Daten
Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Datum
28.04.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP778/2009
Fachbereich III
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
28.04.2009
Betreff:
Zukunftsinvestitionsfördergesetz (Konjunkturpaket II), Bereich Bildungsinfrastruktur: Information
des Rates der Stadt Bedburg über vorab durchgeführte Kostenermittlungen und hiermit
zusammenhängende mögliche rechtliche Unklarheiten bei der Mittelverwendung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Mitteilung zur Kenntnis
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
I. Ausgangslage:
Nach Beschluss im Bundestag hat am 20.02.2009 der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung von
Zukunftsinvestitionen in Ländern und Kommunen (Zukunftsinvestitionsgesetz) zugestimmt. Das
Gesetz ist Teil eines umfangreichen Artikelgesetzes mit der Bezeichnung „Gesetz zur Sicherung
von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“.
Intention des Artikelgesetzes ist die Ergreifung von unterschiedlichsten Inhalten der Arbeitsmarkt-,
Wirtschaft- und Steuerpolitik zur Stärkung des Standortes Deutschland. Mit diesen Maßnahmen
soll der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise entgegengewirkt werden.
Im Rahmen des Konjunkturpakets II stellt der Bund insgesamt 10 Milliarden Euro zur Verfügung,
wovon auf Nordrhein-Westfalen 2,844 Milliarden Euro entfallen. Von diesem Betrag tragen das
Land und die Kommunen insgesamt rd. 711 Millionen Euro.
Zur Umsetzung hat der Landtag NRW das Gesetz zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2009 beschlossen, welches im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 9 vom 07. April 2009,
verkündet wurde.
Artikel 1 des Gesetzes enthält das Investitionsförderungsgesetz NRW, welches die Vereinbarung
der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden vom 30. Januar 2009
gesetzestechnisch umsetzt. Danach stellt das Land den Kommunen pauschal 2,380 Milliarden
Euro zur Verfügung. Das entspricht 83,68 Prozent der Gesamtmittel. Den Rest der Mittel,
insgesamt 464 Millionen Euro, verwendet das Land direkt für die Hochschulen.
Art. 2 des Gesetzes regelt die Einrichtung, Verwaltung und Auflösung eines Sondervermögens
des Landes, das insbesondere der Vorfinanzierung des von Land und Gemeinden zu
erbringenden Eigenanteils i. H. v. rund 711 Mio. Euro dient. Die vollständige Tilgung des
Sondervermögens soll im Zeitraum 2012 bis 2021 erfolgen. An den Zins- und Tilgungszahlungen
beteiligen sich die Gemeinden und Gemeindeverbände durch einen pauschalen Abzug bei den
jährlichen Investitionspauschalen. Weitere Details bleiben den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab
2012 vorbehalten.
Den Krankenhäusern wird ein Gesamtbetrag von 170 Mio. Euro direkt von Seiten des Landes
zugeteilt. Die übrigen Mittel werden unter Berücksichtigung diverser Schlüssel pauschaliert auf die
einzelne Kommune verteilt.
Auf die Stadt Bedburg entfällt hier ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.683.012,00 EURO, wovon
1.581.334,00 EURO im Bereich Bildungsinfrastruktur sowie 1.101.678 EURO im Bereich der
Infrastruktur verausgabt werden können.
Ein entsprechender Zuwendungsbescheid von der Bezirksregierung Köln vom 08.04.2009, der
diese Mittelzuwendung ausdrücklich bestätigt, wurde der Stadt Bedburg zugestellt.
Das Umsetzungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (InvföG) bestimmt in § 6, dass über die Leistung
der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen aus Mitteln des
Konjunkturpaketes der Rat entscheidet; ein Nachtragshaushalt ist nicht notwendig.
§ 81 der Gemeindeordnung (Nachtragssatzung) sowie § 83, Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung
(hier u. A. das Erfordernis der Unabweisbarkeit der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
bzw. Auszahlungen) finden insoweit keine Anwendung.
