Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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72 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage V 282/2006
Leistungs- Qualitätsentwicklungs- und Zielvereinbarung für die Übernahme
von Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff. Achtes
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)
§ 1 Leistungsvereinbarung
1. Zentrale Aufgabe ist die Koordination der Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII) im Kreis
Euskirchen.
Hierzu gehört im besonderen:
-
Beteiligung bei Hilfen gemäß § 23 SGB VIII und der Prüfung zur Erteilung einer
Erlaubnis für Tagespflege gemäß § 43 SGB VIII. Hierzu zählen alle notwendigen
Vorarbeiten für die Erteilung der Pflegeerlaubnis bzw. für die Ablehnung der Erteilung
Beratung und Begleitung von Tagespflegepersonen
Krisenintervention in Tagespflegestelle
-
Organisation der Tagespflege bei kurzfristigem Bedarf (z.B. Krankheit der
Kindesmutter , Ausfall der bisherigen Tagespflegestelle)
-
Weiterführende Kontakte und Gespräche mit den nicht belegten Tagespflegestellen
-
Planung und Durchführung von Fortbildungs- und Schulungsveranstaltungen
für Tagespflegepersonen in Kooperation mit Weiterbildungseinrichtungen
(Qualifizierungskurs)
-
Teilnahme an dem Arbeitskreis „Kindertagespflege“
-
Gestaltung, Druck und Versendung einer Informationsschrift in
-
Zusammenarbeit mit der Abteilung Jugend und Familie
Führung und Aktualisierung der Tagespflegestellenkartei
-
Aufstellung der Landesstatistik sowie der Zahlen für das abteilungsinterne
Controlling (Fallzahlen nach Städten und Gemeinden, Altersstruktur etc.).
2. Der Träger führt seine Aufgaben mit einem Stellenanteil von 0,5 einer
hauptamtlichen Fachkraft durch.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Die Eingruppierung
erfolgt bis zur Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT, vergleichbar
Entgeltgruppe 9 TVöD.
3. Dienst- und Fachaufsicht sowie die erforderliche Fachberatung obliegen dem Träger.
Dieser wird berechtigten Interessen des Kreises Rechnung tragen.
4. Der Träger, die Fachkräfte und der Kreis arbeiten eng und partnerschaftlich zusammen.
Der Einsatz der Fachkräfte erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei gebührt dem
Anliegen des Kreises besondere Bedeutung.
5. Bei schwerwiegenden Entscheidungen ist der Allgemeine Soziale Dienst der Abteilung
51 einzubeziehen.
§ 2 Qualitätsentwicklung
1. Die hauptamtliche Fachkraft muss mindestens ein abgeschlossenes
Fachhochschulstudium als Sozialarbeiter(in) oder Sozialpädagoge(in) absolviert
haben und staatlich anerkannt sein.
2. Über die Aufgabenerfüllung finden mindestens zweimal jährlich
Auswertungsgespräche zwischen Vertretern des Trägers, der Fachkraft und
Vertretern der Abt. 51 statt (Wirksamkeitsdialog).
Ziel dieser Gespräche ist die Reflexion der bisherigen Aufgabenwahrnehmung
und Weiterentwicklung der Ziele und Qualität der Leistungserbringung.
3. Entsprechend der Regelung des § 72 a SGB VIII verpflichtet sich der Anbieter
sicherzustellen, dass keine Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den § 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182 bis 184 e oder § 225 des
Strafgesetzbuches verurteilt sind.
Der Anbieter wird sich daher bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu
beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Die Führungszeugnisse werden dem Jugendamt auf Anfrage, spätestens aber alle 2
Jahre, vorgelegt.
4. Der Träger verpflichtet sich, mit dem Kreis Euskirchen zur Umsetzung des § 8 a SGB VIII
eine Vereinbarung abzuschließen, durch die sichergestellt wird, dass der Schutzauftrag
nach § 8a Abs. 2 SGB VIII entsprechend der Verpflichtung der öffentlichen Träger
wahrgenommen wird.
§ 3 Ziele
1. Ziel der Vereinbarung ist es, die Qualifizierung, Beratung, Vermittlung und
Praxisbegleitung von Tagespflegestellen im Kreis Euskirchen sicherzustellen.
Die Prüfung der Zielerreichung erfolgt über das abteilungsinterne Controlling.
2. Die Zielerreichung orientiert sich an den durch den Jugendhilfeausschuss des Kreises
beschlossenen Ausbaustufen im Rahmen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG).