ 14
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung .................................................................................................................... 14
2.2.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB) ................................................ 14
2.2
2.2.1.1
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt – erhebliche Umweltauswirkung ...... 14
2.2.1.2
Boden – erhebliche Umweltauswirkung .......................................................... 15
2.2.1.3
Wasser ............................................................................................................ 15
2.2.1.4
Luft / Klima....................................................................................................... 16
2.2.1.5
Landschaftsbild................................................................................................ 16
2.2.1.6
Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung ......................................................... 16
2.2.1.7
Planungsrelevante besonders und streng geschützte Arten des Plangebietes21
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.2.8
2.2.9
Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) .............. 22
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) ....... 22
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) ............................................................. 22
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen
und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB).................................... 22
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) .......................................... 23
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)........................................................................... 23
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)........................... 23
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) ...... 23
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
2.3
2.4
3
2.5
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ......................................................... 23
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen........................................................................................................... 24
Anderweitige Planungsmöglichkeiten....................................................................... 25
3
Zusätzliche Angaben ..................................................................................26
3.1
3.2
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben ................................................................................................................... 26
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen...................................... 26
4
Allgemein verständliche Zusammenfassung ...........................................27
5
Anhang ........................................................................................................29
5.1
Gehölzliste................................................................................................................ 29
6
Literatur .......................................................................................................30
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes....................................... 18
Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des B-Plans19
ANLAGEN
Karte 1: Bestand und Konflikte
Karte 2: Maßnahmen
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
1
4
Einleitung
Die Stadt Bedburg plant die Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter
Bestandssicherung und Stabilisierung des Siedlungsansatzes Kaiskorb und dessen planungsrechtlichen Absicherung für eine zukünftige gewerbliche Nutzung mit Bezug zum Tagebau. Anlass der Planung ist die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath, die zu einer
erheblichen Inanspruchnahme von Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes Gut Kaiskorb
führt. Trotz Flächenverlust soll die Hofstelle insgesamt erhalten bleiben und auch zukünftig
wirtschaftlich weiter geführt werden können.
Im Rahmen einer zukünftigen Nutzung wurden in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer des
Gutshofes seitens RWE Power erste Lösungsansätze zur Erhaltung der Hofstelle erarbeitet.
Mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 05.03.2007 erfolgte in einem ersten Schritt die
Umnutzung der hinteren Hofanlage als Außenstützpunktes des Bohr- und Wasserbetriebes
(BOWA) mit Büro- und Sozialräumen sowie Lagerhallen. Das Gut Kaiskorb bietet aufgrund
seiner unmittelbaren Tagebaunähe dem Bergbautreibenden sehr gute logistische Voraussetzungen für eine effektive und langfristige Realisierung dieses und ähnlicher Vorhaben.
Die ca. 3,6 ha große Fläche liegt nordnordwestlich von Kirchherten, südwestlich der A 61.
Die Flur 1 der Gemarkung Pütz umfasst die Flurstücke 5, 6, 7 und 45.
Neben der Standortgunst verfügt das Gebiet über eine gute Anbindung an das regionale und
überregionale Verkehrsnetz.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung
der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind im Umweltbericht darzulegen. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten
Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB benannten Inhalte.
Er beinhaltet im vorliegenden Fall die notwendigen Angaben bzw. Darstellungen zur Umweltprüfung und Abhandlung der Eingriffsregelung entsprechend § 6 LG NW, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich
sind. Aufgrund der in Teilen gleichen Betrachtungsobjekte erfolgt die Erfassung des Bestandes der Umwelt und von Natur und Landschaft in einer Form, die den Anforderungen des
BauGB und des BNatSchG bzw. des LG NW gerecht wird.
1.1
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die langfristige Existenzfähigkeit des Betriebes „Gut Kaiskorb“ an dieser Stelle gesichert werden. Die Planungsziele im Einzelnen:
Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Bestandssicherung
und Stabilisierung des Siedlungsansatzes Kaiskorb und dessen planungsrechtliche
Absicherung für eine zukünftige gewerbliche Nutzung mit Bezug zum Tagebau
Sicherung der wertvollen Landschafts- und Gehölzstrukturen im Bereich des Gutshofes
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
5
Der aufzustellende Bebauungsplan weist das Baugebiet als „Sonstiges Sondergebiet“ mit
den Inhalten
Gewerbliche Nutzungen im Funktionszusammenhang mit dem Braunkohletagebau
Landwirtschaftliche Nutzungen (Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und
die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude)
auf.
Die Grundflächenzahl beträgt 0,6. In Kenntnis und Rücksichtnahme auf den Bestand werden
die Höhen der baulichen Anlagen mit einer Traufhöhe von 11 m und einer Firsthöhe von
14 m festgelegt. Dadurch fügt sich eine eventuelle Neubebauung harmonisch in das Landschaftsbild ein.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die nordwestlich des Plangebietes angrenzende
ehemalige K 30, die wiederum an das überregionale Verkehrsnetz angebunden ist. Die ehemalige K 30 ist für die entstehenden Ziel- und Quellverkehre ausreichend dimensioniert.
Der Nutzer BOWA verlagert ca. 70 Arbeitsplätze auf die Hofanlage. Das geplante Sondergebiet bietet ausreichend Platz für die notwendigen Stellplätze.
Aus Gründen des Lärmschutzes ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Umlegung des Jackerather Autobahnkreuzes östlich des Plangebietes parallel zur Plangebietsgrenze entlang der A 61 eine Lärmschutzwand vorgesehen. Aus der zukünftigen Nutzung
der Hofanlage und der daraus resultierenden Verkehrsbewegungen sind keine Lärmimmissionen zu erwarten.
Zur Regenrückhaltung wird das Niederschlagswasser, wie vor den Umbaumaßnahmen auch,
dem bereits vorhandenen Teich am östlichen Rand des Plangebietes zugeführt und dort versickert.
Private Grünflächen und Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern dienen der Sicherung wertvoller Gehölzbestände und schaffen die Voraussetzung für die optische Einbindung des Plangebietes.
Die detaillierten Beschreibungen von Art und Maß der vorgesehenen baulichen oder sonstigen Nutzungen sind in den Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
1.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze
und Fachpläne
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von
Bedeutung:
Baugesetzbuch (BauGB), zuletzt geändert am 21.12.2006
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
23.10.2007
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), zuletzt geändert 08.04.2008
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspfle-
(UVPG),
geändert
am
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
6
gerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft;
Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Landschaftsgesetz (LG), zuletzt geändert 19.06.2007
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von
schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und
Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des
Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), zuletzt geändert am 09.12.2004
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), zuletzt geändert am 10.05.2007
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), zuletzt geändert am
11.12.2007
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung
des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), zuletzt geändert am 23.10.2007
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 12.10.2005
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen
Als planerische Vorgaben werden u.a. die Inhalte des Regionalplans, des Flächennutzungsplanes (FNP) sowie des Landschaftsplanes (LP) betrachtet.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Köln definiert für die
in Anspruch genommene Fläche „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“.
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist die Art der Nutzung im Plangebiet
als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Nördlich angrenzend an das Plangebiet stellt
der Flächennutzungsplan die Autobahn A 61 als Fläche für den überörtlichen Verkehr dar.
Entlang der A 61 sind geplante Lärmschutzmaßnahmen gekennzeichnet.
