Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
84/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Hauptausschuss
Rat
05.09.2002
18.09.2002
24.09.2002
30.09.2002
TOP: Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz zur Ausweisung zusätzlicher
Wohnbauflächen im Ortsteil Üdingen;
hier: Zustimmung zur inzwischen vorliegenden Anpassungsbestätigung sowie Festlegung
der weiteren Vorgehensweise
I. Sach- und Rechtslage:
Bereits seit Anfang 1997 ist die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen im Ortsteil Üdingen
Gegenstand der politischen Beratungen. Wie Ihnen bekannt, hat sich die Bezirksregierung bisher
immer geweigert, das landesplanerische Einvernehmen zu erteilen und dies überwiegend wegen
der fehlenden Bereitschaft der Höheren Landschaftsbehörde, den Landschaftsschutz aufzuheben.
Eine abschließende Entscheidung des Rates wurde mehrfach zurückgestellt bis zum Vorliegen
einer neuen Rechtsgrundlage (Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen). Mit Sitzungsvorlage Nr.
98/2001 hat die Verwaltung Ihnen folgenden Beschlussvorschlag unterbreitet:
„Da die Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen nach wie vor nicht erteilt, wird
das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“, im Bereich der Grundstücke Gemarkung
Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113, eingestellt.“
Diesem Beschlussvorschlag sind sowohl der Umweltausschuss, der Bau- und Planungsausschuss
als auch der Hauptausschuss gefolgt; in der Ratssitzung vom 27. 09. 2001 wurde die
Angelegenheit jedoch erneut vertagt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Zahl der angeblichen
Baulücken (in der Sitzungsvorlage mit 23 Stück erwähnt) zu überprüfen und erneut mit der
Bezirksregierung zu verhandeln.
Die alsdann durchgeführte kritische Überprüfung des Baulückenkatasters hat dazu geführt, dass
sich die Zahl der Baulücken tatsächlich sogar auf 26 Stück beläuft. Hierbei handelt es sich nicht
um Hausgärten, sondern vielmehr um eigenständige voll erschlossene Baugrundstücke, die mit
einer Ausnahme von rechtskräftigen Bebauungsplänen erfasst sind. Lediglich 1 Baulücke (am
Ortsausgang Richtung Leversbach) kann nur bebaut werden, wenn sich die beiden Eigentümer
einigen, dann wäre sogar ein Doppelhaus möglich.
Im November 2001 wurden alle Eigentümer der Baugrundstücke gezielt angeschrieben mit der
Bitte, mittels vorbereitetem Vordruck mitzuteilen, ob Verkaufsbereitschaft besteht oder
Eigennutzung beabsichtigt ist. Alle Eigentümer haben erfreulicherweise schriftlich geantwortet.
Das Ergebnis selbst ist jedoch unbefriedigend, da lediglich 1 Eigentümer Verkaufsbereitschaft
signalisiert hat. Dieses Grundstück wird im Übrigen zurzeit bebaut, jedoch nicht von einem
Ortsansässigen. Die überwiegenden Rückantworten lauteten „Kapitalanlage“ oder „Eigennutzung
in den nächsten Jahren". Würde dies tatsächlich geschehen, dann bräuchte man sich über die
-2Eigenentwicklung des Ortsteils Üdingen eigentlich keine Gedanken zu machen und man könnte
auf die Ausweisung neuer Baugebiete zumindest in den nächsten 10 Jahren verzichten.
Über Veröffentlichungen im Amtsblatt wurden im November und Dezember Ortsansässige oder
ehemals Ortsansässige gebeten, ihr Interesse am Erwerb eines Baugrundstückes im Ortsteil
Üdingen zu bekunden. Auch diese Resonanz lässt nicht auf einen unheimlichen Druck schließen.
Lediglich 3 jüngere Familien haben ihr Interesse bekundet.
Unabhängig von diesen für die Verwaltung durchaus aufschlussreichen Umfrageergebnissen
wurde Anfang März 2002 eine erneute Anfrage gem. § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz bei der
Bezirksregierung gestellt. Gegenstand der Anfrage war die in der beiliegenden Ablichtung aus der
Deutschen Grundkarte mit Ziffer 1 und 2 gekennzeichnete Fläche. Der gesamte Bereich wird vom
Landschaftsschutz gemäß Verordnung 1987 nach wie vor erfasst. Die ökologische Wertigkeit ist
jedoch sehr unterschiedlich. Alle Flächen werden zwar landwirtschaftlich genutzt; die Fläche im
Planquadrat 1 ist jedoch wesentlich kleiner und grenzt im Osten an den „Kutzgraben“ an sowie im
Westen an den intensiv bewachsenen Hohlweg (verlängerte Pützgasse).
Nach mehreren intensiven Gesprächen mit der Bezirksplanungsbehörde unter Beteiligung der
Höheren Landschaftsbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde konnte alsdann ein
Kompromiss erzielt werden.
Mit Verfügung vom 19. 06. 2002 hat die Bezirksregierung nunmehr bestätigt, dass die Ausweisung
einer neuen Wohnbaufläche den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widerspricht;
dies gilt jedoch ausschließlich für die in der beiliegenden Grundkarte mit Ziffer 2 gekennzeichneten
Flächen. Der Änderungsbereich unterliegt der Ordnungsbehördlichen Verordnung über
Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile aus dem Jahre 1987. Die
landesplanerische Anpassungsbestätigung wird nur wirksam, wenn der Landschaftsschutz
aufgehoben wird. Die Höhere Landschaftsbehörde stellt aufgrund der exponierten Lage (Plateau)
die Aufhebung des Landschaftsschutzes nur mit der Maßgabe in Aussicht, dass sowohl an der
westlichen als auch an der südlichen Grenze des Änderungsbereiches eine ca. 30 m breite
Eingrünung mit einem waldmantelartigen, d. h., stufigen Aufbau als Abschirmung zur freien
Landschaft hin erfolgt, sodass nachteilige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wegen der
exponierten Lage der geplanten Bebauung vermieden werden können. Ferner ist die vorhandene
hohlwegartige Struktur im Osten einschließlich des vorhandenen Gehölzbestandes von der
Bebauung auszunehmen und über geeignete Bepflanzungen in einer Breite von mindestens ca. 10
m ökologisch aufzuwerten und in einem zukünftigen Bebauungsplan über eine
Erhaltungsfestsetzung zu sichern. Die Maßnahmen zur Eingrünung, die über die Festsetzungen
nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB im Bebauungsplan zu sichern sind, können zur Kompensation des
Eingriffs angerechnet werden.
Die Auswirkungen dieser zu erfüllenden Auflagen auf das zukünftige Bebauungsplangebiet habe
ich in der beiliegenden Flurkartenablichtung dargestellt. Danach verbleibt eine für bauliche Zwecke
nutzbare Fläche von ca. 10.000 m².
Aus der Sicht der Verwaltung ist der nunmehr erzielte Kompromiss durchaus akzeptabel. Ich
schlage Ihnen von daher auch vor, das Verfahren nach § 20 Landesplanungsgesetz als
abgeschlossen zu betrachten.
Als nächster Verfahrensschritt könnte nunmehr der Flächennutzungsplan geändert und ein
Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierfür stehen derzeit jedoch keine Planungsmittel bereit.
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16. 07. 2002 zur zukünftigen Baulandstrategie in den
Ortsteilen außerhalb der ASB-Gebiete ist es jedoch zunächst erforderlich, mit den betroffenen
Grundstückseigentümern erste Gespräche zu führen, ob sie bereit sind, entsprechend dem
„Kreuzauer Modell“ ihre Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Denkbar wäre allerdings auch, ein
Umlegungsverfahren parallel zum Bauleitplanverfahren einzuleiten.
Bevor hierüber eine endgültige Entscheidung getroffen wird, sollte die Verwaltung beauftragt
werden, mit den betroffenen Grundstückseigentümern Gespräche zu führen.
-3II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Zurzeit keine.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Das erzielte Ergebnis gemäß § 20 Landesplanungsgesetz zur Ausweisung neuer
Wohnbauflächen im Ortsteil Üdingen wird akzeptiert.
2. Vor Einleitung der erforderlichen Planänderungen/Planaufstellungen wird die
Verwaltung beauftragt, mit den Grundstückseigentümern Gespräche auf der
Grundlage des „Kreuzauer Modells“ zu führen.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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