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Allgemeine Vorlage (V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Eigenbetr.Wasserwerk Concordia - Herr Schunk BE: Herr Schunk Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 138/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Werkausschuss Concordia Rat 15.11.2001 17.12.2001 TOP: V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Aufgrund der Einführung des Euro zum 01.01.2002 und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.6.1999 in Verbindung mit der zur Zeit geltenden Eigenbetriebsverordnung werden nachstehende Änderungen in der Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 14.12.1978 notwendig. Neue Fassung: Alte Fassung: § 3 -Finanzbedarf und StammkapitalAbsatz (2) Das Stammkapital des Wasserwerks beträgt z.Zt. 1.022.583,76 € Das Stammkapital des Wasserwerks beträgt z.Zt. 2.000.000,- DM § 4 -WerkleitungAbsatz (2) Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, diese Satzung, durch eine Dienstanweisung oder Einzelanweisung des Bürgermeisters etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung und diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Wird ersatzlos gestrichen Der Werkleiter erhält eine Aufwandsentschädigung nach den Landesrichtlinien. Absatz (4) Neue Fassung: § 6 -Aufgaben des WerkausschussesAbsatz (1) Alte Fassung: Der Werkausschuss entschei- Der Werkausschuss Entdet in folgenden Angelegen- scheidet in folgenden Angeheiten: legenheiten: a) Festsetzung der allgemei- a) Festsetzung der allgenen Lieferungsbedingunmeinen Lieferungsbedingen, soweit nicht gemäß gungen, § 41 (1) GO der Rat zustän-dig ist, b) Zustimmung zu erfolgsge- b) Zustimmung zu erfolgsfährdenden Mehraufwengefährdenden Mehraufdungen gemäß § 15 (3) wendungen gemäß § 14 EigVO, EigVO, c) Zustimmung zu Mehraus- c) gaben gemäß § 16 (5) EigVO Absatz (2) Satz 4 Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß § 15 EigVO d) Benennung des Prüfers d) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. für den Jahresabschluss. § 60 (1) Satz 3 und 4 GO § 43 Abs. 1 Satz 4 und 5 NRW gelten entsprechend. GO gelten entsprechend. § 8 -KämmererAbsatz (1) Satz 1 Die Werkleitung hat dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Be-amten und dem Werkausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahres-abschlusses, die Halbjahresübersichten oder vierteljährlichen Zwischenabschlüsse, die Ergebnisse der Betriebstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Die Werkleitung hat dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten oder vierteljährlichen Zwischenabschlüsse, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. § 12 -JahresabschlussAbsatz (1) Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von zehn Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werkausschuss vorzulegen. Der Entwurf der V. Änderungssatzung ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Hierauf wird verwiesen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Mittel für die Hinweisbekanntmachung stehen unter Pos. 3.001.4427.6 im Wirtschaftsplan 2002 zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: „Die im Entwurf vorliegende V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen.“ Der Werkleiter - Schunk - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ - Entwurf - V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 14.12.1978 Aufgrund der §§ 7, 107, 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW.1994 S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV.NRW. S. 386) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.6.1988 (GV.NRW.1988 S. 324) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau beschlossen: § 1 § 3 -Finanzbedarf und Stammkapital- wird wie folgt geändert: Der Absatz (2) erhält folgende Fassung: „Das Stammkapital des Wasserwerks beträgt z.Zt. 1.022.583,76 €.“ § 2 § 4 -Werkleitung- wird wie folgt geändert: Der Absatz (2) erhält folgende Fassung: „Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, diese Satzung, durch eine Dienstanweisung oder Einzelanwei-sung des Bürgermeisters etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.“ Der Absatz (4) wird ersatzlos gestrichen. § 3 § 6 -Aufgaben des Werkausschusses- wird wie folgt geändert: Der Absatz (1) erhält folgende Fassung: „Der Werkausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten: a. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen, soweit nicht gemäß § 41 (1) GO der Rat zuständig ist, b. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 15 (3) EigVO, c. Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß § 16 (5) EigVO, d. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.“ Der Absatz (2) Satz 4 erhält folgende Fassung: „§ 60 (1) Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.“ §4 § 8 –Kämmerer- wird wie folgt geändert: Der Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Werkleitung hat dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten und dem Werkausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Halbjahresübersichten oder vierteljährlichen Zwischenabschlüsse, die Ergebnisse der Betriebstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.“ § 5 § 12 –Jahresabschluss- wird wie folgt geändert: Der Absatz (1) erhält folgende Fassung: „Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von zehn Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werkausschuss vorzulegen.“ § 6 Inkrafttreten Diese V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau tritt am 01.01.2002 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Diese V. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 18.10.2001 Der Werkleiter - Schunk -