Derzeit wird der Flächennutzungsplan im 43. Änderungsverfahren entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes geändert.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ des Rhein-Erft-Kreises. Das Gut Kaiskorb ist Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils. Der geschützte Landschaftsbestandteil umfasst das Hofgrün und Gartenland,
z.T. mit Fichten, Lindenallee, kleinflächig parkartiger Gehölzbestand, Obstgehölze, Zierge-
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
7
hölze und Pappelreihe am Gut Kaiskorb nördlich von Kirchherten. Für die Umsetzung der
Planung wurde bereits im Zuge des Bauantrags eine Befreiung aus dem Landschaftsschutz
(GLB) beantragt; der positive Bescheid der Unteren Landschaftsbehörde über die Befreiung
liegt vor. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.
Das Plangebiet befindet sich am Rande des Naturparks Rheinland und wird hier dem landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsraum zugeordnet.
Bedarf an Grund und Boden
Sondergebiet
28.502 m²
Verkehrsflächen
1.245 m²
Private Grünflächen
6.410 m²
Plangebiet
36.157 m²
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
8
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und zur
Abhandlung der Eingriffsregelung im Sinne der §§ 18-20 BNatSchG und der entsprechenden
landesrechtlichen Regelung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (LG NW).
Das Plangebiet besteht derzeit aus Wirtschaftsgebäuden und Wohnteilen, die zusammen eine doppelt-4flügige Hofanlage bilden sowie aus landwirtschaftlich genutzten Hallen. Die Hofanlage wird von einer Parkanlage, von Rasenflächen sowie weiteren Gehölzbeständen umgeben. Das Plangebiet wird nordwestlich von der ehemaligen K 30 begrenzt, die weiter westlich an die L 277 anschließt.
Naturräumlich wird das Gebiet der Niederrheinischen Bucht und hier Jülicher Börde (554) mit
der Untereinheit Jackerather Lößschwelle (554.21) zugeordnet. Die welligen bis flachhügeligen Lößhöhen sind durch eine 10-15 m mächtige Lößauflagerung über einer herausgehobenen Hauptterrassenscholle entstanden.
Die örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung im
Spätsommer 2007 erfasst und bewertet.
Grundlage für die Ausarbeitung sind neben der Erfassung des Zustandes von Natur und
Landschaft der vorliegende Entwurf für den Bebauungsplan „Kaiskorb“ des Planungsbüros
„Raumplan“ aus Aachen.
2.1.1
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Beschreibung
Das geplante „Sonstige Sondergebiet“ stellt die Umnutzung des bestehenden Gutshofes
Kaiskorb am Rande des Stadtgebietes Bedburg dar. Im Plangebiet selber befindet sich das
Gut Kaiskorb mit Wohnteilen, Wirtschaftsgebäuden und der Gewerbeflächen des Außenstützpunktes BOWA. In direkter Umgebung zum Plangebiet befindet sich ein weiteres
Wohnhaus westlich angrenzend an das Plangebiet. Mit der geplanten Nutzung werden die
Wohnteile nicht aufgeben. Ansonsten befinden sich keine weiteren Wohnflächen in näherer
Umgebung. Durch seine Nähe zur A 61 liegt das Plangebiet bereits im Einflussbereich von
Lärmemissionen, die somit eine Vorbelastung darstellen. Im Zuge der Verlegung der A 44
und des Autobahnkreuzes Jackerath werden für den Autobahnneubau die gebotenen Lärmschutzmaßnahmen im Sinne der Lärmschutzvorsorge geplant. Diese umfassen neben der
Erneuerung der Fahrbahndecke insbesondere eine Lärmschutzwand entlang des Plangebietes sowie Kompensationsmaßnahmen an Wohngebäuden zur Reduzierung möglicher
Schallemissionen. Diese Maßnahmen wurden gutachterlich festgehalten.
Das Plangebiet ist in privatem Besitz und teilweise eingezäunt, so dass es nicht frei zugänglich ist. Das Plangebiet spielt deshalb für die Erholung eher eine untergeordnete Rolle. Als
Flächen für die Erholungsfunktion sind in geringem Maße die im Westen an das Plangebiet
angrenzenden Flächen zu nennen, die einen größeren Abstand zur Autobahn aufweisen.
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
9
Bewertung
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung steigt im siedlungsnahen Umfeld. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar.
Das Plangebiet ist jedoch aufgrund der angrenzenden Verkehrswege vorbelastet. Aufgrund
des geplanten Autobahnkreuzes Jackerath und der geplanten A 44 werden passive und aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, so dass Lärmbelastungen nur im Rahmen zulässiger Grenzwerte wirken.
Die Flächen stellen keine besonderen Erholungsbereiche dar.
2.1.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie
steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes. Dies gilt
auch im Hinblick auf das Landschaftsbild.
Beschreibung
Als potenziell natürliche Vegetation würde sich ein für die Niederrheinische Bucht typischer Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald ausbilden. Diese ursprünglich weitverbreitete
Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch
vorzufinden, da die fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Das Plangebiet umfasst den Bereich des Gutes Kaiskorb mit seinen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie den umgrenzenden Gehölzbeständen, kleinflächigen Wiesen und Gärten.
Im Nordosten wird das Plangebiet durch die A 61 mit vorgelagerter Strauch-/ Baumhecke
aus standortheimischen Gehölzen begrenzt. Zwischen der Hecke und den Hofgebäuden befinden sich zwei Kleingärten sowie ein Versickerungsteich zur Versickerung von Oberflächenwasser. Im Südosten des Plangebietes befindet sich ein schmaler Streifen einer intensiv
genutzten Ackerparzelle. Nördlich der Hofanlage befindet sich eine Aufforstungsfläche, die
mit jungen Fichten aufgeforstet wurde. Daran schließt sich eine kleine Parzelle eines Nadelholzforstes mit altem Baumholz an. Im Westen des Plangebietes befindet sich der zum
Gutshof angehörige Park mit Rasenfläche und altem Baumbestand. Erwähnenswert ist die
Lindenallee entlang der Zufahrt, über die der Gutshof zu erreichen ist. Erschlossen wird die
Hofanlage und die dazugehörigen Wirtschaftsgebäude durch die ehemalige K 30 sowie einen privaten Wirtschaftsweg. Die ehemalige K 30 ist durch die L 277 an das überregionale
Straßennetz angebunden.
Die umgebenden Gehölzbestände des Gutshofes sind Bestandteil des Biotopkatasters der
LANUV. Es handelt sich hierbei um den „Gehölz-Grünlandkomplex Gut Kaiskorb“ (BK-4904028). Als Schutzziel wird die Erhaltung und Optimierung eines strukturreichen GehölzGrünland-Garten-Komplexes in Hofrandlage als kulturtypischer Landschaftsbestandteil und
als Lebensraum für bedrohte Tiere, wie z.B. den Steinkauz, angegeben.
Das Plangebiet wird überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Im Norden ist
eine Ausgleichsfläche geplant. Hier ist ein großflächiger Gehölzbestand zur Abschirmung
des Gutshofes von der linienbestimmten A 44n und dem Autobahnkreuz Jackerath geplant.
Aufgrund vorliegender Angaben ist nicht auszuschließen, dass besonders und streng geschützte Arten vorkommen. Aufgrund dessen erfolgte im Juli 2008 eine Begehung durch das
Büro SMEETS + DAMASCHEK, um Klarheit über artenschutzrechtliche Aspekte, insbesondere in Hinblick auf die Tiergruppe der Fledermäuse zu erlangen.
