Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-111/2004 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-111/2004 1. Ergänzung
Dritte Änderungssatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Bedburg
vom
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Februar
2004 (GV. NRW. S. 96), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I
2002 S.1938) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 14.12.2004 folgende Dritte
Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen:
Artikel I
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei
Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe /
Verbundstoffe, Groß- und Kühlgeräte, Ölradiatoren, schadstoffhaltige Abfälle sowie
Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie
folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt
bereitzustellen:
1.
Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur Abholung
bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer
Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen
Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das
Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren.
2.
Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer
(Sammelcontainer) einzufüllen.
3.
Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf nur mit
Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen.
WP7-111/2004 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-111/2004 1. Ergänzung
4.
Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien mit
dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück
des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung
bereitzustellen.
Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben Sack
einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack
zur Abholung bereitzustellen.
5.
Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Artikel II
§ 14 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft.