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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
105 kB
Datum
09.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN - KAISKORB - STAND: 15. April 2009 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 Inhaltsverzeichnis 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Beschreibung des Plangebietes Regionalplan Flächennutzungsplan Landschaftsplan Denkmalschutz 2. Anlass der Planung 3. Ziel und Zweck der Planung 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.7 4.8 4.9 Begründung einzelner Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Erschließung 4.4.1 Verkehrsflächen 4.4.2 Schmutzwasser 4.4.3 Niederschlagswasser Grünordnung 4.5.1 Private Grünflächen 4.5.2 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen Lärmschutz Denkmalschutz 5. Kosten 6. Städtebaulicher Vertrag 7. Plandaten 4.5 4.6 Zur Begründung gehört als gesonderter Teil der Umweltbericht des Büros Smeets + Damaschek, Planungsgesellschaft mbH, Oktober 2008, ErftstadtLechenich. 2 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt nordnordwestlich von Kirchherten in der Gemarkung Pütz, Flur 1 und umfasst die Flurstücke 5, 6, 7 und 45 und Teile aus 1 und 2. Das Gebiet grenzt im Nordosten an die Bundesautobahn A 61 und im Nordwesten an die Grenze der Stadt Bedburg zur Gemeinde Titz identisch mit der Grenze des Rhein-Erft-Kreises zum Kreis Düren. Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt insgesamt ca. 3,6 ha. Innerhalb des Plangebietes befinden sich heute Wirtschaftsgebäude und Wohnteile, die zusammen eine doppelt-4flügelige Hofanlage bilden und weitere landwirtschaftlich genutzte Hallen. Im Nordosten liegt unmittelbar an der Gebietsgrenze eine Teichanlage, die der Regenwasserrückhaltung dient. Die nicht bebauten Flächen werden vorrangig als Zier- und Nutzgarten, als Extensiv- und Intensivrasen oder auch als Weihnachtsbaumkultur genutzt. Entlang der im Nordwesten gelegenen Gemeindestraße befindet sich eine geschlossene Gehölzstruktur mit standorttypischen Einzelbäumen. Besonders markant ist die Allee, die von der Gemeindestraße auf das Portal der Hofanlage zuführt und von 11 großkronigen, hochgewachsenen Linden gesäumt wird. Südwestlich dieser Allee schließt sich ein Park mit Rasenfläche und altem Baumbestand an. Die ursprünglich wasserumwehrte Anlage wird heute vor allem durch Bauten des 19. Jahrhunderts geprägt. Dabei ergänzen verputzte Backsteinwirtschaftsgebäude das vierachsige Wohnhaus mit Mansarddach zu einem Vierkanthof. Der zweite östlich anschließende Wirtschaftshof wurde wahrscheinlich 1920 errichtet. An den Gebäuden wurden im Laufe der Jahre etliche Umbauten vorgenommen. Westlich der heutigen Hofanlage außerhalb des Plangebietes befinden sich heute drei Wohngebäude und drei Nebengebäude aus den 50er Jahren in hofartiger Konstellation. Nördlich und westlich dieser Gebäude lagen ursprünglich Wassergräben, die sowohl innerhalb der Tranchotkarte von 1807 / 08 als auch in der deutschen Grundkarte aus dem Jahre 1951 noch eingetragen waren. Heute sind die Gräben zugeschüttet. Die Wassergräben endeten ursprünglich westlich der heutigen Lindenallee im Bereich der Parkanlage. Damit befindet sich nur ein kleiner Teilbereich der ehemaligen Gräben innerhalb des Plangebietes. Der Landschaftsraum, in dem das Plangebiet liegt, wird heute von intensiven landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt ohne jegliche landschaftliche Strukturierung. Gehölze begleiten lediglich die Verkehrsbänder oder befinden sich im Bereich der Hofanlagen. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Gemeindestraße, die von der L 277 in nordöstlicher Richtung abzweigt und unmittelbar entlang der Stadtgrenze verläuft. Das Plangebiet wird heute durch die Verkehrsemissionen der nordöstlich angrenzenden A 61 beeinträchtigt. Durch die Verlagerung des Autobahnkreuzes Jackerath wird diese Lärmbeeinträchtigung zunehmen. 1.2 Regionalplan Im Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wird 3 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 das Plangebiet als Agrarbereich dargestellt. 