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
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Die Untersuchung ergab keinen Hinweis bzw. Anhaltspunkt auf ein Fledermausvorkommen
inner und außerhalb der Gebäude des Gutes Kaiskorb. Das Gut Kaiskorb liegt in einer für
Fledermäuse ungünstigen Lage direkt an der A 61. Nach dem Forschungsvorhaben des
BMVBS besteht ein signifikanter Einfluss von Straßenlärm auf Fledermauslebensräume, so
dass von einer geringeren Besiedlung aufgrund der Immissionen ausgegangen werden
muss. Weiterhin liegen in der Umgebung wenige geeignete Nahrungslebensräume, aufgrund
der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit geringem Gehölzanteil vor.
Insbesondere die offenen Lagerhallen sind nach fachlicher Einschätzung für Fledermäuse
ungeeignet, aufgrund der fehlenden Nischen (offene Dachstruktur) und der ungünstigen klimatischen Voraussetzungen (Zugigkeit). Es ist aber nicht gänzlich auszuschließen, dass
sich innerhalb der Gebäude, insbesondere unter den Dächern, Verstecke der weit verbreiteten, ungefährdeten Zwergfledermaus befinden.
Auch der Altbaumbestand ist weniger für Fledermäuse geeignet. Die Lindenallee und die
Einzelbäume sind in einem sehr gepflegten Zustand. Spechthöhlen, Astabbrüche oder Rindenabschälungen konnten, soweit im belaubten Zustand erkennbar, nicht festgestellt werden.
Somit ist insgesamt von einer geringen Lebensraumeignung für Fledermäuse auszugehen.
Während der Begehung wurden Kotspuren der Schleiereule, eine im Rheinland verbreiteten,
ungefährdeten Eulenart, an den Balken der Gebäude im Hofbereich nachgewiesen. Die Hofanlage wird nach Hinweisen des Besitzers sporadisch von dieser Art aufgesucht. Bruten innerhalb des Gutes sind nicht bekannt. Eine Nutzung der Lagerhallen zur Brut wird ausgeschlossen, da geeignete Nistplätze fehlen. Zusätzlich wurden innerhalb der offenstehenden
Gebäude zwei besetzte Nester der Rauchschwalbe nachgewiesen.
Bewertung
Gemessen an der potenziell natürlichen Vegetation ist die tatsächlich vorhandene Biotopstruktur des Plangebietes aufgrund der bestehenden Nutzung von vergleichsweise geringer
Bedeutung.
Die intensive Nutzung des Plangebietes durch die bestehende Bebauung und die intensive
ackerbauliche Tätigkeit lässt das Aufkommen wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in Teilen des Plangebietes in der Regel nicht zu.
Von höherer Wertigkeit sind, im Hinblick auf die Lebensraumfunktion, die Gehölzstrukturen
im nördlichen Bereich des Untersuchungsgebietes. Ihnen ist aufgrund der Artenzusammensetzung und vor allem der Altersstruktur teilweise eine mittlere bis hohe Bedeutung zuzuweisen. Eine hohe Bedeutung weisen vor allem der Park sowie die Lindenallee an der Hofzufahrt auf, denen aufgrund des hohen Anteils an Altholz eine hohe Bedeutung beigemessen
wird.
Ansonsten ist wegen der derzeitigen Nutzung im Plangebiet und dessen Umfeld sowie verkehrlicher Störfaktoren (insbesondere Autobahntrasse) davon auszugehen, dass sich ein
Tierartenspektrum eingestellt hat, welches überwiegend durch anpassungsfähige weit verbreitete Arten gekennzeichnet ist. Nach der Untersuchung liegen in Kaiskorb nach fachlicher
Einschätzung keine wesentlichen Fortpflanzungsstätten oder Ruhestätten von Fledermäusen
und sonstigen artenschutzrechtlich relevanten Tierarten vor. Lediglich im Dachbereich könnten Verstecke der weit verbreiteten und ungefährdeten Zwergfledermaus vorliegen.
Im Hinblick auf einen möglichen Biotopverbund lassen sich aufgrund der Nutzung und Beschaffenheit des Planungsraumes keine konkreten Hinweise auf derartige Funktionen ableiten.
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2.1.3
11
Boden
Beschreibung
Das Plangebiet wird laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt 4904 Mönchengladbach) von Parabraunerden (L31) eingenommen, die stellenweise schwach pseudovergleyt
oder vergleyt sind. Die Böden bestehen aus Löß und besitzen einen ausgeglichenen Luftund Wasserhaushalt. Die Parabraunerden erreichen Bodenwerte zwischen 75 und 85. Sie
weisen eine hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe sowie eine hohe nutzbare Wasserkapazität bei im allgemeinen, mittlerer Durchlässigkeit auf. Bei den Böden besteht kein Grundwassereinfluss. Belastungen der Böden sind nutzungsbedingt oder resultieren aus den Schadstoffeinträgen des Kfz-Verkehrs.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 2S.
Bewertung
Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit und
gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung durch eine hohe Wertigkeit aus. Damit
gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig
aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den Böden im Wesentlichen um
natürliche Funktionen, die erhaltenswert sind. Aufgrund der Verbreitung in der Region Köln
sind sie regional relativ häufig anzutreffen.
Im Zuge der bestehenden Bebauung sind die natürlicherweise anstehenden Böden jedoch
teilweise anthropogen verändert worden, so dass der Boden im Plangebiet eine geringe Bedeutung erhält.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Beurteilung der Speicher- und Reglerfunktion der Parabraunerden. Auch hier ist grundsätzlich von einem hohen Vermögen der Böden des Plangebietes auszugehen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
2.1.4
Wasser
Beschreibung
Das B-Plangebiet liegt in einem Bereich mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Die
grundwasserführenden Lockergesteine verfügen über eine gute Filterwirkung, so dass Verschmutzungen schnell eindringen, sich aber langsam ausbreiten.
Aufgrund der Tagebauaktivitäten des Bergbautreibenden RWE Powers ist jedoch davon
auszugehen, dass die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet durch bergbauliche Tätigkeit
überprägt sind.
Ein Oberflächengewässer ist in Form eines Teiches im nordöstlichen Bereich des Plangebietes vorhanden.
Das B-Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Bewertung
Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die
Grundwasserverhältnisse großräumig grundlegend verändert worden, so dass das Plangebiet in Hinblick auf das Wasser nur von nachrangiger Bedeutung ist.
Hinsichtlich der Grundwassersituation bestehen für den Landschaftsraum also eher grundwasserferne Verhältnisse, wobei keine außergewöhnlichen Standortsituationen im Sinne von
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12
Bereichen mit mehr oder weniger ganzjährig hohen Grundwasserständen herauszustellen
sind.
2.1.5
Luft / Klima
Beschreibung
Relevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das Vorhaben verändert werden können. Damit ist
die Erfassung dieses Landschaftsfaktors Luft / Klima im Wesentlichen auf das Vorhandensein von Frisch- und Kaltluftsystemen, klimatisch ausgleichend und immissionsmindernd wirkenden Landschaftsstrukturen sowie mögliche Vorbelastungen durch Schadstoffe ausgerichtet.
Das Klima des Plangebietes ist gekennzeichnet durch die Leelage zur Eifel. Der mittlere Jahresniederschlag beträgt 700-750 mm. Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9,5 bis 10°C.
Auf den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ist mit Kaltluftentstehung zu rechnen, die
in geringem Maße auch zu einer Durchlüftung des bewohnten Gutshofes beitragen.
