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Allgemeine Vorlage (Widmung der Straße "Vor dem Bruch" im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
6,4 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Widmung der Straße "Vor dem Bruch" im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden/641-07 BE: Herr Linden/Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 151/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 22.11.2001 04.12.2001 17.12.2001 TOP: Widmung der Straße „Vor dem Bruch“ im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßenund Wegegesetzes des Landes NRW I. Sach- und Rechtslage: Nach zwischenzeitlich erfolgter endgültiger Erschließung der Straße „Vor dem Bruch“ im Ortsteil Kreuzau muss diese nunmehr von der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 a.a.O. handelt es sich um eine Gemeindestraße. Nach § 3 Abs. 4 a.a.O. ist eine Einstufung vorzunehmen. Da der Straßenzug als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne der Verkehrszeichen 325/326 StVO ausgebaut und auch entsprechend beschildert wurde, erfolgt die Einstufung als verkehrsberuhigter Bereich. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Straße „Vor dem Bruch“ im Ortsteil Kreuzau wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW vom 01.08.1983 (GV NW S. 306) in der derzeit geltenden Fassung als Gemeindestraße -Untergruppe „Verkehrsberuhigter Bereich“- dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“ Der Bürgermeister - Ramm IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________