Daten
Kommune
Bedburg
Größe
105 kB
Datum
09.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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BEGRÜNDUNG
ZUM
BEBAUUNGSPLAN
- KAISKORB -
STAND: 15. April 2009
Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
Begründung
Fassung vom 15.04.2009
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Denkmalschutz
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.7
4.8
4.9
Begründung einzelner Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Erschließung
4.4.1 Verkehrsflächen
4.4.2 Schmutzwasser
4.4.3 Niederschlagswasser
Grünordnung
4.5.1 Private Grünflächen
4.5.2 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
Ausgleichsmaßnahmen
Lärmschutz
Denkmalschutz
5.
Kosten
6.
Städtebaulicher Vertrag
7.
Plandaten
4.5
4.6
Zur Begründung gehört als gesonderter Teil der Umweltbericht des Büros
Smeets + Damaschek, Planungsgesellschaft mbH, Oktober 2008, ErftstadtLechenich.
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Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
Begründung
Fassung vom 15.04.2009
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt nordnordwestlich von Kirchherten in der Gemarkung Pütz, Flur 1 und umfasst die Flurstücke 5, 6, 7 und 45 und Teile
aus 1 und 2. Das Gebiet grenzt im Nordosten an die Bundesautobahn
A 61 und im Nordwesten an die Grenze der Stadt Bedburg zur Gemeinde Titz identisch mit der Grenze des Rhein-Erft-Kreises zum Kreis Düren. Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt
insgesamt ca. 3,6 ha.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich heute Wirtschaftsgebäude
und Wohnteile, die zusammen eine doppelt-4flügelige Hofanlage bilden
und weitere landwirtschaftlich genutzte Hallen. Im Nordosten liegt unmittelbar an der Gebietsgrenze eine Teichanlage, die der Regenwasserrückhaltung dient. Die nicht bebauten Flächen werden vorrangig als
Zier- und Nutzgarten, als Extensiv- und Intensivrasen oder auch als
Weihnachtsbaumkultur genutzt. Entlang der im Nordwesten gelegenen
Gemeindestraße befindet sich eine geschlossene Gehölzstruktur mit
standorttypischen Einzelbäumen. Besonders markant ist die Allee, die
von der Gemeindestraße auf das Portal der Hofanlage zuführt und von
11 großkronigen, hochgewachsenen Linden gesäumt wird. Südwestlich
dieser Allee schließt sich ein Park mit Rasenfläche und altem Baumbestand an.
Die ursprünglich wasserumwehrte Anlage wird heute vor allem durch
Bauten des 19. Jahrhunderts geprägt. Dabei ergänzen verputzte Backsteinwirtschaftsgebäude das vierachsige Wohnhaus mit Mansarddach
zu einem Vierkanthof. Der zweite östlich anschließende Wirtschaftshof
wurde wahrscheinlich 1920 errichtet. An den Gebäuden wurden im Laufe der Jahre etliche Umbauten vorgenommen.
Westlich der heutigen Hofanlage außerhalb des Plangebietes befinden
sich heute drei Wohngebäude und drei Nebengebäude aus den 50er
Jahren in hofartiger Konstellation. Nördlich und westlich dieser Gebäude
lagen ursprünglich Wassergräben, die sowohl innerhalb der Tranchotkarte von 1807 / 08 als auch in der deutschen Grundkarte aus dem Jahre 1951 noch eingetragen waren. Heute sind die Gräben zugeschüttet.
Die Wassergräben endeten ursprünglich westlich der heutigen Lindenallee im Bereich der Parkanlage. Damit befindet sich nur ein kleiner Teilbereich der ehemaligen Gräben innerhalb des Plangebietes.
Der Landschaftsraum, in dem das Plangebiet liegt, wird heute von intensiven landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt ohne jegliche
landschaftliche Strukturierung. Gehölze begleiten lediglich die
Verkehrsbänder oder befinden sich im Bereich der Hofanlagen.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Gemeindestraße, die von der L 277 in nordöstlicher Richtung abzweigt und
unmittelbar entlang der Stadtgrenze verläuft. Das Plangebiet wird heute
durch die Verkehrsemissionen der nordöstlich angrenzenden A 61 beeinträchtigt. Durch die Verlagerung des Autobahnkreuzes Jackerath
wird diese Lärmbeeinträchtigung zunehmen.
1.2
Regionalplan
Im Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wird
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Bedburg-Kaiskorb
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Fassung vom 15.04.2009
das Plangebiet als Agrarbereich dargestellt.
1.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes als Flächen für die Landwirtschaft dar. Ausgenommen sind die Flächen für den überörtlichen Verkehr, hier die Gemeindestraße, die innerhalb des Plangebietes entlang der nordwestlichen Grenze verläuft. Das Plangebiet wird in Südwest-Nordostrichtung
von einer 20 kV-Hochspannungsfreileitung gequert. Diese Leitung verläuft in der Örtlichkeit unterirdisch und endet im Plangebiet. Im Bereich
des Plangebietes ist im heute gültigen Flächennutzungsplan die Lage
einer Anlage eines Umspannwerkes ohne Flächendarstellung gekennzeichnet. Der im Flächennutzungsplan dargestellte Pegel P 81207 / 1
befindet sich tatsächlich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Entlang der A 61 sind geplante Lärmschutzmaßnahmen
gekennzeichnet.
Der Flächennutzungsplan wird momentan im 43. Änderungsverfahren
entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes geändert.
1.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt entsprechend der Darstellungen des Landschaftsplanes 2 ‚Jülicher Börde mit Titzer Höhe’ des Rhein-Erft-Kreises außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Das gesamte Plangebiet wurde
als geschützter Landschaftsbestandteil (LB) festgesetzt. Der geschützte
Landschaftsbestandteil umfasst das Hofgrün und Gartenland, die Lindenallee, parkartige Gehölzbestände, Obst und Ziergehölze und Pappelreihen. Schutzzweck ist die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung der reich strukturierten Vegetationsbestände.
Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 29 Abs. 4
Landschaftsgesetz außer Kraft. Ein eigenständiges Änderungsverfahren
des Landschaftsplanes ist somit nicht erforderlich.
1.5
Denkmalschutz
Mit Bescheid vom 24.01.1992 hat die Stadt Bedburg das Gut Kaiskorb,
Gemarkung Pütz, Flur 1, Flurstücke 1-6 und 45 als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Bedburg eingetragen. Nachträglich wurde vom Kulturausschuss der Stadt Bedburg am 26.10.1993 beschlossen, die Wegeparzelle Nr. 7, Flur 1 ebenfalls in die Denkmalliste
der Stadt Bedburg aufzunehmen. Die Unterschutzstellung dient vorrangig der Sicherung der ehemaligen Wassergräben und der Fundamente
von Vorgängerbauten.
Der für die Planung relevante Schutzbereich wurde im Rahmen der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege überarbeitet und nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Planungsrechtlich zulässige Bodeneingriffe bedürfen bei tatsächlicher Ausführung
einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
2.
Anlass der Planung
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Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
Begründung
Fassung vom 15.04.2009
Die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath führt zu einer erheblichen Inanspruchnahme von Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes
Gut Kaiskorb. Um die Hofstelle insgesamt erhalten und trotz Flächenverlust effektiv führen zu können, bedarf es einerseits des Neubaus
adäquater landwirtschaftlich genutzter Gebäude, zum anderen einer
Umnutzung von Gebäudeteilen, die einer zeitgemäßen und wirtschaftlich sinnvollen Betriebsführung nicht mehr entsprechen.
Die Firma RWE Power AG hat mit Schreiben vom 01.02.2007 einen
Bauantrag für die Umnutzung heute landwirtschaftlich genutzter Gebäude zwischen dem geschlossenen Vierkanthof des Gutes Kaiskorb und
der Autobahn A 61 gestellt. Ziel der Umnutzung ist die Errichtung eines
Außenstützpunktes des Bohr- und Wasserbetriebes (BOWA) mit Büround Sozialräumen sowie Lagerhallen. Die unmittelbare Tagebaunähe
bietet den Bergbautreibenden sehr gute logistische Voraussetzungen für
eine effektive Realisierung des Vorhabens. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 35 Abs. 4 BauGB
als sonstiges Vorhaben im Außenbereich vorliegen, wurde am
05.03.2007 der Bauantrag genehmigt.
Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung soll für den Bereich des Gutes Kaiskorb ein Bebauungsplan
aufgestellt werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der vorliegenden Planung ist die Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Bestandssicherung und Stabilisierung
des Siedlungsansatzes Kaiskorb und der planungsrechtlichen
Absicherung des Außenstützpunktes des Bohr- und Wasserbetriebes.