Lufthygienische Beeinträchtigungen durch lokale Emittenten sind durch die A 61 und die geplante A 44n vorhanden, die nördlich des Plangebietes verläuft. Die Gehölzbestände entlang
der A 61 sowie die Gehölzbestände im Bereich des Gutshofes und die geplante Ausgleichsfläche zwischen dem Gutshof und der A 44n übernehmen einen positiven Einfluss auf die
klimatischen und lufthygienischen Ausgleichsfunktionen. Die Gehölzbestände haben die Fähigkeit, Schadstoffe aus der Luft zu filtern und festzuhalten und Schadstoffkonzentrationen
sowie Lärmemissionen zu verringern.
Bewertung
Das B-Plangebiet verfügt über Gehölzbestände, die im Hinblick auf die lufthygienische Ausgleichsfunktion einen positiven Einfluss auf das Klima ausüben. Die Gehölzbestände im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes haben die Fähigkeit, Schadstoffe aus der Luft zu filtern
und festzuhalten und Schadstoffkonzentrationen sowie Lärmemissionen zu verringern. Durch
ihre Nähe zu den angrenzenden Wohnteilen wird ihnen eine mittlere Bedeutung beigemessen.
Der Ackerfläche wird als Kaltluftentstehungsgebiet nur eine geringe Bedeutung beigemessen. Wegen der geringen Reliefenergie des Geländes ist nicht von einem Kaltluftabfluss und
einer Durchlüftung der im Nord- und Südwesten angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen.
2.1.6
Landschaft
Beschreibung
Das Landschaftsbild wird als die wahrnehmbare Ausprägung von Natur und Landschaft verstanden. Neben den natürlichen Faktoren wie Relief, Bewuchs und Gewässer, wird es von
der vorhandenen Nutzung geprägt und berücksichtigt auch die Lärm- und Geruchsbelastung.
Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität,
die von intensiven landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt wird. Zahlreiche Verkehrswege (z.B. A 44, geplante A 44n mit Autobahnkreuz Jackerath, A 61, L 277, ehem. K 30),
durchziehen den Landschaftsraum. Angrenzend an das Plangebiet im Norden verläuft die
A 61. Nur wenig Gehölze strukturieren den Landschaftsraum. Gehölze befinden sich überwiegend entlang der Landesstraßen und der Autobahnen sowie im Bereich von Hofstellen.
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
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Jenseits der Autobahn wirken die vorhandenen Windkraftanlagen und Hochspannungsfreileitungen störend auf das Landschaftsbild.
Das Plangebiet selbst wird von der landwirtschaftlichen Hofstelle mit ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bestimmt. Die Gebäude sind umgeben von Gehölzbeständen, kleinflächigen Wiesen und Gärten. Bei den Gehölzbeständen handelt es sich um Strauch- und Baumhecken aus standortheimischen Gehölzen und um eine parkähnliche Anlage mit Altbäumen
sowie um Aufforstungsflächen mit Nadelgehölzen in verschiedenen Altersstadien. Als raumprägendes Element ist vor allem die Lindenallee entlang der Zufahrt zum Gutshof zu nennen.
Störende Verkehrsemissionen werden vor allem durch die angrenzende Autobahn A 61
nördlich des Plangebietes sowie die linienbestimmte A 44n mit dem geplanten Autobahnkreuz Jackerath verursacht.
Bewertung
Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen Raumes ist allgemeiner Art. Eine besondere Eignung für die Erholungsnutzung ist aufgrund der Nähe zur Autobahn und der intensiv genutzten Ackerfluren nicht gegeben.
Die Landschaft des Plangebietes wird in starkem Maße durch die Verkehrswege und die
Ackerflur bestimmt. Der ackerbaulich genutzte Raum wird kaum von landschaftsbildprägenden Elementen gegliedert. Lediglich das kleinflächige Mosaik aus Gehölzen, Grünland und
Gärten im Bereich des Gutshofes weisen im Hinblick auf Vielfalt, Naturnähe, Eigenart und
Schönheit noch Ausprägungen auf, die für eine Einstufung der Fläche mit mittlerer Landschaftsbildqualität sprechen.
2.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Beschreibung
Das Gut Kaiskorb wird in der Denkmalliste der Stadt Bedburg als Bodendenkmal geführt.
Das Bodendenkmal umfasst die Flurstücke 1-6 und 45 der Flur 1 sowie die Wegeparzelle
Nr. 7 der Flur 1. Die Unterschutzstellung dient vorrangig der Sicherung der ehemaligen Wassergräben und der Fundamente von Vorgängerbauten.
Die ackerbaulich genutzten Flächen des Plangebietes dienen der Landwirtschaft als Produktionsgrundlage. Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit durch eine hohe Wertigkeit aus. Damit gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit als besonders
schutzwürdig.
Der Abbau oberflächennaher Bodenschätze (z.B. Sand, Kies) ist im Plangebiet nicht vorgesehen.
Bewertung
Der Schutzbereich des ortsfesten Bodendenkmals BM 44 – Hof Gut Kaiskorb – wurde entsprechend der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom
18.04.2008 nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Innerhalb des Schutzbereiches bedürfen Bodeneingriffe der Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege. Die genehmigten Eingriffe sind
gutachterlich zu begleiten, Bodenfunde sind wissenschaftlich zu dokumentieren.
Außerhalb des Schutzbereiches ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG bei Auftreten weiterer archäologischer Bodenfunde oder Befunde im Rahmen der Planrealisierung die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren.
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
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Die Bedeutung der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen liegt bislang in ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund
der hohen Bodenfruchtbarkeit der im Plangebiet vorkommenden Parabraunerden sind die
ackerbaulich genutzten Flächen von hoher Wertigkeit.
2.1.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von
landschaftlichen Ökosystemen. Wechselwirkungen sind zu beachten und von entscheidungserheblicher Bedeutung sofern es zu einer Betroffenheit durch Projektwirkungen
kommt.
Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt
nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht.
Für das untersuchte Plangebiet werden keine Wechselwirkungen prognostiziert.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten.
Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen bzw. des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt durch die gedankliche Verknüpfung der vom Planungsvorhaben
ausgehenden Wirkungen mit den Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes und
des Landschaftsbildes sowie den weiteren Schutzgütern.
Durch das geplante Vorhaben wird die Voraussetzung für ein Baurecht mit der Art der baulichen Nutzung „Sonstiges Sondergebiet“ geschaffen. Dieses Sondergebiet ermöglicht eine
„Gewerbliche Nutzung im Funktionszusammenhang mit dem Braunkohletagebau“ sowie
„Landwirtschaftliche Nutzungen“.
2.2.1
2.2.1.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB)
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt – erhebliche Umweltauswirkung
Die mit der Planung einhergehende Versiegelung und Überbauung führt zu einem Verlust
von Gehölzbeständen mit einem geringen Anteil an lebensraumtypischen Gehölzen sowie zu
Verlust von intensiv genutzter Ackerflächen und Gärten in Randlage zu einer stark befahrenen Autobahn. In diesen Bereichen kommt es zu einem völligen Verlust der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Der Vegetationsverlust wird
bei der Eingriffsermittlung als unvermeidbar eingestuft.
Zur Erhaltung der Gehölzbestände, vor allem der alten Baumbestände enthält der Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ westlich der Zufahrt zur Hofeinfahrt dient der Sicherung der
Gehölzbestände. Die private Grünfläche enthält zur Sicherung der alten Baumbestände entlang der Hofeinfahrt (Lindenallee) weiterhin im Bebauungsplan eine Festsetzung zum Ein-
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
15
zelbaumerhalt. Die Hofeinfahrt selbst ist als maximal 5 m breiter Weg mit versiegelter Oberfläche im Bebauungsplan dauerhaft gesichert. Darüber hinaus dient die Festsetzung zum
Erhalt von Bäumen und Sträuchern entlang der ehemaligen K 30 der Einbindung der Bebauung in die Landschaft. Eine weitere Festsetzung im Süden des Plangebietes dient der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Innerhalb der festgesetzten Flächen sind 60 % mit Gehölzpflanzungen gemäß Pflanzliste im Raster von 1,00 m x
1,00 m zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen in Bezug auf das Vorhaben keine Bedenken. Zur
Absicherung wird eine Erfassung mittels Fledermausdetektor empfohlen, sobald konkrete
Entwürfe zum Umbau der Gebäude vorliegen. Architektonische Maßnahmen an der Fassade
oder am Dach zur Stärkung der Fledermausfauna in der Region sind generell wünschenswert.
Eine über die eigentlich beanspruchte Fläche hinausgehende Beeinträchtigung von Tierlebensräumen oder Wirkungszusammenhängen ist, da für deren Vorkommen im Einflussbereich der Maßnahmen keine Hinweise vorliegen, nicht zu erwarten. Die Eingriffsbetrachtung
für Tiere und Pflanzen kann sich somit auf die tatsächlich betroffenen Flächen beziehen (vgl.
2.2.1.7).
2.2.1.2
Boden – erhebliche Umweltauswirkung
Die geplante Nutzung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglicht die
Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von überwiegend ertragreichen
Böden. Auf diesen Flächen kommt es zu einem vollständigen Verlust der Bodenfunktionen.
Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft allerdings überwiegend Flächen, wo die natürlicherweise anstehenden Böden im Zuge landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung
bereits anthropogen verändert worden sind. Zusätzlich zum bestehenden Versiegelungsgrad
können ca. 1,3 ha überbaut bzw. versiegelt werden.
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung und der bestehenden Vorbelastung
nicht erwartet. Außerdem besitzen die Böden des Plangebietes ein hohes Vermögen,
Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
2.2.1.3
Wasser
Eine Verschmutzung des Grundwassers durch die baulichen Maßnahmen wird nicht angenommen. Die erwarteten Eintragungen in den Boden sind aufgrund der Art der Flächennutzung unerheblich belastet.
Die Beseitigung des Niederschlagwassers erfolgt in der Privaten Grünfläche zur Regenrückhaltung. Hierzu wird das Niederschlagswasser dem bestehenden Regenrückhaltebecken zugeführt und vor Ort versickert. Das Schmutzwasser aus dem gesamten Siedlungsansatz wird
über eine Druckrohrleitung der Entwässerungsanlage Bedburg-Kirchherten zugestellt. Diese
Leitung wurde am 27.05.2008 nach Fertigstellung und mit der Abnahme unentgeltlich der
Stadt Bedburg aufgrund des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und RWE vom
29.03.2007 übereignet und ist somit Bestandteil ihrer Entwässerungsanlage.
Zur Förderung der ortsnahen Versickerung erfolgt die Errichtung der Stellplätze, Terrassen,
Zufahrten und Wege so, dass das anfallende Niederschlagswasser unbefestigten Bereichen
zufließen und dort gefasst versickern kann.
Erhebliche Umweltauswirkungen und Beeinträchtigungen des Grundwassers im Sinne des
§ 4 (1) LG NW sind nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
2.2.1.4
16
Luft / Klima
Die geplanten Maßnahmen führen zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer
Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und bebauten
Flächen. Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt. Standortbedingungen im Umfeld oder die Klimasituation in angrenzenden Siedlungsteilen werden nicht durch stoffliche Emissionen in nennenswertem Maße nachhaltig verändert.
Auch im Hinblick auf Luft / Klima stellen sich die Auswirkungen als nicht erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 4 (1) LG
NW dar.
2.2.1.5
Landschaftsbild
Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich aus dem geplanten Nutzungswandel.
Dieser wirkt sowohl innerhalb der beanspruchten Flächen, ist aber auch im Umfeld wahrnehmbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungen einen Landschaftsraum erfassen, der durch bestehende Störwirkungen (bestehende landwirtschaftliche Halle, Straßenverkehr, Freileitungstrassen, Windräder, intensive landwirtschaftliche Nutzung ohne
landschaftsbildprägende Elemente) bereits eine deutlich von Menschenhand beeinflusste Eigenart aufweist. Die vorgesehene Nutzung entspricht dieser Eigenart. Folglich wirkt sich die
Veränderung nur in der Fläche des Plangebietes aus.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild werden im Bebauungsplan
grünordnerische Festsetzungen aufgestellt. Die Festsetzungen dienen dem Erhalt der bestehenden Gehölze sowie der Neuanpflanzung von Gehölzen und damit der Einbindung der
Bebauung in die Landschaft.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist nicht festzustellen, da die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes im Umfeld sowie dessen Zugänglichkeit nicht beeinflusst
werden.
2.2.1.6
Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung
Von der Planung gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die einen
Eingriff im Sinne des § 4 LG NW verursachen und somit Veränderungen der Gestalt oder
Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels hervorrufen.
Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des sogenannten Vermeidungsgebotes gemäß § 4a LG NW ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen
von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen oder auf sonstige Weise zu kompensieren.
Die eingriffsrelevanten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind im
vorliegenden Fall insbesondere auf die Versiegelung von Flächen und die Anlage von Baukörpern zurückzuführen. Die Flächenbeanspruchung im Zuge der Bebauungsplanung betrifft
den überwiegenden Teil des Plangebietes. Die visuellen Wirkungen reichen auch über das
eigentliche Gebiet hinaus, betreffen aber einen bereits stark überformten bzw. vorbelasteten
Raum.
Alle eingriffsrelevanten Wirkungen werden somit durch die geplanten baulichen Veränderungen hervorgerufen, sind also anlagenbedingt. Hiervon gehen die im Kapitel 2.2.1.1 bis
2.2.1.5 beschriebenen erheblichen Beeinträchtigungen aus, wobei alle planerischen wie
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17
auch technischen Möglichkeiten der Vermeidung oder Minderung von einzelnen Beeinträchtigungen Berücksichtigung fanden; die darauf ausgerichteten Maßnahmen werden im Kapitel
2.4 zusammengefasst. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nach § 4 (1)
LG NW wurden die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Beeinträchtigungen dahingehend bewertet, ob sie erheblich nachteilig für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild sind.
Auf der Grundlage des betroffenen Landschaftsraumes ist festzustellen, dass im Hinblick auf
die Tier- und Pflanzenwelt, die abiotischen Faktoren (Boden, Wasser, Luft / Klima) sowie das
Landschaftsbild keine besonderen Wert- und Funktionselemente beeinträchtigt werden. Im
vorliegenden Fall wird daher vorausgesetzt, dass die zum Ausgleich der Beeinträchtigungen
der Tier- und Pflanzenwelt gewählten Maßnahmen auch zur landschaftsgerechten, funktionalen Aufwertung der übrigen Faktoren von Natur und Landschaft in dem gebotenen Maße
beitragen können.
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Schutz, zur Gestaltung oder Kompensation
zielen darauf ab, dass nach Beendigung des Eingriffs die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben sowie das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neugestaltet ist.
Sie orientieren sich einerseits an den Zielen und Grundsätzen für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1 und § 2 LG NW) sowie den Vorgaben und Leitbildern der örtlichen Landschaftsplanung. Des weiteren ergeben sie sich aus konkreten Notwendigkeiten (z. B. bauzeitlicher Schutz von Gehölzbeständen) wie auch der funktionalen Herleitung.
