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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 146/2005
26.10.2005
Az.: 20/811-06/12
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
14.11.2005
Kreisausschuss
07.12.2005
Kreistag
21.12.2005
Gründung der KEV-Netz GmbH
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt der Gründung der KEV-Netz GmbH zu.
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Seite - 2 Begründung:
Das neue Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) –
enthalten in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom
07.07.2005 (BGBl. I S. 1970) – ist am 13.7.2005 in Kraft getreten.
Vorderstes Ziel des neuen EnWG ist die Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien in nationales
Recht („Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen
Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.“ - § 1 Abs. 3
EnWG).
Das zugrunde liegende EU-Recht (sog. Beschleunigungsrichtlinien) wurde geschaffen, um die
Vollendung des Binnenmarktes in den Bereichen der Elektrizitäts- und (leitungsgebundenen) Gasversorgung zu forcieren. Dabei geht die EU vom Grundsatz her von der Annahme aus, dass örtliche Verteilernetze natürliche Monopole bilden und daher Preise bilden, die im Wettbewerb nicht
erzielbar wären.
Eines der Kernstücke des neuen EnWG ist die sogenannte Entflechtung („Unbundling“):
„Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen1 und rechtlich selbständige Betreiber von
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz
sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen. (...)“ (§ 6 Abs. 1 EnWG)
Unterschieden wird zwischen
• rechtlicher,
• operationeller,
• informationeller und
• buchhalterischer
Entflechtung (§§ 7 bis 10 EnWG).
Für die KEV GmbH gilt die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung, da eine Anwendung der Deminimis-Regelung des § 7 Abs.2 EnWG aufgrund des bestimmenden Einflusses der RWE (50 %
Anteil) ausscheidet. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Juli 2007.
Mit der rechtlichen Entflechtung wird bestimmt, dass Netzbetreiber auch in (gesellschafts-) rechtlicher Form von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung unabhängig sein müssen:
„Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig
von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.“ (§ 7 Abs. 1 EnWG)
Für den Netzbetrieb ist somit eine eigene Rechtsperson zu bilden. Der neue Netzbetreiber muss
allerdings nicht Eigentümer des Netzes sein, ein Pachtvertrag ist ausreichend.
Die Geschäftsführung der KEV GmbH hat zur Erfüllung der Entflechtungsverpflichtung einen Vorschlag entwickelt, der nachfolgend skizziert wird.
1
Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ist gemäß § 3 Nr. 38 EnWG „ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. EU Nr. L 24 S. 1)
miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine
der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im
Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig
eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt.“
Seite - 3 Danach wird als unmittelbare Beteiligung der KEV GmbH die KEV-Netz GmbH gegründet. Diese
KEV-Netz GmbH wird als Betätigungsfeld das des Verteilernetzbetreibers innehaben. Netzeigentümer bleibt die KEV GmbH, die wiederum das Netz an die KEV-Netz GmbH verpachtet.
Die KEV GmbH bleibt zuständig für den Stroman- und –verkauf (Handel), bleibt Netzeigentümer
und wird Personalgestellungen für die KEV-Netz GmbH und für die Energie Nordeifel GmbH & Co.
KG (ene) vornehmen. Die ene soll sich weiterhin auf dem Feld der externen Dienstleistungen betätigen; die KEV-Netz GmbH wird sich Dienstleistungen bei der ene einkaufen.
Auch wenn die rechtliche Verpflichtung erst ab dem 01.07.2007 besteht, ist es sinnvoll, die neue
Gesellschaft bereits in diesem Jahr zu gründen, damit die Entkoppelung von Netz und Vertrieb und
der diskriminierungsfreie Zugang noch in 2005 gewährleistet werden kann. Die organisatorischen,
personellen, buchhalterischen und räumlichen Voraussetzungen sind bereits geschaffen.
Der Vertreter der RWE im Aufsichtsrat hat den Vorschlag des Geschäftsführers vorbehaltlich einer
intensiven internen Prüfung positiv bewertet.
Der Gesellschaftsvertrag soll im November zusammen mit der RWE entworfen werden. Sobald ein
abgestimmter Entwurf vorliegt, wird dieser – spätestens zur Sitzung des Kreisausschusses, sofern
dies bis zum 14.11.2005 nicht gelingen sollte – nachgereicht.
Eine Beteiligung der Kommunalaufsicht soll nach Vorliegen des Entwurfs parallel erfolgen.
Der Ausschuss wird daher zunächst um Kenntnisnahme über die beabsichtigte Gründung gebeten.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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