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Der Wortlaut des § 6 des InvföG lautet wie folgt:
„Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (GV) für nach
diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige
Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Rates. § 81 und § 83 Absätze 1 und 2 GO NRW finden insoweit keine Anwendung“
Rückzahlung des kommunalen Eigenanteils
Das Land Nordrhein-Westfalen und seine Kommunen beteiligen sich zusammen mit 711 Mio. Euro
am Konjunkturpaket. Die Einigung der kommunalen Spitzenverbände mit dem Land sieht einen
Finanzierungsanteil der Kommunen von 297,5 Mio. Euro vor. Hinzu kommen Zinslasten, die im
Moment noch nicht beziffert sind.
Dieser 12,5%ige Eigenanteil wird von den Kommunen nicht sofort gefordert, sondern durch
Abzüge bei den Investitionspauschalen in den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab 2012 für die
Dauer von 10 Jahren erbracht. Darüber hinausgehende Eigenanteile sind von den Städten und
Gemeinden nicht darzustellen. Die Beteiligung an der Abfinanzierung dieses Fonds ist der
kommunale Eigenanteil. Damit ist für alle - auch für finanzschwache - Kommunen gewährleistet,
dass sie ohne Einschränkungen am Konjunkturprogramm teilhaben können.
II. Aus Sicht der Verwaltung von Gesetzgebungsseite noch
nicht befriedigend geklärte rechtliche Aspekte und hieraus
resultierende Handlungsempfehlungen:
Nach aktueller Rechtslage – Art. 104b des Grundgesetzes - darf der Bund nur in den Bereichen
Finanzhilfen leisten, in denen ihm die Gesetzgebungskompetenz gem. Grundgesetz obliegt.
Die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes ergeben sich aus den Artikeln 72, 73 und 74 GG. Aus
einer dieser Gesetzgebungsbefugnisse muss sich ein Anknüpfungspunkt für die
Investitionsmaßnahme ergeben.
Der konkreten Abruf der Mittel muss schriftlich durch den Hauptverwaltungsbeamten
(=Bürgermeister) oder dessen Vertreter erfolgen. Dieser zeichnet letztendlich damit auch
verantwortlich für die rechtskonforme Mittelverwendung.
Auch ist die Nachhaltigkeit der Maßnahme zu bescheinigen, d. h. dass eine längerfristige Nutzung
vorhanden ist. Das Innenministerium NRW äußert sich hierzu auf seiner Homepage wie folgt:
„Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „längerfristige Nutzung“ muss im Hinblick auf jede
einzelne Investitionsmaßnahme in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Investition
vorgenommen werden. Beispiel: Die energetische Modernisierung einer Schule, deren Schülerzahl
aufgrund der demografischen Entwicklung oder aus anderen Gründen zurückgeht, so dass die
dauerhafte Nutzung des Gebäudes als Schule nicht gewährleistet ist, entspräche nicht den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 ZuInvG.“
Soweit eine nicht rechtskonforme Verwendung – z. B. auch durch Auslegung des Art. 104b
Grundgesetz und Förderungsmöglickeitsvoraussetzungen – stattfindet, würden gegebenenfalls
abgerufene Mittel mit Verzinsung von der Stadt Bedburg zurückgefordert werden.
Jede einzelne Investitionsmaßnahme, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz gefördert werden
soll, muss den Voraussetzungen des Artikel 104 b GG entsprechen.
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Dies kann im Einzelfall zu einem aktuell nicht überschaubaren Risiko bei nicht eindeutig per
Legaldefinition als förderungsfähig festgelegten Maßnahmen führen. In diesem Zusammenhang
wird aktuell eine Grundgesetzänderung vorbereitet, um die Förderungsmöglichkeiten zu erweitern
und letztendlich auch, um eine größere Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme der
Fördermittel zu schaffen.
Das Bundeskabinett hat am 11. März 2009 den Beschlussvorschlag der Föderalismuskommission
II vom 05. März 2009 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 104b Grundgesetz (GG)
zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 23. März 2009 hat das
Bundesfinanzministerium (BMF) zu diesem Beschlussvorschlag Stellung genommen. Dieses geht
davon aus, dass im Juli 2009 eine entsprechende Grundgesetzänderung in Kraft treten wird.