Die im Bebauungsplan dargestellten privaten Grünflächen im Nordwesten des Plangebietes
sowie die Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (entsprechend 4.8, 7.4,7.4j, M1 in Karte 2 „Maßnahmen“ im Anhang) dienen der landschaftlichen
Einbindung der Planung in die Siedlungsrandlage und der Verringerung der Wahrnehmbarkeit der bestehenden und beabsichtigten Bebauung. Sie bewirken darüber hinaus eine Entlastung des Boden- und Grundwasserhaushaltes. Es handelt sich hierbei um bestehende
Grünflächen (Park mit strukturreichem Baumbestand) sowie um eine Allee und eine Baumreihe, die durch Pflanzbindung in ihrem Bestand gesichert wird. Weiterhin dient die private
Grünfläche im Osten des Plangebietes der Regenrückhaltung. Zur Anpflanzung von Gehölzen ist ein 5 bis 6,5 m breiter Streifen entlang der südlichen Plangebietsgrenze vorgesehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche ist zu 60 % mit Gehölzen anzupflanzen. Unterbrechungen durch Zu- und Ausfahrten sind zulässig.
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18
Nachweis des Ausgleichs
Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs wird unterstützend eine Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt.
Für die Bilanzierung werden gemäß dem angewandten Verfahren („Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung NRW mit der überarbeiteten
Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand 2006) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung) der ökologische Gesamtwert aller derzeit im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen - stellvertretend für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild - dem
zu erwartenden Wert aufgrund der planerischen Festsetzungen gegenübergestellt.
Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes
A. Ausgangszustand des Plangebietes gemäß BP "Kaiskorb"
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert A
Korrekturfaktor
Gesamt- wert
Einzelflächen- wert
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter
Versickerung
13.700
0,5
1,00
0,50
6.850
1.3
teilversiegelte Fläche
2.685
1
1,00
1,00
2.685
3.1
Acker
4.960
2
1,00
2,00
9.920
3.11
Dauerkultur
1.715
3
1,00
3,00
5.145
4.3
Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze
3.395
2
1,00
2,00
6.790
4.5
Intensivrasen
1.400
2
1,00
2,00
2.800
4.6
Extensivrasen
1.965
4
1,00
4,00
7.860
4.8
Park, strukturreich mit Baumbestand
1.020
6
1,00
6,00
6.120
5.1
Brache
1.595
4
1,00
4,00
6.380
6.1
Wald, Feldgehölz, geringes bis mittleres
Baumholz, lebensraumtypischer
Baumartenanteil <50%
1.225
4
1,00
4,00
4.900
7.1
Hecke, Gebüsch, Gehölzstreifen mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen
<50%
335
3
1,00
3,00
1.005
7.4
Allee mit lebensraumtypischen Baumarten
880
7
1,00
7,00
6.160
7.4j
Baumreihe, Baumgruppe mit
lebensraumtypischen Baumarten, junge
Gehölze
805
5
1,00
5,00
4.025
8.2
Stillgewässer, bedingt naturfern
475
5
1,00
5,00
2.375
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtfläche:
36.155
Gesamtflächenwert A:
73.015
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19
Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des B-Plans
B. Zustand des Plangebietes gemäß Bebauungsplan "Kaiskorb" *
1
2
3
4
Code
Biotoptyp
Fläche
Grund- wert
P
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(m²)
(lt.
Biotoptypenwertlist
e)
5
6
7
EinzelKorrekturGesamt- wert
flächen- wert
faktor
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter
Versickerung (Verkehrsfläche)
1.245
0,5
1,0
0,5
623
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter
Versickerung (innerhalb privater
Grünfläche)
280
0,5
1,0
0,5
140
17.100
0,5
1,0
0,5
8.550
10.770
1
1,0
1
10.770
2.410
4
1,0
4
9.640
1.2
überbaubare Fläche, versiegelt (60%)
1.3
überbaubare Fläche, teilversiegelt (40%)
4.6 / 9.2
Extensivrasen mit Regenrückhaltebecken
4.8
Erhaltung Park, strukturreich mit
Baumbestand
1.020
6
1,0
6
6.120
7.4
Erhaltung Allee mit lebensraumtypischen
Baumarten
1.010
7
1,0
7
7.070
7.4j
Erhaltung Baumreihe, Baumgruppe mit
lebensraumtypischen Baumarten, junge
Gehölze
820
5
1,0
5
4.100
festgesetzte Fläche zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (Bepflanzung erfolgt auf
60% der Fläche)
1.500
5
0,6
3
4.500
M1
Gesamtfläche:
36.155
C. Bilanz: (Gesamtflächenwert B - Gesantflächenwert A)
Gesamtflächenwert B:
51.513
GesamtGesamtflächen- wert flächen- wert
B
A
Bilanz
51.513
73.015
-21.503
* gemäß vereinfachtem Verfahren der Landesregierung NRW "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" - Düsseldorf 1996; überarbeitete Bewertungsgrundlage gemäß LANUV:
Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung. Recklinghausen. Stand 10.11.2006
Wie aus Tabelle 2 ersichtlich herrscht trotz der Pflanzbindungen und der Anpflanzungen innerhalb des Plangebietes ein Defizit von 21.503 Wertpunkten. Diese müssen extern kompensiert werden.
Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen erfolgt in Abstimmung mit den Unteren Landschaftsbehörden und der RWE POWER die Aufforstung einer Ackerfläche mit standortheimischen
Gehölzen. Diese ist als landschaftsgerechte Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die externe Kompensationsfläche mit einer Fläche von ca. 3 ha liegt in unmittelbarer
Nähe zum Gut Kaiskorb südlich des geplanten Autobahnkreuzes Jackerath (s. folgende Ab-
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
20
bildung). Es handelt sich um das Flurstück 39 der Flur 51, der Gemarkung Titz in der Gemeinde Titz.
Der externe Kompensationsbedarf von 21.503 Wertpunkten entspricht einer Fläche von
5.375 m². (Hierbei wird die Ausgangsfläche „Acker“ mit der Wertstufe 2, die Ausgleichsfläche
„Wald, Waldrand, Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauarten“ mit der Wertstufe 6 angesetzt.) Die Fläche von ca. 3 ha wird demnach nur anteilig verwendet.
Abb. 1: Lage der externen Ausgleichsfläche
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
2.2.1.7
21
Planungsrelevante besonders und streng geschützte Arten des Plangebietes
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 42 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Gegenstand des § 42 BNatSchG sind besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. Besonders geschützte Arten sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG alle Tierarten
des Anhangs A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, zusätzlich in Anhang IV der FFHRichtlinie genannte oder von der Vogelschutzrichtlinie erfasste Arten und schließlich alle in
der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) entsprechend gekennzeichneten Arten. Alle
in Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten sind nach nationalem Recht der Gruppe der
besonders geschützten Arten zuzuordnen.
Als streng geschützte Arten sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG die in Anhang A der
Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sowie in
der Bundesartenschutzverordnung (als streng geschützt) genannten Arten anzusehen.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Tier- und
Pflanzenarten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind.
Weiterhin sind nach Hinweisen der LANA 2006 folgende Aspekte in Bezug auf die planungsrelevante Art zu beachten:
• naturschutzfachliche Bedeutung im Funktionsgefüge des Bezugsraumes (z.B. Rote Liste
Status)
• Verantwortlichkeit Deutschlands / des Bundeslandes für die Art.
