Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage V 282/2006
Vereinbarung
über
Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele für die Übernahme von Aufgaben im
Bereich der Tagespflege gemäß §§ 22 ff. SGB VIII im Kreis Euskirchen
Der Kreis Euskirchen, Abt. 51 – Jugend und Familie - ,nachfolgend Kreis genannt,
und
der Deutsche Kinderschutzbund, Kreisverband Euskirchen, nachfolgend Träger genannt,
schließen für den Bereich der Kindertragespflege auf der Grundlage der §§ 22. ff. Achtes
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)
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eine Leistungsvereinbarung
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung
eine Zielvereinbarung
ab (s. Anlage).
§1
Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil
der Aufgaben gemäß §§ 22 ff. SGB VIII durch den Kreis sowie dem Leistungs- und
Qualitätsangebotsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden
Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
§2
Der Träger verpflichtet sich, jährlich bis zum 15. Juni einen Kosten- und Finanzierungsplan
vorzulegen.
§3
Die Vereinbarungen gelten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010.
§4
Die Förderung des Kreises erstreckt sich auf die Übernahme von Personal-, Sach- und
Gemeinkosten (s. Leistungsvereinbarung).
Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Vorauszahlung
in Höhe von 25 v.H. der für das lfd. Haushaltsjahr vorgesehenen Förderung.
§5
Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
§6
Bei wesentlichen Änderungen, welche die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf
Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Darüber hinaus kann aus einem
wichtigen Grund die Vereinbarung auch vor Ablauf der Vereinbarungsdauer von beiden
Seiten fristlos gekündigt werden. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den
Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung bzw. fristlose Kündigung.
§7
Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis
spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem
Kreistag nach Vorberatung in den Fachausschüssen.
§8
Der Träger legt dem Kreis bis zum 31. März eines jeden Jahres einen
Verwendungsnachweis vor. Etwaige nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich
ergebende Über- und Minderzahlungen sind von dem Vertragspartner auszugleichen.
Euskirchen,
Für den Kreis:
Euskirchen,
Für den Träger:
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Anlage