Diese Änderung würde dann das Risiko von Rückforderungsansprüchen inkl. Zinszahlungen
hierfür praktisch eliminieren.
Für jede Investitionsmaßnahme muss es eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes als
Anknüpfungspunkt geben. Diese Gesetzgebungsbefugnis muss gemäß aktueller Information des
Innenministeriums NRW aber nicht für jedes einzelne Element (z.B. Gewerk) zutreffen.
Das ZuInvG enthält für ein bestimmtes Verhältnis der Elemente einer Investitionsmaßnahme mit
und ohne Gesetzgebungsbefugnis des Bundes keine Regelung.
Die auf der Homepage des Innenministeriums NWR (http://www.im.nrw.de) zu dem
Themenkomplex veröffentlichte FAQ-Liste (Frequently Asked Questions = Häufig gestellte Fragen)
enthält hier eine aufschlussreiche Passage:
„Dies eröffnet Handlungsspielräume für die Gemeinde (GV), bedeutet aber auch, dass sie in jedem
Einzelfall selbst die Ausgestaltung der Maßnahme prüfen muss. Um Rückforderungsansprüche
des Bundes zu vermeiden, wird empfohlen, dass die Elemente einer Maßnahme, für die eine
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes vorliegt, für die Maßnahme prägend sein sollten. Es ist nicht
möglich, hierfür einen bestimmten Prozentsatz anzugeben, weil das ZuInvG für eine prozentuale
Festlegung keine Anhaltspunkte enthält.“
Diese Aussage bedeutet aus Sicht der Verwaltung, dass jede Maßnahme im BildungsinfrastrukturSektor, die nicht unmittelbar als energetische Sanierung gilt, hinsichtlich der Rechtssicherheit vor
einer Grundgesetzänderung des Art. 104b komplett „auf eigenes Risiko“ der Kommune geht.
Die Bundeszuständigkeit für energetische Sanierungen bzw. Förderungsmöglichkeiten hierzu
ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG mit dem Recht der Wirtschaft – insbesondere
Energiewirtschaft – und aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG – insbesondere Luftreinhaltung bei
Heizungsanlagen.
Als Prüfungsgrundlage für die Frage, ob eine energetische Maßnahmen vorliegt, ist die
Energieeinsparverordnung, die von der Bundesregierung auf Grund des
Energieeinsparungsgesetzes erlassen wurde.
Photovoltaik-Anlagen (direkte Umwandlung von Strahlungsenergie, vornehmlich Sonnenenergie, in
elektrische Energie) gehören hiernach z. B. nicht zu den energetischen Maßnahmen. Anlagen, die
die Sonnenenergie unmittelbar für die Warmwasser-Bereitung nutzen, sind als energetische
Maßnahmen anerkannt.
Die oben zitierte FAQ-Liste des Innenministeriums NRW wird fortlaufend fortgeschrieben.
Bemerkenswert hier erscheint die Tatsache, dass noch am 15. April eine FAQ-Liste mit dem Stand
vom 14.04.2009 abzurufen war. Aktuell ist die Liste mit dem Stand 30. März 2009 abzurufen
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(http://www.im.nrw.de/bue/doks/kp_faqliste.pdf). Dies scheint hier ein Indikator für eine gewisse
Rechtsunsicherheit auch auf höherer Ebene zu sein.
Es gibt, bei allen Empfehlungen von „übergeordneten“ Stellen, keine 100%ige Festlegung,
in welchem Ausmaß die Kommunen neben den energetischen Sanierungen im
Bildungsbereich andere Gewerke mit durchführen dürfen, ohne evtl. Rückzahlungsrisiken
befürchten zu müssen. Es gibt hier nur die Aussage, dass geförderte Maßnahmen im
Schwerpunkt auf energetische Maßnahmen liegen müssen. Ein „Hintertürchen“ für evtl.
Rückzahlungs-Forderungen, evtl. auch noch nach Jahren, ist so nach aktueller Rechtslage
offen.
