Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Eigenbetr.Wasserwerk Concordia - Herr Schunk
BE: Herr Schunk
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
138/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Werkausschuss Concordia
Rat
15.11.2001
17.12.2001
TOP: V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde
Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der Einführung des Euro zum 01.01.2002 und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.6.1999 in Verbindung mit der zur Zeit geltenden Eigenbetriebsverordnung werden
nachstehende Änderungen in der Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde
Kreuzau vom 14.12.1978 notwendig.
Neue Fassung:
Alte Fassung:
§ 3 -Finanzbedarf und
StammkapitalAbsatz (2)
Das Stammkapital des Wasserwerks beträgt z.Zt.
1.022.583,76 €
Das Stammkapital des Wasserwerks beträgt z.Zt.
2.000.000,- DM
§ 4 -WerkleitungAbsatz (2)
Der Eigenbetrieb wird von der
Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung, diese Satzung, durch eine Dienstanweisung oder Einzelanweisung des Bürgermeisters
etwas anderes bestimmt ist.
Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Der Eigenbetrieb wird von der
Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung und diese
Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Wird ersatzlos gestrichen
Der Werkleiter erhält eine
Aufwandsentschädigung
nach den Landesrichtlinien.
Absatz (4)
Neue Fassung:
§ 6 -Aufgaben des
WerkausschussesAbsatz (1)
Alte Fassung:
Der Werkausschuss entschei- Der Werkausschuss Entdet in folgenden Angelegen- scheidet in folgenden Angeheiten:
legenheiten:
a) Festsetzung der allgemei- a) Festsetzung der allgenen Lieferungsbedingunmeinen Lieferungsbedingen, soweit nicht gemäß
gungen,
§ 41 (1) GO der Rat
zustän-dig ist,
b) Zustimmung zu erfolgsge- b) Zustimmung zu erfolgsfährdenden Mehraufwengefährdenden Mehraufdungen gemäß § 15 (3)
wendungen gemäß § 14
EigVO,
EigVO,
c) Zustimmung zu Mehraus- c)
gaben gemäß § 16 (5)
EigVO
Absatz (2) Satz 4
Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß § 15
EigVO
d) Benennung des Prüfers d) Benennung des Prüfers
für den Jahresabschluss.
für den Jahresabschluss.
§ 60 (1) Satz 3 und 4 GO
§ 43 Abs. 1 Satz 4 und 5
NRW gelten entsprechend.
GO gelten entsprechend.
§ 8 -KämmererAbsatz (1) Satz 1
Die Werkleitung hat dem
Kämmerer oder dem für das
Finanzwesen
zuständigen
Be-amten und dem Werkausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahres-abschlusses, die Halbjahresübersichten oder vierteljährlichen Zwischenabschlüsse, die Ergebnisse der Betriebstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten;
sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu
erteilen.
Die Werkleitung hat dem
Kämmerer oder dem für das
Finanzwesen
zuständigen
Beamten den Entwurf des
Wirtschaftsplanes und des
Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten
oder
vierteljährlichen Zwischenabschlüsse, die Ergebnisse der
Betriebsstatistik
und
die
Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner
auf Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen
Auskünfte zu erteilen.
§ 12 -JahresabschlussAbsatz (1)
Der Jahresabschluss ist bis
zum Ablauf von zehn Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem
Werkausschuss vorzulegen.
Der Jahresabschluss ist bis
zum Ablauf von 5 Monaten
nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem
Werkausschuss vorzulegen.
Der Entwurf der V. Änderungssatzung ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Hierauf wird
verwiesen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Mittel für die Hinweisbekanntmachung stehen unter Pos. 3.001.4427.6 im Wirtschaftsplan
2002 zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
„Die im Entwurf vorliegende V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen.“
Der Werkleiter
- Schunk -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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- Entwurf -
V. Änderungssatzung
zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der
Gemeinde Kreuzau vom 14.12.1978
Aufgrund der §§ 7, 107, 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW.1994 S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15.06.1999 (GV.NRW. S. 386) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 1.6.1988 (GV.NRW.1988 S. 324) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde
Kreuzau beschlossen:
§ 1
§ 3 -Finanzbedarf und Stammkapital- wird wie folgt geändert:
Der Absatz (2) erhält folgende Fassung:
„Das Stammkapital des Wasserwerks beträgt z.Zt. 1.022.583,76 €.“
§ 2
§ 4 -Werkleitung- wird wie folgt geändert:
Der Absatz (2) erhält folgende Fassung:
„Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, diese Satzung, durch eine Dienstanweisung
oder Einzelanwei-sung des Bürgermeisters etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung
obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.“
Der Absatz (4) wird ersatzlos gestrichen.
§ 3
§ 6 -Aufgaben des Werkausschusses- wird wie folgt geändert:
Der Absatz (1) erhält folgende Fassung:
„Der Werkausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
a. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen, soweit nicht gemäß § 41 (1) GO
der Rat zuständig ist,
b. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 15 (3) EigVO,
c. Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß § 16 (5) EigVO,
d. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.“
Der Absatz (2) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„§ 60 (1) Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.“
§4
§ 8 –Kämmerer- wird wie folgt geändert:
Der Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Werkleitung hat dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten
und dem Werkausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
die Halbjahresübersichten oder vierteljährlichen Zwischenabschlüsse, die Ergebnisse der
Betriebstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.“
§ 5
§ 12 –Jahresabschluss- wird wie folgt geändert:
Der Absatz (1) erhält folgende Fassung:
„Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von zehn Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werkausschuss vorzulegen.“
§ 6
Inkrafttreten
Diese V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde
Kreuzau tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Diese V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde
Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den 18.10.2001
Der Werkleiter
- Schunk -