Besonderes Augenmerk hierbei wird auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw.
des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie gelegt, sowie auf weitere Arten, die selten sind oder
eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung für den Untersuchungsraum aufweisen.
Nach den Untersuchung liegen in Kaiskorb nach fachlicher Einschätzung keine wesentlichen
Fortpflanzungsstätten oder Ruhestätten von Fledermäusen und sonstigen artenschutzrechtlich relevanten Tierarten vor.
In Folge der Umnutzung des Gebäudes werden voraussichtlich keine unersetzbaren Lebensstätten der streng geschützten Fledermäuse zerstört, so dass eine Unzulässigkeit nach
§ 19 (3) BNatSchG ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Durch das Vorhaben werden zudem keine essentiellen Habitatstrukturen der Schleiereule
zerstört oder entwertet. Zwar kommt die Art als Nahrungsgast vor, Brutstätten innerhalb der
Gebäude sind aber nicht vorhanden.
Aufgrund der Untersuchung kann ein Vorkommen weiterer geschützter Tier- und Pflanzenarten und durch die Umnutzung bedingte Betroffenheit mit großer Wahrscheinlichkeit insbesondere auch wegen fehlender Habitatvoraussetzungen künftig ausgeschlossen werden.
Insgesamt betrachtet bestehen in Bezug das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
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2.2.2
22
Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB)
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten wurde im Rahmen des Umweltberichts geprüft. Im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Umgebung sind keine FFH-Gebiete
und keine europäischen Vogelschutzgebiete vorhanden. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht weiter betrachtet. Es fehlen Gebiete, welche die fachlichen Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet erfüllen und für eine Meldung
gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen.
2.2.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Beim Menschen kommt es durch eine gewerbliche Nutzung im Funktionszusammenhang mit
dem Braunkohletagebau (z.B. BOWA-Stützpunkt) nicht zu Emissionen, die auf das Umfeld
einwirken. Lärmemissionen aus der künftigen Nutzung der Hofanlage sind nicht zu erwarten.
Immissionsbelastungen von außen resultieren aus der Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung der A 44(n). Da die Grenzwerte überschritten werden, sind an der östlichen Plangebietsgrenze entlang der A 61 aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Weiterhin besteht bedingt durch die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath Anspruch auf passiven Lärmschutz an den Wohnobjekten des Guthofes.
2.2.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Erhebliche Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter werden nicht hervorgerufen.
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden gemäß § 1 DSchG angemessen berücksichtigt. Zur Sicherung der ehemaligen Wassergräben wurde der Bereich
nordwestlich des Gutshofes als private Grünfläche festgesetzt und der Bereich südwestlich
der Hofanlage ebenfalls für eine Bebauung ausgeschlossen. Innerhalb des Schutzbereiches
bedürfen Bodeneingriffe der Genehmigung durch die Untere Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege.
Durch die Versiegelung und Überbauung kann die ackerbaulich genutzte Fläche nicht mehr
als landwirtschaftlicher Produktionsstandort zur Verfügung stehen. Die Bewirtschaftung der
übrigen landwirtschaftlichen Fläche bleibt gewährleistet. Aufgrund des geringen Umfangs der
in Anspruch genommenen Ackerfläche wird die Existenz des Landwirtes, der die Fläche bewirtschaftet nicht bedroht.
2.2.5
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)
Das Niederschlagswasser aus dem gesamten Siedlungsansatz Gut Kaiskorb wird dem vorhandenen Teich am östlichen Rand des Plangebietes zugeführt.
Das Schmutzwasser aus dem Siedlungsansatz Kaiskorb wird am Übergabeschacht vor dem
ehemaligen Verwalterhaus in die Entwässerungsanlage der Stadt Bedburg eingeleitet und
dann über eine Druckrohrleitung bis nach Kirchherten geführt.
Altlastenverdachtsflächen werden für das Plangebiet nicht benannt.
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
2.2.6
23
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Entsprechende Maßnahmen bzgl. Nutzung erneuerbarer Energien z.B. Fotovoltaik wurden
eingeleitet.
2.2.7
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g
BauGB)
Da der derzeit geltende Flächennutzungsplan das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt, wird derzeit in dem 43. Änderungsverfahren eine Umwidmung entsprechend
der Festsetzungen des Bebauungsplanes durchgeführt.
Die für den Bereich des Plangebietes relevanten Entwicklungsziele und Festsetzungen des
rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ werden bei Realisierung der Inhalte des Bebauungsplanes mit Ausnahme des im Landschaftsplan dargestellten geschützten Landschaftsbestandteils nicht in Frage gestellt. Für die Umsetzung der Planung wurde bereits im Zuge des Bauantrags eine Befreiung aus dem Landschaftsschutz
(GLB) beantragt. Der positive Bescheid der Unteren Landschaftsbehörde liegt vor. Die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes treten mit der Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplanes außer Kraft.
Grundsätzlich sind die Inhalte der in Kapitel 1.2 genannten Fachgesetze und –pläne zu berücksichtigen.
2.2.8
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden oder zu
verabschiedenden Luftreinhalteplans.
2.2.9
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
2.3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der derzeitige Zustand des Plangebietes ist durch den Gutshof Kaiskorb geprägt. Weiterhin
wird das Gebiet durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung charakterisiert. Durch
die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung
der A 44(n) kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme von ca. 50 ha des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Existenz der Hofstelle wird durch den großen Verlust landwirtschaftlicher
Flächen gefährdet.
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
2.4
24
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Neben den grundsätzlichen Aussagen in
§ 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) stellt die Umnutzung bestehender Gebäude bereits
eine Verminderung dar.
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB werden die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf
Ebene des Bebauungsplanes Kaiskorb auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich
konkretisiert.
Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur Vermeidung, Minderung
und zum Ausgleich bei:
Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung
• Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
o Unterbindung unzulässiger Immissionen (z.B. Lärm) während der konkreten Umsetzung der Bebauungsplaninhalte (Baustellenverkehr o.ä.) oder des späteren Betriebs
gemäß der entsprechenden Richtlinien oder Verordnungen
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
o Beanspruchung von Flächen, die unter ökologischen Gesichtspunkten eher geringwertig einzuordnen sind
o übliche Vorkehrungen zum Baum-/ Stammschutz nach Erfordernis
o Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Festsetzungen des B-Planes
o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Festsetzungen des B-Planes
o Erfassung mittels Fledermausdetektor bei konkreten Umbaumaßnahmen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange
• Boden
o Beschränkung der Überbauung und Versieglung auf das unbedingt erforderliche
Maß
o fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
• Wasser
o Zuführung und Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb der zur Regenwasserrückhaltung festgesetzten Fläche
o Anlage von Terrassen, Zufahrten, Wegen und Stellplätzen erfolgt auf eine Art und
Weise, dass anfallende Niederschlagswässer unbefestigten Bereichen zufließen
können
• Landschaft
o Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Festsetzungen des B-Planes
o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Festsetzungen des B-Planes
o Beschränkung der Gebäudehöhe auf die maximale Trauf- und Firsthöhe (die Höhenfestsetzung bezieht sich auf den Bestand)
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Bebauungsplan „Kaiskorb“
•
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Kultur- und sonstige Sachgüter
o Festsetzung der nordwestlich des Gutshofes gelegenen Grünfläche als private Grünfläche zum Schutz des Bodendenkmals
o Ausschluss des südwestlich der Hofanlage gelegenen Bereiches aus der Bebauung
zum Schutz des Bodendenkmals
o Bodeneingriffe innerhalb des Schutzbereiches bedürfen der Genehmigung durch die
Untere Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
o Behandlung der Funde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege
Maßnahmen zum Ausgleich
Der Ausgleich wird über Maßnahmen außerhalb des Plangebietes sichergestellt (siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 2.2.1.6).
