Daten
Kommune
Jülich
Größe
132 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
13.11.15, 13:22
Aktualisiert
30.11.15, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me/Fi
Jülich, 13.11.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 458/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
23.11.2015
Stadtrat
03.12.2015
TOP
Ergebnisse
Ohne Abstimmung
Erlass einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die im Rat vertretenen
Fraktionen
Anlg.: - 3 I
30
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
1 .Der Rat der Stadt Jülich erlässt die Richtlinie der Stadt Jülich über die Gewährung von Zuwendungen an die im Rat vertretenen Fraktionen wie folgt:
„Folgt Richtlinie der Stadt Jülich über die Gewährung von Zuwendungen an die im Rat vertretenen
Fraktionen gemäß Anlage“
2. Der Rat der Stadt Jülich setzt im Rahmen der v.g. Richtlinie
- den Sockelbetrag je Fraktion auf ____,-- Euro je Monat,
- den Pauschalbetrag je Fraktionsmitglied auf ____,-- Euro je Monat,
- die Zuwendungen für eine Gruppe (§ 56 Abs. 1 GO NRW) auf 2/3 der zuvor gewährten Beträge,
- die Zuwendungen für ein Einzelmitglied auf ____,-- Euro je Monat
fest.
Begründung:
Gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) gewährt die Gemeinde den
Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen
Aufwendungen für die Geschäftsführung. Entsprechende Regelungen zu den Fraktionszuwendungen hat die Stadt Jülich in ihrer Hauptsatzung (hier: § 19) aufgenommen. Nach § 19 Abs. 2 erhalten
die Fraktionen monatlich je Fraktionsmitglied 38,-- Euro.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 22/11) vom 05.07.2012 ist die Verteilung
der Fraktionszuwendungen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz) zu messen und
eine ausschließliche Bemessung nach der Fraktionsstärke rechtswidrig. Eine rein proportionale Verteilung nach Fraktionsstärke bei unterschiedlich großen Fraktionen könne nur dann mit Art. 3 GG in
Einklang stehen, wenn kein „fixer“ Aufwand unabhängig von ihrer Größe entstehe. Sofern jeder
Fraktion ein gewisser Sockelbedarf entstehe, würden kleinere Fraktionen bei einer rein proportionalen Mittelverteilung nach Fraktionsgröße ungleich stärker beschwert als größere Fraktionen. Die
derzeit praktizierte Zuwendungsregelung einer reinen Pro-Kopf-Pauschale entspricht somit nicht der
aktuellen Rechtsprechung und bedarf einer entsprechenden Überarbeitung.
Das BVerwG hat es offen gelassen, welcher Verteilungsmaßstab dem allgemeinen Gleichheitssatz
genügt. Es erwähnt aber als sachgerechte Möglichkeit ein Kombinationsmodell bestehend aus einem Sockelbetrag, welcher für alle Fraktionen gleich ist, und einem fraktionsstärkeabhängigen Betrag.
Eine genaue Bedarfsanalyse für den fixen Aufwand jeder Fraktion ist entbehrlich. Vielmehr genügt
eine Auswertung, der von den Fraktionen ohnehin gem. § 56 Abs. 3 GO NRW vorzulegenden Verwendungsnachweise aus den vergangenen Jahren. Hierbei kommt man regelmäßig zu dem Ergebnis,
dass jede Fraktion einen gewissen Sockelbedarf hat, den die Fraktionstätigkeit unabhängig von der
Größe der Fraktion mit sich bringt. Die Höhe des Sockelbetrages hängt von den durchschnittlichen
Fixkosten ab. Eine genaue Berechnung der Fixkosten gestaltet sich aufgrund der unterschiedlichen
Bedürfnisse der Fraktionen schwierig.
Gegenwärtig haben sich zwei Fraktionen, neben den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten im
Rathaus, zusätzlich in ihrem Parteibüro eingemietet. Begründet wird dies unter anderem mit der
neuen Einbruchmeldeanlage, wodurch eine Anmietung der „Fraktionszimmer“ zu später Stunde und
am Wochenende nicht mehr möglich sei. Die Miete wird hier mit 1.200 € / Jahr bzw. 3.900 € / Jahr
angegeben.