Der Verwaltung ist bewusst, dass die vorliegende Information unpopulär ist, und das zum Teil im
kollektiven Bewusstsein die Einstellung herrscht, die Spielregeln für die Verwendung der Mittel aus
dem Konjunkturpaket seien klar. So ist aus hiesiger Sicht ein enormer, sicher auch verständlicher
Druck, dahingehend, die Mittel schnell zu verwenden. Es scheint hier fast so, als wollten die
Kommunen sich gegenseitig in Punkto Schnelligkeit überbieten.
Der Stadt Bedburg kommt jedenfalls die Aufgabe zu, ungeachtet des Handelns anderer
Kommunen besonnen zu handeln und Schaden für die Stadt zu vermeiden.
Hierbei sollte man folgendes im Auge behalten:
•
Die Mittel sind sicher und bewilligt. Es wird der Stadt Bedburg daher nichts weggenommen,
soweit diese sich die notwendige Zeit nimmt, die Mittel rechtssicher und bedacht einzusetzen.
•
Eine mögliche Grundgesetzänderung würde zudem die Flexibilität des Mitteleinsatzes erhöhen.
Dies öffnet die Möglichkeit einer Nutzen-Maximierung und erweitert den politischen
Handlungsspielraum.
III. Vorab geprüfte bzw. kalkulierte Maßnahmen der Verwaltung
für den Bereich Bildungsinfrastruktur:
Die Verwaltung, und hier insbesondere dem Fachbereich III – Facility Management – wurde in
jüngster Vergangenheit von politischer Seite mit dem Vorwurf konfrontiert, ihre „Hausaufgaben“ im
Bereich der Fragen zur Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket nicht erledigt zu haben.
Dem ist nicht so. Die Problematik liegt hier im Bereich der aus Sicht der Verwaltung unklaren
Spielregeln.
So wurde von Seiten des FB III umfangreiche Prüfungen und Kostenermittlungen für den Bereich
Bildungsinfrastruktur durchgeführt. Diese werden im Nachfolgenden aufgeführt, wobei hier weiter
der Hinweis der Rechtsunsicherheit ein nicht zu vernachlässigender Faktor ist. Die
nachfolgenden Aufzählungen sind somit vorbehaltlich einer Rechtssicherheit:
Für den Bereich der Bildungsinfrastruktur werden von der Verwaltung ausschließlich Maßnahmen
im Bereich der Grundschulen bzw. der den Schulen dienenden Sporthallen, nicht aber für den
Bereich des Schulzentrums, empfohlen.
Dies liegt darin begründet, dass das Schulzentrum bekanntermaßen im Rahmen eines
langjährigen ppp-Vertrages seit dem 21.07.2006 betrieben wird. In diesem Zusammenhang wurde
die Hauptschule neu errichtet und der Gebäudebestand saniert. Der PPP-Vertrag verpflichtet den
Betreiber, das Schulzentrum immer in einem – auch technisch – ordentlichen Zustand zu halten.
Auch befindet sich im Rahmen dieses Vertrages eine Photovoltaik-Anlage am Schulzentrum.
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Ein „Sanierungsstau“, auch in energetischer Sicht, ist hier nicht vorhanden.
Folgende Maßnahmen empfiehlt die Verwaltung im Bereich Bildungsinfrastruktur:
Soweit im Folgenden um Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen
Auszahlungen und Aufwendungen gebeten wird, erfolgt dies immer im Sinne von § 6 des
Gesetzes zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen –
Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG, es sei denn, es ist ausdrücklich anders vermerkt.
Grundschule Kirdorf:
Dämmung des Dachbodens, Installation einer Photovoltaik-Anlage von rd. 200 m²,
Fensteraustausch im Bereich Verwaltung / Kopfklassen, veranschlagte Kosten:
173.034 €.
Der Bereich der Photovoltaik-Anlage hat investiven Charakter. Die hierfür geplanten Kosten
belaufen sich voraussichtlich auf 118.034 €.
Somit müsste hier die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Auszahlung in Höhe von
118.034 € beantragt werden. Produkt: 03.211.305, Sachkonto 7831000.
Die Dämmung des Dachbodens sowie der Fensteraustausch haben konsumtiven Charakter. Für
den konsumtiven Bereich wäre daher die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen
Aufwandes in Höhe von 55.500 € erforderlich. Produkt: 03.211.305, Sachkonto 5211000.