2.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Entscheidungen zum Standort, zum Umfang und Art der Planinhalte wurden bereits im Vorfeld diskutiert. Durch die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath im Zusammenhang mit
der Wiedererrichtung der A 44(n) kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme von ca. 50 ha
des landwirtschaftlichen Betriebes Gut Kaiskorb. Einige Gebäudeteile sind außerdem qualitativ und arbeitswirtschaftlich und damit aus betriebswirtschaftlichen Gründen für einen zukunftsorientierten landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr geeignet. Im Rahmen einer zukünftigen Nutzung wurden in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer des Gutshofes Lösungsansätze zur Erhaltung der Hofstelle erarbeitet. Das Gut Kaiskorb bietet aufgrund seiner unmittelbaren Tagebaunähe dem Bergbautreibenden sehr gute logistische Voraussetzungen für
eine effektive und langfristige Realisierung des Vorhabens.Eine Alternativenbetrachtung erscheint deshalb aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der Umweltvorsorge wenig
sinnvoll. Andere Standort- und Vorhabenalternativen mit geringen Umweltauswirkungen auf
die Schutzgüter sind nicht erkennbar, da es sich bereits um ein bebautes Gelände handelt,
deren Gebäude umgenutzt werden können.
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26
3
Zusätzliche Angaben
3.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes zur Herleitung des erforderlichen
landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs erfolgt gemäß dem angewandten Verfahren
„Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung NRW
mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LÖBF (Stand 2006) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung“.
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Umlegung des Jackerather Autobahnkreuzes wurden bereits die für den Bereich Kaiskorb notwendigen Lärmschutzmaßnahmen
begutachtet. Von der geplanten Nutzung selbst gehen keine Emissionen aus, so dass kein
Lärmgutachten erforderlich war.
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten
sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht.
3.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitoring“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und
dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung.
Mit der Planung sind erhebliche Umweltauswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sowie den Boden verbunden. Die Auswirkungen auf die Landschaft werden als
nicht erheblich eingestuft, da die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes bereits stark vorbelastet ist. Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Menschen sind nicht zu erwarten, da die
immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte durch die geplante
Nutzung nicht überschritten werden.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Bedburg im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns den Vollzug der
festgesetzten Ausgleichsmaßnahme. Da über die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung hinaus keine erheblichen Auswirkungen prognostiziert werden, erscheinen weitere Maßnahmen zur Überwachung nicht angezeigt.
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27
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Stadt Bedburg schafft mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kaiskorb“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Bestandssicherung und Stabilisierung des Siedlungsansatzes Kaiskorb. Weiterhin wird dadurch die planungsrechtliche Absicherung für Gewerbenutzungen im Funktionszusammenhang mit dem Tagebau geschaffen. Das Plangebiet befindet sich nordnordwestlich von Kirchherten in der Gemarkung Pütz. Das Gebiet grenzt im Nordosten an die
A 61.
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „Sonstiges Sondergebiet“ (ca.
28.500 m²) sowie „Verkehrsfläche“ (ca. 1.245 m²) und private Grünfläche“ (ca. 6.410 m²) fest.
Weiterhin setzt er 5.375 m² externe Ausgleichsmaßnahmen fest (Aufforstung).
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der älteren Gehölzbestände und des bestehenden Gutshofes, der als Bodendenkmal in der Denkmalliste der
Stadt Bedburg aufgenommen wurde von Bedeutung. Aufgrund der Umnutzung von bestehenden Gebäudeteilen, der Nutzung von eher geringwertigen Flächen bei evtl. Neubauten
sowie der Festsetzungen im Bebauungsplan sind jedoch keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Weiterhin dienen die Festsetzungen im Bebauungsplan dem Schutz, der Anpflanzung und der Entwicklung von wertvollen Gehölzbeständen sowie dem Schutz des Bodendenkmals. Zusätzliche Versiegelungen und Überbauungen
nach der Ausweisung im Bebauungsplan, orientieren sich an der Art und dem Maß der jetzigen Gegebenheiten.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf Tiere
und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für
die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv
genutzte Ackerflächen und Gärten in Randlage zu einer stark befahrenen Autobahn. Weiterhin kommt es zu einem Verlust von Gehölzbeständen mit einem geringen Anteil an lebensraumtypischen Arten. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und
insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf die Landschaft werden
nicht als erheblich eingestuft, da die Eigenart des Plangebietes und dessen Umfeld bereits
vorbelastet ist und die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Menschen sind nicht gegeben, da es durch eine gewerbliche Nutzung im Funktionszusammenhang mit dem Braunkohletagebau nicht zu Emissionen kommt, die auf das Umfeld einwirken. Immissionsbelastungen von außen resultieren
aus der Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung der A 44(n).
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde zur Sicherung des Bodendenkmals in Abstimmung
mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege verschiedene Schutzmaßnahmen ergriffen. Erhebliche Auswirkungen auf die Kulturgüter sind deshalb nicht zu erwarten.
Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie
der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes voraussichtlich keine unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht. Die
Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Durchführung, Wirksamkeit und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahme
wird durch Ortsbesichtigung der zuständigen Fachbehörden überprüft.
Die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen werden, wie für Eingriffe
in Natur und Landschaft gesetzlich vorgeschrieben, durch Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert. Externe Ausgleichsmaßnahmen werden auf dem Flurstück 39, der Flur 51, der
Gemarkung Titz ausgeglichen. Die exakte Lage der Teilfläche ist der Abb. 1 zu entnehmen.
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Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.
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5
Anhang
5.1
Gehölzliste
29
Gehölzliste A
standortgerechte heimische Laubgehölze
Gehölzliste A: Baumarten
Carpinus betulus
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Hainbuche
Traubeneiche
Stieleiche
Eberesche
Winterlinde
Gehölzliste B: Straucharten
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa canina
Salix caprea
Viburnum opulus
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeine Heckenkirsche
Schlehe
Hundsrose
Salweide
Wasserschneeball
Pflanzenqualität (mind.)
− Laubbäume: Heister, 2xv., ohne Ballen, 60-100
− Sträucher: 2xv, ohne Ballen, 60-100
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6
30
Literatur
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006
BAUNUTZUNGVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.):
Geografische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands.
Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108/109 Düsseldorf-Erkelenz. Bonn-Bad Godesberg 1963
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTS-ÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 Potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am
12.10.2005
DER MINISTER FÜR UMWELT; RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Schutzwürdige Böden in
Nordrhein-Westfalen. 1 CD-Rom; Krefeld.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN: Bodenkarte von NordrheinWestfalen 1:50.000. Blatt L 4904 Mönchengladbach.
GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz
– BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert am 08.04.2008
GESETZ ZUR SICHERUNG DES NATURHAUSHALTES UND ZUR ENTWICKLUNG DER
LANDSCHAFT (Landschaftsgesetz – LG), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.
Juli 2000, zuletzt geändert am 19.06.2007
LANDESREGIERUNG NORDRHEIN-WESTFALEN (1996): Arbeitshilfe zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen.
LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN NRW (2006):
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW; Recklinghausen.
MINISTERIUMS FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (2007): Schutzwürdige Böden in
Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
≥
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 2 „ Jülicher Börde und Titzer Höhe“
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