Es ist sicherlich unstrittig, dass Fraktionszuwendungen für die Anmietung von Räumen für die
Fraktionsgeschäftsstelle und zur bedarfsweisen oder dauernden Durchführung von Fraktionssitzungen verwendet werden dürfen. Der Ausgabenposten entfällt jedoch regelmäßig, wenn die Gemeinde
unentgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Der vorgebrachten Argumentation, dass eine jederzeitige Nutzung der Räume im Rathaus nicht
möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Sofern die zugewiesenen „Fraktionszimmer“ bereits belegt
sind (z.B. als Wahlbüro oder wegen Veranstaltungen), so ist auch die Nutzung anderer „Fraktionszimmer“ oder des kleinen Sitzungssaales denkbar. Grundsätzlich können die Räumlichkeiten im
Rathaus bis ca. 22 Uhr genutzt werden. Dies ist in den meisten Fällen ausreichend. Fraktionssitzungen am Wochenende stellen ebenfalls eine Ausnahme dar. Diese Ausnahmen begründen noch nicht
die Anmietung von zusätzlichen Räumen. Zukünftig sollte daher auf die Geltendmachung bzw. Anerkennung von Mietkosten, sofern Räumlichkeiten im Rathaus unentgeltlich zur Verfügung stehen,
verzichtet werden.
Ein Sockelbetrag von 100 € / Monat sollte für alle Fraktionen ausreichend sein, um den Großteil der
Fixkosten zu decken.
Neben den Fixkosten hat jede Fraktion natürlich Kosten in Abhängigkeit ihrer Mitgliederzahl. Einen sachgerechten Verteilungsmaßstab stellt hier das bereits erwähnte Kombinationsmodell aus
einem fixen Sockelbetrag und einer Pro-Kopf-Pauschale in Abhängigkeit der Fraktionsstärke dar.
Auf der Grundlage dieses Kombinationsmodells kommen mehrere Verteilungsmaßstäbe in Betracht,
die in der Anlage 2 dargestellt werden. Bei der Festlegung der Zuwendungen hat die Kommune neSitzungsvorlage 458/2015
Seite 2
ben dem Gleichheitsgrundsatz ebenfalls den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten. Für die Geldleistungen ist zur Zeit ein Ansatz von 20.000 € im Haushalt eingestellt, der
sich wie in der Anlage 2 unter Nr. 1 dargestellt verteilt. Mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt
Jülich sollte eine Erhöhung der Ansätze grundsätzlich vermieden werden. Ein Vergleich mit anderen Kommunen gleicher Größenordnung zeigt zudem, dass die Geldleistungen der Stadt Jülich bereits über dem Durchschnitt liegen. Vergleichbare Städte haben hier einen Ansatz von ca. 7.000 €
im Haushalt eingestellt, wobei die Geschäftsführung der Fraktionen zum Teil als geldwerte Leistung
durch Personalgestellung der Kommunen (Fraktionsassistenten) übernommen wird. Aus diesem
Grunde wird seitens der Verwaltung das Modell Nr. 2 favorisert. In diesem Zusammenhang wird
noch darauf hingewiesen, dass für die Fraktionen kein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht.
Eine Erstattung aller Geschäftsführungskosten ließe die Tatsache außer Acht, dass den Fraktionen in
der Regel weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, wie etwa Finanzmittel der hinter
ihnen stehenden Parteien bzw. Wählervereinigungen oder Spenden Einzelner (vgl. Nr. 1.1 des
Runderlasses des Innenministeriums des Landes NRW vom 2. Januar 1989 – III A 1-11.703906/88).
Es erscheint zweckmäßig die Fraktionszuwendungen in einer eigenständigen Richtlinie zu regeln.
Hierdurch erübrigen sich zukünftig Änderungen in der Hauptsatzung. Zudem können in der Richtlinie auch weitergehende Informationen (z.B. zulässiger Verwendungszweck) gegeben werden.
Da nicht abzusehen ist, für welches Modell sich der Rat der Jülich entscheidet, wurden die entsprechenden Beträge in der Richtlinie noch offen gelasen. Diese Beträge sind noch unter dem 2. Beschlussentwurf festzusetzen.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 458/2015
x
nein
nein
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