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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 282/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 282/2006) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 282/2006)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 282/2006 Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele für die Übernahme von Aufgaben im Bereich der Tagespflege gemäß §§ 22 ff. SGB VIII im Kreis Euskirchen Der Kreis Euskirchen, Abt. 51 – Jugend und Familie - ,nachfolgend Kreis genannt, und der Deutsche Kinderschutzbund, Kreisverband Euskirchen, nachfolgend Träger genannt, schließen für den Bereich der Kindertragespflege auf der Grundlage der §§ 22. ff. Achtes Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) • • • eine Leistungsvereinbarung eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung eine Zielvereinbarung ab (s. Anlage). §1 Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgaben gemäß §§ 22 ff. SGB VIII durch den Kreis sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebotsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. §2 Der Träger verpflichtet sich, jährlich bis zum 15. Juni einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. §3 Die Vereinbarungen gelten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010. §4 Die Förderung des Kreises erstreckt sich auf die Übernahme von Personal-, Sach- und Gemeinkosten (s. Leistungsvereinbarung). Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Vorauszahlung in Höhe von 25 v.H. der für das lfd. Haushaltsjahr vorgesehenen Förderung. §5 Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. §6 Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Darüber hinaus kann aus einem wichtigen Grund die Vereinbarung auch vor Ablauf der Vereinbarungsdauer von beiden Seiten fristlos gekündigt werden. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung bzw. fristlose Kündigung. §7 Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag nach Vorberatung in den Fachausschüssen. §8 Der Träger legt dem Kreis bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. Etwaige nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Über- und Minderzahlungen sind von dem Vertragspartner auszugleichen. Euskirchen, Für den Kreis: Euskirchen, Für den Träger: _____________________ ________________________ _____________________ ________________________ Anlage