Das Plangebiet soll als ‚Sonstiges Sondergebiet’ mit entsprechender
Zweckbestimmung festgesetzt werden.
Zur Sicherung der wertvollen Landschafts- und Gehölzstrukturen zwischen der Gemeindestraße und Gutshof werden die Lindenallee und die
Gehölze parallel zur Gemeindestraße als zu erhalten vorgesehen.
Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird der Schutzbereich des ortsfesten Bodendenkmals unterhalb der Fläche gesichert. Zur Sicherstellung eines gestaffelten Übergangs zum Landschaftsraum wird entlang der südlichen Plangebietsgrenze eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Die Lage der überbaubaren Flächen im nordöstlichen Teilbereich des
Plangebietes berücksichtigt das Anbauverbot in einer Entfernung bis zu
40 m bis zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die Gemeindestraße gesichert. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung wird das Plangebiet an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen.
Das Niederschlagswasser soll innerhalb der heutigen Teichanlage zurückgehalten und versickert werden.
4.
Begründung einzelner Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
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Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
Begründung
Fassung vom 15.04.2009
Die gewünschte Art der baulichen Nutzung unterscheidet sich wesentlich von den Gebietskategorien der §§ 2 bis 9 BauNVO und lässt sich
keiner der gängigen Kategorien zuordnen. Darüber hinaus wird das
Plangebiet aufgrund der geplanten Nutzungen durch ein eigenes Gepräge gekennzeichnet sein. Somit wird das Baugebiet als ‚Sonstiges
Sondergebiet’ mit folgenden Inhalten festgesetzt:
- Gewerbliche Nutzungen im Funktionszusammenhang mit dem
Braunkohletagebau
- Landwirtschaftliche Nutzungen (Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude)
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Die dichtebestimmende Grundflächenzahl wird innerhalb des Bebauungsplangebietes einheitlich festgesetzt. Um den Landschaftsverbrauch
zu reduzieren und um die Möglichkeit zu eröffnen, landwirtschaftlich genutzte Gebäude an einem Standort zu konzentrieren, wird eine Grundflächenzahl von 0,6 vorgesehen.
Die Höhen der baulichen Anlagen werden durch die maximalen Traufund Firsthöhen bestimmt. Die angegebenen Höhen beziehen sich auf
die vorhandenen Geländehöhen. Die Höhenfestsetzungen von 11 m für
die Traufen und 14 m für die Firstlinien beziehen sich auf den Bestand
und dienen dem Ziel, eine eventuelle Neubebauung harmonisch in den
Bestand zu integrieren, zum anderen zielt die Höhenfestsetzung auf die
Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzung der Bauweise ist eine Bestimmung für die Anordnung
der Gebäude im Verhältnis zu Nachbargrundstücken. Die KannVorschrift des § 22 Abs. 1 BauNVO lässt zu, von der Festsetzung der
Bauweise keinen Gebrauch zu machen. Dieses Regelungsermessen
wird für den Bebauungsplan in Anspruch genommen.
Um eine größtmögliche Flexibilität bei der Überbaubarkeit zu sichern,
wird eine großzügige Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen vorgenommen. Ausgespart werden die festgesetzten Grünflächen
und ein angemessener Abstand zu den Grünflächen, die zu erhaltende
Lindenallee und die zu erhaltenden Gehölzstrukturen.
Im südwestlichen Abschnitt wird für den Bereich zwischen Plangebietsgrenze und Vierkanthof entsprechend dem Schutzbereich des Bodendenkmals keine überbaubare Fläche vorgesehen.
Die nordöstliche Grenze der überbaubaren Flächen orientiert sich an
dem Anbauverbot gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Dieses Anbauverbot gilt bis zu 40 m bis zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 61. Bis zu 100 m ist die Anbaubeschränkungszone zu beachten. In diesem Bereich dürfen nur solche
Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden,
die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 61 nicht ge6
Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
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Fassung vom 15.04.2009
fährden oder beeinträchtigen. Die entsprechenden Bestimmungen wurden in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.