1.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Flächen für die Landwirtschaft dar. Ausgenommen sind die Flächen für den überörtlichen Verkehr, hier die Gemeindestraße, die innerhalb des Plangebietes entlang der nordwestlichen Grenze verläuft. Das Plangebiet wird in Südwest-Nordostrichtung von einer 20 kV-Hochspannungsfreileitung gequert. Diese Leitung verläuft in der Örtlichkeit unterirdisch und endet im Plangebiet. Im Bereich des Plangebietes ist im heute gültigen Flächennutzungsplan die Lage einer Anlage eines Umspannwerkes ohne Flächendarstellung gekennzeichnet. Der im Flächennutzungsplan dargestellte Pegel P 81207 / 1 befindet sich tatsächlich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Entlang der A 61 sind geplante Lärmschutzmaßnahmen gekennzeichnet. Der Flächennutzungsplan wird momentan im 43. Änderungsverfahren entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes geändert. 1.4 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt entsprechend der Darstellungen des Landschaftsplanes 2 ‚Jülicher Börde mit Titzer Höhe’ des Rhein-Erft-Kreises außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Das gesamte Plangebiet wurde als geschützter Landschaftsbestandteil (LB) festgesetzt. Der geschützte Landschaftsbestandteil umfasst das Hofgrün und Gartenland, die Lindenallee, parkartige Gehölzbestände, Obst und Ziergehölze und Pappelreihen. Schutzzweck ist die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung der reich strukturierten Vegetationsbestände. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft. Ein eigenständiges Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist somit nicht erforderlich. 1.5 Denkmalschutz Mit Bescheid vom 24.01.1992 hat die Stadt Bedburg das Gut Kaiskorb, Gemarkung Pütz, Flur 1, Flurstücke 1-6 und 45 als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Bedburg eingetragen. Nachträglich wurde vom Kulturausschuss der Stadt Bedburg am 26.10.1993 beschlossen, die Wegeparzelle Nr. 7, Flur 1 ebenfalls in die Denkmalliste der Stadt Bedburg aufzunehmen. Die Unterschutzstellung dient vorrangig der Sicherung der ehemaligen Wassergräben und der Fundamente von Vorgängerbauten. Der für die Planung relevante Schutzbereich wurde im Rahmen der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege überarbeitet und nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Planungsrechtlich zulässige Bodeneingriffe bedürfen bei tatsächlicher Ausführung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. 2. Anlass der Planung 4 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 Die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath führt zu einer erheblichen Inanspruchnahme von Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes Gut Kaiskorb. Um die Hofstelle insgesamt erhalten und trotz Flächenverlust effektiv führen zu können, bedarf es einerseits des Neubaus adäquater landwirtschaftlich genutzter Gebäude, zum anderen einer Umnutzung von Gebäudeteilen, die einer zeitgemäßen und wirtschaftlich sinnvollen Betriebsführung nicht mehr entsprechen. Die Firma RWE Power AG hat mit Schreiben vom 01.02.2007 einen Bauantrag für die Umnutzung heute landwirtschaftlich genutzter Gebäude zwischen dem geschlossenen Vierkanthof des Gutes Kaiskorb und der Autobahn A 61 gestellt. Ziel der Umnutzung ist die Errichtung eines Außenstützpunktes des Bohr- und Wasserbetriebes (BOWA) mit Büround Sozialräumen sowie Lagerhallen. Die unmittelbare Tagebaunähe bietet den Bergbautreibenden sehr gute logistische Voraussetzungen für eine effektive Realisierung des Vorhabens. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 35 Abs. 4 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich vorliegen, wurde am 05.03.2007 der Bauantrag genehmigt. Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung soll für den Bereich des Gutes Kaiskorb ein Bebauungsplan aufgestellt werden. 