Die Photovoltaik-Anlage sowie der Fensteraustausch können derzeit nicht rechtssicher dem
Zukunftsinvestitionsfördergesetz zugeordnet werden.
Turnhalle der Grundschule Kirdorf:
Hier schlägt die Verwaltung als Maßnahmen die Sanierung der Dachfläche der Turnhalle inkl. der
Nebenräume, die Installation einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung, die Erneuerung der
Hallenbeleuchtung inkl. der Abhangdecke sowie die Sanierung der Duschbereiche vor. Hierfür
würden kalkulierte Kosten in Höhe von insgesamt ca. 186.200 € anfallen.
Diese Maßnahmen haben, als Gesamtpaket betrachtet, investiven Charakter, da sie insgesamt
den Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen und erweitern.
Hier wäre daher die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von
186.200 € erforderlich. Produkt: 03.211.305, Sachkonto 7851000.
Bei der Erneuerung der Abhangdecke sowie der Sanierung im Duschbereich bestehen nach
aktuellem Rechtsstand Zweifel bezüglich der Zuordnung zum Zukunftsinvestitionsfördergesetz.
Grundschule Bedburg:
Hier beabsichtigt die Verwaltung die Erneuerung der Kesselanlage sowie die Erneuerung der
Klassen- und Flurbeleuchtung.
Diese Maßnahmen sind konsumtiv zu verbuchen.
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Hier wäre die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen Aufwandes in Höhe von 82.000 €
erforderlich. Produkt: 03.211.304, Sachkonto 5211000.
Hier bestehen bei der Erneueruntg der Beleuchtung Zweifel bezüglich der rechtssicheren
Zuordnungsbarkeit zum Zukunftsinvestitionsfördergesetz. Dies auch, weil hier der Aspekt der
Nachhaltigkeit i. S. des Gesetzes fraglich sein könnte.
Grundschule Bedburg, hier: Turnhalle Oeppenstraße
Für die Turnhalle Oeppenstraße hat die Verwaltung folgende Vorschläge:
Sanierung der Hallenbeleuchtung und der Abhangdecke, Sanierung der Umkleiden und
Waschräume, Installation einer Solaranlage für Warmwassererzeugung, Sanierung der
Fensterfassade mit Brüstung, Erneuerung der Fenster und des Windfangs.
Diese Maßnahmen haben, als Gesamtpaket betrachtet, investiven Charakter, da sie insgesamt
den Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen und erweitern.
Es müsste hier die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von
244.600 € beantragt werden. Produkt: 03.211.304, Sachkonto 7251000.
Bis auf die Installation der Solaranlage für die Warmwassererzeugung ist hier eine eindeutige
Zuordnung der Maßnahmen zum Zukunftsinvestitionsfördergesetz mit nicht zu unterschätzenden
Unsicherheiten verbunden.
Grundschule Kaster:
Die Verwaltung schlägt hier folgende Maßnahmen vor:
Dachsanierung incl. Installation einer großen (600 m²) Photovoltaik-Anlage, Erneuerung der
Heizungsanlage, Installation einer Solaranlage zwecks Brauchwassererwärmung für die Turnhalle,
Betonaufbereitung Kriechkeller inkl. Dämmung der Kellerdecke, Austausch von Fenster mit
Einfachverglasung gegen Fenster mit Mehrfachverglasung.
Für die notwendige Dachsanierung sowie die Sanierung des Krichkellers wurden Rückstellungen
für unterlassene Instandhaltungen gebildet, die im Jahr 2009 umgesetzt werden sollten. Diese
Maßnahmen sind haushaltärisch betrachtet konsumtiv zu verbuchen. Somit war die Bildung der
Rückstellung in der Vergangenheit folgerichtig.
Da aufgrund der Gesamtmaßnahme nun der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht und erweitert
wird, sind auch die vorgenannten beiden Sanierungen im Gesamtpaket investiv zu sehen.
Eine Deckung dieser beiden Maßnahmen, für die Rückstellungen gebildet wurden, ist aus den
Konjunkturpaket-Mitteln gleichwohl nicht zulässig, weil hier das Merkmal der „Zusätzlichkeit“ nach
aktueller Rechtslage nicht gegeben ist. Die Mittel sind bereits im Haushaltsjahr 2009 veranschlagt.
Durch Verabschiedung des Haushaltes ist auch die Finanzierung der Maßnahmen bereits
gewährleistet und somit nicht „zusätzlich“.
Da die beiden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem „Gesamtpaket“ nunmehr investiv zu
veranschlagen sind, müssen die Rückstellungen aufgelöst werden. Die Mittel für die Auflösung
sind somit als „Erträge auf der Auflösung von Rückstellungen“ zu buchen und verbessern
hierdurch die Ergebnisrechnung.
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Es wäre die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Auszahlung i. H. von 540.000,00 €
gem. § 6 InvföG (=Mittel aus dem Konjunkturpaket) erforderlich, Produkt: 03.211.306, Sachkonto
7251000
sowie die Zustimmung einer außerplanmäßigen Auszahlung i. H. v. § 328.000,00 EURO gemäß §
83 Abs. 2 der Gemeindeordnung i. V. mit § 81 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 3 Ziffer 1 der
Gemeindeordnung. Deckung hier: Auszahlungen aus der Rückstellung R11330005 i. H. v. 80.000
€ sowie aus der Rückstellungen R11330011 i. H. v. 248.000 €, Produkt: 03.211.306, Sachkonto
7251000.
Die Maßnahmen sind nicht getrennt voneinander durchführbar, weshalb die Zustimmung zu beiden
außerplanmäßigen Auszahlungen benötigt würde.
Die Zuordnung der Installation der Photovoltaik-Anlage sowie die Betonaufbereitung Kriechkeller
zum Zukunftsinvestitionsfördergesetz ist nach aktueller Rechtslage nicht unproblematisch.
Grundschule Kirchherten:
Sanierung der Heizungsanlage incl. Rohrnetz.
Diese Sanierung hat konsumtiven Charakter, so dass hier die Zustimmung zur Leistung eines
überplanmäßigen Aufwandes i. H. von 175.000 € zu beantragen wäre. Produkt: 03.211.307,
Sachkonto 5211000.
Turnhalle der Grundschule Kirchherten:
Sanierung der Umkleiden und Duschen, Installation einer Solaranlage für die
Warmwasserbereitung, Dachsanierung der Nebenräume, Dämmung des Dachzwischenraumes,
Erneuerung der Fenster und Türen.
Diese Maßnahmen haben insgesamt betrachtet investiven Charakter, da sie den Gebrauchswert
des Gebäudes erhöhen und erweitern.
Es wäre hier die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Auszahlung i. H. von 127.000
€ erforderlich. Produkt: 03.211.307, Sachkonto 7251000.
Es bestehen zweifel, inwieweit die Sanierung der Umkleiden und Duschen sowie die
Dachsanierung der Nebenräume nach aktueller Rechtslage dem Zukunftsinvestitionsfördergesetz
zuordnungsfähig sind.
Bürgerhalle Königshoven:
Die Nutzung der Bürgerhalle Königshoven wird regelmäßig von verschiedenen Bedburger Schulen
für den Schulsport genutzt. Maßnahmen hier stellen somit nach aktuellen Informationen des
Innenministeriums NRW („FAQ-Liste, Stand 14.04.2009, Seite 16) einen Einsatz von Mitteln für die
Bildungsinfrastruktur dar.
Die Verwaltung schlägt die Sanierung der Hallenbeleuchtung und der Abhangdecke vor.
Die Maßnahme ist konsumtiv.
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Es ist hier die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen Aufwandes i. H. von 53.000 €
erforderlich. Produkt: 15.573.318, Sachkonto 5211000.
Es bestehen hier nach aktueller Rechtslage Zweifel, inwieweit eine rechtssichere Zuordnung zum
Zukunftsinvestitionsfördergesetz möglich ist.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 27. April 2009
----------------------------------Koerdt
-
Bürgermeister
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