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Sitzungsvorlage (Anl1 Richtlinie Fraktionszuwendungen)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
202 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
13.11.15, 13:22
Aktualisiert
13.11.15, 13:22
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an die im Rat vertretenen Fraktionen vom xx.xx.2015 Gemäß § 56 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewährt die Stadt Jülich den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen. Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am xx.xx.2015 die folgende Zuwendungsrichtlinie beschlossen: Inhaltsübersicht 1. Zuwendungen an Fraktionen 2. Berechnung und Zahlung der Zuwendung 3. Änderung der Mitgliederzahl, Fortbestand und Auflösung der Fraktion 4. Verwendungszweck, Verwendungsnachweis 5. Inkrafttreten 1. Zuwendungen an Fraktionen a) Sockelbetrag je Fraktion Die Fraktionen erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von x € (noch zu beschließen). b) Pauschalbetrag je Fraktionsmitglied Für jedes ihr angehörende Ratsmitglied erhalten die Fraktionen einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von x € (noch zu beschließen). c) Nutzung von Räumen Darüber hinaus stellt die Stadt den Fraktionen im Rahmen der vorhandenen Raumkapazitäten angemessene Räumlichkeiten für die Durchführung von Fraktionssitzungen und Fraktionsveranstaltungen, die der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben dienen, mietfrei zur Verfügung. Für eine Gruppe nach § 56 Abs. 1 GO NRW gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen in Höhe von x/x (noch zu beschließen) der dort festgelegten Beträge gewährt werden. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört (Einzelmitglied), gewährt die Stadt Zuwendungen in Höhe von x € monatlich (noch zu beschließen). 2. Berechnung und Zahlung der Zuwendung Bei der Berechnung der Zuwendungen ist für die Fraktionsstärke die Anzahl der Ratsmitglieder zugrunde zu legen, die einer Fraktion angehören. Die Zuwendungen werden monatlich im Voraus auf ein vom Empfänger zu benennendes Konto überwiesen. 3. Änderung der Mitgliederzahl, Fortbestand und Auflösung der Fraktion Bei einer Änderung der Anzahl der Fraktionsmitglieder werden die Zuwendungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem die Änderung eintrat. Gleiches gilt, wenn sich eine Fraktion innerhalb der Wahlperiode auflöst. Eine Fraktion gilt über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, wenn sie sich in der folgenden Wahlperiode neu bildet. Anlage 1 Bei Auflösung einer Fraktion sind die nicht verbrauchten Mittel an die Stadt zu erstatten. Vermögenswerte der Fraktionen, die aus Zuschussmitteln angeschafft wurden, sind an die Stadt zu übereignen. Die Erstattung bzw. Übereignung ist innerhalb von 3 Monaten nach Auflösung vorzunehmen. 4. Verwendungszweck, Verwendungsnachweis Die Zuwendungen sind ausschließlich für zulässige Zwecke zu verwenden. Als solche sind u.a. anzusehen:         Geschäftsbedarf der Fraktion (einmalige Kosten: Büromöbel; wiederkehrende Kosten: Porto, Telefon, Büromaterial) Ankauf von Literatur Kosten des Personals Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen Kosten zur Durchführung von Fraktionssitzungen (Bewirtung von Gästen, auswärtige Klausurtagungen im Rahmen von Haushaltsberatungen) Fortbildungskosten der Fraktionsmitglieder (Bezug zu den Aufgaben der Gebietskörperschaft und der Fraktion erforderlich) Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Sonstige Ausgaben gemäß Erlass Innenminister NRW vom 02.01.1989 Soweit das Budget am Jahresende nicht ausgeschöpft ist, sind nicht verbrauchte Zuwendungen zurückzuführen. Eine Übertragung der Zuwendungen in das Folgejahr ist nicht zulässig. Die Erstattung ist bis zum 28.02. des Folgejahres vorzunehmen. Die gewährten Zuwendungen dürfen nicht der Finanzierung von Parteien und Wählervereinigungen dienen. Eine Verwendung der Zuwendungen zur Finanzierung des Wahlkampfes der Partei oder der Wählervereinigung ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist die Verwendung der Zuwendungen u.a. für folgende Zwecke unzulässig:         Aufwandsersatz der Fraktionsmitglieder für Fraktionssitzungen am Ort der Vertretung Verfügungsmittel der/des Fraktionsvorsitzenden Arbeitsessen der/des Fraktionsvorsitzenden Teilnahme an Parteitagen und -kongressen Teilnahme an Kongressen, Vorträgen, Seminaren von Parteigliederungen, die nicht regelmäßig Fortbildung betreiben Durchführung von allgemeinen Bildungsreisen der Fraktion Spenden Erstattung von Fahrtkosten zu Fraktionssitzungen Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen ist für jedes Kalenderjahr in Form der Anlage (Verwendungsnachweis) zu diesen Richtlinien durch den Fraktionsvorsitzenden zu versichern. Der Verwendungsnachweis für das abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 28.02. des Folgejahres unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten. 5. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Anlage 1 Verwendungsnachweis über die Verwendung der Zuwendungen an die Fraktionen im Rat der Stadt Jülich im Haushaltsjahr 20__ Die Fraktion _________ im Rat der Stadt Jülich hat im Haushaltsjahr 20__ Zuwendungen in Höhe von _______,-- Euro erhalten. Ihr entstanden Ausgaben für: Ausgabenart Betrag Geschäftsbedarf der Fraktion Ankauf von Literatur Kosten des Personals Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen Kosten zur Durchführung von Fraktionssitzungen Fortbildungskosten der Fraktionsmitglieder Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Sonstige Ausgaben gemäß Erlass Innenminister NRW vom 02.01.1989 Summe Somit ergeben sich für das Jahr 20__ Mehr-/Minderausgaben in Höhe von ______,-- Euro. Hiermit versichere ich, dass die obigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind und bestimmungsgemäß für die Geschäftsführung der Fraktion aufgewendet wurden. _______________________________________ (Datum / Unterschrift der/des Fraktionsvorsitzenden)