3. Ziel und Zweck der Planung Ziel der vorliegenden Planung ist die Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Bestandssicherung und Stabilisierung des Siedlungsansatzes Kaiskorb und der planungsrechtlichen Absicherung des Außenstützpunktes des Bohr- und Wasserbetriebes. Das Plangebiet soll als ‚Sonstiges Sondergebiet’ mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Sicherung der wertvollen Landschafts- und Gehölzstrukturen zwischen der Gemeindestraße und Gutshof werden die Lindenallee und die Gehölze parallel zur Gemeindestraße als zu erhalten vorgesehen. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird der Schutzbereich des ortsfesten Bodendenkmals unterhalb der Fläche gesichert. Zur Sicherstellung eines gestaffelten Übergangs zum Landschaftsraum wird entlang der südlichen Plangebietsgrenze eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Die Lage der überbaubaren Flächen im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes berücksichtigt das Anbauverbot in einer Entfernung bis zu 40 m bis zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die Gemeindestraße gesichert. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung wird das Plangebiet an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Das Niederschlagswasser soll innerhalb der heutigen Teichanlage zurückgehalten und versickert werden. 4. Begründung einzelner Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung 5 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 Die gewünschte Art der baulichen Nutzung unterscheidet sich wesentlich von den Gebietskategorien der §§ 2 bis 9 BauNVO und lässt sich keiner der gängigen Kategorien zuordnen. Darüber hinaus wird das Plangebiet aufgrund der geplanten Nutzungen durch ein eigenes Gepräge gekennzeichnet sein. Somit wird das Baugebiet als ‚Sonstiges Sondergebiet’ mit folgenden Inhalten festgesetzt: - Gewerbliche Nutzungen im Funktionszusammenhang mit dem Braunkohletagebau - Landwirtschaftliche Nutzungen (Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude) 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die dichtebestimmende Grundflächenzahl wird innerhalb des Bebauungsplangebietes einheitlich festgesetzt. Um den Landschaftsverbrauch zu reduzieren und um die Möglichkeit zu eröffnen, landwirtschaftlich genutzte Gebäude an einem Standort zu konzentrieren, wird eine Grundflächenzahl von 0,6 vorgesehen. Die Höhen der baulichen Anlagen werden durch die maximalen Traufund Firsthöhen bestimmt. Die angegebenen Höhen beziehen sich auf die vorhandenen Geländehöhen. Die Höhenfestsetzungen von 11 m für die Traufen und 14 m für die Firstlinien beziehen sich auf den Bestand und dienen dem Ziel, eine eventuelle Neubebauung harmonisch in den Bestand zu integrieren, zum anderen zielt die Höhenfestsetzung auf die Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzung der Bauweise ist eine Bestimmung für die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu Nachbargrundstücken. Die KannVorschrift des § 22 Abs. 1 BauNVO lässt zu, von der Festsetzung der Bauweise keinen Gebrauch zu machen. Dieses Regelungsermessen wird für den Bebauungsplan in Anspruch genommen. Um eine größtmögliche Flexibilität bei der Überbaubarkeit zu sichern, wird eine großzügige Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen vorgenommen. Ausgespart werden die festgesetzten Grünflächen und ein angemessener Abstand zu den Grünflächen, die zu erhaltende Lindenallee und die zu erhaltenden Gehölzstrukturen. Im südwestlichen Abschnitt wird für den Bereich zwischen Plangebietsgrenze und Vierkanthof entsprechend dem Schutzbereich des Bodendenkmals keine überbaubare Fläche vorgesehen. Die nordöstliche Grenze der überbaubaren Flächen orientiert sich an dem Anbauverbot gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Dieses Anbauverbot gilt bis zu 40 m bis zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 61. Bis zu 100 m ist die Anbaubeschränkungszone zu beachten. In diesem Bereich dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 61 nicht ge6 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 fährden oder beeinträchtigen. Die entsprechenden Bestimmungen wurden in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. 