4.4
Erschließung
4.4.1 Verkehrsflächen
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die nordwestlich angrenzende Gemeindestraße gesichert. Eine interne Erschließung
des Plangebietes durch private oder öffentliche Verkehrsflächen entfällt,
weil nicht beabsichtigt ist, das Grundstück derart zu teilen, dass rückwärtige dann nicht erschlossene Teilgrundstücke entstehen. Eine eventuelle Teilung in Nord-Süd-Richtung ist unproblematisch, weil dann entstehende Baugrundstücke von der Gemeindestraße aus erschlossen
werden können.
Der zukünftige Nutzer BOWA schafft innerhalb der Hofanlage ca. 70 Arbeitsplätze. Das festgesetzte Sondergebiet bietet ausreichend Platz für
die notwendigen Stellplätze und für eventuelle Besucherparkplätze. Die
Gemeindestraße ist für die entstehenden Ziel- und Quellverkehre ausreichend dimensioniert.
4.4.2 Schmutzwasser
Die Stadt Bedburg ist heute im Einvernehmen mit dem Eigentümer des
Gutes Kaiskorb von der Abwasserbeseitigung befreit. Diese Aufhebung
der Pflicht soll in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde rückgängig gemacht werden. Parallel dazu verpflichtet sich RWE-Power als zukünftiger Teilnutzer der Hofanlage in einem städtebaulichen Vertrag mit
der Stadt Bedburg, das Schmutzwasser aus dem gesamten Siedlungsansatz über eine Druckrohrleitung der Entwässerungsanlage BedburgKirchherten zuzustellen. Diese Leitung wurde am 27.05.2008 nach Fertigstellung und Abnahme unentgeltlich der Stadt Bedburg übereignet
und wird somit Bestandteil der Entwässerungsanlage der Stadt Bedburg.
4.4.3 Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser aus dem gesamten Siedlungsansatz Gut
Kaiskorb wird nicht der städtischen Entwässerungsanlage zugeführt,
sondern soll dem vorhandenen Teich am östlichen Rand des Plangebietes zugeführt und dort versickert werden.
4.5
Grünordnung
4.5.1 Private Grünflächen
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
‚Parkanlage’ westlich der Zufahrt zur Hofanlage dient der Sicherung der
innerhalb der Grünfläche stehenden Gehölzstrukturen und Bäume. Insbesondere sichert die Grünfläche den unterhalb der Flächen liegenden
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Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
Begründung
Fassung vom 15.04.2009
ehemaligen ‚Wassergraben’ des ortsfesten Bodendenkmals. Innerhalb
dieser Grünfläche wird die Lage des heutigen oberflächenversiegelten
Weges in maximal 5,00 m Breite per textlicher Festsetzung gesichert.
Die festgesetzte private Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Regenwasserrückhaltung’ entspricht der heutigen Nutzung dieser Fläche. Die
Fläche dient der Regenwasserrückhaltung und dessen Versickerung an
dieser Stelle.
4.5.2 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird ein 5 m breiter Streifen,
entlang der westlichen Plangebietsgrenze im südlichen Teilbereich
wird ein 6,5 m breiter Streifen einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Damit soll ein gestaffelter und harmonischer Übergang zum angrenzenden freien Landschaftsraum geschaffen werden. Um flexible Zufahrten zu ermöglichen, sieht die Festsetzung eine 60%ige Anpflanzung der Fläche vor.
4.5.3 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Zur Sicherung vorhandener wertvoller Baumbestände werden die 11
großkronigen Linden beidseitig der Zufahrtsstraße zum Gutshof als zu
erhalten festgesetzt. Die Kronentraufen werden nicht von überbaubaren
Flächen tangiert.
Die Gehölzstrukturen entlang der Gemeindestraße werden in einer Tiefe
von 8,00 m über eine Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt, um die lebensraumtypische Vegetation zu sichern.
4.6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft
Zur Reduzierung der Flächenversiegelung wird festgesetzt, dass Terrassen, Zufahrten, Wege und Stellplätze so anzulegen sind, das
anfallende Niederschlagswässer unbefestigten Bereichen zufließen und
dort gefasst versickern können. Damit wird die Möglichkeit eröffnet,
Flächen nach wie vor zu versiegeln, wenn sichergestellt ist, dass das
Niederschlagswasser versickern kann.
4.7
Ausgleichsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gehen in
die Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Smeets + Damaschek, Planungsgesellschaft mbH, Erftstadt-Lechenich,
April 2008) ein.
Trotz des hohen bestehenden Versiegelungsgrades sind aufgrund der
hohen Grundflächenzahl und der damit ermöglichten zusätzlichen Versiegelung ca. 21.500 Wertpunkte außerhalb des Plangebietes zu kompensieren. Diese Punktzahl entspricht einer Ausgleichsfläche von
5.375 m² mit lebensraumtypischen Baumartenanteilen von 90-100 % auf
heute ackerbaulich genutzten Flächen. Die Realisierung dieser Maßnahme wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhaben-träger sichergestellt. Die für die externe Kompensation vorgesehene Fläche liegt in unmittelbarer Nähe östlich des Gutes Kaiskorb im Bereich des geplanten Autobahnkreuzes Jackerath. Es handelt sich um
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Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
Begründung
Fassung vom 15.04.2009
das Flurstück 39 der Flur 51, Gemarkung Titz.
4.8
Lärmschutz
Durch die zukünftige Nutzung der Hofanlage und der daraus resultierenden Verkehrsbewegungen sind keine Lärmimmissionen zu erwarten,
die erhebliche Auswirkungen auf die dort wohnenden und arbeitenden
Menschen haben. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die
Umlegung des Jackerather Autobahnkreuzes wurden die für den
Bereich Kaiskorb notwendigen Lärmschutzmaßnahmen begutachtet.
Gemäß Ausbauplanung zum Autobahnkreuz Jackerath-Neu ist
entsprechend dem Lärmgutachten 8 m östlich des Plangebietes parallel
zur Plangebietsgrenze eine 7,50 m über Fahrbahnmitte hohe
Lärmschutzwand vorgesehen.
4.9
Denkmalschutz
Die Aufnahme des Gutes Kaiskorb als ortsfestes Bodendenkmal in die
Denkmalliste der Stadt Bedburg dient der Sicherung der ehemaligen
Wassergräben um den Hof und der möglichen Fundamente von Vorgängerbauten. Der Schutzbereich für das Bodendenkmal wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Um eine bauliche Beeinträchtigung des Schutzbereiches zu vermeiden,
wurde der Bereich nordwestlich des Gutshofes als private Grünfläche
festgesetzt und der Bereich südwestlich der Hofanlage ebenfalls für eine
Bebauung ausgeschlossen. Dadurch kann dieser Teilbereich ehemaliger heute zugeschütteter Gräben unverändert erhalten werden.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass Bodeneingriffe innerhalb des Schutzbereiches einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen und somit der Genehmigung durch die Untere Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege bedürfen. Nach erteilter Erlaubnis sind die
Eingriffe gutachterlich zu begleiten, eventuelle Bodenfunde sind
wissenschaftlich zu dokumentieren.
Zur Sicherung der Konturierung und Kantenführung des denkmalwerten
Vierkanthofes und zur Erhaltung seiner Prägnanz wird die baumbestandene Zufahrt gesichert und die überbaubare Fläche in diesem Bereich in
östliche Richtung zurückgezogen. Bauordnungsrechtlich wird festgesetzt, dass die Farbgestaltung zukünftiger baulicher Anlagen so auszuführen ist, dass der Vierkanthof in seiner Gestaltung und Farbigkeit nicht
beeinträchtigt wird.
5.
Kosten
Die für die Erschließung notwendigen Kosten werden von dem Vorhabenträger getragen. Sämtliche Kosten für das Bauleitplanverfahren werden ebenfalls von dem Vorhabenträger übernommen. Somit entstehen
der Stadt Bedburg durch die Erstellung des Bebauungsplanes lediglich
geringe Personalkosten für die Verfahrensbegleitung.
6.
Städtebaulicher Vertrag
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Bebauungsplan
Bedburg-Kaiskorb
Begründung
Fassung vom 15.04.2009
Zum Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag, der zwischen
der Stadt Bedburg und dem Vorhabenträger abgeschlossen wird. In diesen Vertrag werden alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der geplanten Maßnahmen geregelt.
7.
Plandaten
Plangebiet
Verkehrsflächen
Private Grünflächen
Sonstiges Sondergebiet
36.157 m²
1.245 m²
6.410 m²
28.502 m²
Zur Begründung gehört als gesonderter Teil der Umweltbericht des Büros
Smeets + Damaschek, Planungsgesellschaft mbH, Oktober 2008, ErftstadtLechenich.
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