4.4 Erschließung 4.4.1 Verkehrsflächen Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die nordwestlich angrenzende Gemeindestraße gesichert. Eine interne Erschließung des Plangebietes durch private oder öffentliche Verkehrsflächen entfällt, weil nicht beabsichtigt ist, das Grundstück derart zu teilen, dass rückwärtige dann nicht erschlossene Teilgrundstücke entstehen. Eine eventuelle Teilung in Nord-Süd-Richtung ist unproblematisch, weil dann entstehende Baugrundstücke von der Gemeindestraße aus erschlossen werden können. Der zukünftige Nutzer BOWA schafft innerhalb der Hofanlage ca. 70 Arbeitsplätze. Das festgesetzte Sondergebiet bietet ausreichend Platz für die notwendigen Stellplätze und für eventuelle Besucherparkplätze. Die Gemeindestraße ist für die entstehenden Ziel- und Quellverkehre ausreichend dimensioniert. 4.4.2 Schmutzwasser Die Stadt Bedburg ist heute im Einvernehmen mit dem Eigentümer des Gutes Kaiskorb von der Abwasserbeseitigung befreit. Diese Aufhebung der Pflicht soll in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde rückgängig gemacht werden. Parallel dazu verpflichtet sich RWE-Power als zukünftiger Teilnutzer der Hofanlage in einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Bedburg, das Schmutzwasser aus dem gesamten Siedlungsansatz über eine Druckrohrleitung der Entwässerungsanlage BedburgKirchherten zuzustellen. Diese Leitung wurde am 27.05.2008 nach Fertigstellung und Abnahme unentgeltlich der Stadt Bedburg übereignet und wird somit Bestandteil der Entwässerungsanlage der Stadt Bedburg. 4.4.3 Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser aus dem gesamten Siedlungsansatz Gut Kaiskorb wird nicht der städtischen Entwässerungsanlage zugeführt, sondern soll dem vorhandenen Teich am östlichen Rand des Plangebietes zugeführt und dort versickert werden. 4.5 Grünordnung 4.5.1 Private Grünflächen Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage’ westlich der Zufahrt zur Hofanlage dient der Sicherung der innerhalb der Grünfläche stehenden Gehölzstrukturen und Bäume. Insbesondere sichert die Grünfläche den unterhalb der Flächen liegenden 7 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 ehemaligen ‚Wassergraben’ des ortsfesten Bodendenkmals. Innerhalb dieser Grünfläche wird die Lage des heutigen oberflächenversiegelten Weges in maximal 5,00 m Breite per textlicher Festsetzung gesichert. Die festgesetzte private Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Regenwasserrückhaltung’ entspricht der heutigen Nutzung dieser Fläche. Die Fläche dient der Regenwasserrückhaltung und dessen Versickerung an dieser Stelle. 4.5.2 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird ein 5 m breiter Streifen, entlang der westlichen Plangebietsgrenze im südlichen Teilbereich wird ein 6,5 m breiter Streifen einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Damit soll ein gestaffelter und harmonischer Übergang zum angrenzenden freien Landschaftsraum geschaffen werden. Um flexible Zufahrten zu ermöglichen, sieht die Festsetzung eine 60%ige Anpflanzung der Fläche vor. 4.5.3 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Zur Sicherung vorhandener wertvoller Baumbestände werden die 11 großkronigen Linden beidseitig der Zufahrtsstraße zum Gutshof als zu erhalten festgesetzt. Die Kronentraufen werden nicht von überbaubaren Flächen tangiert. Die Gehölzstrukturen entlang der Gemeindestraße werden in einer Tiefe von 8,00 m über eine Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, um die lebensraumtypische Vegetation zu sichern. 4.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Zur Reduzierung der Flächenversiegelung wird festgesetzt, dass Terrassen, Zufahrten, Wege und Stellplätze so anzulegen sind, das anfallende Niederschlagswässer unbefestigten Bereichen zufließen und dort gefasst versickern können. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Flächen nach wie vor zu versiegeln, wenn sichergestellt ist, dass das Niederschlagswasser versickern kann. 4.7 Ausgleichsmaßnahmen Die Maßnahmen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gehen in die Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Smeets + Damaschek, Planungsgesellschaft mbH, Erftstadt-Lechenich, April 2008) ein. Trotz des hohen bestehenden Versiegelungsgrades sind aufgrund der hohen Grundflächenzahl und der damit ermöglichten zusätzlichen Versiegelung ca. 21.500 Wertpunkte außerhalb des Plangebietes zu kompensieren. Diese Punktzahl entspricht einer Ausgleichsfläche von 5.375 m² mit lebensraumtypischen Baumartenanteilen von 90-100 % auf heute ackerbaulich genutzten Flächen. Die Realisierung dieser Maßnahme wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhaben-träger sichergestellt. Die für die externe Kompensation vorgesehene Fläche liegt in unmittelbarer Nähe östlich des Gutes Kaiskorb im Bereich des geplanten Autobahnkreuzes Jackerath. Es handelt sich um 8 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 das Flurstück 39 der Flur 51, Gemarkung Titz. 4.8 Lärmschutz Durch die zukünftige Nutzung der Hofanlage und der daraus resultierenden Verkehrsbewegungen sind keine Lärmimmissionen zu erwarten, die erhebliche Auswirkungen auf die dort wohnenden und arbeitenden Menschen haben. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Umlegung des Jackerather Autobahnkreuzes wurden die für den Bereich Kaiskorb notwendigen Lärmschutzmaßnahmen begutachtet. Gemäß Ausbauplanung zum Autobahnkreuz Jackerath-Neu ist entsprechend dem Lärmgutachten 8 m östlich des Plangebietes parallel zur Plangebietsgrenze eine 7,50 m über Fahrbahnmitte hohe Lärmschutzwand vorgesehen. 4.9 Denkmalschutz Die Aufnahme des Gutes Kaiskorb als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Bedburg dient der Sicherung der ehemaligen Wassergräben um den Hof und der möglichen Fundamente von Vorgängerbauten. Der Schutzbereich für das Bodendenkmal wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Um eine bauliche Beeinträchtigung des Schutzbereiches zu vermeiden, wurde der Bereich nordwestlich des Gutshofes als private Grünfläche festgesetzt und der Bereich südwestlich der Hofanlage ebenfalls für eine Bebauung ausgeschlossen. Dadurch kann dieser Teilbereich ehemaliger heute zugeschütteter Gräben unverändert erhalten werden. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass Bodeneingriffe innerhalb des Schutzbereiches einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen und somit der Genehmigung durch die Untere Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege bedürfen. Nach erteilter Erlaubnis sind die Eingriffe gutachterlich zu begleiten, eventuelle Bodenfunde sind wissenschaftlich zu dokumentieren. Zur Sicherung der Konturierung und Kantenführung des denkmalwerten Vierkanthofes und zur Erhaltung seiner Prägnanz wird die baumbestandene Zufahrt gesichert und die überbaubare Fläche in diesem Bereich in östliche Richtung zurückgezogen. Bauordnungsrechtlich wird festgesetzt, dass die Farbgestaltung zukünftiger baulicher Anlagen so auszuführen ist, dass der Vierkanthof in seiner Gestaltung und Farbigkeit nicht beeinträchtigt wird. 5. Kosten Die für die Erschließung notwendigen Kosten werden von dem Vorhabenträger getragen. Sämtliche Kosten für das Bauleitplanverfahren werden ebenfalls von dem Vorhabenträger übernommen. Somit entstehen der Stadt Bedburg durch die Erstellung des Bebauungsplanes lediglich geringe Personalkosten für die Verfahrensbegleitung. 6. Städtebaulicher Vertrag 9 Bebauungsplan Bedburg-Kaiskorb Begründung Fassung vom 15.04.2009 Zum Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag, der zwischen der Stadt Bedburg und dem Vorhabenträger abgeschlossen wird. In diesen Vertrag werden alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der geplanten Maßnahmen geregelt. 7. Plandaten Plangebiet Verkehrsflächen Private Grünflächen Sonstiges Sondergebiet 36.157 m² 1.245 m² 6.410 m² 28.502 m² Zur Begründung gehört als gesonderter Teil der Umweltbericht des Büros Smeets + Damaschek, Planungsgesellschaft mbH, Oktober 2008, ErftstadtLechenich. 10